B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-895/2018
Ur t e i l vom 2 2 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sudan,
vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Januar 2018 / N (…).
E-895/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste am 1. August 2015 in die Schweiz ein und
suchte gleichentags um Asyl nach. Am 6. August 2015 fand die Befragung
zur Person (BzP) statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er sei sudanesischer Staatsangehöriger, ethnischer Haussa und
stamme aus B._______. Dort habe er mit seiner Mutter und seinen vier
Geschwistern zusammengelebt. Sein Vater sei vor langer Zeit verstorben.
Er – der Beschwerdeführer – habe nie die Schule besucht und sei Anal-
phabet. Er sei als Saisonarbeiter auf (…) tätig gewesen. Zu den Asylgrün-
den führte er aus, er habe vor der Ausreise auf Vermittlung seines (…) res-
pektive (…) C._______, der eine höhere Position beim Staat innehabe,
drei- bis viermal monatlich für rund zwei Jahre gegen Entgelt als (…) zwi-
schen D._______ und E._______ gearbeitet. Er habe jeweils eine (…) mit
Dokumenten erhalten, die er einer ihm unbekannten Person am (…) habe
übergeben müssen. Als er einmal gefragt habe, was der Inhalt der (…) sei,
sei ihm gesagt worden, er könne nachsehen; es seien nur Dokumente. Er
habe die Dokumente dann angesehen, diese aber nicht lesen können, da
er Analphabet sei. Als er eines Tages im (…) von D._______ nach
E._______ unterwegs gewesen sei, habe die Polizei eine Personenkon-
trolle durchgeführt. Ein anderer Passagier habe ihm ähnlichgesehen und
die Polizisten hätten diesen gefragt, ob er A._______ sei, was dieser ver-
neint habe. Daraufhin hätten die Polizisten die Passagiere aufgefordert,
den (…) zu verlassen. Als er realisiert habe, dass die Polizisten nach ihm
suchen würden, habe er Angst bekommen und sei weggerannt. In der
Folge habe er ein öffentliches Transportmittel Richtung F._______ bestie-
gen. An das Datum dieses Vorfalls könne er sich nicht mehr erinnern. Er
habe versucht, seinen (…) zu kontaktieren, ihn aber nicht erreicht. Danach
habe er einen Freund des (…) angerufen. Von diesem habe er erfahren,
dass der (…) verhaftet worden sei. Als er in F._______ angekommen sei,
habe er seine Mutter angerufen. Diese habe ihm gesagt, die Polizei habe
zu Hause nach ihm gesucht. Er habe sich von einem Freund Geld geliehen
und sei einige Tage vor dem Ramadan nach Libyen gegangen. Dort habe
er sich ein Jahr aufgehalten.
A.b Am 20. Dezember 2017 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer
vertieft zu den Asylgründen an. Er führte aus, er stamme aus dem ungefähr
zweieinhalb Autostunden von E._______ entfernt liegenden B._______.
Seine Eltern seien verstorben. Seine vier Geschwister würden sich in
B._______ aufhalten. Ein Jahr lang habe er die Koranschule besucht. Er
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habe für eine Person namens C._______ gearbeitet. Seine Aufgabe habe
jeweils darin bestanden, eine (…) in verschiedene Städte, namentlich
G._______, D._______ und E._______, zu bringen und dort einer ihm nicht
bekannten Person zu übergeben. Den Inhalt der (…) habe er nicht gekannt.
Der Auftraggeber habe ihm auch nie den Inhalt gezeigt. Das erste Mal habe
er im zweiten Monat des Jahres 20(…) eine (…). An Kontrollpunkten hätten
Polizisten manchmal wissen wollen, was im (…) mitgeführt werde. Sie hät-
ten aber nie danach gefragt, was in seiner (…) sei, ausser einmal im vierten
Monat des Jahres 20(…). Es sei zu einer Durchsuchung gekommen. Die
Polizisten hätten von ihm wissen wollen, was in der (…) sei. Sie hätten sich
den Inhalt angeschaut und er habe danach weiterreisen dürfen. Dabei
habe er gesehen, dass Bücher in der (…) gewesen seien. Dies sei der
einzige Zwischenfall im Zusammenhang mit dem Transport der (…) gewe-
sen. Im gleichen Monat des Jahres 20(…) habe ihn ein Verwandter telefo-
nisch kontaktiert und berichtet, sein Auftraggeber sei von der Regierung
wegen des Vorwurfs der Zusammenarbeit mit einer Gruppierung namens
«H._______» zwischen G._______ und D._______ verhaftet worden. Wo
sein Auftraggeber inhaftiert worden sei, was nach der Festnahme gesche-
hen und ob ein Gerichtsverfahren hängig sei, wisse er nicht. Nach der Ver-
haftung des Auftraggebers sei er ebenfalls von den sudanesischen Behör-
den gesucht worden. Er sei nach dem Erhalt der Nachricht der Verhaftung
des Auftraggebers unterwegs Richtung E._______ gewesen und habe te-
lefonische Anrufe erhalten, dass er gesucht werde. Die Behörden hätten
ihn fast täglich gesucht, zunächst in seiner Heimatstadt, dann in I._______.
Da sein Auftraggeber Mitglied dieser Gruppierung gewesen sei, sei er als
«Angestellter» ebenfalls verdächtigt worden, mit dieser zusammenzuarbei-
ten. Im April 20(…) beziehungsweise vier bis fünf Nächte nach dem Tele-
fonanruf des Verwandten habe er den Sudan verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er be-
antragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, er als
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Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Ihm sei die unentgelt-
liche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei ihm die unterzeich-
nende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Von der Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.
D.
Die Instruktionsrichterin bestätigte am 15. Februar 2018 den Eingang der
Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang
des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2018 hiess die Instruktionsrichte-
rin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut,
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch
um amtliche Rechtsverbeiständung gut, setzte die Unterzeichnende als
amtliche Rechtsbeiständin ein und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer
Vernehmlassung ein.
F.
Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2018 schloss die Vorinstanz auf Ab-
weisung der Beschwerde. Am 2. März 2018 wurde die Vernehmlassung
dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
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2.
2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-895/2018
Seite 6
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Seine Aussagen seien
widersprüchlich ausgefallen. Im Unterschied zur BzP habe er bei der An-
hörung nicht geltend gemacht, sein (…), der ihn mit dem Transport der (…)
beauftragt habe, sei ranghoher Angestellter bei den sudanesischen Behör-
den gewesen. Auf Nachfrage hin habe er bloss gesagt, dieser sei für eine
sudanesische Oppositionspartei tätig gewesen. Bei der BzP habe er ihn
zudem einmal als (…) und einmal als (…) bezeichnet. Bei der BzP habe er
zu Protokoll gegeben, sein (…) habe ihm den Inhalt der (…) gezeigt. Dies
habe er bei der Anhörung bestritten. Betreffend die Dauer seiner Tätigkeit
als (…) habe er sich unterschiedlich geäussert. Die Probleme, die er auf-
grund der Transporte gehabt habe, habe er bei den Befragungen ebenfalls
verschieden dargelegt. Bei der BzP habe er gesagt, die Polizei habe den
(…) angehalten, eine Person namens «A._______» gesucht und einen
Mann festgenommen, der ihm ähnlichgesehen habe. Er selbst habe aus
dem (…) fliehen können. Anlässlich der Anhörung habe er ausgeführt, er
sei einmal von der Polizei kontrolliert worden. Dabei habe diese in seine
(…) geschaut und danach habe er problemlos weiterfahren können. Weiter
habe er sich widersprüchlich dazu geäussert, wie er von der Verhaftung
des (…) erfahren habe. Bei der BzP habe er gesagt, er habe von einem
Freund des (…) davon erfahren und bei der Anhörung, ein Verwandter
habe ihn angerufen. Zu den einzelnen Orten, wohin er die (…) jeweils ge-
bracht habe, habe er unvereinbare Angaben gemacht.
Darüber hinaus seien seine Schilderungen wenig detailliert und differen-
ziert ausgefallen. Die Tätigkeit als (…) habe er nicht ausführlich darlegen
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Seite 7
können. Er habe sich zum Beginn des Auftrags, zur Häufigkeit, zur Be-
zeichnung der Abhol- und Zustellorte, zum Absender sowie Empfänger
nicht genau äussern können. Die Angaben zur erstmaligen Kontaktauf-
nahme mit dem Auftraggeber, angeblich dem (…), seien oberflächlich ge-
blieben. Wie die Treffen zwischen ihm und dem Empfänger der (…) jeweils
konkret abgesprochen worden seien, habe er nicht plausibel zu erklären
vermocht. Zu den Umständen der Festnahme des (…) sowie zu dessen
aktueller Situation habe er sich ebenfalls nicht genauer äussern können.
Schliesslich habe er auch zur Fahndung der sudanesischen Behörden
nach ihm keine näheren Angaben machen können.
5.2 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, an-
lässlich der Anhörung sei es zu Verständigungsschwierigkeiten zwischen
ihm und dem Dolmetscher gekommen. Wie aus seiner Antwort bei Frage 1
hervorgehe, sei er durch den anders geprägten Haussa-Dialekt des Dol-
metschers irritiert gewesen. Er habe mehrfach darauf hingewiesen, dass
der Dolmetscher einen anderen Dialekt als er spreche. Auch bei der Frage
der anwesenden Hilfswerksvertretung (HWV) nach seinen Arabischkennt-
nissen habe er den unterschiedlichen Dialekt thematisiert. Dem Anhö-
rungsprotokoll sei zudem zu entnehmen, dass er mehrmals die Fragen
nicht verstanden habe, weshalb diese wiederholt und erklärt hätten werden
müssen. Die HWV habe ebenfalls Einwände zur Anhörung angebracht. Sie
habe Zweifel an der wortgetreuen Übersetzung des Dolmetschers aufge-
führt, dies vor allem bei den Fragen 36, 61, 65, 66 und 74. Den entspre-
chenden Protokollstellen lasse sich entnehmen, dass es sich hierbei um
zentrale Vorbringen des Asylgesuches handle. Auch der Fachspezialist der
Vorinstanz habe Zweifel an der wortgetreuen Übersetzung gehabt, habe
dieser gemäss dem Bericht der HWV doch mindestens zweimal nachfra-
gen müssen, ob alles übersetzt worden sei. Dass weder das Nachfragen
des Fachspezialisten noch jenes seitens der HWV im Protokoll aufgenom-
men worden seien, stelle eine mangelhafte Protokollierung dar. Die HWV
habe weiter angemerkt, es sei öfters zu Rückfragen zwischen ihm und dem
Dolmetscher gekommen, was nicht übersetzt worden sei. Daraus sei ab-
zuleiten, dass diese Rückfragen ebenfalls nicht protokolliert worden seien
und es sich nicht um jene Protokollstellen handle, bei denen er die Fragen
nicht verstanden habe. Zahlreiche Indizien würden demnach dafür spre-
chen, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher mangelhaft gewesen
sei und die Vorbringen nicht vollständig protokolliert worden seien. Einige
von der Vorinstanz dargelegten Widersprüche zwischen der BzP und der
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Anhörung seien auf die Verständigungsprobleme zurückzuführen. Sein An-
spruch auf rechtliches Gehör sei verletzt und der Sachverhalt unvollständig
festgestellt worden.
Falls das Gericht zum Schluss komme, die aufgeführten Mängel der Anhö-
rung seien nicht derart schwerwiegend, als dass diese wiederholt werden
müsste, seien diese bei der Glaubhaftigkeitsprüfung angemessen zu be-
rücksichtigen. Vor dem Hintergrund der dargelegten mangelhaften Anhö-
rung dürften seine Aussagen lediglich mit Vorbehalt herangezogen werden.
Der bei der BzP beschriebene Vorfall während des letzten Transports für
die «H._______» habe sich erst nach der Verhaftung des (…) ereignet, von
welcher er zum damaligen Zeitpunkt noch nichts gewusst habe. Die bei der
Anhörung erwähnte Polizeikontrolle sei kurz vor dessen Verhaftung gewe-
sen. Die Frage nach allfälligen Schwierigkeiten beim Transport habe er auf
die mit einer gewissen Regelmässigkeit stattgefundenen Transporte vor
der Verhaftung des (…) bezogen, weshalb er wahrheitsgetreu berichtet
habe, keine Probleme gehabt zu haben. Hierbei liege, wie bei der Anhö-
rung erwähnt, ein Missverständnis vor. Weiter habe es sich um eine Kon-
kretisierung der Angabe bei der BzP gehandelt, als er bei der Anhörung
angegeben habe, die (…) seien zwischen den Städten G._______,
D._______ und E._______ erfolgt. Darüber hinaus sei der Umstand der
mangelhaften Übersetzung betreffend die Frage, ob die Schilderungen
ausreichend konkret, detailliert und differenziert ausgefallen seien, zu be-
rücksichtigen. Es sei nachvollziehbar, dass er bei der Anhörung die ge-
nauen Daten betreffend die (…) nicht habe nennen können, da diese zum
damaligen Zeitpunkt bereits mehrere Jahre zurückgelegen habe. In der
Zwischenzeit habe er Traumatisches erlebt, unter anderem in Libyen. Dies
sowie die fehlende Schulbildung vermöchten zu erklären, dass er keine
genauen Zeitangaben zu seiner Tätigkeit als (…) habe machen können.
Anlässlich der Anhörung habe er entgegen der vorinstanzlichen Ansicht
nachvollziehbar erklären können, dass er das Material jeweils von seinem
(…) erhalten habe, ihm aber aus Sicherheitsgründen keine Informationen
über die jeweiligen Empfänger mitgeteilt worden seien.
5.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, entgegen der Einschät-
zung des Beschwerdeführers seien die Ungereimtheiten und Widersprü-
che in den Aussagen nicht teilweise auf die Verständigungsprobleme mit
dem Dolmetscher anlässlich der Anhörung zurückzuführen. Der Beschwer-
deführer habe bei der BzP Haussa als seine Muttersprache angegeben,
weshalb für die Anhörung ein Haussa sprechender Dolmetscher aufgebo-
ten worden sei. Zu Beginn der Anhörung habe er die Frage bejaht, ob er
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den Dolmetscher verstehe. Die BzP sei auf Arabisch durchgeführt worden.
Dort habe er angegeben, den Dolmetscher sehr gut verstanden zu haben.
Zudem seien ihm die Protokolle der BzP und der Anhörung rückübersetzt
worden und er habe die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle un-
terschriftlich bestätigt. Dabei habe er sich behaften zu lassen. Am Ende der
Anhörung sei er auf mehrere Ungereimtheiten und Widersprüche hinge-
wiesen worden, habe diese aber nicht plausibel aufzulösen vermocht. Die
aufgelisteten Widersprüche liessen sich nicht mit allfälligen Verständi-
gungsschwierigkeiten rechtfertigen.
6.
6.1 Vorab ist auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzuge-
hen, da diese bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochte-
nen Verfügung führen würde.
Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auf die
verschiedenen von ihm und dem Dolmetscher gesprochenen Haussa-Dia-
lekte hinwies (vgl. SEM-Akte A16/18 F1 und F90). Der Beschwerdeführer
bestätigte aber zu Beginn der Anhörung, er verstehe den Dolmetscher (vgl.
SEM-Akte A16/18 F2). Die HWV erkundigte sich sodann gegen Ende der
Anhörung, ob der Beschwerdeführer den Dolmetscher gut verstehe, da es
zu Rückfragen gekommen sei. Darauf antwortete der Beschwerdeführer,
am Anfang sei er etwas nervös gewesen, aber im Verlaufe der Zeit habe er
alles gut verstanden (vgl. SEM-Akte A16/18 F135). Im Rahmen der Rück-
übersetzung nutzte er sodann die Möglichkeit, allfällige Unstimmigkeiten
zu korrigieren (vgl. SEM-Akte A16/18 F21 und S. 17), was dafürspricht,
dass er den Dolmetscher ausreichend verstanden hat. Im Weiteren listet
er in der Beschwerde mehrere Protokollstellen auf, aus denen ersichtlich
wird, dass er die Frage nicht verstanden hat, weshalb diese wiederholt oder
erklärt werden mussten (vgl. SEM-Akte A16/18 F17, 65, 73, 89, 110, 115,
121, 122, 123). Aus den Fragen 89 und 90 geht zwar hervor, dass es be-
treffend das Datum des letzten Transportes zunächst zu einer Unstimmig-
keit gekommen ist, welche – wie auch angemerkt – auf den unterschiedli-
chen Haussa-Dialekt des Beschwerdeführers und des Dolmetschers zu-
rückzuführen war. Wie sich aber der Antwort auf Frage 91 entnehmen lässt,
konnte der Beschwerdeführer schliesslich eine auf die Frage passende
Antwort geben. Den weiteren bezeichneten Protokollstellen lässt sich ent-
nehmen, dass der Dolmetscher die Fragen jeweils wiederholte respektive
die Fragen erklärte, wenn er – der Beschwerdeführer – diese nicht verstan-
den hatte. Aus dem Protokoll geht hervor, dass der Beschwerdeführer die
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Fragen nach deren Wiederholen respektive Erklären entsprechend hat be-
antworten können. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass er die vorstehend
aufgeführten Fragen wegen Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dol-
metscher nicht verstanden hat. Darüber hinaus lässt sich auch nicht mit
Sicherheit feststellen, dass die Notwendigkeit des Erklärens respektive
Wiederholens der Fragen auf sprachliche Differenzen zurückzuführen war.
Es ist – unter Berücksichtigung der mangelnden Schulbildung – ebenso
möglich, dass der Beschwerdeführer lediglich den Sinn der Frage nicht auf
Anhieb erfassen konnte. Die zur Beobachtung eines korrekt durchgeführ-
ten Verfahrens anwesende HWV hat in ihrem Bericht ebenfalls festgehal-
ten, dass das fehlende Verstehen auch auf das niedrige Bildungsniveau
zurückgeführt werden könnte (vgl. SEM-Akte a.a.O. Unterschriftenblatt
HWV). Weiter wies sie darauf hin, sowohl sie als auch der Fachspezialist
der Vorinstanz hätten während der Anhörung mehrmals nachgefragt, ob
alles übersetzt worden sei. In ihrem Bericht hielt die HWV aber die Reak-
tion des Dolmetschers darauf nicht fest respektive ob er die Frage nach
der Vollständigkeit bejahte. Es ist mithin davon auszugehen, dass der
Fachspezialist die Anhörung bei klaren Zweifeln an der Vollständigkeit der
Übersetzungen unter- oder abgebrochen hätte. Aus Transparenzgründen
wäre es allerdings wünschenswert gewesen, hätten die Rückfragen Ein-
gang in das Protokoll gefunden. Festzuhalten ist sodann, dass der Be-
schwerdeführer die Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls auf jeder
einzelnen Seite unterschriftlich bestätigt hat. Wie bereits erwähnt, hat er
zudem die Möglichkeit wahrgenommen, im Rahmen der Rückübersetzung
Korrekturen beziehungsweise Ergänzungen anzubringen. Insgesamt ist
trotz der unterschiedlichen Haussa-Dialekte nicht davon auszugehen, dass
es anlässlich der Anhörung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dol-
metscher zu derartigen Verständigungsschwierigkeiten gekommen ist,
dass das Protokoll dem vorliegenden Urteil nicht zugrunde gelegt werden
kann. Nachfolgend ist jedoch bei der Glaubhaftigkeitsprüfung dem Um-
stand Rechnung zu tragen, dass zumindest teilweise gewisse sprachliche
Ungereimtheiten nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Die erho-
bene Rüge geht fehl.
6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar
dargelegt, weshalb sie die Vorbringen des Beschwerdeführers als wider-
sprüchlich beurteilt. Dem Beschwerdeführer gelingt es in der Rechtsmitte-
leingabe nicht, den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen etwas
Stichhaltiges entgegenzuhalten. Die Begründung in der Beschwerde für
die unterschiedliche Darstellung der entstandenen Schwierigkeiten wegen
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Seite 11
der Transporte vermag nicht zu überzeugen. Selbst wenn sich der Be-
schwerdeführer bei der Antwort auf Frage 110 tatsächlich nur auf die Trans-
porte vor der Verhaftung des (…) und die Suche der Behörden nach ihm –
dem Beschwerdeführer – bezogen haben sollte, erklärt dies nicht, weshalb
er den in der BzP genannten Vorfall mit der Kontrolle der (…)passagiere
im Rahmen der Anhörung nicht von sich aus erwähnt hat. Anlässlich der
BzP stellte dieses Ereignis den Kern seiner Vorbringen dar (vgl. SEM-Akte
A5/15 Ziff. 1.17.05). Sodann erwähnt der Beschwerdeführer in der Be-
schwerde im Zusammenhang mit dem an der BzP genannten Vorfall zwar
die «H._______», er selbst hat diese Organisation an der BzP aber nicht
genannt. Im Weiteren nimmt er keine Stellung zum von der
Vorinstanz aufgezeigten Widerspruch betreffend die berufliche Stellung
des (…). Das Gleiche gilt für die unterschiedlichen Angaben hinsichtlich
des Zeigens des Inhaltes der (…). Die Widersprüche beziehen sich auf
elementare Aspekte der Ausreisegründe und können auch nicht unter Be-
rücksichtigung allfälliger sprachlicher Differenzen aufgrund der unter-
schiedlichen Haussa-Dialekte aufgelöst werden. Die fehlende Schulbil-
dung vermag zwar als Erklärung dafür zu genügen, dass er keine konkre-
ten Zeitangaben machen kann, aber nicht für die divergierenden Angaben
zu den Asylgründen. Darüber hinaus verfängt das Vorbringen in der Be-
schwerde nicht, er habe sich bezüglich der Städte nicht widersprochen,
sondern seine Angaben bei der BzP anlässlich der Anhörung lediglich kon-
kretisiert. Wie sich dem Protokoll der BzP entnehmen lässt, hat er entge-
gen der Beschwerdeschrift nicht bloss angegeben, ihm sei angeboten wor-
den, zwischen D._______ und E._______ als (…) zu arbeiten, sondern
auch, er sei zwischen diesen beiden Städten als (…) tätig gewesen (vgl.
SEM-Akte A5/15 Ziff. 1.17.05). Anlässlich der Anhörung gab er an, er habe
die (…) «in die verschiedenen Städte, G._______, D._______ und
E._______» gebracht (vgl. SEM-Akte A16/18 F77). Insgesamt vermag der
Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
keine Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz darzulegen.
