Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E902/2012
U r t e i l v om 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Jeannine ScherrerBänziger.
Parteien A._____, geboren (…),
(mehrere aliasNamen, Staatsangehörigkeit unbestimmt)
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Februar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger (…), am 12. Februar 2011
ein erstes Asylgesuch einreichte, auf welches das BFM mit Entscheid
vom 16. März 2011 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, und diese Verfügung
in der Folge in Rechtskraft erwuchs,
dass er seit dem (…) ist,
dass er am 11. November 2011 ein zweites Asylgesuch einreichte,
welches er damit begründete, sein Leben sei vielleicht auch in (…) in
Gefahr,
dass das BFM auch auf das zweite Asylgesuch mit Verfügung vom
10. Februar 2012 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht
eintrat, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies, ihn aufforderte,
das Land am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, den Kanton
(…) mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte, dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte und eine Gebühr von Fr. 600. erhob,
dass es zur Begründung ausführte, nach Abschluss des ersten
Verfahrens seien keine Ereignisse eingetreten, welche die
Flüchtlingseigenschaft begründen könnten, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant seien, und dass der Vollzug der
Wegweisung zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2012 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
sinngemäss um Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides ersucht,
dass er zur Begründung angibt, in (…) sei es zu religiösen
Gewaltausbrüchen gekommen, er sei ein Opfer davon, und weiter
vorbringt, er habe wegen Eheproblemen seiner Mutter nach (…) flüchten
müssen und könne – einziges wirklich neues Vorbringen – nicht nach (…)
zurückgeführt werden, weil dort sein Vater lebe, der sie mit dem Tode
bedroht habe, zudem habe er gesundheitliche Probleme und wegen
seiner bescheidenen Schulausbildung keine beruflichen Aussichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Februar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerde frist und formgerecht eingereicht ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), so dass
auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das Bundesamt ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungszuständigkeit der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie das Nichteintreten auf das
Asylgesuch als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
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dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die
Beurteilungszuständigkeit des Gerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM
sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen
Asylverfahrens in den Heimat oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinwei
se auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vor
übergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits
ein ordentliches Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. auch
EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff., mit Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 E. 5),
dass der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3
AsylG zugrunde zu legen ist,
dass deshalb in dieser Hinsicht nur Hinweise auf Ereignisse bedeutsam
sind, die sich zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft eignen,
dass auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente
des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist
(vgl. BVGE 2008/57 E 3.3 S. 780 und EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18),
dass dabei ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter
Beweismassstab anzusetzen ist,
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dass auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht von
vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780 und EMARK
2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17),
dass das BFM in seinem Entscheid zwar in knapper, aber nicht zu
rügender Weise darlegte, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten
sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit Ausnahme des
Hinweises auf seine angebliche Gefährdung in (…) nichts Neues
vorbringt,
dass sich deshalb eine Auseinandersetzung mit den
Beschwerdevorbringen erübrigt und vollumfänglich auf die Erwägungen in
der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen, und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimat, Herkunfts oder einem Drittstaat droht (Art.
83 Abs. 3 AuG),
dass den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Wegweisungsvollzug nach (…) oder (…) unzumutbar wäre,
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dass es in (…) zwar nach den (…) zu gewaltsamen
Auseinandersetzungen gekommen ist und dass es tatsächlich religiöse
Konflikte gibt, aber in keiner Weise belegt ist, dass der Beschwerdeführer
ein Opfer dieser Auseinandersetzungen ist,
dass bezüglich (…) aktuell nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer
Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei der
Rückkehr eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden
kann, und bezüglich (…) mit dem BFM festzustellen ist, dass er den
geltend gemachten Problemen mit seinem Vater durch Wegzug nach
(…), wo er sich in den Jahren 2001 bis 2010 (Zeitpunkt der Ausreise)
aufgehalten hat, ausweichen kann,
dass auch nicht davon auszugehen ist, der noch junge, über eine
rudimentäre Schulbildung und etwas Berufserfahrung verfügende
Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz
vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der
zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Vollzugsbehörden den geltend gemachten gesundheitlichen
Problemen, für welche sich in den Akten keine ärztlichen Belege finden,
nötigenfalls mit geeigneten Massnahmen begegnen können, weshalb
vorliegend nicht darauf einzugehen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich
auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse
erkennbar sind, die einer Rückkehr nach (…) entgegenstehen könnten,
und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34
E. 13 S. 513515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 14 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter:
Bruno Huber
Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine ScherrerBänziger
Versand: