Abtei lung V
E-903/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Beat Weber,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A._______, geboren (...), Nigeria,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Februar 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-903/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer - ein ethnischer Igbo mit letztem Wohnsitz
in B._______ (B._______ State) - eigenen Angaben zufolge am
11. Dezember 2007 in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag
im (...) um Asyl ersuchte,
dass der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2007 summarisch zu
seinen Asylgründen befragt und am 8. Januar 2008, fortgesetzt am
15. Januar, einlässlich durch das BFM angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch hauptsächlich damit be-
gründete, er sei Ende 2003 - durch Vermittlung eines früheren College-
Freundes - einem geheimen Gericht namens C._______ (D._______)
beigetreten, wobei er bemerkt habe, dass dieses illegale Tätigkeiten
durchführe und Leute umbringe,
dass er sich danach entschlossen habe, Jesus zu folgen und diesem
Gericht nicht mehr anzugehören und seinen Entschluss dem Gericht
mitgeteilt und sich zudem öffentlich gegen dieses ausgesprochen
habe,
dass er im Auftrag von C._______ eine Mission in E._______ hätte
durchführen sollen, was er jedoch verweigert habe und daher mit dem
Tode bedroht worden sei,
dass Angehörige von C._______ anfangs 2004 versehentlich eine Per-
son erschossen hätten, da sie davon ausgegangen seien, es handle
sich um ihn,
dass er aus Angst vor Verfolgung das geheime Gericht - in dessen Auf-
trag er einen Menschen erstochen sowie Urnengänger mit Waffenge-
walt gezwungen habe, nach Vorgabe des Gerichts zu wählen - im
September 2007 verlassen habe,
dass er sich danach vorerst nicht versteckt gehalten, sondern sich
zunächst an die Öffentlichkeit gewandt und erst danach im Untergrund
gelebt habe,
dass er schliesslich mit Hilfe seines Vaters von B._______ aus mit
dem Bus nach E._______ gefahren und von dort aus am
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10. Dezember 2007 mittels eines Passes einer ihm fremden Person
und mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft in sechs Stunden in
ein ihm unbekanntes Land geflogen sei,
dass er danach mit dem Zug weitergereist sei, wobei er nach seiner
Ankunft bemerkt habe, dass er sich in der Schweiz befinde,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung einen (...)
Führerausweis sowie einen Ausschnitt der nigerianischen Zeitung (...)
vom 18. November 2007 einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Februar 2008 - eröffnet am glei-
chen Tag - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der vom Be-
schwerdeführer zum Nachweis seiner Identität eingereichte Führeraus-
weis stelle kein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b
und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfra-
gen (AsylV 1, SR 142.311) dar, da er nicht zum Zweck des Identitäts-
nachweises ausgestellt worden sei, sondern lediglich belege, dass er
des Führens eines Motorfahrzeuges kundig sei,
dass das BFM im Weiteren gestützt auf die Angaben des Beschwerde-
führers, er habe nie eine Identitätskarte besessen, seine Familie habe
die Ausreise für ihn organisiert, er habe keine Zeit gehabt, den bei sich
zu Hause befindlichen Pass mitzunehmen und er könne und wolle die-
sen nicht beschaffen respektive seine Familie, die er später telefonisch
kontaktiert habe, wisse nicht mehr, wo sich der Pass befinde und auch
die nigerianische Botschaft habe ihm telefonisch mitgeteilt, ihm keinen
Pass ausstellen zu können und man solle nicht erwarten, dass er he-
rumspringe, zum Schluss kam, es würden keine entschuldbaren Grün-
de im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegen, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglicht hätten, innert der gesetzlich vorge-
schriebenen Frist von 48 Stunden rechtsgenügliche Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle, da der von ihm erwähnte Geheimkult in
Nigeria verboten sei und die damit vom Beschwerdeführer dargelegten
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Ereignisse grundsätzlich strafrechtliche Ermittlungen auslösen wür-
den,
dass zudem die Kenntnisse des Beschwerdeführers über die
C._______ hinsichtlich deren Ziele, Strukturen und Hierarchien
äusserst dürftig und seine Schilderungen der von diesem Geheimbund
ausgehenden Repressionen unsubstanziiert und damit als Konstrukt
zu werten seien,
dass der vom Beschwerdeführer eingereichte Zeitungsausschnitt als
Propagandaschrift in eigener Sache zu werten sei, der möglicherweise
in Auftragsarbeit entstanden sei,
dass deshalb keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig
seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben
und die Vorinstanz anzuweisen, das ordentliche Asylverfahren durch-
zuführen, wobei er (in Kopie) eine Seite des von ihm bereits im vorin-
stanzlichen Verfahren eingereichten Zeitungsberichts vom 11. Novem-
ber 2007 zu den Akten reichte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erlass der Kostenvor-
schusspflicht respektive um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) er-
suchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Februar 2007, genannter
Zeitungsbericht am 18. Februar 2007, beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispo-
sitivs),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. die weiterhin gel-
tende Rechtsprechung der ehemaligen Asylrekurskommission [ARK] in
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das
BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Erfül-
len oder Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), wes-
halb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flücht-
lingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
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die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene kritisiert, die fünftä-
gige Beschwerdefrist sei rechtsstaatlich bedenklich,
dass die in Art. 108 Abs. 2 AsylG verankerte Beschwerdefrist nach
dem gesetzgeberischen Willen zwar kurz bemessen ist, als solche und
abstrakt besehen aber nicht dem in Art. 13 EMRK geschützten Recht
auf eine wirksame Beschwerde entgegensteht, da sie nach Arbeitsta-
gen berechnet wird, und die sich prima vista präsentierende Kürze der
Frist durch verschiedene andere, einer beschwerdeführenden Person
entgegenkommende Umstände relativiert wird (vgl. dazu im Einzelnen
die nach vor zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2004 Nr.
25 E 3c),
dass der Beschwerdeführer die fünftägige Beschwerdefrist einhalten
konnte, seine Beschwerde gar zwei Tage vor Fristablauf einreichte und
daher im vorliegenden Fall eine Verletzung des Rechts auf eine wirk-
same Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK nicht festgestellt werden
kann,
dass die vorliegende Beschwerdeeingabe den Anforderungen von Art.
52 VwVG genügt, die Beschwerdesache weder besonders umfangreich
noch komplex im Sinne von Art. 53 VwVG erscheint und mangels ent-
sprechender Anhaltspunkte auch nicht davon auszugehen ist, die vom
Beschwerdeführer bloss vorbehaltenen weiteren Ausführungen könn-
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ten potenziell zu einer anderen Beurteilung seiner Asylvorbringen füh-
ren,
dass es sich daher erübrigt, auf den vom Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmittelbegründung angeführten Ergänzungsvorbehalt näher
einzugehen,
dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Direktanhörung erklärte,
den Dolmetscher gut zu verstehen (A13, S. 2) und erst gegen Schluss
des zweiten Teils der Anhörung einwendete, er habe den Dolmetscher,
der ihn angeschrien habe, nicht respektive nicht sehr gut verstanden,
da er nervös sei und Angst vor ihm habe respektive der Dolmetscher
spreche kein sehr gutes Englisch (A13, S. 23f.),
dass der Beschwerdeführer indessen bis zu dieser Stelle keine ent-
sprechenden Einwendungen machte und sich den Anhörungsproto-
kollen auch sonst keine Anhaltspunkte, die auf eigentliche Sprach-
oder Übersetzungsprobleme hindeuten würden, entnehmen lassen,
dass das Protokoll des ersten und zweiten Teils der direkten Befragung
dem Beschwerdeführer jeweils rückübersetzt wurde, er diese Über-
setzungen unterschriftlich bestätigte und zudem auch fähig war, von
der damit verbundenen Gelegenheit zur Korrektur Gebrauch zu ma-
chen (A13, S. 5 u. S. 25),
dass auch der an den Direktbefragungen anwesende Hilfswerks-
vertreter keinen Vermerk hinsichtlich allfälliger Verständigungs-
probleme sprachlicher Natur anzubringen hatte (A13, unpaginierte
Seite 5.1 und S. 26),
dass aus dem Anhörungsprotokoll der Direktanhörung zwar zu schlies-
sen ist, der Beschwerdeführer habe eine Auseinandersetzung mit dem
Dolmetscher gehabt, indem auf die vorhergehende Feststellung des
Befragers, er habe also nichts hinsichtlich der Papierbeschaffung un-
ternommen, ausser die Botschaft anzurufen, protokolliert wurde: "GS
überfällt DM mit einem Wortschwall. Wird von DM unterbrochen, damit
er Satz für Satz übersetzen kann." (A13, S. 6),
dass der Befrager daraufhin dem Beschwerdeführer unter anderem
entgegnete, es gehe hier nicht um Diskussionen darüber, was seiner
Ansicht nach sinnvoll sei oder nicht und er mache ihn auf seine
Mitwirkungspflicht aufmerksam (A13, S. 6),
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dass sich demnach erwähnte Auseinandersetzung offensichtlich nicht
auf sprachliche Probleme mit dem Dolmetscher, sondern mitunter auf
den Vorwurf des Befragers, der Beschwerdeführer habe keine Bemü-
hungen zur Beschaffung von Identitätspapieren unternommen, bezo-
gen haben muss, zumal sich dies auch aus der Aussage des
Beschwerdeführers, die Art wie der Dolmetscher ihn angeschrien
habe, möge er nicht und er habe ihm (dem Befrager) gegenüber
versucht, die Sache mit dem Führerschein zu erklären (A13, S. 24),
ergibt,
dass sich aus erwähntem Vorwurf des Befragers sowie auch aus des-
sen sonstiger Verhaltensweise nicht ableiten lässt, der Beschwerde-
führer sei während der Befragung unter Druck gesetzt worden, son-
dern vielmehr - wie nachfolgend unter anderem aufgezeigt - festzustel-
len ist, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers teilweise
als ausweichend und mithin als unkooperativ zu bezeichnen ist,
dass sich demzufolge die vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmit-
telbegründung sinngemäss geltend gemachte Gehörsverletzung (er
habe massive Probleme mit dem Dolmetscher gehabt und sei zudem
unter Druck gesetzt worden) als unbegründet erweist,
dass demzufolge hinsichtlich der Asylbegründung ohne Einschränkung
auf die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt
werden kann,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass - in Übereinstimmung mit dem BFM - vorliegend die Nichtabgabe
von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
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und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung
des Asylgesuches sachverhaltsmässig erstellt ist,
dass - entgegen der Ansicht auf Beschwerdeebene - der vom Be-
schwerdeführer im (...) abgegebene Führerausweis eine einwandfreie
Feststellung der Identität nicht erlaubt (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6), da
es sich dabei um ein Dokument handelt, das nicht primär zum Zwecke
des Identitätsnachweises ausgestellt worden ist, sondern in erster
Linie die Fahrfähigkeit bestätigen soll, weshalb sich damit eine
zweifelsfreie Identifikation nicht vornehmen lässt, zumal denn auch
nicht sichergestellt ist, ob seiner Ausstellung eine genaue Überprüfung
der Identität vorausgegangen ist,
dass der Beschwerdeführer zudem - wie die Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung im Ergebnis zutreffend gefolgert hat - keine ent-
schuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Iden-
titätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen
des Asylgesuchs namhaft zu machen vermag,
dass angesichts der Angabe des Beschwerdeführers, er habe seinen
Vater - der seine Reise arrangiert habe - vor seiner Ausreise am Flug-
hafen in E._______ getroffen, seine Erklärung, er habe keine Zeit
gehabt, seinen bei seinen Eltern befindlichen Reisepass vorher zu
holen, nicht stichhaltig erscheint (A1, S. 5; A13, S. 19),
dass die Aussagen des Beschwerdeführers zudem darauf schliessen
lassen, er sei nicht gewillt gewesen, innert der gesetzlich vorgeschrie-
benen Frist von 48 Stunden seit der Einreichung seines Gesuches
rechtsgenügliche Papiere zu beschaffen,
dass er auf Frage im Rahmen der Anhörung vom 18. Dezember 2007
hin, was er seit seiner Einreise am 12. Dezember 2007 zur Papier-
beschaffung unternommen habe, zu Protokoll gibt, er habe nichts
unternommen und könne und werde den Pass nicht besorgen, sowie
auf Nachfrage hin ohne jegliche Bezugnahme und zugleich auswei-
chend antwortet, es sei eine Schande für seine Eltern, wenn er auf der
ersten Seite der Zeitung stehe (vgl. A1, S. 6),
dass im Weiteren sein Vorbringen an der Direktanhörung vom 8. Ja-
nuar 2008, er habe sich auf der nigerianischen Botschaft telefonisch
vergeblich um die Ausstellung eines Passes bemüht (A13, S. 6), keine
Erklärung dafür bietet, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht mög-
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lich gewesen sein sollte, innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden
ein rechtsgenügliches Identitätspapier zu beschaffen oder die für die
Ausreise benutzten Reisepapiere einzureichen,
dass dieses unbelegte Vorbringen, ebenso wie sein Erklärungsver-
such, seine Eltern, die er zehn Tage nach Stellung seines Asylgesu-
ches angerufen habe, könnten den Pass nicht finden (vgl. A13, S. 2),
im Gesamtkontext als Schutzbehauptungen zu werten sind,
dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Rei-
seweg als nicht nachvollziehbar, unrealistisch, ungereimt sowie insbe-
sondere als völlig unsubstanziiert und damit als offenkundig unglaub-
haft zu werten sind,
dass der Beschwerdeführer an der Erstbefragung als Abflugszeit zwi-
schen 23 und 24 Uhr angibt, indessen an der Direktanhörung diese mit
22 Uhr benennt (vgl. A1, S. 9; A13, S. 20),
dass die von ihm angegebene Flugzeit von lediglich sechs Stunden so-
wie auch seine Schilderung, das Flugticket erst im Flugzeug erhalten
zu haben, als realitätsfremd zu erachten sind (A1, S. 9; A13, S. 19),
dass der Beschwerdeführer weder die Reisekosten noch den voll-
ständigen Namen oder die Staatsangehörigkeit der Person, deren
Pass er auf seiner Reise benutzt haben will, zu benennen vermag und
als gebildeter junger Mann zudem weder in der Lage ist, die Flug-
destination oder die Fluggesellschaft noch aber das Land, in dem er
eine Stunde Aufenthalt gehabt habe, anzugeben sowie erst nach
seiner Ankunft in der Schweiz erkannt haben will, dass es sich um die-
ses Land handle (A1, S. 9ff.; A13, S. 19f.),
dass er die Frage, wie lange er mit dem Zug gefahren sei, zunächst
nicht beantwortet (A1, S. 9ff.) und seine späteren Schilderungen, sich
weder an die Fahrtdauer noch daran erinnern zu können, ob der Bahn-
hof weit entfernt vom Flughafen gewesen sei oder wie er zum Bahnhof
gelangt sei, ebenfalls als völlig unsubstanziiert zu bezeichnen sind
(A13, S. 21),
dass er zudem die Frage, ob er anlässlich seiner Ausreise kontrolliert
worden sei, während der summarischen Anhörung gar verweigert,
indem er zu Protokoll gibt, diese Frage nicht beantworten zu können
und dies auch nicht zu wollen (A1, S. 10), und sodann im Rahmen der
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Direktanhörung realitätsfremd darlegt, erst im Ausland kontrolliert
worden zu sein (A13, S. 20),
dass dieses Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht nur
darauf schliessen lässt, er beabsichtige, die wahren Umstände zu sei-
nem Reiseweg zu verheimlichen, sondern mitunter auch darauf
hindeutet, er wolle nicht offenlegen, mit welchen Reisepapieren er in
Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei,
dass auch die Ausführungen in der Rechtsmittelschrift nicht geeignet
sind, zu erklären, weshalb es dem Beschwerdeführer innert der
vorgeschriebenen gesetzlichen Frist nicht möglich gewesen sein sollte,
rechtsgenügliche Papiere zu beschaffen, da sich die Argumentation
des Beschwerdeführers darin erschöpft, auf die vorinstanzlichen
Anhörungen zu verweisen und wiederholt auszuführen, seine Familie
wisse nicht mehr, wo sein Pass sei, da sie oft umgezogen seien,
dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung des BFM
vom 5. und vom 18. Januar 2008 klar präsentierte, so dass das BFM
unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklä-
rungen bereits aufgrund einer summarischen Prüfung zu Recht
folgerte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und ebenso stünden einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hin-
dernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass - wie nachfolgend aufgezeigt - die Asylvorbringen des Beschwer-
deführers unter anderem zufolge völlig unsubstanziierter Angaben als
offenkundig nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten
sind, und sich damit die vom BFM zusätzlich vorgenommene
subsidiäre Prüfung der Relevanz der Asylvorbringen erübrigt,
dass dem Bundesamt beizupflichten ist, dass die Kenntnisse des Be-
schwerdeführers hinsichtlich Ziel, Struktur und Hierarchie des von ihm
genannten Geheimbundes C._______, von welchem er behauptet, Mit-
glied zu sein, als äusserst dürftig zu bezeichnen sind,
dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, entsprechende Fra-
gen zur Struktur der Organisation detailliert zu beantworten (A13, S.
4),
dass er als Sitzungsort der Gruppe bloss allgemein ausführt, dieser
habe sich im Busch oder auf dem Berg befunden (A13, S. 7),
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dass er seine nähere Funktion innerhalb der Gruppe, welcher er an-
geblich zugehörte, nicht konkret zu beschreiben vermag, indem er dar-
legt, sie hätten in seiner Gruppe eigentlich nichts zu tun gehabt,
ausser Leute umzubringen und für eine Art der "Security" der Regie-
rung zu arbeiten (A13, S. 4f. und S. 24),
dass er auch auf Nachfrage hin keine genaueren Angaben zu den von
ihm übernommenen Aufgaben in der Gruppe respektive zu den von
ihm genannten Auftrag in E._______ machen kann, sondern lediglich
erklärt, sie hätten die Regierungsbeamten gesichert, respektive wie-
derholt schildert, sie hätten mit der Polizei zusammengearbeitet, sowie
ohne Bezugnahme auf die konkrete Frage anfügt, sie hätten ihre
eigenen Initiationsbräuche gehabt (A13, S. 7f.),
dass auch weitere Antworten des Beschwerdeführers als zusammen-
hangslos und ausweichend zu bezeichnen sind, da er etwa die Frage
nach der Höhe seiner Bezahlung mit "Viel Geld" oder die Frage, wer
die Aufträge der Regierung koordiniert und geplant habe, mit "Wäh-
rend der Wahlen - wissen Sie, wir sind bekannt. So wollen sie immer,
dass wir für sie arbeiten, weil wir offene Gedanken haben und alles tun
können.", beantwortet sowie zudem vorgibt, die Frage, mit wie vielen
Leuten er zusammengearbeitet habe, nicht zu verstehen (A13, S. 8),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Direktanhörung schildert,
im Juni den Auftrag erhalten zu haben, am 10. August in E._______
eine Person zu töten, was er jedoch verweigert habe und weshalb er
von Angehörigen der C._______ in einen Kofferraum eines
Fahrzeuges und danach in ein Haus verschleppt worden sei, wo man
ihn drei Tage lang bedroht habe, man würde ihn das nächste Mal
töten, sollte er nicht zur Mission nach E._______ zurückkehren, (A13,
S. 3, 9, 14ff.),
dass angesichts der Tragweite dieser Ereignisse einerseits nicht er-
hellt, weshalb der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage hin nicht
fähig ist, etwa das genaue Auftragsdatum respektive Jahr oder aber
die näheren Hintergründe und Umstände dieses Mordauftrages zu be-
schreiben (A13, S. 9ff., S. 18),
dass der Beschwerdeführer andererseits das erwähnte Festhalten
durch Angehörige der C._______ in einem Kofferraum und die an-
schliessende Todesdrohung im Rahmen der Erstbefragung mit keinem
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Wort erwähnte, sondern lediglich geltend machte, schriftlich bedroht
worden zu sein (A1, S.7),
dass vor dem Hintergrund erwähnter Todesdrohungen auch die Ver-
haltensweise des Beschwerdeführers, er habe sich nach dem Austritt
aus dem Geheimbund im September 2007 zunächst nicht versteckt,
sondern sich an die Öffentlichkeit gewandt und sei erst später unterge-
taucht (A1, S. 8; A13, S. 12) nicht nur nicht nachvollziehbar erscheint,
sondern in zeitlicher Hinsicht auch im Widerspruch zu seinen weiteren
Ausführungen, sich bereits ab August 2007 an einem unterirdischen
Ort bei einem Freund seines Vaters aufgehalten zu haben (A13, S.
12f.), steht,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung vom 18. De-
zember 2007 darlegt, er habe sich vor drei Monaten, das heisst im
September 2007, entschlossen, nicht mehr der C._______ zuzugehö-
ren, indessen bei der Direktanhörung als Zeitpunkt Juli 2007 angibt
(A1, S. 8; A13, S. 11),
dass es sich schliesslich bei der C._______ nach Kenntnis des
Bundesverwaltungsgerichts um einen Studentenbund handelt, der
jeweils aus Universitätsmitgliedern besteht und primär innerhalb der
Universität aktiv ist, der Beschwerdeführer hingegen seinen Angaben
zufolge das von ihm vorgesehene Universitätsstudium gar nicht
begonnen hat (A13, S. 22f. ),
dass im Weiteren der eingereichte Zeitungsartikel vom 17. November
2007 nicht geeignet ist, die offensichtlich nicht glaubhaften Sachver-
haltsdarstellungen des Beschwerdeführers zu entkräften, zumal die
darin enthaltenen Ausführungen einerseits nicht mit den Asylvorbrin-
gen des Beschwerdeführers in Einklang stehen,
dass der Beschwerdeführer - entgegen den dahingehenden Angaben
im Zeitungsbericht - im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nie
erwähnte, er habe sich im Rahmen einer Universitätsausbildung heim-
lich einer anderen, diesmal religiösen Gruppe innerhalb der Universität
angeschlossen und damit gleichzeitig zwei Gruppen angehört,
dass sich dem Artikel bezeichnenderweise weder die von der
C._______ angeblich vorgenommene Entführung des
Beschwerdeführers entnehmen lässt und denn auch die C._______ -
von der der Beschwerdeführer behauptet, diese bereits im September
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2007 öffentlich angeprangert zu haben, im Artikel nicht namentlich
erwähnt wird,
dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Umstände, wie dieser
Artikel zustande gekommen sein soll, als nicht glaubhaft zu erachten
sind,
da es realitätsfremd erscheint, dass der Autor einfach an einem Tag
den Beschwerdeführer in seinem Versteck aufgesucht und ihn
interviewt haben soll respektive es sich nach Angaben des Beschwer-
deführers dabei um Leute gehandelt habe, die nicht dargelegt hätten,
dass sie einer Zeitung angehörten, sondern der Beschwerdeführer
lediglich gedacht habe, dies seien einfach Leute, die mit ihm sprechen
wollten (A13, S.16f.),
dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers zugleich
als unsubstanziiert und zudem als ausweichend zu qualifizieren sind
und er im Weiteren auch nicht näher konkretisieren kann, wo in der
unterirdischen Wohnung er sich versteckt gehalten respektive sich mit
den Personen von der Zeitung getroffen habe, und auf die Frage, wer
das Foto gemacht habe, lapidar antwortet, er denke, sie hätten eine
Foto von ihm geknipst (A13, S. 17),
dass demnach davon auszugehen ist, der Zeitungsartikel sei im
Auftrag und/oder basierend auf inhaltlich nicht glaubhaften Angaben
des Beschwerdeführers verfasst worden,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe darauf
beschränkt auszuführen, seine Angaben zum Geheimbund seien
konkret dargestellt, sowie im Übrigen auf die vorinstanzlichen
Verfahrensakten und genannten Zeitungsartikel als Beweismittel
verweist,
dass diese pauschale Argumentation indessen nicht geeignet ist, die
zuvor aufgezeigte offensichtliche Unglaubhaftigkeit in den Sach-
verhaltsvorbringen des Beschwerdeführers zu entkräften,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem
AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimat-
land unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschen-
rechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlings-
konvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs.
1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zuläs-
sig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen
und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht,
dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Ni-
geria kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung herleiten lässt,
dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Be-
schwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in Ni-
geria herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Ge-
fährdung ausgesetzt,
dass in den Akten ebenso wenig darauf hindeutet, der Beschwerdefüh-
rer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Grün-
den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine exis-
tenzbedrohende Situation,
dass der Beschwerdeführer jung und gesund ist sowie gemäss ei-
genen Angaben über eine sehr gute Schulbildung verfügt und zudem
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auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann (A1,
S. 3f.; A13, S. 22f.),
dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers als zulässig und zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs.
3 und 4 AuG zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nige-
ria auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hin-
dernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten,
dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM
verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit Ausfällung des vorliegenden Entscheides das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
wird,
dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren
keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600
(Art. 6 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...); Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, (...) (Ref-Nr. N _______; (...); Beilagen: Zeitungsartikel
vom 17. November 2007 im Original, Foto; per Kurier; vorab per
Telefax)
- F._______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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