6.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die
Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen respektive nachzuweisen. Die
Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
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Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
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Seite 13
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Sudan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Zwar ist die im Sudan herrschende politische und menschen-
rechtliche Lage in verschiedener Hinsicht schwierig. Dennoch bietet die
dortige allgemeine Menschenrechtssituation nach Einschätzung des Ge-
richts keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer
selbst drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Im Sudan besteht derzeit mit Ausnahme der Region Darfur (vgl. dazu
BVGE 2013/5) nicht landesweit eine Kriegs- beziehungsweise Bürger-
kriegssituation oder ein Zustand allgemeiner Gewalt gemäss Art. 83 Abs. 4
AIG. Dies auch nicht unter Berücksichtigung der Entwicklungen seit De-
zember 2018, insbesondere dem Sturz des unter Hausarrest stehenden
Omar Al-Bashir sowie der Einsetzung einer Übergangsregierung für einen
Zeitraum von 39 Monaten bestehend aus Zivilpersonen und Militärangehö-
rigen (Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Wie ein kleiner Protest zur Revolution
anschwoll: Fünf Szenen eines Jahres, in dem im Sudan fast alles auf den
Kopf gestellt wurde, 19.12.2019,
E-895/2018
Seite 14
wie-ein-kleiner-protest-zur-revolution-anschwoll-ld.1529602; NZZ, Tauwet-
ter im Sudan, 15.12.2019,
sudan-ld.1527547; NZZ, Zwei Jahre Hausarrest für Sudans Ex-Machtha-
ber Omar al-Bashir, 14.12.2019,
jahre-hausarrest-fuer-sudans-ex-machthaber-omar-al-bashir-ld.1528566;
BBC News, Sudan crisis: Military and opposition sign constituational dec-
laration, 04.08.2019,
49226130?intlink_from_url=
pics/cq23pdgvgm8t/sudan&link_location=live-reporting-story; BBC News,
Sudan crisis: What you need to know, 16.08.2019,
Middle East Monitor,
Sudan Sovereignty Council appoints Chief Justice and Attorney General,
11.10.2019,
vereignty-council-appoints-chief-justice-and-attorney-general/, Dabanga,
Sudan’s Attorney General to lift immunity of former NISS members,
24.10.2019,
attorney-general-to-lift-immunity-of-former-niss-members, alle abgerufen
am 10.01.2020).
8.4.2 Individuelle Gründe, die gegen einen Vollzug der Wegweisung spre-
chen, liegen ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer stammt aus
B._______, rund zweiweinhalb Stunden entfernt von E._______, in der
Nähe der Städte G._______ und J._______ (vgl. SEM-Akte A5/15 Ziff. 1.07
und 2.01 f. sowie A16/18 F6 ff.), ist jung und – soweit aus den Akten er-
sichtlich – gesund. Seine Eltern sind verstorben, seine vier Geschwister
leben aber noch in B._______, mithin verfügt er über ein Beziehungsnetz
in seinem Heimatstaat (vgl. SEM-Akte A5/15 Ziff. 3.01 und A16/18 F18 ff.).
Vor der Ausreise war er als Arbeiter auf (…) tätig (vgl. SEM-Akte A5/15 Ziff.
1.17.04). Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Su-
dan wieder eine entsprechende Tätigkeit wird aufnehmen können. Nach
dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumut-
bar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-895/2018
Seite 15
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes
mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2018 die unentgeltliche Prozess-
führung gewährt wurde und keine massgebende Veränderung der finanzi-
ellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.2 Mit derselben Verfügung hat die Instruktionsrichterin lic. iur. Ariane
Burkhardt als amtliche Rechtsvertreterin eingesetzt. Seitens der Rechts-
vertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer
solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende
Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14
Abs. 2 in fine VGKE). Ausgehend von der knapp zehn Seiten umfassenden
Beschwerde und einem Stundenansatz von Fr. 150.– als nichtanwaltliche
Vertreterin (vgl. Zwischenverfügung vom 23. Februar 2018 sowie Art. 12
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) erscheint ein Honorar von Fr. 600.– (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuerzuschlag) angemessen. Dieser Betrag ist der
amtlich eingesetzten Rechtsvertreterin vom Bundesverwaltungsgericht zu
entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-895/2018
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlich eingesetzten Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwal-
tungsgericht eine Entschädigung von Fr. 600.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
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