Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-901/2011
Urteil vom 7. Februar 2011
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Valerie Kaeser.
Parteien A._____, geboren (…),
Iran,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 24. Januar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland am 27. September 2010
verliess und über die Türkei und Italien am 19. Oktober 2010 in die
Schweiz gelangte, wo er am 19. Oktober 2010 um Asyl nachsuchte,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer anlässlich der summari-
schen Befragung im (…) vom 25. Oktober 2010 das rechtliche Gehör
bezüglich der Zuständigkeit Italiens, wo er erkennungsdienstlich erfasst
worden war (Zentraleinheit EURODAC), für das vorliegende
Asylverfahren, zum Nichteintretensentscheid und zu einer Wegweisung
dorthin gewährte,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Januar 2011 – eröffnet am 1.
Februar 2011 – auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung
nach Italien anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung ausführte, auf ein
Asylgesuch werde nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen
Drittstaat ausreisen könnten, der für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei,
dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Ok-
tober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitglied-
staat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsab-kommen [DAA], SR 0.142.392.689) verpflichtet habe,
die Dublin-II-Ver-ordnung ([Dublin-II-VO] Verordnung [EG] Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestim-mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines
von einem Dritt-staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrages zustän-dig ist) anzuwenden,
dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, in Italien nicht
um Asyl nachgesucht zu haben, der Fingerabdruckabgleich jedoch
bestätige, dass er dort als Asylsuchender registriert worden sei,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen der Schweiz (4. Januar 2011) keine Stellung
bezogen hätten,
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dass somit gemäss DAA und in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens bei Italien liege,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs im EVZ vorgebracht habe, er habe in Italien kein Asylgesuch
gestellt und wolle auch nicht dorthin zurück, weil sein eigentliches
Reiseziel die Schweiz sei, ein Land, welches die Menschenrechte
respektiere,
dass das BFM hierzu anmerkte, es stehe fest, dass der
Beschwerdeführer in Italien als Asylsuchender registriert worden sei, und
es sei unerheblich, ob dies vom Beschwerdeführer so gewollt sei oder
nicht, und sich zudem Italien bei der Prüfung der Gesuche an die
massgeblichen gesetzlichen Grundlagen halte und die Menschenrechte
respektiere, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers an der
Zuständigkeit Italiens nichts ändern könnten,
dass die Überstellung nach Italien - vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist - bis spätestens am
19. Juli 2011 zu erfolgen habe,
dass somit auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 28. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in der
Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und der Beschwerdeführer in
einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, weshalb das Non-Refou-
lement-Gebot nicht zu prüfen sei, und auch keine Hinweise auf eine
Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im
Falle einer Rückkehr nach Italien bestehen würden,
dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprechen würden und
der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführ-
bar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Februar 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
welche zwar sehr knapp ausgefallen ist, deren Kernanliegen (implizit
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Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Selbsteintritt sowie
Absehen von der Rückführung nach Italien, indessen keine Rüge der
Verletzung prozessualer Rechte) aber für das Gericht klar ersichtlich ist,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 7. Februar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021])
des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
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instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchfüh- rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM an Italien ein Ersuchen um Übernahme des
Beschwerdeführers gestellt hat,
dass dieses bis zum Ablauf der festgelegten Frist unbeantwortet geblie-
ben und demnach die Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren durch
Italien als akzeptiert gilt,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vor-
liegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylantra-
ges staatsvertraglich zuständig ist,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Ju-
li 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
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dass keine Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten,
dass für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere keine Gründe
ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik
steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, wel-
che sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber
insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (s. beispielsweise
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6195/2009 vom 30. Oktober
2009 und E-1826/2010 vom 29. März 2010),
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkeh-
rende und verletzliche Personen, zu welchen der Beschwerdeführer nicht
gehört, bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden
bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen
– auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von
Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass der Beschwerdeführer erstmals in seiner Rechtsmitteleingabe mit
gesundheitlichen Problemen argumentiert, die gegen eine Überweisung
nach Italien sprechen würden, diese aber durch nichts belegt sind, Italien
recht hohe medizinische Standards kennt, die auch für den Asylbereich
gelten, und zudem das Amt nötigenfalls gehalten wäre, einer
schwerwiegenden akuten Erkrankung bei der Überstellung angemessen
Rechnung zu tragen und die italienischen Behörden frühzeitig davon in
Kenntnis zu setzen,
dass somit das Bundesverwaltungsgericht ohne weiteren
Begründungsaufwand zum Schluss kommt, dass das BFM zu Recht in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht
erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend
nicht zu prüfen ist,
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dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern vor
der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbstein-
trittsrechts (Art. 3 Dublin-II-VO) oder gegebenenfalls – wenn sich Fami-
lienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zu-
sammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der sogenannten
Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung nach Italien zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht darzutun ver-
mag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das
Migrationsamt des Kantons Zürich.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Valerie Kaeser
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