Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-900/2011
Urteil vom 15. Februar 2011
Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten und Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 26. Januar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Jahre 2007
aus Eritrea ausgereist und über Libyen nach Italien gelangt ist, wo sie für
ein Jahr im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung gewesen sei,
dass sie am 8. November 2010 illegal in die Schweiz eingereist sei und
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin gemäss EURODAC-Meldungen am 28. Juli
2007 in B._______ (IT) und am 24. September 2007 in C._______ (UK)
daktyloskopiert wurde,
dass sie am 9. Dezember 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel summarisch befragt und ihr gleichzeitig das rechtliche Gehör
zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde,
dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Dezember
2010 dem Kanton Solothurn zuwies,
dass das BFM am 4. Januar 2011 ein Übernahmeersuchen an die
zuständigen italienischen Behörden richtete,
dass die zuständigen Behörden Italiens innerhalb der festgelegten Frist
keine Stellungnahme abgegeben haben,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Januar 2011 – eröffnet am 28.
Januar 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Februar 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei unter anderem beantragte, die schweizerischen Asylbehörden
hätten sich in Anwendung des Selbsteintrittsrechts zur Beurteilung des
vorliegenden Asylgesuchs für zuständig zu erklären,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei der Vollzug
vorsorglich auszusetzen, der vorliegenden Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuzuerteilen und ihr die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 7. Februar 2011 die
kantonalen Vollzugsbehörden anwies, den Wegweisungsvollzug per
sofort auszusetzen, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die
allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach
Art. 107a AsylG befunden werde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Februar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am 11. Februar 2010 ein Schreiben des
Zivilstandsamts (…) vom 7. Februar 2011 betreffend Ehevorbereitungen
einreichte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die
vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der
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vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission in Entscheidungen
und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz einer selbstständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt – sofern
sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Antrag, es sei der
Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG die aufschiebende Wirkung zu
erteilen, mit dem vorliegenden Endentscheid in der Hauptsache
gegenstandslos geworden ist,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheids festhielt,
Italien sei in Anwendung des "Abkommens vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags" (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA], SR 0.142.392.6), des "Übereinkommens vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island
und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" (SR
0.362.32), der "Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
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Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist" (nachfolgend Dublin-II-VO) für die Durchführung des
Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig und die italienischen
Asylbehörden hätten gemäss Art. 20 Bst. c Dublin-II-VO die
Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin (stillschweigend) akzeptiert,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 4. Januar
2011 die Zuständigkeit Italiens bestritt und geltend machte, die
schweizerischen Asylbehörden seien gestützt auf Art. 7 Dublin-II-VO
zuständig,
dass sie diesbezüglich ausführte, sie lebe seit ihrer Einreise in die
Schweiz (24. November 2010) mit Herrn D._______, welcher in der
Schweiz anerkannter Flüchtling sei, in einer stabilen Partnerschaft und
erwarte von ihm ein Kind, weshalb die Schweiz als Dublin-Mitgliedstaat
für die Prüfung ihres Asylantrags zuständig sei (vgl. Art. 7 Dublin-II-VO),
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen eine Kopie des schweizerischen
Flüchtlingsausweises ihres Partners und eine undatierte Bestätigung des
gynäkologischen Ambulatoriums des Kantonsspitals E._______
einreichte, wonach sie in der 9. Schwangerschaftswoche sei,
dass der seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachte Einwand gegen
die Zuständigkeit Italiens haltlos ist, weil einerseits ihr Partner, mit
welchem sie angeblich seit November 2010 liiert ist, nicht als
Familienangehöriger im Sinne der Dublin-II-VO (vgl. Art. 2 Bst. i i.V.m.
Art. 7 Dublin-II-VO) gilt, zumal nicht von einer dauerhaften Beziehung die
Rede sein kann,
dass andererseits zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen
Mitgliedstaates nach den Kriterien von Art. 6 ff Dublin-II-VO das so
genannte Sachverhaltsversteinerungs-Prinzip gemäss Art. 5 Abs. 2
Dublin-II-VO gilt,
dass nach diesem Prinzip die Situation der asylsuchenden Person zum
Zeitpunkt des erstmaligen Asylantrages in einem Mitgliedstaat
massgeblich ist und jede spätere Änderung unberücksichtigt bleibt,
ausser ein Mitgliedstaat würde der asylsuchenden Person eine
Aufenthaltsbewilligung erteilen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG Dublin II-Verordnung: Das Europäische
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Asylzuständigkeitssystem, 3. überarbeitete Auflage, Wien und Graz 2010,
S. 86),
dass die Beschwerdeführerin erstmals am 28. Juli 2007 in Italien ein
Asylgesuch stellte und gemäss eigenen Angaben die Beziehung zur
betreffenden Person zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestanden hat,
dass überdies aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin in Italien
über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und die zuständigen
italienischen Behörden sie gestützt auf Art 16 Abs. 2 Dublin-II-VO wieder
zurücknehmen (vgl. Schreiben des "Ministero dell'Interno" vom 28.
Januar 2011 an Swiss Dublin Unit in den vorinstanzlichen Akten),
dass nach dem Gesagten Italien für die Prüfung des Asylantrages
zuständig ist (vgl. Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Dublin-II-VO) und die
gesetzliche Grundlage für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG erfüllt ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
Hindernissen des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE E-5644/2009 vom 31. August
2010 E. 10.2) und allfällige völkerrechtliche und humanitäre
Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der
sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art.
29a Abs. 3 AsylV 1) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung bei der Vorinstanz
geltend machte, sie habe in Italien keine Unterkunft und keine Zukunft,
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dass sie in ihrer Rechtsmitteleingabe vorbrachte, gemäss Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO (Souveränitätsklausel) sei vom Selbsteintrittsrecht aus
humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11.
August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder aufgrund unzulässiger
Überstellung wegen Verletzung von Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder 3 EMRK Gebrauch zu machen,
dass sie zur Begründung dieser Vorbringen auf die Schwangerschaft und
die Heiratsabsicht mit dem Vater des zu erwartenden Kindes verwies,
dass die angeblich seit November 2010 bestehende Beziehung mit dem
angehenden Kindsvater nicht als Ehe oder dauerhafte eheähnliche
Lebensgemeinschaft gelten kann, die eine Überstellung der
Beschwerdeführerin nach Italien im Lichte von Art. 8 EMRK als
unzulässig erscheinen lassen würde,
dass diese Einschätzung auch nicht durch Ehevorbereitungen
umgestossen werden kann, zumal diese auch von Italien aus weiter
voran getrieben werden können,
dass die Einwände, keine Unterkunft und Zukunft in Italien zu haben, zu
unsubstanziiert und nicht stichhaltig sind, um zur Auffassung zu
gelangen, Italien verletze die völkerrechtlichen Verpflichtungen
insbesondere Art. 3 EMRK, zumal es die Aufnahmerichtlinie 2003/9 EG
des Rates vom 27. Januar 2003 umgesetzt hat (vgl. dazu auch BVGE E-
5644/2009 E. 7.6.3 f.),
dass gemäss der Praxis der Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines
abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im
Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
dass hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt
sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 211 f., mit weiteren Hinweisen),
dass vorliegend solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very
exceptional circumstances") offensichtlich ausgeschlossen werden
können, zumal keine gesundheitlichen Beschwerden aktenkundig sind,
dass die Beschwerdeführerin bei Bedarf in Italien eine adäquate
medizinische Betreuung in Anspruch nehmen kann, zumal Italien über
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entsprechende Gesundheitsinstitutionen verfügt und selbst Mitteilung
über allfällige gesundheitliche Befindlichkeiten der zu übernehmenden
Personen erwartet (vgl. Schreiben des "Ministero dell'Interno" vom 28.
Januar 2011 an Swiss Dublin Unit),
dass die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin sowie die relativ junge
Beziehung mit dem angeblichen Vater des werdenden Kindes den
Anforderungen an die humanitären Gründe (29a Abs. 3 AsylV 1) nicht zu
genügen vermögen (vgl. BVGE E-5644/2009 E.8.2.2 f.), um von einem
Selbsteintritt Gebrauch zu machen,
dass indessen das BFM darauf hinzuweisen ist, die italienischen
Wiederaufnahmebehörden über die Schwangerschaft der
Beschwerdeführerin zu orientieren, so dass allfällige Vorkehrungen
getroffen werden können (vgl. Schreiben des "Ministero dell'Interno" vom
28. Januar 2011 an Swiss Dublin Unit),
dass das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend keinen Grund
erkennt, weshalb das BFM von der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO) hätte Gebrauch machen sollen, womit die Voraussetzungen
für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 34 Abs.
2 Bst. d AsylG offensichtlich gegeben sind und das BFM demnach zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
sowie die Überstellung (Wegweisung) nach Italien sowie deren Vollzug
angeordnet hat,
dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Überstellung
nach Italien – vorbehältlich einer Unterbrechung (Art. 20 Abs. 1 Bst. d
Dublin-II-VO) oder einer Verlängerung (Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO) – bis
zum 19. Juli 2011 zu erfolgen hat,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt
habe oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das in der Rechtsmitteleingabe gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit
der Rechtsbegehren abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
sind.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Das BFM wird angewiesen, die Überstellung der Beschwerdeführerin im
Sinne der Erwägungen durchzuführen und die italienischen Behörden
über die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin vorgehend
rechtzeitig zu informieren.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
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