B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-90/2015
Ur t e i l vom 7 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des BFM
vom 5. Dezember 2014 / (…) und 7 weitere.
E-90/2015
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Sachverhalt:
A.
Am 29. August 2014 beantragten B._______, C._______, D._______,
E._______, F._______, G._______, H._______ und I._______ (nachfol-
gend: Gesuchstellende) beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istan-
bul Schengen-Visa aus humanitären Gründen. Das Generalkonsulat wies
die Anträge am 2. September 2014 ab mit der Begründung, der Zweck und
die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes seien nicht nachgewie-
sen und die Absicht der Gesuchstellenden, vor Ablauf des Visums aus dem
Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht fest-
gestellt werden können.
A.a Die Einsprache vom 22. Oktober 2014 wurde vom BFM mit Verfügung
vom 5. Dezember 2014 – eröffnet am 8. Dezember – abgewiesen.
B.
Der Beschwerdeführer reichte am 7. Januar 2015 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht ein, mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben, den Gesuchstellenden seien humanitäre Einreisevisa zu
erteilen und die Einreise in die Schweiz sei zu bewilligen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er unter Berufung auf die finanzielle Notlage der Gesuch-
stellenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2015 verzichtete das Bundesver-
waltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG (Art. 37
VGG) oder die jeweilige Spezialgesetzgebung nichts anderes bestimmen.
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG), zumal er als Gastgeber der Gesuchstellenden in eigenem
Namen gegen die ablehnenden Visa-Entscheide vom 2. September 2014
Einsprache erhoben hat und Adressat des angefochtenen Entscheids der
Vorinstanz ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Die Beschwerde erweist sich als zum Vornherein unbegründet, weshalb
auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist (Art. 57
Abs. 1 VwVG e contrario).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern
nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
4.
Die Einsprache beim SEM gegen die Ablehnung der Visumsanträge für die
Gesuchstellenden richtete sich explizit nur gegen die Ablehnung von hu-
manitären Visa für die Gesuchstellenden. Auch die begründenden Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeschrift richten sich nur gegen die Verweigerung
eines humanitären Visums (Pkt. 2 auf S. 3 und 7 der Beschwerdeschrift).
Entsprechend bildet nur die Verweigerung eines humanitären Visums Ge-
genstand dieses Beschwerdeverfahrens.
5.
5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet,
ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völker-
rechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Ent-
scheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
5.2 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von syrischen
Staatsangehörigen um Erteilung von humanitären Visa zugrunde. Die im
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Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmun-
gen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein-
und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-As-
soziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art.
2 Abs. 2–5 AuG).
5.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gül-
tige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum,
sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige
den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen
und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich ha-
ben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültig-
keitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr
für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Drittstaatsangehörige dürfen
ferner nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverwei-
gerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 AuG;
Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und
die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom
13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl.
L 182 vom 29. Juni 2013]; BVGE 2009/27 E. 5 f.).
5.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen
die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
gestattet. Im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs.
4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), in Kraft getreten am 29. September 2012, wurden unter
anderem die Bestimmungen zum Stellen von Asylgesuchen aus dem Aus-
land aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden
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kann, dass Personen, die Schutz vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfol-
gung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen
und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, hat die Bedeutung der Mög-
lichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen zugenom-
men (Art. 2 Abs. 4 VEV).
Gemäss der Weisung "Visumsantrag aus humanitären Gründen" vom 28.
September 2012 (Weisung Nr. 322.126) kann ein Visum aus humanitären
Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person offensichtlich davon auszu-
gehen ist, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft
und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss
sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Ein-
greifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevi-
sums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen o-
der bei einer – aufgrund der konkreten Situation – unmittelbaren individu-
ellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung
der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Per-
son und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Be-
findet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon
auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht.
Es versteht sich von selbst, dass bei einem durch das Vorliegen einer un-
mittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitä-
ren Visum die Einreisevoraussetzung entfällt, wonach die rechtzeitige (vor
Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu
belegen ist. Bei einer auf einer konkreten Gefahr gründenden Erteilung ei-
nes humanitären Visums wird davon ausgegangen, dass der betreffende
Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz be-
findet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat.
Die Weisung "Visumsantrag aus humanitären Gründen" konkretisiert "hu-
manitäre Gründe" als eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefähr-
dung an Leib und Leben. Bei dieser Weisung handelt es sich um eine voll-
zugslenkende Verwaltungsverordnung, die als solche für das Gericht
grundsätzlich nicht verbindlich ist. Sie ist jedoch zu berücksichtigen, wenn
sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Gericht weicht in
solchen Fällen nicht ohne triftigen Grund von der Weisung ab (vgl. BGE
137 V 1 E. 5.2.3 und BVGE 2011/1 E. 6.4). Die Weisung definiert den Be-
griff "humanitäre Gründe" in wörtlicher Übereinstimmung mit der Botschaft
(BBl 2010 4490); sie erfüllt damit diese Voraussetzung, so dass sie vom
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Gericht einzelfallbezogen als sachgerechte Konkretisierung der humanitä-
ren Gründe berücksichtigt wird.
6.
6.1 In der Einsprache gegen die ablehnenden Visumsentscheide führte der
Beschwerdeführer an, die Gesuchstellenden hätten bis vor kurzem in
J._______ gewohnt und seien aufgrund der Angriffe durch den IS ("Islami-
scher Staat") aus der Stadt geflohen. Zurzeit befänden sie sich gemäss
dem Wissensstand des Beschwerdeführers im nahe der türkischen Grenze
gelegenen syrischen Gouvernement K._______ in der Stadt L._______
und würden teilweise (Gesuchsteller und zwei Söhne) in der Stadt
K._______ arbeiten. Es sei von einer erheblichen Gefahr für sie auszuge-
hen und es bestünden enge Beziehungen zur Schweiz.
6.2 Das BFM führte in der Abweisung der Einsprache aus, es lägen keine
Elemente vor, die auf eine besondere individuelle und konkrete Gefähr-
dung der Gesuchstellenden schliessen lassen würden, und auch keine an-
deren humanitären Gründe. Zudem gebe es keine Hinweise, dass die Ge-
suchstellenden im Aufenthaltsstaat – als welchen die Vorinstanz offensicht-
lich die Türkei verstand – wegen ihrer Herkunft von Verfolgung oder Schi-
kanen betroffen wären.
6.3 Zur Begründung seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus,
die Gesuchstellenden lebten in einer kritischen humanitären Situation. Sie
seien in Syrien dem Tod sehr nahe und könnten kaum ein alltägliches Le-
ben führen. Sie seien vom Tod umgeben und wüssten nicht, wann sie ster-
ben müssten. Sie lebten ständig in Angst und würden psychisch sehr da-
runter leiden. Nach der Abweisung der Einsprache seien sie nach Syrien
zurückgekehrt, weil sie eine sehr schwierige Situation in der Türkei gehabt
hätten, die sie nicht mehr ausgehalten hätten. Sie seien körperlich und
mental sehr müde. Sie seien zweifellos an Leib und Leben gefährdet. Die
Gebiete im Nordosten Syriens, vor allem in der Provinz K._______, wo die
Gesuchstellenden leben würden, seien von der Al-Nusra-Front und dem IS
angegriffen worden. Viele Dörfer seien zerstört und die Bewohner vertrie-
ben, entführt oder getötet worden. Die Kurden seien ohne Schutz und an
Leib und Leben gefährdet. Die Gesuchstellenden seien deshalb der Tö-
tung, der Entführung, der Konvertierung, der Sklaverei und der Vergewal-
tigung ausgesetzt, da diese Organisationen die Scharia praktizieren woll-
ten. Die humanitäre Situation in Syrien sei katastrophal. Ein langfristiger
Verbleib in der Türkei sei für die Gesuchstellenden kaum möglich gewesen,
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weil sie ausgenutzt worden seien und keinen Schutz in den Flücht-
lingscamps gefunden hätten. Insgesamt seien die Voraussetzungen für die
Erteilung eines humanitären Visums erfüllt.
7.
Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige gemäss
Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visums-
pflicht für den Schengen-Raum. Die Erteilung eines Visums für den ganzen
Schengen-Raum ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens (vgl. E. 4). Damit
ist einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Erteilung eines Einrei-
sevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat
7.1 Vorab ist festzustellen, dass unklar ist, wo sich die Gesuchstellenden
zurzeit befinden. Für die Einreichung des Visumsgesuch hatten sich die
Gesuchstellenden Ende August 2014 offensichtlich in Istanbul befunden.
In der Einsprache vom 22. Oktober 2014 hatte der Beschwerdeführer vor-
gebracht, die Gesuchstellenden befänden sich "gemäss seinem Wissens-
stand" in Syrien. D._______ arbeite mit zwei seiner älteren Söhne in der
Stadt K._______, die übrigen Gesuchstellenden befänden sich in der im
gleichen Gouvernement gelegenen Stadt L._______. Das BFM ging in sei-
nem Einspracheentscheid jedoch davon aus, die Gesuchstellenden befän-
den sich in der Türkei. Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerdeschrift
jedoch nicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt diesbezüglich falsch er-
stellt oder gewürdigt, sondern bringt vor, die Gesuchstellenden seien nach
der Abweisung der Einsprache nach Syrien zurückgekehrt. Er macht keine
genaueren Angaben dazu, wo sie sich zurzeit befinden und wie ihre Lage
ist.
Ausgehend davon, dass die Gesuchstellenden sich mit Sicherheit Ende
August 2014 in Istanbul aufhielten, dass der Beschwerdeführer seither we-
der in der Einsprache noch in der Beschwerdeschrift substantiiert einen
anderen Aufenthaltsort der Gesuchstellenden unter präziser Nennung ihrer
aktuellen Adresse dargelegt hat und dass es äusserst unwahrscheinlich
erscheint, dass die Gesuchstellenden zwischen August 2014 (Einreichung
des Gesuchs in Istanbul) und Januar 2015 (Einreichung der Beschwerde)
nach Nordsyrien zurückgekehrt sind – J._______ war von September 2014
bis Februar 2015 heftig umkämpft und ist heute grösstenteils zerstört –, ist
anzunehmen, dass sie sich weiterhin in der Türkei und damit in einem Dritt-
staat aufhalten. Der Sachverhalt ist diesbezüglich deshalb als erstellt zu
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erachten, zumal es dem Beschwerdeführer obläge, diesbezüglich genau-
ere Angaben zu machen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG), und er dafür genü-
gend Zeit und Gelegenheit hatte.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Ausfüh-
rungen der Vorinstanz zu stützen sind, wonach die Voraussetzungen für
die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sind.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Er-
wägungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden.
Zwar ist – wie von der Vorinstanz und vom Beschwerdeführer richtig fest-
gehalten – die Lage für syrische Flüchtlinge in der Türkei schwierig. Das
Land hat eine sehr grosse Anzahl Flüchtlinge aufgenommen, deren Ver-
sorgung für die Behörden eine grosse Herausforderung darstellt. Diese
Aussage führt indessen nicht ohne Weiteres zur Annahme, die Gesuchstel-
lenden würden sich in einer besonderen Notlage befinden. Es ist nicht da-
von auszugehen, dass sie an Leib und Leben gefährdet sind, zumal die
Grundversorgung in der Türkei in der Regel gewährleistet und der Zugang
zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich vorhanden ist. Zweifellos
werden sie auf finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers zählen
können, hat sich dieser doch im Rahmen der Visumsanträge verpflichtet,
für seine Verwandten finanziell aufzukommen. Dass sie in der Türkei un-
mittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind, so dass
ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich und die Erteilung eines
Einreisevisums gerechtfertigt wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht
aufzuzeigen. Es ist davon auszugehen, dass die Gefährdung, vor welcher
sie aus ihrem Heimatland geflüchtet sind, in der Türkei nicht besteht.
Schliesslich liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass sie eine Aus-
schaffung nach Syrien zu befürchten hätten.
Selbst wenn die Annahme, dass sich die Gesuchstellenden in der Türkei
aufhalten, nicht zutreffen sollten, müsste davon ausgegangen werden,
dass sie ihre Rückkehr nach Syrien nicht mit einer unmittelbaren, ernsthaf-
ten und konkreten Gefährdung an Leib und Leben verbinden, zumal der
Beschwerdeführer keine entsprechenden konkreten Vorbringen macht,
sondern lediglich auf die allgemeine Situation verweist, und nicht einmal
genau angibt, wo sich die Gesuchstellenden befinden.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung ist nur schon mangels beleg-
ter Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – entgegen den Ausführungen in
der Beschwerde sind nicht die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellen-
den massgebend – abzuweisen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf
Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sind indessen die Kosten aus-
nahmsweise zu erlassen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das Schweize-
rische Generalkonsulat in Istanbul.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: