Abtei lung V
E-898/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______, alias B._______, bzw. C._______, Kamerun,
zur Zeit im Transit des Flughafens, Zürich-Kloten,
8058 Zürich,
vertreten durch Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle
für Asylsuchende, Bertastrasse 8, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Febru-
ar 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-898/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Ethnie der Bamileke aus
Yaounde, verliess seinen Heimatstaat am 20. Januar 2008. Er gelangte
per Flugzeug von Douala über Yaounde nach Zürich, wo er am 21. Ja-
nuar 2008 am Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2008 verweigerte das Bundes-
amt ihm vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die
Dauer des weiteren Asylverfahrens, maximal für 60 Tage, den Transit-
bereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zu. Am 23. Ja-
nuar 2008 wurde er summarisch zum Reiseweg und den Ausreise-
gründen befragt (A7). Am 29. Januar 2008 wurde er durch das Bun-
desamt zu den Asylgründen angehört (A11).
Der Beschwerdeführer reichte einen kamerunischen Reisepass, eine
belgische Aufenthaltsbewilligung und eine kamerunische Ausweis-Ver-
lustanzeige zu den Akten. Alle Dokumente lauten auf Fulbert Blaise
Kodjeu Wache, geboren 27. Juni 1978, Kamerun. Laut Prüfbericht der
Kantonspolizei Zürich handelt es sich beim Reisepass um ein echtes
Dokument, welches missbräuchlich verwendet wurde und bei der bel-
gischen Aufenthaltsbewilligung um ein gefälschtes Dokument.
Ferner verfügte er über den kamerunische Reisepass und die Geburts-
urkunde einer ihm angeblich unbekannten Frau M., die Telefaxkopie
des kamerunischen Passes und die Geburtsurkunde einer Frau T. So-
wie die Heiratsurkunde einer Frau B., welche Personen ihm ebenfalls
nicht bekannt seien.
B.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe im
Dezember des Jahres 2005 seinen Freund D._______ kennengelernt.
D._______ sei homosexuell gewesen, er selbst jedoch nicht. Er habe
mit D._______, welcher Student gewesen sei und im Quartier (...)
gewohnt habe, viel Zeit verbracht. D._______ habe sich des Geldes
wegen prostituiert und sei oft mit seinen Klienten im Hotel (...) gewe-
sen. Der Beschwerdeführer habe dieses Verhalten missbilligt. Demge-
genüber habe er es interessant und belustigend gefunden, wenn er
sich mit D._______ an dessen Wohnort getroffen habe und dieser ihm
Video-Kassetten vorgespielt habe, welche er im Hotel jeweils heimlich
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aufgenommen habe und auf welchen Liebesszenen zwischen
D._______ und seinen Klienten zu sehen gewesen seien. So habe er
gesehen, wie sich D._______ mit E._______, dem ehemaligen
Generaldirektor von (...) vergnügt habe, aber auch viele Künstler, wie
F._______ und G._______ seien zu sehen gewesen. D._______ habe
auch von sich selbst Filme gedreht, mit welchen er Werbung bei
potenziellen Kunden gemacht habe.
Der Beschwerdeführer machte geltend, seine Probleme hätten mit
dem mutmasslichen Mord an D._______ am 21. August 2006
begonnen. An jenem Tag habe er sich zu Hause aufgehalten, als
D._______ angerufen und ihn um ein Treffen im Hotel (...) in Yaounde
gebeten habe. Er habe D._______ gesagt, dass er zwar kommen, das
Hotel jedoch nicht betreten werde, da er seine Prostitution nicht
gutheisse. Er werde D._______ nach seinem Eintreffen anrufen, damit
dieser hinunterkommen könne. D._______ sei aber auch zehn Minuten
nach seinem Anruf noch nicht gekommen, weshalb er erneut
angerufen habe. D._______ habe ihm daraufhin gesagt, er sei bereits
im Gang und beeile sich. Als er aufgelegt habe, sei ein grosses
schwarzes Auto zum Parkplatz des Hotels gefahren und er habe fünf
Männer in schwarzen Anzügen aussteigen sehen. Zwei der Männer
habe er erkannt, es habe sich um H._______ und I._______
gehandelt. Die Männer seien ins Hotel gegangen. Danach sei ein
Hotelangestellter namens K._______ herausgekommen, welchen er
nach D._______ gefragt habe. K._______ habe ihm geraten,
D._______ von der Rezeption her ausrufen zu lassen. Nachdem er ihm
erklärt habe, dass er nicht ins Hotel hineingehen wolle, habe
K._______ gesagt, sobald er seine Arbeit draussen erledigt habe,
werde er D._______ suchen. Später sei K._______ hineingegangen.
