B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-900/2019
Ur t e i l vom 4 . Mä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. Februar 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 3. Januar 2019 in der Schweiz um Asyl
nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit-Eurodac) ergab, dass er am 19. Dezember 2018 bereits in Slo-
wenien um Asyl ersucht hatte.
B.
Anlässlich der summarischen Befragung zur Person (BzP) vom 22. Januar
2019 wurde ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit
Sloweniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und
zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gewährt. Der Beschwerde-
führer machte im Wesentlichen geltend, sich in Slowenien nicht sicher zu
fühlen. Er habe dort sieben Tage im Gefängnis verbringen müssen und
habe dort kein Asylgesuch eingereicht. Die slowenischen Behörden hätten
sein Mobiltelefon kaputt gemacht und ihn aufgefordert, das Land zu verlas-
sen. Er sei dort zwar angehört worden, der Dolmetscher habe jedoch für
die iranische Botschaft gearbeitet, weshalb er nicht über seine Asylgründe
habe sprechen können. Er habe das Camp in Slowenien verlassen und sei
mit Hilfe eines Schleppers – vermutlich über Italien – in die Schweiz gereist.
C.
Am 30. Januar 2019 ersuchte das SEM die slowenischen Behörden um
Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die sloweni-
schen Behörden hiessen das Ersuchen am 12. Februar 2019 gut.
D.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2019 (eröffnet am 18. Februar 2019) trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Vollzug nach Slowenien an und forderte ihn
auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und verfügte die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
den Beschwerdeführer.
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Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, durch den Abgleich
mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac)
stehe zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2018
in Slowenien als asylsuchende Personen registriert worden sei. Die Zu-
ständigkeit zur Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege
daher bei Slowenien. Die slowenischen Behörden hätten der Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers denn auch ausdrücklich zugestimmt. Somit
sei gemäss Dublin-III-VO die Zuständigkeit Sloweniens für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben.
Slowenien sei ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizei-
behörde verfüge, die als schutzwillig und schutzfähig gelte. Sollte er in Slo-
wenien Übergriffe durch Privatpersonen fürchten oder gar solche erleiden,
könne er sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Sollte er sich
durch die slowenischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt,
fühlen, könne er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen in
Slowenien wenden. Slowenien sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem
Justizsystem dem es auch freistehe, Personen im Einklang mit der natio-
nalen Gesetzgebung und dem anwendbaren Völkerrecht zu inhaftieren.
Überdies habe Slowenien die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtli-
nie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmericht-
linie) umgesetzt und sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonven-
tion, FK) als auch der EMRK. Es lägen keine Hinweise vor, dass Slowenien
seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das ent-
sprechende Verfahren nicht korrekt durchführen würde. Systemische Män-
gel im Asyl- und Aufnahmesystem Sloweniens lägen ebenfalls nicht vor. Es
sei somit nicht davon auszugehen, dass er in Slowenien gravierenden
Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Not-
lage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung
des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatstaat überstellt würde.
Gründe, welche die Schweiz gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Prü-
fung des Asylgesuchs verpflichten würden, lägen nicht vor. Gründe für die
Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylVO 1 (SR 142.311) lägen ebenfalls
nicht vor.
E.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
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desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vo-
rinstanzlichen Verfügung vom 12. Februar 2019 sowie die Prüfung seines
Asylgesuches in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und unentgelt-
licher Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
Zur Begründung seiner Eingabe machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, in Slowenien sehr schlecht behandelt und ohne Grund in-
haftiert worden zu sein. Sein Handy sei zerstört und er sei im Beisein eines
Dolmetschers angehört worden, welcher nicht neutral gewesen sei, wes-
halb er nicht über seine Asylgründe habe sprechen können. Die Behörden
hätten ihn schliesslich aufgefordert, weiterzureisen. Ihm sei in Slowenien
kein faires Asylverfahren gewährt worden.
F.
Am 22. Februar 2019 setzte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56
VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
G.
Am 27. Februar 2019 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesver-
waltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015 [SR 142.31]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach
dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.1 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 105 AsylG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. aArt. 108 Abs. 2 AsylG und
52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wie der vorliegenden
wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (vgl.
Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu
begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwech-
sel verzichtet.
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
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zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz ge-
stellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
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Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck
der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die be-
troffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
4.
Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am
19. Dezember 2018 in Slowenien als Asylsuchender registriert wurde. Das
SEM ersuchte deshalb die slowenischen Behörden am 30. Januar 2019
um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO. Die slowenischen Behörden stimmten dem Gesuch
um Übernahme am 12. Februar 2019 zu.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gege-
ben. Der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz ver-
mag daran nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3).
5.
5.1 Slowenien ist Signatarstaat der FK und der EMRK und es darf davon
ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die
sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments
und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren
für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog.
Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben.
Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Slowenien
nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asylverfah-
ren des Beschwerdeführers nicht korrekt durchführen würde. Der Be-
schwerdeführer vermag den vorinstanzlichen Erwägungen auch nichts
Stichhaltiges entgegenzusetzen, sondern beschränkt sich in seiner Ein-
gabe auf eine Wiederholung des bereits an der BzP Vorgebrachten. Es
kann daher an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung (dort. E. II)
verwiesen werden. Aufgrund der Aktenlage besteht kein Grund zur An-
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nahme, der Beschwerdeführer würde in Slowenien wegen fehlenden Zu-
gangs zum Asylverfahren oder ungenügender Aufenthaltsbedingungen in
eine existenzielle Notlage geraten.
5.3 Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen auch unter dem Blick-
winkel humanitärer Gründe keine Zuständigkeit der Schweiz zu begrün-
den.
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der
Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen
Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbe-
schränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung
der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss
aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen
Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Ange-
messenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im We-
sentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und
vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen
und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
und b AsylG).
Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu bean-
standen; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang
weiterer Äusserungen.
5.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO.
Somit bleibt Slowenien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Be-
schwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Slowe-
nien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dub-
lin-III-VO wieder aufzunehmen.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Slowenien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
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Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
8.
Da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen waren, sind
die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt, weshalb das entsprechende Ge-
such abzuweisen ist.
9.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich die Anträge um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde und den Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses als
gegenstandslos erweisen.
10.
Bei diesem Ausgang der Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
Versand: