B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-903/2020
Ur t e i l vom 11 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch MLaw Rachel Brunnschweiler,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 30. Januar 2020.
E-903/2020
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Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 25. Juli 2011 in der Schweiz ein Asylge-
such. Zu dessen Begründung gab sie zu Protokoll, sie sei eritreische
Staatsangehörige und habe in Äthiopien gelebt. Die äthiopische Staatsbür-
gerschaft besitze sie nicht. Sie sei in Äthiopien Opfer häuslicher Gewalt
geworden und im Jahr 2008 in den Sudan geflüchtet. Dort habe sie wäh-
rend einiger Jahre bei einer Familie als Haushälterin gearbeitet. Der Ehe-
mann dieser Familie habe sie zwei Mal vergewaltigt. Daraufhin sei sie im
Jahr 2011 über B._______ und C._______ in die Schweiz gereist.
B.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2014 stellte das vormalige Bundesamt für
Migration (BFM; heute SEM) fest, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Urteil E-885/2014 vom 23. Januar 2015 wies das Bundesverwaltungs-
gericht eine von der Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet ab.
Es begründete seinen Entscheid damit, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen sei, ihre Herkunft und Fluchtgründe glaubhaft darzulegen;
vielmehr sei aufgrund der Akten anzunehmen, sie wolle ihre tatsächliche
Identität verheimlichen. Sie habe die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkungs-
pflicht insofern zu tragen, als vermutungsweise davon ausgegangen wer-
den müsse, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse ent-
gegen.
II.
D.
Am 7. März 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM ein Wiederer-
wägungsgesuch ein. Sie führte aus, mit den damit eingereichten Identitäts-
dokumenten sei bewiesen, dass sie äthiopische Staatsbürgerin sei. In Äthi-
opien herrsche der Ausnahmezustand und der Schutz von alleinstehenden
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Frauen vor häuslicher Gewalt sei dadurch noch stärker eingeschränkt.
Bei einer Rückkehr könne sie nur bei ihrem gewalttätigen Ehemann woh-
nen, womit sie seiner Gewalt ausgesetzt würde. Dies sei keine zumutbare
Wohnsituation. Sie habe keine Unterstützung und kein soziales Netzwerk.
Zudem verfüge sie nur über eine geringe Schulbildung und habe keine Ar-
beitserfahrung. Der Wegweisungsvollzug sei daher nicht zulässig bezie-
hungsweise unzumutbar.
E.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 (eröffnet am 26. Juni 2018) wies das
SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom
29. Januar 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar. Einer allfälligen Be-
schwerde entzog es die aufschiebende Wirkung.
F.
Am 18. Juli 2018 focht die Beschwerdeführerin diese Verfügung beim
Bundesverwaltungsgericht an. Sie verwies auf die schwierige Situation
alleinstehender Frauen in Äthiopien und auf den Umstand, dass sie dort
keine Verwandten oder andere Personen habe, die sie unterstützen könn-
ten. Ihre Schulbildung sei gering, sie verfüge nicht über finanzielle Mittel
und habe in der Schweiz keine Arbeitserfahrung sammeln können. Eine
Rückkehr zu ihrem gewalttätigen Ehemann sei nicht zumutbar. Zudem lebe
sie seit ungefähr eineinhalb Jahren in einem Konkubinatsverhältnis mit
D._______ (N […]); seit etwa einem Jahr seien sie religiös verheiratet. Ihr
Partner sei ein abgewiesener Asylsuchender äthiopischer Staatsangehö-
rigkeit, dessen Wegweisungsvollzug – infolge eines beim Committee
Against Torture (CAT) eingelegten Rechtsmittels – ausgesetzt worden sei.
Ihre beiden Dossiers seien deshalb zu vereinen und bei einem Wegwei-
sungsvollzug sei die Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG (SR 142.21) zu
beachten. Mit der Beschwerde wurden unter anderem ein Beweismittel
zum Beleg der Eheschliessung und eine Bestätigung "Das Treamteam des
Jahres 2017" ins Recht gelegt.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht wies auch diese Beschwerde mit Urteil
E-4178/2018 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet ab.
Auf die Begründung des Entscheids wird in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
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III.
H.
Mit (als "Mehrfachgesuch nach Art. 111c" bezeichneter) Eingabe vom
1. November 2019 beantragte die Beschwerdeführerin beim SEM die Auf-
hebung der ursprünglichen Asylverfügung aus dem Jahr 2014 und die
Feststellung, dass seit deren Erlass eine wiedererwägungsrechtlich rele-
vante Veränderung der Sachlage eingetreten sei. Zur Begründung wurde
im Wesentlichen ausgeführt, ihre Konkubinatsbeziehung zu D._______ be-
stehe nun seit mehr als drei Jahren und sei nunmehr durch Art. 3 EMRK
geschützt. Zum Beleg dieses Vorbringens wurden unter anderem mehrere
Fotografien des Paars sowie erneut ein Heiratszertifikat und eine Kopie der
Bestätigung "Das Treamteam des Jahres 2017" zu den Akten gereicht.
I.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 trat das SEM auf die Anträge auf An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht ein. Es
nahm die Eingabe vom 1. November 2019 als Wiedererwägungsgesuch
entgegen und wies dieses – unter Feststellung der Rechtskraft und Voll-
streckbarkeit der Verfügung vom 29. Januar 2014 – ab.
J.
Am 17. Februar 2020 liess die Beschwerdeführerin auch diese Verfügung
beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragte inhaltlich, die
Verfügung des SEM vom 30. Januar 2020 sei aufzuheben, es sei die Un-
zulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; eventuell
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht wurden die Vereinigung des Beschwerdeverfah-
rens mit demjenigen des Konkubinatspartners, die Herstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, der sofortige Erlass superprovi-
sorischer vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen, die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und der
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.
