B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-898/2014
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Mai 2013 / N (…)
E-898/2014
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Sachverhalt:
A.
Der aus B._______ (C._______, Provinz Pashtunchua) stammende Be-
schwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben
am (…) Februar 2010 und stellte am 11. Februar 2010 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) ein erstes Asylgesuch. Am 15. Februar 2010
verliess er das EVZ und war daraufhin unbekannten Aufenthalts. In der
Folge schrieb das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 15. März
2010 als gegenstandslos geworden ab.
Der Beschwerdeführer stellte am 12. Mai 2010 in Deutschland ein Asyl-
gesuch. Gestützt auf das Dubliner-Abkommen hiess die Schweiz mit
Schreiben vom 17. Februar 2011 ein Rücknahmeersuchen dieses Nach-
barstaates, datierend vom 15. Februar 2011, gut. Nach der Wiedereinrei-
se des Beschwerdeführers nahm das Bundesamt mit Verfügung vom 27.
Mai 2011 das Asylverfahren wieder auf und führte dieses weiter.
B.
Die Befragung zur Person (BzP) und summarisch zu den Fluchtgründen
fand am 27. Mai 2011 im EVZ Basel statt. In der Folge wurde der Be-
schwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 AsylG (SR
142.21) am 16. Januar 2012 und am 25. März 2013 eingehend zu seinen
Asylgründen angehört.
Zur Begründung gab er dabei im Wesentlichen an, er sei wie die ganze
Familie im Handel tätig respektive in der politischen Administration der
Region C._______ angestellt gewesen. Im Jahr 2006 sei er von seiner
normalen staatlichen Arbeitsstelle zum (…) transferiert und dort als (…)
eingesetzt worden, wo er bis zum (…) 2010 in der Funktion eines (…) tä-
tig gewesen sei. Er habe in dieser Funktion die Bestimmungen und For-
derungen des pakistanischen Staates im Gebiet C._______ bekannt ma-
chen und für deren Umsetzung sorgen müssen.
Am (…) habe eine amerikanische Drohne das Haus des Beschwerdefüh-
rers zerstört und dabei (…) Menschen getötet. Dieser Angriff habe einen
Aufstand der Taliban und der Al Kaida provoziert. Er sei dabei vom (…)
zur Teilnahme an einer militärischen Operation aufgefordert worden. Erst
unter Druck der zuständigen beiden Militäroffiziere habe er diese am (…)
in ein seit Generationen seiner Sippschaft gehörendes Berggebiet ge-
führt, von wo aus diese die strategischen Stellungen der Taliban und Al
Kaida hätten beobachten können. Als sie dort gewesen seien, habe eine
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Helikoptereinheit der pakistanischen Armee das Berggebiet bombardiert.
Die betroffenen Dorfbewohner hätten ihn gesehen und in der Folge den
Taliban gemeldet, dass er mit zwei "Gästen" dort gewesen sei.
Am (…) 2008 hätten das pakistanische Militär und amerikanische Droh-
nen in derselben Region eine (…) beschossen; (…) seien dabei getötet
worden. Bei deren Beerdigung hätten zwei Führer der Taliban und Al Kai-
da neben der pakistanischen Regierung auch den Beschwerdeführer na-
mentlich als Schuldigen genannt. In der Bevölkerung habe dies keine
konkreten Reaktionen hervorgerufen. Drei Tage später habe er von den
Taliban eine Vorladung erhalten, die er aber nicht befolgt habe. In der
Folge seien die Geschäfte seiner Sippschaft auf dem Basar mit Bomben
beworfen und ein Cousin sei respektive insgesamt vier Cousins seien ge-
tötet worden. Danach habe die eigene Sippe ihn und seine Familie isoliert
und ebenfalls mit dem Tod bedroht.
Am (…) 2009 habe es in der Gegend von B._______ erneut einen Droh-
nenangriff mit Todesopfern gegeben. Der Beschwerdeführer und drei an-
dere Personen – darunter sein Bruder – seien von den Taliban der Spio-
nage beschuldigt worden. Die vier Verdächtigten hätten am (…) 2009 ei-
ne Vorladung der Taliban erhalten. Er und sein Bruder hätten dieser keine
Folge geleistet, die beiden anderen hätten sich gestellt und seien hinge-
richtet worden. Er (Beschwerdeführer) stehe nun unter Druck seitens der
Taliban sowie des (…), die von ihm die Teilnahme an verschiedenen Ope-
rationen, (…), verlangt habe, was er verweigert habe.
(…) 2009 sei er mit seinem Geländewagen ins Spital zu einer Untersu-
chung gefahren; während dieses Termins sei sein Wagen in die Luft ge-
sprengt worden. Er vermute den pakistanischen Geheimdienst als Verur-
sacher, zumal dieser den Vorfall als Selbstmordattentat der Taliban be-
zeichnet habe, was letztere jedoch nicht bestätigt hätten.
Nach dem Verlassen der Heimat hätten die Taliban seinen alten Vater
mitgenommen und unter Druck gesetzt. Auf Veranlassung der Ältesten-
versammlung der Taliban sei der Vater freigekommen.
Zum Beleg reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den
Akten: Nationale Identitätskarte, Identity Card der D._______ Chamber of
Commerce & Industry, Kopien von vier Drohbriefen der Taliban datierend
vom (…) und (…) 2009 sowie vom (…) und (…) 2011 (je mit deutscher
Übersetzung), Ausdruck einer Online-Zeitung vom (…) 2010, verschiede-
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ne Berichterstattungen und Fotos, Bestätigungsschreiben eines Member
of National Assembly vom (…) 2011 und (…) 2012 sowie eines Senators
vom (…) 2011, zwei Arbeitsbestätigungen ([…] 1999 und […] 2009) sei-
nes Engagements zwischen (…) und (…), Bestätigungen für die Tätigkeit
als Geschäftsmann in D._______, Leumundszeugnis vom (…) 2000
(Farbkopie).
C.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2013 – eröffnet am 4. Mai 2013 – stellte das
BFM fest, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Asylgrün-
de glaubhaft darzulegen, mithin erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht.
Die Vorinstanz lehnte als Folge davon sein Asylgesuch ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 an das Bundesverwaltungsgericht liess der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die vorinstanzliche Ver-
fügung vom 1. Mai 2013 anfechten. In materieller Hinsicht beantragte er
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit oder mindestens
wegen Unzumutbarkeit. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeistän-
dung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zum Beleg reichte er je eine Fotografie eines zerstörten Hauses und ei-
nes "Shops", ein Schreiben der Leitung des E._______ Spitals vom (…)
2013 (Kopie), den Ausschnitt aus einem Bericht von Amnesty Internatio-
nal ("The Hands of Cruelty – Abuses by Armed Forces and Taliban in Pa-
kistan's Tribal Area") sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2013 stellte der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens – geführt
unter der Dossiernummer E-3154/2013 – in der Schweiz abwarten. Den
Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG verwies der Instruktionsrichter
auf einen späteren Verfahrenszeitpunkt, das Gesuch um Beigabe eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters wies er ab. Auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig überwies der Instruktions-
richter die Beschwerde der Vorinstanz zur Stellungnahme.
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Seite 5
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. Juni 2013 vollumfäng-
lich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am
26. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht.
G.
Am 24. September 2013 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer
kommentarlos das Bestätigungsschreiben der Leitung des E._______
Spitals vom (…) 2013 (Farbkopie mit zusätzlichen Stempeln und Unter-
schriften zur Beglaubigung) zu den Akten. Am 10. November 2013 reichte
er eine leicht verkleinerte Kopie des gleichen Dokuments erneut ins
Recht.
H.
Gestützt auf eine Mitteilung der Flughafenpolizei Zürich-Kloten vom
26. November 2013, wonach der Beschwerdeführer nach F._______ ab-
geflogen sei, ersuchte der Instruktionsrichter dessen Rechtsvertreter mit
Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2013 um Auskunft darüber, wo
sich sein Mandant aktuell aufhalte, sowie um Einreichung einer Erklärung
desselben, aus welcher ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse her-
vorgehe.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2013 teilte der Rechtsvertreter mit, sein
Mandant habe sich im Besitz eines – mit Hilfe der (…) und offenbar unter
Zustimmung des BFM ausgestellten – Reisedokuments für zwei Monate
nach F._______ zu seiner schwerkranken Mutter begeben. Er habe dabei
seinen Willen auf Rückkehr und Weiterführung des Asylverfahrens kund-
getan. Sobald er (Rechtsvertreter) weitere Unterlagen habe, werde er das
Gericht umgehend informieren.
Am 6. Januar 2014 reichte der Rechtsvertreter die seine Angaben im
Schreiben vom 27. Dezember 2013 bestätigenden Unterlagen zu den Ak-
ten. Aus diesen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer ein bis Mitte
Februar 2014 gültiges Rückreisevisum erhalten habe.
Am 8. Januar 2014 reichte der Rechtsanwalt eine E-Mail seines Mandan-
ten nach, aus welcher hervorgehe, dass der Beschwerdeführer an der
Fortsetzung des Asylverfahrens interessiert sei.
E-898/2014
Seite 6
I.
Am 18. Februar 2014 klärte das Gericht beim zuständigen Migrationsamt
ab, ob der Beschwerdeführer sich beim zugewiesenen Aufenthaltskanton
zurückgemeldet habe, was verneint wurde.
Daraufhin schrieb der Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts das
Beschwerdeverfahren E-3154/2013 mit Beschluss vom 19. Februar 2014
als gegenstandslos geworden ab.
J.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2014 (vorweg per Fax, am 21. Februar
2014 postalisch) ersuchte der Rechtsvertreter um Wiederaufnahme des
Beschwerdeverfahrens. Er begründete sein Gesuch namentlich damit,
dass die Auskunft des zuständigen Migrationsamts nicht korrekt gewesen
sei. Der Beschwerdeführer sei am 12. Februar 2014 über den Flughafen
Zürich-Kloten in die Schweiz zurückgekehrt, habe am 14. Februar 2014
eine Besprechung mit der für ihn zuständigen Mitarbeiterin der (…) ge-
habt; dabei sei ihm seine Sozialhilfe ausbezahlt und es sei ein Gesuch für
ihn um Teilnahme an einem Deutschkurs gestellt worden. Zum Beleg
reichte er die Originalunterlagen der Flugtickets und -belege, die Kopie
Reiseausweis für ausländische Personen, die Anmeldung zum Deutsch-
kurs und den Auszahlungsbeleg der Sozialhilfe zu den Akten.
K.
Im Rahmen eines mit dem zuständigen Migrationsamt durchgeführten
Schriftenwechsels konnte der im Gesuch um Wiederaufnahme dargelegte
Sachverhalt verifiziert werden, woraufhin der Instruktionsrichter mit Be-
schluss vom 6. März 2014 den Abschreibungsentscheid E-3154/2013
vom 19. Februar 2014 aufhob und das Verfahren – aus archivtechnischen
Gründen unter der neuen Verfahrensnummer E-898/2014 – weiterführte.
E-898/2014
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
aus den in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
E-898/2014
Seite 8
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheids aus, angesichts
dessen, dass der Beschwerdeführer in einer bedeutungsvollen Position
als (…) zwischen pakistanischem Staat und den in seiner Heimatregion
C._______ ansässigen Taliban im Einsatz gewesen sein wolle, seien sei-
ne diesbezüglichen Angaben in wesentlichen Teilen äusserst vage und
teils ausweichend ausgefallen.
4.1.1 So habe er bezüglich der behaupteten Bedrohungssituation seitens
des pakistanischen Staats keine konkreten Angaben machen können; er
habe von einigen Verfolgungsmassnahmen zwischen 2008 und 2009 ge-
sprochen, jedoch deren Verursacher nicht benennen können. Weiter habe
er zwar genaue Angaben zu Luftangriffen nennen können, nicht aber zum
jüngsten Ereignis – als sein Auto vor dem Spital in die Luft gesprengt
worden sein solle. Da er diesen Vorfall weder dokumentieren noch genau
datieren habe können, sei dieser als zweifelhaft zu beurteilen.
4.1.2 Auch seine Angaben der angeblichen Suche nach ihm Ende 2009
im Haus seines Bruders in Peschawar seien nicht nachvollziehbar, zumal
er in diesem Zeitraum bei sich zu Hause und als Staatsangestellter tätig
gewesen sein wolle. Sodann seien die Angaben bezüglich seiner Anstel-
lung beim Geheimdienst widersprüchlich ausgefallen.
4.1.3 Vom Beschwerdeführer hätten fundierte Angaben über Politik, Akti-
vitäten und Forderungen der Taliban in dieser Region erwartet werden
können; der Beschwerdeführer habe hierzu jedoch nur oberflächliche, all-
gemeinzugängliche Aussagen machen können. Diese behauptete berufli-
che Tätigkeit erscheine daher nicht glaubhaft. Was die Bedrohungen
durch die Taliban betreffe, habe er teils unterschiedliche Angaben ge-
macht, weshalb auch dieses Vorbringen mit Zweifeln behaftet sei.
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Seite 9
4.1.4 Letztlich seien seine Schilderungen über den Verbleib der nahen
Familienangehörigen äusserst vage und wirkten ausweichend, was na-
mentlich vor dem Hintergrund des Umstands, dass er im Heimatland über
eine Kontaktperson zur Familie verfüge, nicht glaubhaft sei.
4.1.5 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Bedrohung durch die
Taliban – die dazu eingereichten Drohschreiben seien nicht zum Beweis
geeignet, zumal sie leicht gefälscht werden könnten – wäre diese man-
gels Intensität nicht asylrelevant, zumal sich aus diesen Drohungen zwi-
schen (…) 2008 und (…) 2009 gemäss Akten offenbar keine konkrete
Verfolgung ergeben habe und der Beschwerdeführer bis (…) 2009 oder
(…) 2010 weiterhin im Staatsdienst gearbeitet und am gewohnten Wohn-
sitz gelebt habe. Zudem sei die letzte Drohung der Taliban fast ein Jahr
vor der Ausreise erfolgt und könne daher nicht als fluchtauslösend beur-
teilt werden.
Die weiteren Beweismittel, Fotos und Bestätigungsschreiben und Arbeits-
bestätigungen könnten keine konkrete Verfolgungssituation belegen re-
spektive hätten diese teilweise keinen Zusammenhang zu den Asylvor-
bringen.
4.2 In der Beschwerde werden vorweg der Sachverhalt sowie die ent-
sprechenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung erneut dar-
gelegt (Beschwerde S. 2 bis 8).
4.2.1 In der Sache wird im Wesentlichen auf den geltend gemachten Vor-
fall von (…) 2009 hingewiesen, bei dem sein vor dem Spital parkiertes
Auto in die Luft gesprengt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dies-
bezüglich nie von einem "Selbstmordattentat" gesprochen; vielmehr habe
er ausgesagt, das Auto sei mittels einer ferngesteuerten Bombe zur Exp-
losion gebracht worden. Da die Taliban nicht über die entsprechende
Technik verfügen würden, habe er dieses Attentat dem pakistanischen
Geheimdienst zugeschrieben, der den Vorfall dann als Selbstmordattentat
dargestellt habe. Da es keine polizeiliche Ermittlung gegeben habe, seien
auch keine Unterlagen greifbar. Zudem sei ja er das eigentliche Ziel die-
ses Attentats gewesen. Dafür spreche auch, dass er an diesem Tag "zu-
fällig" seinen Major im Spital angetroffen habe. Bei der Hausdurchsu-
chung im Mietshaus des Bruders sei nach dem Beschwerdeführer gefragt
worden, weshalb er vermute, dass er vom Geheimdienst gesucht worden
sei. Die Angaben zur Anstellung beim (…) seien ebenfalls stimmig: Er sei
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Seite 10
bis (…) 2010 angestellt, nach dem Vorfall von (…) 2009 jedoch nicht
mehr operativ tätig gewesen.
4.2.2 Zu den konkreten Zielen der Taliban könne er nicht mehr wissen, als
allgemein zugänglich sei; es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er dies-
bezüglich spezielle Informationen haben sollte. Es könne hieraus jeden-
falls nicht seine diesbezügliche Tätigkeit in Frage gestellt werden. Er ha-
be als (…) die verschiedenen Informationen zusammengetragen und wei-
tergegeben. Es werde beantragt, diesbezüglich entsprechende Abklärun-
gen über die schweizerische Vertretung in Pakistan zu tätigen. Entgegen
der Auffassung der Vorinstanz stelle zudem die Bedrohung durch die Tali-
ban eine asylrechtlich relevante Gefahr dar. Dies gelte namentlich vor
dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Pakistan, wie sie auch aus den
Ausführungen des eidgenössischen Departements für auswärtige Ange-
legenheiten auf seiner Website hervorgingen. In seiner Heimatregion –
Grenzgebiet zu Afghanistan – sei die Lage unsicher; diese gelte als
Rückzugsgebiet afghanischer Talibankämpfer. Der Beschwerdeführer
werde von den Taliban als Spion betrachtet, weshalb er befürchten müs-
se, in einem "Gerichtsverfahren", welches jeglicher internationaler Stan-
dards spotte, zum Tode verurteilt zu werden.
4.2.3 Insgesamt sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
nachgewiesen, zumindest aber glaubhaft gemacht, weshalb ihm diese
zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung aller massgeblichen
aktenkundigen Unterlagen zu folgenden Schlussfolgerungen:
5.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine
Tätigkeit als (…) im Auftrag (…) zwar wortreich dargelegt hat. Indessen
ist trotz dieser ausführlichen Darstellung festzuhalten, dass die Vorbrin-
gen in ihrer Gesamtheit mit Bezug auf die individuelle Situation des Be-
schwerdeführers wenig substanziiert sind. Die mit verschiedenen Inter-
netausdrücken und öffentlich zugänglichen Quellen dokumentierten Luft-
angriffe und anderen Schwierigkeiten in der Grenzregion Pakistans zu Af-
ghanistan, der Heimatregion des Beschwerdeführers, sind unbestritten.
Von diesen Vorfällen sind alle Bewohner dieser Region betroffen. Dabei
ist mit Bezug auf den Beschwerdeführer festzuhalten, dass ihm – auch
angesichts der Bestätigungsschreiben von offizieller Seite, so eines Mit-
glieds der National Assembly und eines Senators – zweifellos die Mög-
E-898/2014
Seite 11
lichkeit offen gestanden wäre, dieser allgemeinen Gefährungssituation mit
Hilfe seines persönlichen Netzwerks innerstaatlich auszuweichen.
5.2 Ungeachtet dessen ist weiter Folgendes festzustellen:
5.2.1 Vorweg fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei der Beschreibung
seiner beruflichen Tätigkeiten in der BzP die Tätigkeit eines (…) auch an-
deutungsweise mit keinem Wort erwähnt hat. Er führte hier nur an, er sei
von Beruf Kaufmann, im (…)handel tätig und dabei als Handelsreisender
in verschiedenen Ländern unterwegs gewesen (vgl. Protokoll EVZ S. 2, 5,
6, 7). Allein vor diesem Hintergrund sind an diesem Engagement im
Dienst des (…) klare Zweifel anzumelden.
Diese werden dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer in der aus-
führlichen Anhörung einerseits darlegte, als (…) habe er Informationen
über die Taliban und Al Kaida sammeln und diese den zuständigen pakis-
tanischen Stellen weitergeben müssen. Er habe mit den Taliban auch di-
rekten Kontakt gehabt, sei als (…) in den Besitz geheimer Informationen
gelangt und habe viele vertrauliche Papiere und Nachrichten bei sich ge-
habt (vgl. Protokoll Bundesamt 25. März 2013 S. 4 und 6). Vor diesem
Hintergrund ist jedoch die Feststellung der Vorinstanz nicht zu beanstan-
den, dass sowohl seine Angaben zu den Taliban als auch zu seinen Akti-
vitäten insgesamt als nicht fundiert und vage zu beurteilen sind. In der
Beschwerde (vgl. S. 10) wird eingewendet, er könne mit Bezug auf die
Taliban nicht mehr wissen, als allgemein zugänglich sei. Diese Aussage
lässt sich jedoch nicht mit der Aussage vereinbaren, er sei durchaus im
Besitz geheimer Informationen gewesen.
Insgesamt sind diese geschilderten (…)arbeiten daher nicht glaubhaft
gemacht.
5.2.2 Soweit der Beschwerdeführer Bedrohungen durch die Taliban gel-
tend gemacht hat, hat er dazu auf zwei Drohbriefe Bezug genommen und
erwähnt, er habe auch gemerkt, zwischen 2008 und 2009 verfolgt respek-
tive beschattet worden zu sein. Er vermute, dies seien die Taliban gewe-
sen, zumal er zu jenem Zeitpunkt mit den pakistanischen Behörden noch
keine Probleme gehabt habe (vgl. Protokoll der Anhörung vom 16. Januar
2011 S. 10 f.). Später gab er an, er sei zwischen (…) 2008 und (…) 2010
viermal von den Taliban attackiert worden; er habe Glück gehabt (vgl.
Protokoll Bundesamt 25. März 2013 S. 6: "Allah hat mein Leben geret-
tet"). Gemäss diesen Aussagen wären die Verfolgungsmassnahmen
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Seite 12
demnach offensichtlich und aggressiv – mithin nicht nur im Sinn einer Be-
schattung – erfolgt; ausserdem hätte er die Attacken bei dieser Befragung
zweifelsfrei den Taliban zugeordnet. Hinsichtlich der Drohungen führte er
aus, die erste sei bei der Beerdigung am (…) 2008 erfolgt, drei Tage spä-
ter habe er eine schriftliche Vorladung der Taliban erhalten. Der letzte
Drohbrief datiere vom (…) 2009; dieser sei im Anschluss an den Angriff
vom (…) 2009 ergangen. Die Datierungen der zu den Akten gereichten
angeblichen Drohbriefe stimmen indessen mit diesen Aussagen nicht
überein; die Dokumente sind auf den (…) und (…) 2009 datiert. Da der
Beschwerdeführer die jeweiligen Angriffsaktionen und die darauf erhalte-
nen Drohbriefe klar zeitlich einordnete, kann auch sein Erklärungsver-
such, er könne sich nicht an alle Daten erinnern, hier nicht überzeugen.
Sofern in diesem Zusammenhang in der Beschwerde (vgl. dort S. 10) ge-
rügt wird, bei diesen beiden Drohbriefen handle es sich nicht um die er-
wähnten Vorladungen, ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdefüh-
rer dies nicht bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs bei der Anhö-
rung vorgebracht hat. Sodann liegen die Dokumente nur in Form von
leicht fälschbaren Kopien vor, weshalb ihnen entsprechend geringer Be-
weiswert zukommt.
Nicht zuletzt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erwähnt hat, die
Taliban hätten nicht nur ihm und seiner Familie, sondern allgemein in sei-
ner Region Drohbriefe verschickt (vgl. Protokoll Anhörung 16. Januar
2011 S. 9 f.); demnach wäre anzunehmen, solche Schreiben hätten all-
gemein als Druckmittel der Taliban die Bevölkerung in der Region in
Schach halten, nicht aber konkret den Beschwerdeführer treffen sollen.
Dies gilt umso mehr, als es den Taliban, hätten diese tatsächlich ein be-
sonderes individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtetes Interesse
gehabt, aufgrund ihrer guten lokalen Vernetzung mit hoher Wahrschein-
lichkeit gelungen wäre, des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise im
Februar 2010 habhaft zu werden. Auch diese Ausführungen der Vorin-
stanz sind nicht zu beanstanden.
5.2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, auch ins Visier der pakistanischen
Behörden geraten zu sein. Diese Verfolgung habe sich namentlich im
Vorfall manifestiert, als sein vor dem Spital parkiertes Auto in die Luft ge-
sprengt worden sei. Als Beweis hierzu reichte er mit der Beschwerde vom
3. Juni 2013 eine Bestätigung der Leitung des E._______
Spitals vom (…) 2013 in Kopie zu den Akten. Dasselbe Bestätigungs-
schreiben reichte er am 24. September 2013 (Farbkopie nunmehr mit zu-
sätzlichen Stempeln und Unterschriften als Beglaubigung) und am
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Seite 13
10. November 2013 (Farbkopie) zu den Akten (vgl. auch oben Bstn. D
und G). Bei diesen auf den ersten Blick identisch scheinenden Schreiben
fällt auf, dass beim zuerst eingereichten Dokument auf einen Vorfall
"bomb blast on (…)" Bezug genommen wird. Die beiden nachfolgend ein-
gereichten Dokumente weisen einerseits einen identischen Kopf – mit
Bezeichnung des Spitals und offensichtlich identischen handschriftlichen
Angaben einer Fallnummer (…) (?), des Datums und der Telefonnummer
– auf. Andererseits ist die inhaltliche Mitteilung "TO WHOM IT MAY
CONCERN" in einem anderen Schriftbild und mit der Formulierung "on
(…)" (statt "on […]") verfasst. Zumindest bei den beiden nachträglich ein-
gereichten Dokumenten handelt es sich mithin um offensichtlich ver-
fälschte Beweismittel (Collagen). Diese sind offensichtlich nicht geeignet,
die Angaben des Beschwerdeführers zu belegen, wonach sein Auto zer-
stört worden sei. Im Übrigen wäre schwer nachvollziehbar, wieso die Lei-
tung eines Spitals eine Bestätigung betreffend den Besitzer eines vor
dem Spitalgebäude parkierten Autos verfassen sollte. Nach dem Gesag-
ten ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass dieser angeblich die Verfol-
gung durch den pakistanischen Staat beweisende Vorfall nicht geglaubt
werden kann.
5.2.4 Eine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung
durch die pakistanischen Behörden kann auch aus der beim Bruder er-
folgten Hausdurchsuchung (…) 2009 nicht gefolgert werden, zumal der
Beschwerdeführer hierzu selber angab, er habe angenommen, der Ge-
heimdienst habe nach ihm gesucht. Diese vermutungsweise geäusserte
Befürchtung genügt indessen nicht zur Annahme einer tatsächlich erfolg-
ten behördlichen Verfolgungsmassnahme. Ausserdem wäre in jenem
Zeitpunkt für die Behörden naheliegender gewesen, den Beschwerdefüh-
rer an seinem Wohnsitz oder an der Arbeit zu suchen; so will er bis zur
Ausreise bei sich zu Hause gewesen sein (vgl. Protokoll EVZ S. 1) und
bis (…) 2009 (vgl. Protokoll Anhörung 25. März 2013 S. 7) respektive bis
(…) 2010 (vgl. Protokoll Anhörung 16. Januar 2012 S. 8) seiner Arbeit als
(…) nachgegangen sein.
5.2.5 Schliesslich finden sich weitere zahlreiche Ungereimtheiten in den
Aussagen des Beschwerdeführers:
5.2.5.1 So hat er den Drohnenangriff auf eine islamische Schule in der
BzP auf den (…) 2008 datiert (vgl. Protokoll EVZ S. 5), während dem er
nachfolgend vom (…) 2008 sprach (vgl. etwa Protokoll 16. Januar 2012
S. 5).
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5.2.5.2 Sodann hat er im EVZ erklärt, es sei ein Verwandter namens
G._______ getötet worden (vgl. Protokoll EVZ S. 5); später sprach er da-
von, es seien vier Cousins, darunter G._______, umgekommen (vgl. Pro-
tokoll Bundesamt 16. Januar 2012 S. 12).
5.2.5.3 Weiter wird im Bestätigungsschreiben vom 11. November 2011
eines Members National Assembly festgehalten, der Bruder H._______
sei gefangengenommen worden und erst gegen Lösegeldzahlung freige-
kommen. Der Beschwerdeführer hat seinen Bruder H._______ mehrmals,
dessen Gefangennahme jedoch nicht erwähnt; was er hingegen themati-
siert hatte, ist, dass der Vater einmal von den Taliban mitgenommen, in-
des mittels Lösegeld freigekommen sei (vgl. Protokoll Anhörung 16. Ja-
nuar 2012 S. 7 f.).
5.2.5.4 Auch fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei der BzP bei der
Frage nach Angehörigen im Heimatland neben den Eltern nur die Namen
(…) Schwestern nannte und aussagte, H._______ sei sein einziger Bru-
der (vgl. Protokoll EVZ S. 3); später gab er jedoch an, er habe (…) Brü-
der, und konnte den Widerspruch auf Vorhalt hin nicht überzeugend aus-
räumen (vgl. Protokoll Anhörung 16. Januar 2012 S. 15 f.).
5.2.6 Die weiteren eingereichten Unterlagen zur Situation und den Vorfäl-
len in der Heimatregion des Beschwerdeführers, Arbeitsbestätigungen
(Tätigkeiten für die "(…) Organisation" betreffend, die er bei der mündli-
chen Befragung nicht weiter erwähnte), Leumundszeugnis,
Fotografien zerstörter Gebäude und von Menschenansammlungen ver-
mögen keine Beweiskraft hinsichtlich der geltend gemachten Asylvorbrin-
gen zu entfalten. Namentlich sind die Fotografien nicht in der vom Be-
schwerdeführer genannten Weise eindeutig zuzuordnen.
5.3 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwal-
tungsgericht vorliegend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
Der Sachverhalt ist genügend erstellt; es erübrigen sich weitere Abklä-
rungen vor Ort (vgl. Beschwerde S. 10). Der diesbezügliche Antrag ist
abzuweisen.
5.4 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach dem
Gesagten zu Recht abgelehnt.
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6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse
Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Mit dem BFM ist einigzugehen, dass in Pakistan zur Zeit weder
Krieg oder Bürgerkrieg herrscht noch eine Situation allgemeiner Gewalt
vorliegt, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs ausgegangen werden kann.
7.3.2 Aufgrund der Akten ist sodann auch nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
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oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten
würde. So hat er dargelegt, er stamme aus einer wohlhabenden und ein-
flussreichen Sippe und Familie, sei selber namentlich als Kaufmann tätig
gewesen. Ausserdem sei er gemäss Bestätigungsschreiben für die
"(…) Organisation" aktiv gewesen und habe in Staatsdiensten gestanden
– wobei letztere in der geschilderten Form als nicht glaubhaft beurteilt
werden (vgl. oben). Insgesamt ist jedoch mit Bezug auf den Beschwerde-
führer davon auszugehen, dass er aufgrund seiner mannigfachen berufli-
chen Erfahrungen und seines offenbar breit abgestützten Beziehungsnet-
zes – er erwähnte auch Freunde ausserhalb von C._______ (vgl. Proto-
koll Anhörung 16. Januar 2012 S. 4) – im Heimatstaat bei einer Rückkehr
seine Existenz wieder wird aufbauen können. Ausserdem halten sich sei-
ne Familienangehörigen in Pakistan auf und es dürfte ihm möglich sein,
diese wieder ausfindig zu machen.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kos-
ten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da er
gemäss Akten in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und die
Beschwerde nicht als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG beur-
teilt werden musste, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der
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unentgeltlichen Rechtspflege vorliegend von einer Kostenauflage abzu-
sehen.
9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann der obsiegenden Partei von Am-
tes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachse-
nen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen
werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung
ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]). In der Hauptsache stellt sich die Frage einer Parteient-
schädigung angesichts der Abweisung der Beschwerde nicht. Hingegen
erscheint es aufgrund der Verfahrensumstände als gerechtfertigt, dem
Beschwerdeführer eine Entschädigung für die notwendigen Vertretungs-
kosten im Zusammenhang mit dem am 6. März 2014 gutgeheissenen
Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens zuzusprechen.
Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden,
weshalb der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten festzu-
setzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehen-
den Bemessungsfaktoren ist die partielle Parteientschädigung aufgrund
der Akten auf Fr. 500.– (inkl. sämtlicher Auslagen und Nebenkosten) fest-
zusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das Gericht zu
entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Für das Wiederaufnahmeverfahren wird dem Beschwerdeführer durch
das Bundesverwaltungsgericht eine partielle Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 500.– ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: