B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-899/2020
Ur t e i l vom 11 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Januar 2020.
E-899/2020
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, iranische Staatsangehörige afghanischer Ab-
stammung, verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat im April
2018 gemeinsam mit ihrem Ehemann, der gemeinsamen Tochter und dem
Neffen ihres Ehemannes. Nach einmonatigem Aufenthalt in der Türkei so-
wie einem mehrmonatigen Aufenthalt auf der griechischen Insel Lesbos
und in Athen zusammen mit ihren Familienangehörigen reiste die Be-
schwerdeführerin am 16. Januar 2019 alleine in die Schweiz ein, wo sie
gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) wurde die Beschwerdeführe-
rin am 29. Januar 2019 zunächst summarisch angehört. Die eingehende
Anhörung erfolgte am 25. Juli 2019. Dabei machte sie im Wesentlichen fol-
gendes geltend:
Sie sei in B._______ im Iran als Kind afghanischer Eltern geboren und auf-
gewachsen. In erster Ehe sei sie mit ihrem Cousin verheiratet gewesen
und habe mit ihm eine gemeinsame Tochter. Dieser sei drogenabhängig
und gewalttätig gewesen und habe sie regelmässig misshandelt und er-
niedrigt. Sie habe die Situation nicht mehr ausgehalten und sich hilfesu-
chend an ihre Familie gewandt, die ihr jedoch zu verstehen gegeben habe,
nichts für sie tun zu können. Eines Tages sei ihr damaliger Ehemann in
einem Drogenrausch gewesen und habe in eine Scheidung eingewilligt.
Die Scheidung sei vollzogen worden, obwohl er später behauptet habe, die
Ehe sei gegen seinen Willen geschieden worden. Fragen bezüglich des
Sorgerechts der gemeinsamen Tochter und Geldzahlungen seien im Zeit-
punkt der Scheidung vertagt worden. Sie habe das ihr zustehende Geld
nicht erhalten, das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter verloren und
seither keinen Kontakt mehr zu dieser. Nach der Scheidung habe sie eine
Zeitlang bei ihrer Mutter gelebt und an ihrem Arbeitsplatz ihren jetzigen ira-
nischen Ehemann kennengelernt. Nach ihrer Heirat im Jahr 2009 habe sie
ebenfalls die iranische Staatsangehörigkeit erhalten. Ihr Ex-Mann habe sie
und ihren zweiten Ehemann allerdings weiter drangsaliert und auch der
Umzug in ein anderes Dorf habe diese Behelligungen nicht zu unterbinden
vermocht. Der Höhepunkt dieser Probleme habe sich im Jahr 2015 ereig-
net, als ihr Ex-Mann ihrem Ehemann die Nase gebrochen habe. Ihr Ex-
Mann sei kurz darauf zum wiederholten Male inhaftiert worden. Aus Angst,
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dass sich ihre Probleme nach seiner Haftentlassung unvermindert fortset-
zen würden, hätten sie sich aufgrund der unhaltbaren Situation mit ihrem
Ex-Mann zur Ausreise entschlossen. Gemeinsam mit ihrer Tochter aus
zweiter Ehe und dem Neffen ihres Ehemannes, für den er die Obhut über-
nommen habe, seien sie im April 2018 in die Türkei ausgereist. Nach ein-
monatigem Aufenthalt seien sie nach Griechenland weitergereist. Dort hät-
ten sie zunächst drei oder vier Monate im Camp Moria auf der Insel Lesbos
gelebt, ehe sie aufgrund einer rapiden Verschlechterung des ohnehin
schon desolaten Gesundheitszustands ihrer Tochter nach Athen gebracht
worden seien. Die medizinische Versorgung der Tochter, die bereits im Iran
in Behandlung gewesen sei, sei allerdings auch in Athen nicht ausreichend
gewährleistet gewesen, weshalb sie sich zur alleinigen Weiterreise in die
Schweiz entschieden habe.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie eine Scheidungsurkunde
im Original mit handschriftlicher Übersetzung, die Kopie ihrer Heiratsur-
kunde, Dokumente und Fotos zur medizinischen Behandlung ihrer Tochter
in Griechenland, ein Foto der Identitätsdokumente des Bruders ihres Ehe-
mannes sowie eine Erklärung über die Fürsorgeverhältnisse des Neffen
ihres Ehemannes zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2020 – am Folgetag eröffnet – verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr Asylge-
sucht ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2020 (Datum Poststempel) liess die Be-
schwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte sie die vollumfängli-
che Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung
unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die vorläu-
fige Aufnahme zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
einschliesslich Verzichts auf einen Kostenvorschuss sowie um Beiordnung
ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
E.
Am 19. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang der Be-
schwerde bestätigt.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.
108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 AIG; BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führt die Vorinstanz
aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Asylrelevanz ent-
falten würden. Bei den Problemen mit ihrem Ex-Mann handle es sich um
Behelligungen einer Drittperson, wegen derer sie sich ohne Weiteres
schutzsuchend an die heimatlichen Behörden hätte wenden können. Das
Versäumnis, die Behörden einzuschalten, lasse sich weder damit rechtfer-
tigen, dass ihr Ex-Mann angesichts seiner zahlreichen vergangenen Ge-
fängnisaufenthalte keine Angst vor den Strafverfolgungsbehörden habe
noch mit ihrer Angst, ein Behördengang verschlimmere die Situation. Die
bisher gegen ihren Ex-Mann verhängten Gefängnisstrafen seien denn
auch als wirksame und geeignete Massnahme zum Schutz der Beschwer-
deführerin vor weiteren Verfolgungshandlungen einzustufen, da sie wäh-
rend seinen Gefängnisaufenthalten jeweils nicht von ihm belästigt worden
sei. Im Iran bestehe überdies ein vielfältiges Angebot staatlicher und zivil-
gesellschaftlicher Beratungsstellen und Schutzeinrichtungen für Gewaltop-
fer. Zudem würden sich die geltend gemachten Nachteile aus lokal be-
schränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten, weshalb sie sich ihnen
ohne Weiteres durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil hätte ent-
ziehen können.
4.2 Die Beschwerdeführerin hält dieser Einschätzung der Vorinstanz in der
Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegen, dass ihr Zugang zu effekti-
ven Schutzmöglichkeiten sowohl aufgrund ihrer subjektiven Erfahrungen
als auch unter objektiven Gesichtspunkten stark limitiert sei. Zunächst sei
es ihr aufgrund ihres soziokulturellen Hintergrunds als Teil der afghani-
schen Exilgemeinschaft im Iran während ihrer ersten Ehe schwergefallen,
sich überhaupt als schutzbedürftig wahrzunehmen, da sie derartige Vor-
kommnisse als normal erachtet habe. Die ablehnende Haltung ihrer Fami-
lie, nachdem sie sich an sie gewandte habe, habe diesen Eindruck eben-
falls verstärkt. Überdies sei der Zugang zu staatlichem Schutz für Frauen
insgesamt eingeschränkt. Obwohl der Zugang an sich staatlich garantiert
sei, sähen sich Frauen verschiedentlich mit teils hohen Hürden konfrontiert.
Diese Problematik werde dadurch verstärkt, dass häusliche Gewalt von
iranischen Behörden als private Angelegenheit betrachtet werde. Bereits
iranischen Frauen werde staatlicher Schutz in diesen Fällen regelmässig
verwehrt, umso unmöglicher habe sich die Situation demnach für sie als
Tochter afghanischer Eltern im Iran dargestellt. Als Afghanin im Iran sei sie
konstanter Diskriminierung ausgesetzt gewesen, wodurch insbesondere
ihre Fähigkeit, Vertrauen zu den iranischen Behörden zu fassen, beträcht-
lich gelitten habe und sie gar nicht daran geglaubt habe, als Mitglied einer
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vulnerablen und diskriminierten Gruppe, Schutz erhalten zu können. Ins-
gesamt gäbe es weder objektiv genügende Schutzmechanismen noch sei
sie subjektiv in der Lage gewesen, solche überhaupt in Anspruch zu neh-
men. Ausserdem sei es ihr nicht möglich gewesen, sich den Übergriffen
durch einen innerstaatlichen Aufenthaltsortswechsel zu entziehen, da ihr
Ex-Mann und dessen Familie sie auch andernorts aufgespürt hätten. Sie
wäre zudem gezwungen gewesen, ihr soziales Netz weitgehend aufzuge-
ben, was keinesfalls zumutbar sei. Aufgrund der geltend gemachten frau-
enspezifischen Fluchtgründe und der mangelnden Schutzmöglichkeiten
sowohl seitens des Staates als auch ihrer Familie erfülle sie die Flücht-
lingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen,
wonach die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Fluchtgründe nicht
asylrelevant sind, zu bestätigen sind.
6.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Be-
helligungen ihrer Familie seitens ihres Ex-Mannes mit ausführlicher und
überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert. Es kann
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vorab auf die zutreffende Argumentation der Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden.
7.
7.1 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Übergriffe durch
ihren Ex-Mann gehen unbestritten von einem Dritten und nicht von einem
staatlichen Akteur aus. Übergriffe durch Dritte sowie Befürchtungen, künf-
tig solchen ausgesetzt zu sein, sind nur asylrelevant, wenn der Staat seiner
Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewäh-
ren. Die Beschwerdeführerin wandte sich aufgrund der Probleme mit ihrem
Ex-Mann nach der Scheidung weder an staatliche Stellen noch an nicht-
staatliche Hilfsorganisationen. Sie begründet dies in der BzP damit, dass
ihr Ex-Mann bereits wiederholt mit den Strafverfolgungsbehörden in Kon-
takt gekommen sei und bereits Haftstrafen abgesessen habe, ohne dass
dies irgendeine positive Einwirkung auf sein Verhalten gehabt habe (A7
F7.02). Während der Bundesanhörung führte die Beschwerdeführerin aus,
Angst gehabt zu haben, dass die Einbindung der Strafverfolgungsbehör-
den die Situation verschlimmern würde (A20 F57). Auf Beschwerdeebene
brachte sie schliesslich vor, dass ihr der Zugang zu staatlichem Schutz er-
heblich erschwert sei und zwar sowohl aufgrund ihrer Sozialisierung als
Frau in einer afghanischen Exilgemeinschaft als auch aufgrund eines man-
gelnden Bewusstseins der Gesellschaft insgesamt und der Strafverfol-
gungsbehörden im Besonderen für die Problematik der häuslichen Gewalt.
7.2 Soweit die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene vorbringt, auf-
grund ihres soziokulturellen Hintergrundes als Afghanin im Irak sowohl in
subjektiver als auch in objektiver Hinsicht lediglich stark eingeschränkten
Zugang zu staatlichen Schutzmöglichkeiten zu haben, kann sie damit nicht
gehört werden. Zunächst geht aus den Akten eindeutig hervor, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer zweiten – jetzigen – Ehe mit einem ira-
nischen Staatsbürger ebenfalls die iranische Staatsbürgerschaft erhalten
hat (A7 Ziff. 1.11). Daher kann die Beschwerdeführerin aus der strukturel-
len Diskriminierung afghanischer Staatsangehöriger im Iran nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Insbesondere ihr Einwand auf Beschwerdeebene, wo-
nach sie keinerlei Vertrauen zu den Behörden habe, ist angesichts ihrer
Einbürgerung und ihrer rechtskräftigen Scheidung wenig überzeugend. Die
Scheidung wurde vollzogen, obwohl sich ihr Ex-Mann später dagegenge-
stemmt und auf die Ungültigkeit seiner Einwilligung gepocht haben soll
(A20 F47). Die ergangene Scheidung entkräftet auch den Einwand der Be-
schwerdeführerin, wonach ihr soziokultureller Hintergrund es ihr erschwert
habe, in dieser Angelegenheit um staatliche Unterstützung zu ersuchen.
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Der soziokulturelle und gesellschaftliche Hintergrund macht zwar verständ-
lich, wie schwierig es für die Beschwerdeführerin während ihrer ersten Ehe
gewesen sein muss, Unterstützung von ihrer Familie zu erhalten ge-
schweige denn ihrem Scheidungsbegehren Ausdruck zu verleihen (A20
F47). Angesichts der Akzeptanz ihrer Scheidung, ihres Aufenthalts bei ihrer
Mutter nach der Scheidung und der erneuten Heirat kann allerdings davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich auch
auf die Unterstützung ihrer Familie und derjenigen ihres jetzigen Eheman-
nes zählen kann (A20 F27, F29, F33).
7.3 Die Beschwerdeführerin weist berechtigterweise auf das gesellschaft-
liche Verständnis häuslicher Gewalt im Iran als private Angelegenheit und
den daraus folgenden begrenzten – aber durchaus bestehenden – Schutz-
möglichkeiten für Opfer hin. Deshalb sei an dieser Stelle festgehalten, dass
die Situation der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise sich in einem we-
sentlichen Punkt von derjenigen anderer betroffener Personen häuslicher
Gewalt unterscheidet. Die Beschwerdeführerin hat sich nämlich von ihrem
gewalttätigen Ex-Mann scheiden lassen und ist nun in zweiter Ehe verhei-
ratet. Das schmälert die erlittenen Behelligung durch ihren Ex-Mann in kei-
ner Weise, wirkt sich allerdings auf die gesellschaftliche und rechtliche Ein-
ordnung ihres Problems aus. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem
Ex-Mann besteht kein gesellschaftlich oder rechtlich anerkannter oder gar
schützenswerter Zustand des Zusammenlebens mehr. Die Behelligungen
entsprechen mithin nicht dem Schema häuslicher Gewalt als Privatangele-
genheit, wie es in der Beschwerdeschrift dargetan wird. Insgesamt sind
den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf fehlenden staatli-
chen Schutzwillen oder mangelnde Schutzfähigkeit hindeuten würden. Es
wäre der Beschwerdeführerin demnach zuzumuten, staatlichen Schutz in
Anspruch zu nehmen, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb ihr dieser hätte
verwehrt werden sollen. Die Funktionsfähigkeit der iranischen Strafverfol-
gungsbehörden zeigt sich zudem auch an den wiederholten Gefängnisauf-
enthalten des Ex-Mannes (A7/12 Ziff. 7.02).
7.4 Angesichts der konstatierten Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der
iranischen Behörden am Wohnort der Beschwerdeführerin kann auf eine
eingehende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative verzichtet wer-
den.
7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin aufgrund des Dargelegten keine Asylrelevanz entfalten,
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sie die Flüchtlingseigenschaft daher nicht erfüllt und das SEM ihr Asylge-
such zu Recht abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
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EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.5 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation all-
gemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar
wäre.
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Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, erscheint auch in individueller Hin-
sicht eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran zumutbar. Sie
stammt aus B._______ und verfügt dort über ein ausgedehntes Bezie-
hungsnetz, das auch ihre Schwiegerfamilie miteinschliesst. Ihr Ehemann
besitzt ein Haus in B._______ womit die Wohnsituation der Beschwerde-
führerin als gesichert erachtet werden kann. Ihre wirtschaftliche Situation
stellte sich eigenen Angaben zufolge gut dar. Die Beschwerdeführerin ver-
fügt über eine fünfjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung. Es ist davon
auszugehen, dass ihr im Falle einer Rückkehr eine soziale und wirtschaft-
liche Reintegration gelingen wird und sie nicht in eine existenzielle Notlage
geraten wird. Ihr Ehemann und die gemeinsame Tochter halten sich aktuell
in Athen auf, wo die Tochter in ärztlicher Behandlung ist. Diese Situation
wirkt sich ebenfalls nicht zugunsten der Beschwerdeführerin im Rahmen
des Wegweisungsvollzuges aus. Sie ist von der Beschwerdeführerin und
ihrem Ehemann auf eigenen Entschluss herbeigeführt worden. Es ist so-
dann nicht davon auszugehen, dass es der Familie aus flüchtlingsrechtlich
relevanten Gründen verunmöglicht wäre, wieder gemeinsam im Heimat-
staat zu leben.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
11.
11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abge-
schlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der
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unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlicher
Verbeiständung (vgl. aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) sind unbesehen der
finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Be-
gehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu be-
zeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu de-
ren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusser-
hebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou
Versand: