B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-90/2019
Ur t e i l vom 11 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch MLaw Reto Ragettli, Advokat,
Rechtsberatungsstelle (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2018 / N (…).
E-90/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer hat seinen Heimatsaat eigenen Angaben zufolge im
August 2015 verlassen. Über den Sudan sei er nach Ägypten gelangt und
sei von dort aus mit einem Boot über das Mittelmeer nach Italien gereist.
Am 20. Juli 2016 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in
Chiasso ein Asylgesuch.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befragung
zur Person (BzP) vom 18. August 2016, welche im EVZ Bern stattfand, und
der Anhörung vom 3. Dezember 2018 im Wesentlichen folgenden Sach-
verhalt vor:
Er sei Angehöriger der Ethnie Oromo und stamme aus dem Dorf
B._______, welches zum Kreis C._______ und zum Regionalstaat Oromia
gehöre. Seine Eltern seien beide früh verstorben. Er sei das jüngste von
vier Kindern und habe abwechslungsweise bei einer seiner drei Schwes-
tern gelebt. Er habe in der Landwirtschaft gearbeitet und sei nie zur Schule
gegangen. Sein Leben im Dorf habe sich schwierig gestaltet.
Die Regierung habe Angehörige der Ethnie Oromo unterdrückt. Es habe
Landenteignungen und Vertreibungen gegeben, gegen welche der Be-
schwerdeführer durch seine Teilnahme an einer kleinen Demonstration in
seinem Heimatdorf protestiert habe. Dabei sei er zusammen mit anderen
Demonstrationsteilnehmern von bewaffneten Personen aus dem Dorf,
ebenfalls Angehörige der Oromo, verhaftet worden. Man habe sie in ein
Gefängnis, welches aus Holz und Lehm bestanden habe, auf dem Land
gebracht. In der Nacht hätten einige Inhaftierte ein Loch in die Wand ge-
brochen und ihnen sei die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Nach der
Flucht sei der Beschwerdeführer von seiner Schwester informiert worden,
dass nach ihm gesucht werde. Deshalb und aufgrund wirtschaftlicher Prob-
leme habe er sich entschieden, Äthiopien zu verlassen.
Anlässlich der Anhörung machte er geltend, er habe psychische Probleme.
Es sei schwierig, dass er in seinem Heimatstaat keine Eltern habe, welche
er kontaktieren könne. Ausserdem sei es belastend gewesen, dass er
lange auf seine Asylanhörung habe warten müssen und in der Schweiz,
abgesehen von einem dreimonatigen Deutschunterricht, keine Beschäfti-
gung habe.
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Seite 3
Eine Kopie eines Kebele-Identitätsausweises, welcher dem Beschwerde-
führer bei der Einreise in die Schweiz abgenommen wurde, befindet sich
in den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 – eröffnet am 7. Dezember 2018 –
lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus
der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es begrün-
dete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass seine Aussagen in Be-
zug auf die Demonstration und Inhaftierung substanzlos und der Logik wi-
dersprechend ausgefallen seien, weshalb diese nicht geglaubt werden
könnten. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Probleme würden keine
asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG darstellen.
Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass die Sicher-
heitslage in Äthiopien gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts grundsätzlich nicht gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung spre-
che. Es seien auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche den
Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen würden. Der Be-
schwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann und habe vor seiner Aus-
reise in der Landwirtschaft gearbeitet. Es sei davon auszugehen, dass er
seinen Lebensunterhalt bei einer Rückkehr bestreiten könne. Im Übrigen
habe er drei Schwestern in Äthiopien und sei somit nicht auf sich alleine
gestellt. Es bestünden insgesamt keine Wegweisungsvollzugshindernisse.
D.
Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 4. Ja-
nuar 2019 durch seinen Rechtsvertreter anfechten und beantragte, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen,
seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, subeventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh-
ren und der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Er begründete die Rechtsmitteleingabe dahingehend, dass seine Aussa-
gen Realkennzeichen aufweisen und die Vorbringen den Anforderungen
an die Glaubhaftmachung standhalten würden. Die Vorinstanz habe bei der
Beurteilung der Glaubhaftigkeit ausser Acht gelassen, dass der Beschwer-
deführer Anzeichen einer Traumatisierung aufweise.
E-90/2019
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Ausserdem sei in der Verfügung die damalige politische und menschen-
rechtliche Situation der Oromo im Regionalstaat Oromia vollkommen aus-
geblendet worden. Insgesamt habe er glaubhaft machen können, dass er
die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
In der Beschwerde wird zudem moniert, dass grundsätzlich von der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen worden sei. Es seien we-
der die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation der Oromo in
Äthiopien noch die individuellen Umstände des Beschwerdeführers vertieft
geprüft worden. Er habe lediglich drei Schwestern in Äthiopien, welche ei-
gene Familien hätten. Er wäre bei einer Rückkehr nach Äthiopien auf sich
alleine gestellt und verfüge weder über eine Schulbildung noch über Ar-
beitserfahrung. Er habe lediglich in der Landwirtschaft gearbeitet und es
sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr finanziell für sich
sorgen könne. Zudem habe er in der Anhörung auf psychische Probleme
hingewiesen.
E.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 wurde von der zuständigen kantonalen
Behörde eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. Januar 2019 hielt die Instruktionsrichte-
rin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und der Rechtsvertreter als
amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Die
Vorinstanz wurde eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 18. Januar 2019 hielt das SEM fest, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
Auch unter Einbezug der aktuellen Lage bestünden keine Anhaltspunkte
für die Annahme, dass jedem Angehörigen der Ethnie der Oromo mit gros-
ser Wahrscheinlichkeit eine asylbeachtliche Verfolgung drohe. Im Übrigen
verwies es auf die Erwägungen seiner Verfügung, an denen es vollumfäng-
lich festhielt.
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Seite 5
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. Januar 2019 wurde diese Vernehmlas-
sungsantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt und
eine Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt. Mit Schreiben vom 8.
Februar 2019 ersuchte der Rechtsvertreter um eine Fristerstreckung, wel-
che gewährt wurde. Mit Schreiben vom 22. Februar 2019 wurde ein erneu-
tes Fristerstreckungsgesuch gestellt, welches die Instruktionsrichterin mit
Verfügung vom 27. Februar 2019 letztmals gewährte.
I.
Am 5. März 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Darin
wurde festgehalten, dass mit Abiy Ahmed nun zwar ein Angehöriger der
Oromo an der Macht sei und dadurch politische Gefangene freigelassen
worden seien. Gleichzeitig würden aber weiterhin enorme ethnische An-
spannungen vorherrschen. Die aktuelle Lage der Oromo gebe nach wie
vor Anlass, vom Wegweisungsvollzug abzusehen. Hinsichtlich der indivi-
duellen Beurteilung der Zumutbarkeit der Wegweisung sei der Vorinstanz
zu widersprechen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, bei
seinen Schwestern zu leben. Er habe den Kontakt zu seinen Schwestern
verloren. Ausserdem sei es ihnen bereits vor seiner Ausreise nur schwer
möglich gewesen, ihn finanziell zu unterstützen. Sie würden auf dem Land
leben und ihre wirtschaftliche Situation sei prekär. Der Replik wurde eine
Kostennote beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 6
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG
ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwendet.
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er an
einer Demonstration für die Rechte der Oromo teilgenommen habe und
daraufhin verhaftet worden sei. Ihm sei noch in derselben Nacht die Flucht
aus dem Gefängnis gelungen. Da er aufgrund seiner Flucht gesucht wor-
den sei, und aufgrund seiner schwierigen wirtschaftlichen Situation in sei-
ner Heimat, habe er Äthiopien verlassen.
4.2 Das SEM führte in seiner ablehnenden Verfügung aus, der Beschwer-
deführer habe den Ablauf der Demonstration nur rudimentär schildern kön-
nen. Auch auf Nachfrage, die Demonstration detaillierter zu schildern, habe
er lediglich vorgebracht, es habe sich um keine so grosse Demonstration,
wie es sie in grossen Städten gebe, gehandelt. Die Bewohner hätten sich
versammelt und demonstriert. Danach hätten die Bewaffneten des Dorfes
eingegriffen (A15, S. 4). Diese Schilderungen seien jedoch nicht ausführ-
lich und liessen nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer tat-
sächlich demonstriert habe. Auch die Ausführungen zur Verhaftung und zur
Flucht aus dem Gefängnis seien substanzlos ausgefallen. Die Bewaffneten
vom Dorf hätten keine Handschellen gehabt, seien aber bewaffnet gewe-
sen. Deswegen habe er Angst gehabt und Folge geleistet. Zum Gefängnis
habe er auch nur angegeben, es habe aus Lehm und Holz bestanden, wei-
tere detaillierte Beschreibungen fehlten. Die Aussagen zur Flucht aus dem
Gefängnis seien ebenfalls nicht detailliert ausgefallen. Er habe lediglich an-
gegeben, Mitinhaftierten sei es gelungen, ein Loch in die wenig solide Ge-
fängniswand aus Holz und Lehm zu brechen (A15, S. 5). Es könne zudem
nicht geglaubt werden, dass ein Gefängnis auf eine so wenig solide Weise
gebaut und kaum bewacht werde. Die Vorbringen müssten als substanzlos
und der Logik widersprechend beurteilt werden und könnten nicht geglaubt
werden.
Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich in einer prekären wirt-
schaftlichen Lage befunden, was ein weiterer Grund für die Ausreise ge-
wesen sei, sei nicht asylrelevant im Sinne des Art. 3 AsylG. Derartige
Schwierigkeiten würden auf der allgemeinen wirtschaftlichen oder sozialen
Lage in Äthiopien beruhen und würden keine asylbeachtliche Verfolgung
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Seite 8
darstellen. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch
sei abzulehnen.
4.3 In der Beschwerde wird entgegnet, die Vorinstanz verkenne, dass die
Aussagen des Beschwerdeführers Realkennzeichen aufweisen würden,
welche darauf schliessen würden, dass er das Geschilderte tatsächlich er-
lebt habe. Die Demonstration habe in einem kleinen Dorf stattgefunden,
weshalb diese auch klein und einfach ausgefallen sei. Auch die Flucht aus
dem Gefängnis sei realitätsnah geschildert worden. Ausserdem sei bei der
Beurteilung der Glaubhaftigkeit ausser Acht gelassen worden, dass der Be-
schwerdeführer Anzeichen einer Traumatisierung aufweise. Zudem habe
die Vorinstanz es unterlassen, auf die damalige Menschenrechtslage in
Äthiopien einzugehen. Im Regionalstaat Oromia sei es damals immer wie-
der zu Protesten und Festnahmen gekommen. Die Vorinstanz habe somit
nicht alle Elemente bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit gewürdigt, son-
dern sich auf ausgewählte Punkte beschränkt. Zusammenfassend habe
der Beschwerdeführer glaubhaft machen können, dass er aufgrund seiner
Ethnie und seines Aktivismus für die Oromo verfolgt worden sei.
4.4 In der Vernehmlassung und in der Replik wird hauptsächlich auf die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eingegangen, weshalb unter der
Erwägung 7.4. auf diese einzugehen ist.
5.
5.1 Wie nachfolgend aufgezeigt, vermögen die Ausführungen in der Be-
schwerde hinsichtlich der Asylgründe keine Änderung der angefochtenen
Verfügung herbeizuführen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich
im Ergebnis den vorinstanzlichen Erwägungen an und erachtet die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft.
5.2 Glaubhaftigkeit bedingt das Bestehen einer überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit für die Wahrheitskonformität eines geltend gemachten Sach-
verhalts. Alles in allem bleiben vorliegend die Schilderungen indes unsub-
stanziiert und es fehlen Anhaltspunkte und Realkennzeichen dafür, dass
der Beschwerdeführer das Geschilderte tatsächlich durchlebt hat. Der Vor-
instanz ist beizustimmen, dass die Ausführungen zur Demonstration ober-
flächlich geblieben sind. Anlässlich der Anhörung hat der Beschwerdefüh-
rer sowohl während der freien Schilderung als auch auf mehrfache Nach-
frage die Umstände der Demonstration nur rudimentär beschrieben (A15,
F7, F16-22, F53). Detaillierte Beschreibungen, wie er von der Demonstra-
tion erfahren habe und wann diese gewesen sei, wie auch zu deren Ablauf
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Seite 9
fehlen vollständig. Auch die Schilderungen zur Festnahme blieben vage
und fielen sehr knapp aus. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich ledig-
lich an, die Personen hätten keine Handschellen gehabt, seien aber be-
waffnet gewesen, weshalb die Demonstrierenden Angst gehabt und Folge
geleistet hätten (A15, F7, F23-25). Hinsichtlich seiner Aussagen zum an-
geblichen Gefängnisaufenthalt und der Flucht ist der Einschätzung der Vo-
rinstanz ebenfalls beizustimmen, dass diese unsubstantiiert ausgefallen
sind (A15, F7, F26-33, F36). Es fehlen sowohl quantitative als auch quali-
tative Details, welche die Vorbringen glaubhaft erscheinen lassen würden.
Dem in der Beschwerde vorgebrachten Einwand, es seien durchaus Real-
kennzeichen in seinen Aussagen ersichtlich, kann nicht gefolgt werden. In
der Beschwerde wird dies auch nicht weiter ausgeführt. Ebenfalls ist der
Argumentation des SEM zu folgen, dass es wenig plausibel erscheint, dass
ein Gefängnis aus Holz und Lehm bestehe und man ohne weiteres ein
Loch in die Wand schlagen und fliehen könne, da es ohnehin nur wenig
bewacht sei. Hinzukommend konnte der Beschwerdeführer auch nicht
nachvollziehbar angeben, wie es ihm gelungen sei, nach der Flucht mit
seinen Schwestern in Kontakt zu treten (A15, F37, F43-45). Auch unter
Berücksichtigung der geltend gemachten psychischen Probleme wäre zu
erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer solche prägenden Ereig-
nisse, welche schliesslich in seiner Flucht aus seinem Heimatstaat gemün-
det hätten, mit mehr Substanz hätte schildern können.
Ebenso kann die Berücksichtigung der damaligen Situation in Äthiopien,
wie in der Beschwerde gefordert wird, keinen anderen Schluss zulassen.
Auch wenn es zu dieser Zeit zu Demonstrationen gekommen ist, kann die-
ser Umstand die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers
nicht begründen.
5.3 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine grössten Probleme in
Äthiopien seien wirtschaftlicher Natur gewesen und er sei von Armut be-
troffen gewesen (A15, S. 8), hat die Vorinstanz zu Recht als nicht asylrele-
vant im Sinne des Art. 3 AsylG eingestuft. In der Beschwerde wurde sodann
dieser Einschätzung auch nichts entgegnet.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers in Bezug auf die Demonstration und die Inhaftierung nicht
geglaubt werden können. Das Vorbringen, seine wirtschaftliche Situation
sei prekär gewesen, ist im Sinne des Art. 3 AsylG nicht asylrelevant. Dem
Beschwerdeführer ist es im Rahmen seines Asylverfahrens nicht gelungen,
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation darzulegen.
E-90/2019
Seite 10
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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Seite 11
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen (vgl. zur Verbesserung der generellen Situation in Äthiopien
seit Amtsantritt von Ministerpräsident Abiy Ahmed im April 2018 auch den
als Referenzurteil publizierten Entscheid D-6630/2018 vom 6. Mai 2019,
E. 6 und 7). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass ge-
mäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Wegweisung
nach Äthiopien grundsätzlich in alle Regionen zumutbar sei. Es sei zwar
momentan in verschiedenen Teilen des Landes von einer angespannten
Situation auszugehen, es herrsche jedoch keine Situation allgemeiner Ge-
walt und die Sicherheitslage spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des
E-90/2019
Seite 12
Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer sei ausserdem ein junger,
gesunder Mann und habe vor der Ausreise in der Landwirtschaft gearbei-
tet. Es sprächen somit auch keine individuellen Gründe gegen die Zumut-
barkeit, zumal er auch noch drei Schwestern in seinem Heimatstaat habe.
7.4.3 In der Beschwerde wird moniert, dass die Vorinstanz es unterlassen
habe, auf die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation der
Oromo in Äthiopien einzugehen. Im Februar 2018 sei ein Ausnahmezu-
stand verhängt worden und seither sei es zu Unruhen und zu zahlreichen
Festnahmen von Regimegegner und Oppositionellen gekommen. Ausser-
dem wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auf sich alleine ge-
stellt. Er verfüge weder über Schulbildung noch über Arbeitserfahrung, um
finanziell auf eigenen Beinen stehen zu können. Er könne nicht auf ein
tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen, da er neben seinen drei
Schwestern keine weiteren Verwandten in Äthiopien habe. Die Schwestern
hätten eigene Familien und seien nicht in der Lage, ihn finanziell zu unter-
stützen. Zudem habe er psychische Probleme, weshalb nicht anzunehmen
sei, dass er einer beruflichen Erwerbstätigkeit nachgehen könne.
7.4.4 In der Vernehmlassung äussert sich die Vorinstanz zur Lage in Äthi-
opien dahingehend, dass die Situation der Oromo keinen Anlass gebe, um
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu verneinen. Zwar sei es im
Zuge der Protestwellen seit 2016 im Regionalstaat Oromia zu Menschen-
rechtsverletzungen gekommen. Seit der Wahl des Oromo Abiy Ahmed zum
Premierminister hätten die Proteste jedoch aufgehört und zahlreiche politi-
sche Gefangene seien freigelassen worden. Es gebe keine Anzeichen da-
für, dass jedem Oromo-Volkszugehörigen eine Verfolgung drohen würde.
Ausserdem habe der Beschwerdeführer jahrelang bei seinen Schwestern
leben können und habe dort ein seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten ent-
sprechendes Leben geführt. Es gebe keinen Anlass zur Annahme, dass
ihm dies bei einer Rückkehr nicht mehr möglich wäre, insbesondere da er
(zum Zeitpunkt der Vernehmlassung) [seit geraumer Zeit] drei Jahren voll-
jährig sei.
7.4.5 In der Replik wird dem entgegengehalten, dass zwar mit der Wahl
des neuen Premierministers erstmals ein Angehöriger der Ethnie der
Oromo an der Macht sei. Gleichzeitig komme es aber weiterhin zu enormen
ethnischen Anspannungen. Unter Berücksichtigung der aktuellen Lage der
Oromo und der Landbevölkerung sowie der Teilnahme des Beschwerde-
führers an der geltend gemachten Demonstration, sei er bei einer Rückkehr
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Seite 13
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Ausserdem habe der Beschwerdefüh-
rer zurzeit keinen Kontakt zu seinen Schwestern und diese seien bereits
vor seiner Ausreise kaum in der Lage gewesen, ihn zu unterstützen, wes-
halb seine wirtschaftliche Lage bei einer Rückkehr prekär wäre.
7.4.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen
Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung
der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. beispielsweise
die Urteile des BVGer E-4254/2017 vom 8. Januar 2019 E 7.3 und D-
6540/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 7.4.2; vgl. ferner Referenzurteil D-
6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12).
7.4.7 Die Lage in Äthiopien hat sich seit dem Frühling 2018 grundlegend
verändert. Im April 2018 wurde Abiy Ahmed als erster Oromo in der Ge-
schichte des Landes zum Premierminister ernannt. Seit seinem Amtsantritt
befindet sich das Land in einer Umbruchsituation. Abiy Ahmed unternimmt
Anstrengungen, in vielen Bereichen Reformen anzustossen oder durchzu-
führen. Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen,
gegen die das herrschende Regime bisher mit grosser Härte vorging. Die
neue Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und zur Teil-
nahme am politischen Prozess in Äthiopien auf. Alle Gruppierungen sollten
friedlich an den für das Jahr 2020 geplanten Wahlen teilnehmen können.
Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und
Journalisten sind seit der Ernennung von Abiy Ahmed zum Premierminister
nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende von politischen Gefangenen wur-
den seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Die OLF und weitere Ver-
einigungen, welche sich für die Anliegen der Oromo einsetzen, wurden so-
dann im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestri-
chen. Insgesamt hat sich die Lage in Äthiopien seit der Wahl von Abiy Ah-
med zum Premierminister zum Positiven verändert, da dessen Ziel die
Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte ist (vgl.
Urteil des BVGer E-4254/2017 vom 8. Januar 2019 E. 5.2; Referenzurteil
D-6630/2018 vom 6. Mai 2019, je m.w.H.).
7.4.8 Inwieweit die vom neuen Ministerpräsidenten angestossenen Re-
formprozesse nachhaltig sein werden, ist derzeit jedoch nicht absehbar.
Die durchaus positiven Entwicklungen sind noch immer sehr fragil und es
ist nicht absehbar, ob sich der neue Ministerpräsident an der Macht halten
kann. Bereits im Juni 2018 entging er knapp einem Attentat; erst kürzlich
wurde berichtet, dass der ehemalige Chef des Geheimdienstes für dieses
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Attentat verantwortlich gemacht wird. Noch unklar sind derzeit die Hinter-
gründe und Auswirkungen des vereitelten Putschversuchs vom 22./23.
Juni 2019 (vgl. Putsch gegen äthiopische Regionalvertretung gescheitert,
ZEIT online vom 23. Juni 2019; Über 250 Festnahmen nach Putschversuch
im Norden Äthiopiens; NZZ online vom 28. Juni 2019). Bei dieser Aus-
gangslage ist zum heutigen Zeitpunkt keine sichere Prognose möglich, in-
wiefern die Bemühungen des neuen Präsidenten um Aussöhnung mit der
Opposition und ihren Anhängern fruchten und ob sich die Behandlung von
politisch Oppositionellen und exilpolitisch aktiven Personen nachhaltig zum
Besseren wenden kann (vgl. Urteil des BVGer D-6079/2015 bzw. D-
6086/2015 vom 30. Januar 2019 E. 7.4 m.w.H.).
In der Beschwerdeschrift und der Replik wird demnach zurecht darauf hin-
gewiesen, dass die Lage in Äthiopien fragil ist und es weiterhin zu ethni-
schen Spannungen kommt. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten,
dass die Vorinstanz es in der angefochtenen Verfügung versäumt hat, die
aktuellen Ereignisse zu würdigen. In der Vernehmlassung wurde dies je-
doch nachgeholt.
Der Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, dass er aufgrund seines
Aktivismus und seiner Ethnie bei einer Rückkehr nach Äthiopien gefährdet
wäre, kann indes nicht gefolgt werden. Da gemäss obigen Erwägungen die
geltend gemachte Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstra-
tion nicht glaubhaft geworden ist und er angab, ansonsten nicht politisch
aktiv gewesen zu sein (A7, F 7.01), sind keine Anzeichen ersichtlich, wo-
nach er ein Profil aufweisen würde, welches das Interesse der Behörden
auf sich ziehen würde. Allein die Zugehörigkeit zur Ethnie der Oromo führt,
insbesondere auch nach den neusten Entwicklungen, nicht zu einer Ge-
fährdung.
7.4.9
7.4.9.1 Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind allerdings nach wie vor
als prekär anzusehen, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsi-
cherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein in-
taktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs bestätigen zu können (BVGE 2011/25 E. 8.4, in jüngerer Zeit
bestätigt durch Urteil D-7203/2017, vom 1. März 2019, E. 7.4.4).
7.4.9.2 Der Beschwerdeführer wuchs im Dorf B._______, in der Zone East
Hararge, im Regionalstaat Oromia auf. Seine Eltern sind seinen glaubhaf-
ten Angaben zufolge früh verstorben und er lebte abwechslungsweise bei
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einer seiner älteren drei Schwestern, bis diese aufgrund zahlreicher eige-
ner Kinder nicht mehr für ihn aufkommen konnten. Die Schule hat er nie
besucht, hat aber als Tagelöhner gearbeitet, wobei er etwa 20 Birr pro Tag
verdiente. Im Alter von (…) ist er ausgereist.
Trotz den Fortschritten in den letzten Jahren ist Äthiopien immer noch ei-
nes der ärmsten Länder der Welt. Die durch den Klimawandel bedingten
Naturkatastrophen bedrohen immer wieder bereits erreichte Entwicklungs-
fortschritte (vgl. Äthiopien, Länderinformation des österreichischen Bun-
desministeriums Europa, Integration und Äusseres, Dezember 2018, S. 2,
formationen/LI_Aethiopien_Nov2018.pdf, besucht am 6. Mai 2019). Im
Jahr 2016 wurde Äthiopien beispielsweise von einer äusserst schlimmen
Dürre heimgesucht (vgl. dazu Gastbeitrag von HELLE THORNING-SCHMIDT,
Die Katastrophe von Äthiopien, Schlimmste Dürre seit Jahrzenten, vom
30. April 2016,
article17572786.html, besucht am 25. April 2019).
Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, East Hararge Zone, ist be-
sonders stark vom Klimawandel betroffen und gehört innerhalb Äthiopiens
zu den Gebieten mit chronischer Nahrungsunsicherheit (vgl. MULUGETA,
MAHLET et al., Magnitude and associated factors of household food in-
security in Fedis Woreda East Hararghe zone, Oromia region, Ethiopia, in:
Agriculture & Food Security, 7 (3), 2018,
tent/pdf/10.1186%2Fs40066-017-0140-6.pdf, abgerufen am 07.05.2019;
TAFESSE, ADUGNA et al., Food Security and Vulnerability to Climate Change
in Eastern Ethiopia, in: Economics, 5 (6), 2016, 81-88,
/pdf/10.11648.j.eco.20160506.11.pdf, abgerufen
am 07.05.2019).
Rund 80 Prozent der Bevölkerung wohnen in ländlichen Gebieten und le-
ben hauptsächlich von der Landwirtschaft, welche durch kleinstrukturierte
Subsistenzlandwirtschaft mit niedriger Produktion geprägt ist, und stark ab-
hängig von externen Faktoren wie volatilen globalen Märkten, Dürren und
anderen Naturbedingungen ist. Über 60 Prozent der ländlichen Haushalte
müssen mit weniger als einem Hektar Land auskommen und haben Mühe,
genügend zu produzieren, um die beteiligten Familien zu ernähren. Neben
Dürre führt auch eine schlecht durchdachte Bodenpolitik dazu, dass viele
Personen zusätzlich auf Hilfe angewiesen sind (vgl. WOLDEYES, YIRGA GE-
LAW / The Conversation, Why Abiy won’t succeed unless he listens to Ethi-
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opia’s majority – its rural people, 05.09.2018, https://theconversa-
/why-abiy-wont-succeed-unless-he-listens-to-ethiopias-majority-
its-rural-people-102204, abgerufen am 06.05.2019).
Junge Leute, die sich landwirtschaftlich betätigen wollen, sind wegen der
Landknappheit oft auf vererbtes Land und informelle Pachtmärkte ange-
wiesen (vgl. Institute of Development Studies (IDS), Realising the Potential
of Agribusiness to Reduce Youth Unemployment in Ethiopia, 08.2018,
13993/PB153_ YouthEthiopia_Online.pdf?sequence=1&isAllowed=y, ab-
gerufen am 07.05.2019). Wegen dem Fehlen grosser landwirtschaftlicher
Betriebe, die Arbeitsplätze anbieten könnten, ist die Verfügbarkeit von land-
wirtschaftlichem Land der wichtigste Faktor, der darüber entscheidet, ob
Personen in ländlichen Gebieten sich mit Landwirtschaft den Lebensunter-
halt verdienen können (BEZU, SOSINA und HOLDEN, STEIN, Are Rural Youth
in Ethiopia Abandoning Agriculture?, in: World Development, Vol. 64,
12.2014,259-272, /pii/ S030
5750X14001727/ pdfft?isDTMRedir=true&download=true, abgerufen am
06.05.2019).
7.4.9.3 Der Beschwerdeführer hat während seines Asylverfahrens kohä-
rente Aussagen zu seinen Familienangehörigen gemacht. Seine Angaben
zu seinem Familiennetz in Äthiopien in der BzP (A7, F2.01, F3.01) und in
der Anhörung (A15, F7-F15) stimmen überein. So ging auch das SEM in
seiner ablehnenden Verfügung davon aus, dass drei Schwestern des Be-
schwerdeführers in seinem Heimatdorf leben. Den Akten lässt sich an kei-
ner Stelle entnehmen, dass er noch über weitere Verwandte im Heimat-
staat verfügt. Seine nächsten Verwandten sind somit seine drei Schwes-
tern, welche alle eigene Familien und (…) beziehungsweise (…) bezie-
hungsweise (…) Kinder haben. Der (damals noch minderjährige) Be-
schwerdeführer habe, als die Eltern verstorben seien, jeweils bei einer der
Schwestern leben können. Als ihre eigenen Familien gewachsen seien,
seien sie jedoch kaum mehr in der Lage gewesen, sich um den Beschwer-
deführer zu kümmern (A15, F14). Die Schwestern hätten ihn zwar bei der
Ausreise finanziell unterstützen können, es ist jedoch nicht davon auszu-
gehen, dass sie den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr erneut finanziell
unterstützen könnten. Deren Männer arbeiten gemäss Aussage des Be-
schwerdeführers in der Landwirtschaft, hatten jedoch bereits vor der Aus-
reise des Beschwerdeführers im Jahr 2015 Schwierigkeiten, für sich und
die Kinder aufzukommen (A15, F14, F51). Aufgrund der Angaben des Be-
schwerdeführers, den Fakten über die extreme Dürre in Äthiopien im Jahr
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2016 und deren Folgen, welche insbesondere in der Heimatregion des Be-
schwerdeführers bis heute andauern, kann nicht angenommen werden,
dass seine Schwestern ihn unterstützen könnten. Da der Beschwerdefüh-
rer weder auf Land im Familienbesitz noch über finanzielle Mittel, um ein
Stück Land zu pachten, verfügt, wird es nach den obigen Erwägungen (E.
7.4.7.2) für ihn äusserst schwierig sein, für seinen eigenen Lebensunterhalt
aufzukommen. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass es dem
Beschwerdeführer kaum möglich sein dürfte, ohne ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz in seiner Heimatregion eine Existenzgrundlage aufzubauen.
7.4.9.4 Sodann verfügt der Beschwerdeführer über keine Schulbildung.
Seine Arbeitserfahrung beschränkt sich auf die Tätigkeit eines Tagelöhners
in der Landwirtschaft. Mit dieser Tätigkeit habe er jedoch lediglich 20 Birr
am Tag verdient und es sei ihm kaum möglich gewesen, damit seinen Le-
bensunterhalt zu bestreiten. Der Beschwerdeführer hat an verschiedenen
Stellen angegeben, seine Lebensumstände seien prekär gewesen (A14,
F7, F12, F55). Auch in der Schweiz hat er keine Fähigkeiten erworben,
welche ihm massgeblich bei einer wirtschaftlichen Wiedereingliederung in
seinem Heimatstaat weiterhelfen könnten. Ausserdem ist nicht darüber hin-
weg zu sehen, dass der Beschwerdeführer sein Land vor nun fast vier Jah-
ren verlassen hat, was zu einer Lücke in seinem sozialen und wirtschaftli-
chen Entwicklungsprozess in Äthiopien geführt haben dürfte, zumal er in
jungen Jahren das Land verliess. Folglich fehlt es dem zwar jungen und
gesunden Beschwerdeführer auch an beruflichen Fähigkeiten und einem
sozialen Netz, welche ihm eine wirtschaftliche Wiedereingliederung in sei-
ner Heimat ermöglichen könnten (vgl. Urteil des BVGer D-7203/2017 vom
1. März 2019 E. 7.4.4).
7.4.9.5 Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
in einer Stadt einer Arbeit nachgehen könnte, welche es ihm ermöglichen
dürfte, ohne ein Beziehungsnetz seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Ins-
besondere sind junge Personen in Städten und ohne Ausbildung von Ar-
beitslosigkeit betroffen und befinden sich häufig für lange Zeit in Armut (vgl.
European Investment Bank (EIB), Africa impact investing: How to help
employment in Ethiopia, 07.12.2017,
impact-investment-ethiopia, abgerufen am 07.05.2019). Viele Personen,
die aus ländlichen Gebieten in die vom Heimatdorf des Beschwerdeführers
nahe gelegene und zweitgrösste Stadt in Äthiopien, Dire Dawa, ziehen,
müssen ihren Lebensunterhalt als Tagelöhner/innen, Strassenverkäufer/in-
nen, Haushaltsangestellte, Bettler/innen oder durch Sexarbeit bestreiten.
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Ohne Berufserfahrung (abgesehen in der Landwirtschaft) und ohne Ausbil-
dung ist nach dem Gesagten auch nicht davon auszugehen, dass es für
den Beschwerdeführer möglich wäre, sich eine Existenz in der nahe gele-
genen Stadt Dire Dawa (oder in einer anderen Stadt) aufzubauen.
7.4.9.6 In Anbetracht aller spezifischen Umstände erweist sich nach dem
Gesagten im vorliegenden Fall der Wegweisungsvollzug als unzumutbar.
Die Kumulation von verschiedenen Faktoren lässt eine Wiedereingliede-
rung im Heimatstaat als sehr schwierig erscheinen. Die gemäss Rechtspre-
chung (vgl. E. 7.4.7.1) zur Existenzsicherung nötigen kumulativen Voraus-
setzungen, namentlich genügende finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten
sowie ein intaktes Beziehungsnetz, können in casu nicht bejaht werden.
Unter Würdigung aller Umstände ist somit davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten
würde. Den Akten sind zudem keine Hinweise auf allfällige Ausschluss-
gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen. Die Voraussetzun-
gen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind somit erfüllt.
8.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird; im Übrigen ist sie abzuwei-
sen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 6. Dezember 2018
sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in
der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufzunehmen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist als richtig und vollstän-
dig festgestellt zu erachten, weshalb der Subeventualantrag, die Sache sei
zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
9.
9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen
(Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüg-
lich seines Hauptantrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
Asylgewährung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungs-
vollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsie-
gen.
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9.2 Nach dem Gesagten hätte der Beschwerdeführer die Hälfte der Verfah-
renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Instruktionsverfü-
gung vom 10. Januar 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihm indessen keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
9.3 Dem Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens – also hälftig
– für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung
zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Rechtsanwalt Reto Ragettli, der mit Verfügung vom 10. Januar 2019 als
amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, reichte mit Eingabe vom
5. März 2019 eine Kostennote zu den Akten. Dabei machte er einen Auf-
wand von 370 Minuten (6,2 Stunden) bei einem Stundenansatz von
Fr. 300.- sowie Auslagen für Fotokopien, Telefongebühren und Porti in der
Höhe von insgesamt Fr. 55.- geltend. Die Kostennote ist als angemessen
zu betrachten und die von der Vorinstanz auszurichtende, hälftige Partei-
entschädigung wird auf Fr. 957.50 (3.1 Stunden à Fr. 300.- zuzüglich Aus-
lagen von Fr. 27.50) festgelegt.
9.4 Nachdem der Beschwerdeführer hälftig unterlegen ist, ist dem amtli-
chen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Reto Ragettli, in diesem Umfang zu
Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar auszurichten.
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–12
VGKE) ist dem Rechtsbeistand durch das Bundesverwaltungsgericht ein
amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 709.50 (3.1 Stunden à Fr. 220.- zu-
züglich Auslagen von Fr. 27.50; zum Stundenansatz vgl. Instruktionsverfü-
gung vom 10. Januar 2019) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositiv-
ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Im Übrigen
wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 6. Dezember 2018 werden
aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig
aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 957.50 auszurichten.
5.
Herrn MLaw Reto Ragettli, Rechtsanwalt, wird zu Lasten der Gerichts-
kasse ein amtliches Honorar von Fr. 709.50 entrichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Tina Zumbühl
Versand: