B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-894/2019
Ur t e i l vom 7 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Lorenz Noli
Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch MLaw Daniela Candinas, Rechtsberatungs-
stelle für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. Februar 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 30. November 2018 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ)
Zürich zugewiesen wurde, wo er am 4. Dezember 2018 die Mitarbeitenden
der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende mit der Wahrung seiner
Rechte beauftragte,
dass er in Anwesenheit einer Rechtsvertretung am 6. Dezember 2018
summarisch zu seiner Person sowie zu seinem Reiseweg befragt wurde
(BzP Protokoll in den SEM-Akten: A11/7) und am 17. Dezember 2018 das
persönliche Dublin-Gespräch stattfand (Protokoll in den SEM-Akten:
A17/4),
dass ihm im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs das rechtliche
Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Frankreichs für sein Asylgesuch
gewährt wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er könne nicht dorthin zu-
rückkehren, weil er dort auf der Strasse gelebt und nichts zu Essen gehabt
habe,
dass er auch insofern missbraucht worden sei, als er eine Woche lang als
(...) gearbeitet, dabei lediglich 50 Euro verdient habe und aufgrund fehlen-
der Papiere keine Anzeige bei der Polizei habe erstatten können,
dass er sexuelle Übergriffe erlebt habe und auch ein Mann, der ihm eine
Übernachtungsmöglichkeit angeboten habe, ihn habe sexuell missbrau-
chen wollen, und dass er daraufhin versucht habe, sich mit Medikamenten
umzubringen,
dass er Angst habe, die französischen Behörden brächten ihn in sein Hei-
matland zurück und lieferten ihn dadurch dem Tod aus,
dass er weiter ausführte, er sei in Frankreich aufgrund von Problemen am
linken Bein, an der rechten Hand und an den Zähnen in Behandlung ge-
wesen, man habe ihm aber lediglich Schlafmittel gegeben und die Hand
sei noch nicht gut,
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dass er zum medizinischen Sachverhalt weiter angab, es gehe ihm nicht
gut, er wolle aber nicht über seine Probleme reden, da es ihn störe,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren seinen medizi-
nischen Sachverhalt mit diversen ärztlichen Berichten belegte (vgl. SEM-
Akten: A14/2, A26/2, A29/2, A30/4, A31/6) sowie Beweismittel zu seinen
Asylgründen einreichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. Februar 2019 – eröffnet am 14. Feb-
ruar 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung
aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und ihn aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, die Aushändigung der
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer anordnete und den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Weg-
weisung beauftragte,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe seiner Rechtsvertre-
terin vom 21. Februar 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht (nachfolgend: BVGer) Beschwerde erhob und beantragt, die
Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen,
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, eventualiter sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur erneuten Überprüfung an
die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht,
dass er weiter begehrt, die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im
Rahmen vorsorglicher Massnahmen anzuweisen bis zum Entscheid von
jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen,
dass er als Beweismittel eine Beschwerdeeingabe betreffend die Ableh-
nung seines Schutzersuchens in Frankreich vom (…) 2017 zu den Akten
gab,
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dass er ferner eine ärztliche Bestätigung von Dr. C._______, Médecine et
Droit d’Asile, D._______ (F) vom (…) 2017 beilegte, in welchem festgehal-
ten wird, die angegebenen psychologischen Symptome (Albträume,
Schlaflosigkeit, Gedankenkreisen) aber auch die somatischen Leiden (ge-
zogene Zähne, Narben) liessen sich mit den dargelegten Ursachen (Über-
griffe im Heimatland) vereinbaren,
dass er auch ein Sitzungsprotokoll der psychiatrischen Konsultation vom
(…) 2019 bei Dr. med. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psycho-
therapie FMH, F._______ zu den Akten reichte,
dass die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Massnahme vom
22. Februar 2019 den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers
gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 28. Februar und
1. März 2019 zwei Sitzungsprotokolle der psychiatrischen Konsultationen
vom (…) und (…) 2019 bei Dr. med. E._______ (a.a.O.) sowie ein Rezept
für Medikamente des (…) vom (…) 2019 zu den Akten reichte,
und zieht in Erwägung,
dass für das vorliegende Verfahren, soweit das AsylG (SR 142.31) zur An-
wendung gelangt, das bisherige Recht gilt (vgl. Ziffer 2 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒
33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1 – 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
VZ Zürich die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung
von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich
(TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung kommt (Art. 112b Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) ergibt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der
Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
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dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach den Kriterien
des Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE
2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein
anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne
Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder
aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer gemäss "Eurodac"-Datenbank am (…) 2017 in
Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte (vgl. SEM-Akten: A10/1),
dass die Vorinstanz die französischen Behörden am 24. Dezember 2018
um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. d Dublin-III-VO ersuchte (vgl. SEM-Akten: A19/7),
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dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 7. Ja-
nuar 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zustimmten (vgl.
SEM-Akten: A23/1 ff.),
dass die Zuständigkeit Frankreichs somit grundsätzlich gegeben ist, was
der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet,
dass festzustellen ist, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Frankreich anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass nicht anzunehmen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun-
gen für Antragsteller in Frankreich würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-255/2019 vom 22. Ja-
nuar 2019),
dass davon auszugehen ist, Frankreich verhalte sich auch bei einer allfäl-
ligen Abschiebung von Antragstellern mit rechtskräftig abgewiesenen Ge-
suchen in den Herkunfts- oder einen Drittstaat ausserhalb des Asylverfah-
rens unions- oder völkerrechtskonform,
dass diesbezüglich die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des
Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über die gemeinsamen Nor-
men und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhälti-
ger Drittstaatsangehöriger zur Anwendung gelangt,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
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dass zwar die Vermutung, Frankreich halte seine völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen ein, insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall wi-
derlegt werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-
5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1),
dass der Beschwerdeführer geltend macht, sein Asylverfahren in Frank-
reich sei rechtskräftig abgeschlossen, was angesichts der auf Art. 18 Abs.
1 Bst. d Dublin-III-VO gestützten Gutheissung des Wiederaufnahmegesu-
ches und der Bemerkung, für das Wegweisungsverfahren des Beschwer-
deführers sei die préfecture de G._______ zuständig, plausibel scheint,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, es
drohe ihm eine Verletzung des Refoulement-Verbots durch Frankreich,
dass nämlich einerseits aus dem Umstand, dass sein Schutzersuchen im
französischen Asylverfahren wegen wenig präziser Aussage abgelehnt
worden sei – was sich der eingereichten Beschwerdeschrift vom (…) 2017
entnehmen lasse – geschlossen werden müsse, sein in psychischer Hin-
sicht angeschlagener Gesundheitszustand sei im französischen Asylver-
fahren nicht hinreichend berücksichtigt worden,
dass sich dies auch daraus ergebe, dass ihm der Zugang zu einer psychi-
atrischen Betreuung verwehrt worden sei,
dass sich andererseits aus einer Statistik des Migration Policy Institute
(
nition-rates-euefta-country-2008-2017) eklatante Unterschiede in den
Schutzquoten im Jahr 2017 zwischen Frankreich und der Schweiz ergä-
ben, was vermuten lasse, Frankreich prüfe Asylgesuche von Personen aus
Kongo (Kinshasa) nicht rechtskonform,
dass der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen offensichtlich die Ein-
schätzung des SEM, Frankreich habe auch in seinem Fall bei der Prüfung
seiner Asylgründe die völkerrechtlichen Bestimmungen eingehalten nicht
in Frage zu stellen vermag und ein ernsthaftes und konkretes Risiko für ihn
aus einer Nichtbeachtung des Non Refoulement-Gebotes damit nicht dar-
getan ist,
dass es sich überdies beim Vorbringen, die französischen Behörden hätten
ihm den Zugang zu einer hinreichenden medizinischen (psychiatrischen)
Betreuung verwehrt, um eine Behauptung handelt, die er nicht zu belegen
vermag, zumal sich aus dem eingereichten ärztlichen Bericht zumindest
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ergibt, dass er Zugang zu medizinischen Leistungen hatte und die Vermu-
tung, Frankreich habe sich auch in seinem Fall an massgebliche Bestim-
mungen (konkret die Aufnahmerichtlinie) gehalten, eher stärkt,
dass das SEM im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Asylgründen und in der Schweiz dazu eingereichten diesbe-
züglichen Beweismitteln (Parteiausweis, Fotos) hinsichtlich seines Heimat-
staates zu Recht darauf verwiesen hat, dass er sich auch mit neuen Asyl-
und Wegweisungshindernisgründen an die französischen Behörden zu
wenden habe (vgl. dazu u.a. Art. 5 der Rückführungsrichtlinie),
dass nicht bestritten werden soll, dass in Frankreich, wie in diversen ande-
ren Staaten des Dublin-Raumes auch, angesichts der grossen Anzahl von
Schutz suchenden Personen, die Lebensbedingungen schwierig sein kön-
nen,
dass es auch keinen Grund gibt, daran zu zweifeln, dass um Schutz nach-
suchende Personen Opfer von Missbrauch und Übergriffen seitens dritter
Personen werden können,
dass das SEM diesbezüglich aber zu Recht darauf verwiesen hat, Frank-
reich halte sich vermutlich auch an die in diesem Zusammenhang mass-
geblichen Richtlinien für asylsuchende Personen (u.a. Aufnahmerichtlinie)
und der Beschwerdeführer hätte sich – auch im Zusammenhang mit den
geltend gemachten Übergriffen seitens dritter Personen – gegebenenfalls
an die zuständigen französischen Behörden wenden müssen,
dass es im Zusammenhang mit seinen Vorbringen nach Abschluss des
rechtskräftigen Asylverfahrens zu Recht auf die innerstaatlichen französi-
schen Vorschriften verweist, wobei erneut darauf hingewiesen werden
kann, dass Frankreich die EMRK vermutungsweise einhält,
dass der Beschwerdeführer vorbringt, die Überstellung an Frankreich
verstosse aus gesundheitlichen Gründen gegen Art. 3 EMRK,
dass er in diesem Zusammenhang unter anderem auf das Urteil des BVGer
E-4850/2018 vom 5. November 2018 E. 5.2.2 verweist,
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen nach
geltender Rechtsprechung zwar nicht mehr ein fortgeschrittenes oder ter-
minales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), sondern auch vorliegen kann, wenn eine
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schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener
medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfron-
tiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechte-
rung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem
Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen
würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember
2016, 41738/10, §§ 180 – 193 m.w.H.),
dass sich zum aktuellen gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers
ergibt, dass er sich (…) 2019 in stationärer Behandlung befunden habe,
nachdem er gemäss eigenen Angaben am (…) 2019 in suizidaler Absicht
eine zu hohe Dosis seiner Medikation eingenommen und daraufhin mehr-
fach erbrochen habe (vgl. vorläufiger Austrittsbericht der Psychiatrischen
Universitätsklinik B._______ [(…)] vom (…) 2019 [vgl. SEM-Akten: A31/6]),
dass die behandelnden Ärzte darin festhalten, der Beschwerdeführer be-
finde sich in gutem Allgemeinzustand und habe sich bereits bei Eintritt und
danach jederzeit von Suizidalität distanziert gezeigt und sei diesbezüglich
absprachefähig, wobei die bei Eintritt berichtete posttraumatische Sympto-
matik in Form von Intrusionen und Schlafstörungen mit Albträumen sich
unter einer Umstellung der Medikation leicht rückläufig zeige,
dass dem Beschwerdeführer darin eine posttraumatische Belastungsstö-
rung (PTBS; ICD-10: F43.1) diagnostiziert und ihm mehrere Medikamente
verschrieben wurden,
dass die behandelnden Ärzte schliesslich darin festhalten, bei Austritt be-
stehe weder Eigen- noch Fremdgefährdung und es werde nebst dem Bei-
behalten der Medikation die ambulante Anbindung mit psychotherapeuti-
scher Traumatherapie in französischer Sprache empfohlen,
dass es sich gestützt auf die vorhandenen Akten beim Beschwerdeführer
offensichtlich nicht um eine schwerkranke Person handelt, ohne dass sein
Leiden verharmlost werden soll,
dass auch die auf Beschwerdestufe nachgereichten Sitzungsprotokolle der
psychiatrischen Konsultationen vom (…) und (…) 2019 an dieser Einschät-
zung etwas zu ändern vermögen,
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dass ihnen im Wesentlichen zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer
könne versprechen, sich nicht das Leben zu nehmen und die gesundheit-
liche Verfassung des Beschwerdeführers habe sich aufgrund der medika-
mentösen und psychotherapeutischen Massnahmen verbessert,
dass im Übrigen die Vorinstanz – wie sie bereits in der angefochtenen Ver-
fügung festgehalten hat – dem Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers bereits bei der Organisation der Überstellung nach Frankreich Rech-
nung tragen sowie die französischen Behörden im Sinne von Art. 31 und
32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und
die notwendige Behandlung informieren wird, wodurch die ununterbro-
chene und angemessene Weiterbehandlung gewährleistet werden kann,
dass zwar das Argument des SEM, wonach es stossend wäre, wenn der
Beschwerdeführer die Behörden durch Berufung auf Selbstmordgefahr
zum Einlenken zwingen könnte, angesichts der fachärztlich diagnostizier-
ten Erkrankung des Betroffenen tatsächlich unangebracht ist,
dass allerdings gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Suizida-
lität für sich alleine kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1) und dies im Übrigen
auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. Urteil des
BVGer F-693/2018 vom 9. Februar 2018),
dass auch einer allfällig wieder akzentuierten Suizidalität mit geeigneten
Massnahmen der Vollzugsbehörden hinreichend Rechnung getragen wer-
den kann,
dass schliesslich auch der Hinweis auf das Urteil des BVGer E- 4850/2018
E. 5.2.2 nicht zu einer anderen Einschätzung führt, zumal diesem Urteil
eine ganz andere Konstellation zu Grunde liegt,
dass davon ausgegangen werden darf, Frankreich beachte auch für die
Zeit nach der Überstellung die massgeblichen völkerrechtlichen Bestim-
mungen sowie insbesondere die Rückführungsrichtlinie (vgl. u.a. Art. 5c),
dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der An-
wendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Er-
messensspielraum verfügt, dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Zu-
sammenhang jedoch keine Beurteilungskompetenz mehr zukommt (vgl.
BVGE 2015/9),
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dass das Bundesverwaltungsgericht nur eingreift, wenn das SEM das ihm
eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder miss-
braucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend, wo das SEM die
massgeblichen Parameter des Einzelfalles in seine Prüfung einbezogen
hat, nicht der Fall ist und deshalb der diesbezüglich Antrag auf Rückwei-
sung an die Vorinstanz zur erneuten Überprüfung abzuweisen ist,
dass die Vorinstanz insgesamt zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist und die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass der am 22. Februar 2019 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp
mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1
‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Nina Klaus