Er habe während weiterer fünf Minuten gewartet und seinen Freund
erneut angerufen, sei jedoch nicht mehr durch die Leitung gekommen.
Nach einigen Minuten habe er einen Aufprall gehört und als er sich
umgedreht habe, habe er seinen Freund D._______ auf dem Boden
liegen gesehen. Er sei aus dem Fenster geworfen worden. D._______
habe einen schwarzen Slip getragen, welcher zerrissen gewesen sei.
An verschiedenen Stellen des Körpers habe D._______ Verletzungen
aufgewiesen, wie etwa eine Brandwunde auf dem Rücken, welche
dem Abdruck eines Bügeleisens geähnelt habe. Der Beschwerdeführer
habe zu schreien begonnen und viele Leute hätten sich dann um ihn
versammelt, einige seien ins Hotel gegangen. Die Leute hätten gesagt,
man habe D._______ aus dem achten Stock geworfen; er selbst habe
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aber gesehen, dass das Fenster im zweiten Stock geöffnet gewesen
sei. Er sei dann wieder ins Taxi gestiegen und zur Mutter von
D._______ gefahren; mit ihr und ihren beiden Töchtern sei er zum
Hotel zurückgefahren. Die Polizei sei schon vor Ort gewesen und
ebenfalls Leute des Fernsehsenders Kanal 2. Die Mutter von
D._______ habe begonnen zu weinen und zu schreien. Sie habe alles
im Hotel zerstören wollen und man habe sie zurückhalten müssen,
ebenso wie die Schwestern. Es habe unter den wartenden Menschen
verschiedene Gerüchte gegeben. Er sei dann zum Fernseh-Team
gegangen und habe vor laufender Kamera die ganze Geschichte
erzählt, wie sie sich seit dem Morgen zugetragen habe. Die Ambulanz
sei schliesslich eingetroffen, und man habe die Leiche mitgenommen.
Die Angehörigen von D._______ seien mitgefahren. Er selbst sei mit
dem Taxi nach Hause zurückgefahren und habe seiner Schwester
erzählt, was passiert sei.
Während mehrerer Monate sei dann nichts Weiteres geschehen, bis er
am 1. Dezember 2006 einen anonymen Anruf erhalten habe, wonach
er im Hotel X., ebenfalls in Yaounde, ein Paket hätte abholen sollen. Er
habe aufgelegt und sei der Aufforderung nicht nachgekommen. Am 10.
Dezember 2006 habe er erneut einen solchen anonymen Telefonanruf
erhalten und man habe ihm gesagt, da er nicht ins Hotel gekommen
sei, würde man jetzt zu ihm kommen. Er habe Angst bekommen, auf-
gelegt und auf den Rat seiner Schwester hin seine SIM-Karte aus dem
Telefon entfernt. Anfangs Januar 2007 habe er dann erfahren, dass
man K._______ verhaftet und ihn beschuldigt habe, am Tod von
D._______ beteiligt gewesen zu sein. Ansonsten sei bis am 5. Mai
2007 nichts mehr passiert, er habe sich allerdings davor gefürchtet,
auf die Strasse zu gehen. Am Abend des 5. Mai 2007 - er selbst sei
unter der Dusche gestanden, während seine Mutter und seine
Schwester im Wohnzimmer ferngesehen hätten - habe er Geräusche,
später Schreie aus dem Wohnzimmer gehört. Er habe sich selbst auch
gefürchtet und sei, nur mit einem Slip bekleidet, aus dem Fenster
geflüchtet, als er Schritte im Gang gehört habe. Ein Taxifahrer habe
ihn in die Nähe des Wohnortes seines Freundes L._______ gebracht,
welchen er gebeten habe, bei ihm zu Hause nachzusehen. L._______
sei erst eine Stunde später zurückgekehrt und habe erzählt, viele Leu-
te seien in der Wohnung gewesen. Die Schwester des Beschwerdefüh-
rers habe mit zerrissenen Kleidern am Boden gelegen und sei sexuell
misshandelt worden. Auch seine Mutter sei zusammengeschlagen
worden. L._______ habe die Leute angewiesen, nichts anzufassen,
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damit der Fotograf zuerst alles festhalten könne, um später eine
Anzeige zu stützen. Seine Schwester habe L._______ gesagt, die
Leute, die gekommen seien, hätten gesagt, wenn sie das nächste Mal
kommen und die Kassette nicht fänden, würden sie alle töten. Bis am
1. Juni 2007 sei er bei L._______ geblieben. ._______ sei oft
nachsehen gegangen, wie es der Mutter und der Schwester des
Beschwerdeführers gehe. Er habe aber schliesslich gefürchtet, dass
die Leute den Beschwerdeführer bei ihm finden würden. Dies habe der
Beschwerdeführer verstanden und L._______ habe bei seiner
Schwester Geld geholt, mit welchem der Beschwerdeführer nach
Douala gereist sei. In Douala habe er dann bis am 24. Dezember 2007
bei seiner anderen Schwester gelebt und, da er Künstler und Song-
Schreiber sei, seine ganze Geschichte aufgeschrieben. An diesem Tag
sei er nach Yaounde zurückgekehrt, weil er mit seiner Mutter und
seiner Schwester habe feiern wollen. Er habe in Yaounde versteckt und
bei verschiedenen Freunden gelebt. Am 24. Dezember 2007 habe er
seine Mutter von weitem vor der Tür stehen sehen. Am 2. Januar 2008
sei er mit Freunden im Ausgang gewesen. Als sie sich früh morgens
des 3. Januar 2008 auf dem Heimweg befunden hätten, habe vor
ihnen ein Auto angehalten, welches mit "Nationale Sicherheit"
beschriftet gewesen sei. Ein Mann sei ausgestiegen, habe ihn gepackt
und auf den Rücksitz geworfen. Das Auto sei sehr schnell davon
gefahren. Der Beifahrer habe eine Waffe in der Hand gehabt, sich zu
ihm umgedreht und von ihm die Herausgabe der Kassette verlangt. Er
habe gesagt, dass er keine solche Kassette habe und zu schreien
begonnen, worauf der Mann neben ihm seinen Mund mit einem Stück
Stoff zugebunden habe; auch die Augen habe er ihm zugebunden und
Handschellen angelegt. Er habe ihn durchsucht und seinen
Schülerausweis an sich genommen. Er glaube, sie seien vier bis fünf
Stunden herumgefahren. Man habe ihn dann aus dem Auto gezerrt
und er habe gehört, dass eine Stahltüre geöffnet worden sei. Drinnen
habe man ihm die Augenbinde weggenommen und ein Mann habe ihm
gesagt, er werde wie D._______ sterben, wenn er die Kassette nicht
hergebe. Er habe zwar zugegeben, dass er die Filme gesehen habe,
aber die Männer angefleht, ihm zu glauben, dass er keine Kassette
besitze. Dennoch hätten sie ihn im Dunkeln zurückgelassen, und er
habe kaum etwas zu essen bekommen. Eines Nachts sei ein Mann ge-
kommen, habe ihn gerufen und ihm frische Kleider gebracht. Der Mann
habe ihn angewiesen, der Strasse zu folgen, wobei er weder nach
links noch nach rechts sehen dürfe, bis er auf ein Taxi treffe, welches
auf ihn warten würde. Das Taxi habe ihn bis zu einer Tankstelle ge-
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bracht. Auf seine Frage hin habe ihm der Taxifahrer gesagt, sie seien
in Douala; tatsächlich seien sie nahe dem Wohnort seiner Schwester
gewesen. Zu ihr habe er sich begeben und sie habe ihm erzählt, nach
seiner Verhaftung am 3. Januar 2008 sei er nach Douala ins Kommis-
sariat gebracht worden, wo ein Freund seines verstorbenen Bruders
arbeite. Als dieser gehört habe, dass der Freund von D._______, den
man am Fernsehen gesehen habe, verhaftet worden sei, habe er seine
Schwester informiert und ihr geraten, die Ausreise des Beschwerde-
führers zu organisieren. Gleichzeitig habe er ihr mitgeteilt, dass er am
18. Januar 2008 Dienst habe und bei der Flucht behilflich sein könne.
Seine Schwester habe dann die Reise nach Belgien zu seiner Tante
organisiert. Am 19. Januar 2008 sei ein Mann gekommen, habe ihm ei-
nen Pass, eine Aufenthaltsbewilligung und das Flugbillet gebracht und
ihm gesagt, er werde am Tag darauf mit der Swissair von Yaounde ab-
fliegen, wohin er dann spät abends gelangt sei. Am Tag darauf sei wie-
derum ein Mann gekommen und habe ihm zwei grosse Taschen über-
geben, welche er in Paris einer Frau hätte übergeben sollen. Dieser
Mann habe viele Bekannte am Flughafen gehabt und ihm die Ausreise
ermöglicht.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Telefaxkopien sei-
ner Geburtsurkunde, einer Strafanzeige seiner Schwester, der polizeili-
chen Bestätigung der Strafanzeige, eines ärztlichen Berichtes seine
Schwester betreffend, eines Zeitungsartikels aus La Révélation vom
15. November 2006 über den mutmasslichen Mord an D._______
sowie von Tatortfotos betreffend die geltend gemachten Übergriffe auf
seine Schwester und seine Mutter zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2008 - eröffnet am 6. Februar 2008 - stell-
te das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung
aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, der
Beschwerdeführer vermöge auf Grund seiner tatsachenwidrigen, der
allgemeinen Erfahrung widersprechenden und realitätsfremden Anga-
ben nicht glaubhaft zu machen, dass er aufgrund seiner Freundschaft
mit D._______ verfolgt worden sei, weil man bei ihm eine Kassette
vermutet habe, mit welcher eine Erpressung begangen worden sei. Ein
Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und
möglich.
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D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Februar 2008 gelangte der Be-
schwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Angelegenheit zur genaue-
ren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Einreise des
Beschwerdeführers sei zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht begehr-
te er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der
Auferlegung von Verfahrenskosten. Zur Begründung liess er ausführen,
die im vorliegenden Falle notwendigen zusätzlichen Abklärungen könn-
ten im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen kurzen Verfahrens am
Flughafen nicht erfolgen. Die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelas-
sen, dass das Ereignis vom 21. August 2006 mehr als ein Jahr zurück-
liege, weshalb es nachvollziehbar sei, dass sich der Beschwerdeführer
an die Örtlichkeiten rund um das Hotel (...), wo er nur einmal gewesen
sei, nicht mehr im Detail erinnern könne. Zu Unrecht werfe ihm die
Vorinstanz vor, sein Verhalten nach dem Überfall vom 5. Mai 2007 sei
realitätsfremd, da es schwierig sei, allgemeingültige Aussagen darüber
zu machen, wie jemand in Panik reagieren würde. Die Idee, die Szene
zu fotografieren, sei im Übrigen von seinem Freund L._______ gekom-
men, welcher der Familie habe helfen wollen, und nicht vom
Beschwerdeführer. Schliesslich sei die mutmassliche Ermordung von
D._______ beim Hotel (...) in Yaounde tatsächlich geschehen, und die
Angaben des Beschwerdeführers seien durch grossen Detailreichtum
gekennzeichnet.
Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen
mit Skizzen versehenen Fotoausdruck und einen Zeitungsartikel (...)
ins Recht.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. Februar 2008 verzichtete der zu-
ständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichtes auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Behandlung des
Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den En-
dentscheid. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 3. März 2008 die
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach
Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge-
richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art.
32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Verfügung sei bereits aus
formellen Gründen aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Ab-
klärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, erweist sich der Einwand
als unbegründet. Es ist von einem hinreichend erstellten Sachverhalt
auszugehen.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
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solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.
5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wi-
dersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner - im Gegensatze zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweis-
mass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an
den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als
glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig
überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegen-
über nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende
Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
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die diesbezüglich auch heute zutreffende Rechtsprechung der ARK in
EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer leitet seine Gefährdung aus seiner angebli-
chen Freundschaft zum Studenten D._______ ab. Die mutmassliche
Ermordung von D._______ am 21. August 2006 und der Verdacht einer
Verwicklung von Personen aus höchsten Regierungskreisen in die Tat
schlugen in Kamerun hohe Wellen. Die Umstände des mutmasslichen
Mordes lassen sich in zahlreichen Presseerzeugnissen nachlesen (...).
Zwar ist mit dem Beschwerdeführer darin einig zu gehen, dass er
seine Vorbringen mit zahlreichen Details schmückte. Demgegenüber
finden sich darin auch viele Ungereimtheiten, die an der
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe bereits ernsthaft
zweifeln lassen. Schliesslich finden sich auch offene Widersprüche zu
den tatsächlichen Begebenheiten rund um den mutmasslichen Mord,
welche sich im Vergleich mit verschiedenen, grösstenteils
übereinstimmenden, öffentlich zugänglichen Quellen erheben.
6.2 Erste ernsthafte Zweifel an den vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Asylvorbringen ergeben sich etwa daraus, dass er einer-
seits geltend macht, er habe kurz nach dem mutmasslichen Mord vor
laufender Fernsehkamera die Geschehnisse des Morgens erzählt - im
Zusammenhang mit der geltend gemachten Haft verweist er darauf,
dass sein Fluchthelfer in Douala ihn am Fernsehen gesehen habe -,
während er andererseits ausführt, er habe bis Ende August, im Sep-
tember, Oktober und November normal weitergelebt, bis er am 1. De-
zember 2006 den ersten anonymen Telefonanruf erhalten habe. Hätten
sich einflussreiche Persönlichkeiten durch die angeblich von
D._______ aufgenommenen Kassetten kompromittiert gefühlt, wie der
Beschwerdeführer dies glauben machen will, wären sie zweifelsohne
früher auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden, ganz
abgesehen davon, dass sie wohl ein anderes als das von ihm
geschilderte Vorgehen gewählt hätten. In diesem Zusammenhang ist
auch nicht nachvollziehbar, weshalb diese Personen nur den
Beschwerdeführer hätten belästigen beziehungsweise bedrohen sollen
und nicht etwa auch die Familie des Opfers; dies umso weniger als der
Beschwerdeführer geltend gemacht hatte, sie hätten die
Videokassetten jeweils bei D._______ zu Hause angeschaut (A11/S.
3). Ebenfalls vor dem Hintergrund seiner angeblich vor laufender
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Kamera gemachten Aussagen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die
kamerunischen Ermittlungsbehörden gerade den Beschwerdeführer
nicht vernommen haben, waren doch die Untersuchungen laut
übereinstimmenden Presseberichten umgehend eingeleitet und minuti-
ös weitergeführt worden (...). Angesichts des Medienaufruhrs rund um
den mutmasslichen Mord an D._______ und seiner eigenen angeblich
engen freundschaftlichen Beziehung zu D._______ nimmt sich zu-
mindest eigenartig aus, wenn der Beschwerdeführer angibt, er habe
im Januar 2007 von der Verhaftung des Hotelangestellten K._______
gehört, ist dieser doch tatsächlich schon im Oktober 2006
festgenommen worden, was auch kommuniziert wurde (A11/S. 4,
u.a. ...). Weshalb die Personen, die den Beschwerdeführer angeblich
bedroht haben sollen, nach dem zweiten anonymen Telefonanruf vom
10. Dezember 2006 wiederum rund fünf Monate zugewartet haben
sollen, bis sie den Beschwerdeführer zu Hause aufsuchten, ist so -
wenig nachvollziehbar, wie das eben Gesagte. Ungereimtheiten fallen
aber auch sonst bezüglich des geltend gemachten Ereignisses vom 5.
Mai 2007 auf. So gibt der Beschwerdeführer einerseits an, sein Freund
L._______ habe ihm erzählt, dass viele Leute in der Wohnung
gewesen seien, als er dort angelangt sei. Dies bestätigt er im Übrigen
auf Beschwerdestufe. Die Anweisung, man solle nichts an der
Situation verändern, bis man den Tatort fotografiert habe, ist aber
gemäss seiner Darstellung erst von L._______ gekommen. Nun ist es
aber, wie die Vorinstanz zutreffenderweise festhält, realitätsfremd und
widerspricht der allgemeinen Erfahrung, dass so viele Leute die
Schwester und die Mutter, verletzt, verstört und gefesselt wie sie
waren, hätten am Boden liegen lassen, bis L._______ eingetroffen ist.
Weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin
anlässlich der Anhörung plötzlich sinngemäss angibt, es seien keine
Leute mehr bei seiner Mutter und Schwester gewesen, als L._______
mit Nachbarn hineingegangen sei (A11/S. 11), noch die zu den Akten
gereichten Fotos vermögen an der Einschätzung, das Ereignis vom 5.
Mai 2007 sei nicht glaubhaft, etwas zu ändern. Die Fotos verstärken
nur die Zweifel, zeigen sie doch die beiden gefesselten Frauen in drei
verschiedenen Stellungen, was auf ein eigentliches Posieren hindeutet
und jedenfalls nicht vereinbar ist mit der Anweisung, es soll an der
Situation nicht verändert werden. Das gilt schliesslich auch für den
Hinweis des Hilfswerksvertreters am Ende der Anhörung vom 29.
Januar 2008, der Beschwerdeführer sei bei der Rückübersetzung
seiner Schilderungen zu diesem Ereignis in Tränen ausgebrochen. Für
seine Emotionen mag es Gründe geben, welche möglicherweise gar
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aus einer Sorge um seine Angehörigen resultieren; damit vermag er
aber nicht die aufgezeigten Unstimmigkeiten aufzulösen und die
Zweifel am von ihm dargelegten Sachverhalt zu zerstreuen. Ein
weiteres, nur beispielhaft herausgegriffenes Unglaubwürdigkeits-
element besteht darin, dass der Beschwerdeführer geltend machte,
der Grund seiner Rückkehr nach Yaounde im Dezember 2007 habe
darin bestanden, dass er mit seiner Mutter und seiner Schwester habe
Weihnachten feiern wollen. Angesichts des Umstandes, dass nichts
weiter vorgefallen sein soll, ist mit diesem Vorbringen nicht vereinbar,
dass der Beschwerdeführer sich dann nach seiner Rückkehr nach Ya-
ounde dort versteckt aufgehalten habe und seine Mutter am 24. De-
zember 2007 nur von weitem in der Haustüre habe stehen sehen (A11/
S. 5). Insgesamt ergeben sich nach einer einlässlichen Prüfung der
geltend gemachten Vorbringen und in Berücksichtigung der öffentlich
zugänglichen Informationen zum mutmasslichen Mord an D._______
zahlreiche, hier nicht abschliessend aufgelistete, Ungereimtheiten,
welche erhebliche Zweifel an den vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Asylgründen hervorrufen.
Seine Unglaubwürdigkeit zementiert der Beschwerdeführer geradezu
mit Vorbringen, die in zentralen Punkten dem widersprechen, was öf-
fentlich zugänglichen Quellen übereinstimmend zu entnehmen ist.
Dies betrifft zum Beispiel die Beschreibung der Leiche, welche der Be-
schwerdeführer unmittelbar nach dem Aufprall mit einem schwarzen
Slip bekleidet gesehen haben will (A7/S. 7, A11/S. 4, 36), während
D._______ entsprechend übereinstimmenden Angaben aus mehreren
genannten Quellen eine Hose getragen haben soll (u.a. ...). Ein
weiterer Widerspruch betrifft die Umstände, wie die Familie des Opfers
von der Tat erfahren haben soll. Der Beschwerdeführer hatte geltend
gemacht, er sei nach dem Sturz seines Freundes aus dem Fenster
umgehend wieder ins Taxi gestiegen, zur Mutter und den Schwestern
von D._______ gefahren und mit ihnen wieder an den Ort des
Geschehens zurückgekehrt. Er beschreibt gar, wie die Mutter
begonnen habe zu schreien, zu weinen und sie mit den Schwestern
habe das Hotel zerstören wollen. Er gibt schliesslich an, die Ambulanz
sei gekommen und habe die Leiche mitgenommen; die Mutter und die
Schwestern von D._______ seien mitgefahren (A11/S. 4). Tatsächlich
soll die Familie aber erst am Abend des 21. August 2006 telefonisch
vom Tod von D._______ erfahren haben (...). Die Polizeibehörden
selbst hätten die Leiche ins Spital gebracht.
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Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen und Un-
gereimtheiten darin einzugehen. Dies gilt insbesondere auch in Bezug
auf die von ihm geltend gemachte, seine Ausreise angeblich auslösen-
de Haft, nachdem er diese ausschliesslich aus der soeben als un-
glaubhaft erkannten Sachverhaltsdarstellung ableitet.
6.3 Eine Gesamtwürdigung ergibt nach dem Gesagten, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachten Asylgrün-
de glaubhaft darzutun. Die Einwände in der Beschwerde vermögen of-
fensichtlich nichts zu seinen Gunsten zu bewirken und es erübrigt sich,
im Einzelnen darauf einzugehen. Dies gilt auch hinsichtlich der einge-
reichten Beweismittel. Dem Beschwerdeführer ist es demzufolge nicht
gelungen, die Flüchtlingseigenschaft darzutun, und die Vorinstanz hat
sein Asylgesuch im Resultat zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
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Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die
die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, geht im vorliegen-
den Verfahren mit der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung keine
Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements einher. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen, wenn auch diesbezüglich klare Defizite bestehen (vgl. UK
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Home Office, Country of Origin Information Report, 16.1.2008). Der
Beschwerdeführer hatte zwar geltend gemacht, sein Freund sei homo-
sexuell gewesen. Unabhängig davon, ob D._______ tatsächlich homo-
sexuell war, was zumindest umstritten ist, hatte der Beschwerdeführer
ausdrücklich angegeben, selbst nicht homosexuell zu sein und das
Verhalten von D._______ nicht gutzuheissen (A11/S. 9). Der
Vollständigkeit halber kann in diesem Zusammenhang darauf
hingewiesen werden, dass das Gericht nach dem unter dem Asylpunkt
Gesagten (vgl. E. 6) bezweifelt, dass der Beschwerdeführer
D._______ persönlich gekannt hat.
8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
8.3.2 Weder aus der allgemeinen Lage in Kamerun, wo der Beschwer-
deführer sowohl in Douala als auch in Yaounde über ein soziales Netz
verfügt, noch aus individuellen Begebenheiten ergeben sich Umstän-
de, welche auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hindeu-
ten würden, umso weniger als der Beschwerdeführer aktenkundig jung
und gesund ist. Laut seinen eigenen Angaben verfügt er über eine 12-
jährige Schulbildung und hat einen Beruf erlernt. Zudem scheint er aus
wirtschaftlich intakten Verhältnissen zu stammen, gibt er doch an, sei-
nen Lebensunterhalt nicht selbst verdienen zu müssen und sich viel-
mehr dem Liederschreiben gewidmet zu haben (A7/S. 3). Nach dem
Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
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9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und
auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es verbleibt aber
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu behandeln. Bis heute ist zwar kein Be-
leg der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers beim Gericht eingegan-
gen. Nachdem sich jedoch die Beschwerde nicht als aussichtslos im
Sinne des Gesetzes erwiesen hatte und aus den Akten hervorgeht,
dass der Beschwerdeführer bei der Anhaltung am Flughafen über Bar-
mittel von € 330,-- verfügte, welchen Betrag er im Laufe seines mehr-
wöchigen Aufenthaltes am Flughafen Zürich-Kloten aufgebraucht ha-
ben dürfte, ist das Gesuch gutzuheissen, und auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten ist zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Flughafenverfahren, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______;
per Kurier; Kopie, vorab per Telefax)
- die Flughafenpolizei Zürich, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl
(Kopie per Telefax)
- (...) (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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