K.
Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung der Beschwer-
deführerin mit superprovisorischer Verfügung vom 18. Februar 2020 einst-
weilen aus.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da Wiedererwägungsent-
scheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Ver-
fügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden kön-
nen, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor-
instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes
schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfah-
ren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
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Seite 6
3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage
(vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
3.3 Die Verfügung des SEM vom 30. Januar 2020 wird von der Beschwer-
deführerin nur im Wegweisungsvollzugspunkt angefochten. Die Vorinstanz
hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wieder-
erwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt und ist darauf eingetreten. Das
Bundesverwaltungsgericht hat folglich zu prüfen, ob die Vorinstanz in zu-
treffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint
und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 29. Januar 2014 festgehalten
hat.
4.
4.1 Der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewäh-
ren, wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
4.2 Das Asylverfahren des Partners der Beschwerdeführerin in der
Schweiz ist rechtskräftig abgeschlossen. Der Verfügung des SEM vom
30. Januar 2020 ist zu entnehmen, dass er am gleichen Tag wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenom-
men worden ist; den beigezogenen Akten N (…) ist einerseits zu entneh-
men, dass diese Anordnung in Zusammenhang mit einem Gesuch von
D._______ um Einbezug in die vorläufige Aufnahme einer Tochter stand;
andererseits ist ein Entscheid des CAT über seine dort eingelegte Be-
schwerde offenbar immer noch ausstehend.
4.3 Das vorliegende Verfahren der Beschwerdeführerin vor dem Bundes-
verwaltungsgericht kann nicht mit einem Beschwerdeverfahren ihres
Partners vor dem CAT vereinigt werden. Auf den entsprechenden
prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin ist nicht einzutreten.
5.
5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM im Anschluss an ein erfolglos
verlaufenes Asylverfahren in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnet den Wegweisungsvollzug an; es berücksichtigt dabei den
Grundsatz der Einheit der Familie.
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Seite 7
5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
5.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.
6.1 Im ersten Wiedererwägungsverfahren hatte das Bundesverwaltungs-
gericht unter anderem festgestellt, dass Rechtssuchende sich nur auf die
Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG beziehungsweise Art. 8 EMRK
berufen könnten, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre
Beziehung vorliege; ausserdem müsse es sich bei dem in der Schweiz le-
benden Familienmitglied um eine Person mit einem gefestigten Anwesen-
heitsrecht handeln. Das Konkubinatsverhältnis zwischen der Beschwerde-
führerin und ihrem Partner bestehe erst seit rund eineinhalb Jahren und
stelle demnach noch keine Familie nach Art. 8 EMRK dar. Zudem verfüge
der Ehemann offensichtlich nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerdeführerin könne demnach aus dem Recht auf Einheit der
Familie nach Art. 44 AsylG nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. BVGer
E-4178/2018 vom 6. August 2018 E. 7.4.4).
6.2 In ihrem zweiten Wiedererwägungsverfahren verweist die Beschwer-
deführerin einerseits auf die längere Dauer ihrer Beziehung zum Lebens-
partner hin, die nunmehr als langjährig und damit eheähnlich qualifiziert
werden müsse; andererseits sei ihr Partner zwischenzeitlich in der Schweiz
vorläufig aufgenommen worden.
6.3 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Beru-
fung auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK erstens voraus,
dass eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt.
Wesentliche Faktoren zur Beurteilung des gelebten Familienlebens bilden
unter anderem das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame
Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit sowie die Länge und Stabilität der
Beziehung (vgl. GRABENWARTER / PABEL, Europäische Menschenrechts-
konvention, 6. Aufl., 2016, S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Euro-
päischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 1999, S. 365).
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Seite 8
Zweitens muss es sich bei dem in der Schweiz lebenden Familienmitglied
um eine Person mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht handeln (vgl.
BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem solchen ist ohne weiteres auszugehen
bei schweizerischer Staatsangehörigkeit, bei einer Niederlassungsbewilli-
gung und bei einer Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein An-
spruch besteht (vgl. statt vieler BGE 135 I 143; 130 II 281, je m.w.H.). Nach
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) können sich in Ausnahmesituationen auch Personen auf den
Schutz des Privat- und Familienlebens berufen, deren Anwesenheit recht-
lich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls noch über kein (gefes-
tigtes) Anwesenheitsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als
Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hin-
genommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1 m.w.H.; vgl. statt
vieler etwa die Urteile BVGer E-6772/2018 vom 31. August 2018 E. 8.2.7,
D-5337/2016 vom 15. August 2018 E. 7.1.4 oder D-2490/2015 vom 2. Au-
gust 2018 E. 8.3.1, je m.w.H.).
6.4
6.4.1 Der Partner der Beschwerdeführerin lebt seit Sommer 2015 in der
Schweiz. Sein Asylverfahren wurde mit Urteil BVGer E-7156/2017 vom
23. Februar 2018 in letzter Instanz negativ abgeschlossen. Er verfügt
weder über die schweizerische Staatsangehörigkeit noch über eine
Niederlassungsbewilligung oder über eine Aufenthaltsbewilligung, auf de-
ren Verlängerung ein Anspruch besteht. Der Vollzug seiner rechtskräftigen
Wegweisung wurde vom SEM am 19. Juni 2018 für die Dauer des Ver-
fahrens vor dem CAT vorsorglich ausgesetzt. Er verfügt damit nicht über
ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz.
6.4.2 An dieser Feststellung vermag auch nichts zu ändern, dass bei ihm
vom SEM am 30. Januar 2020 eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet wurde. Diese Massnahme
erfolgte im Rahmen eines Einbezugs in die vorläufige Aufnahme eines
Kindes von D._______, dessen Mutter eritreische Staatsangehörige ist
(N […]). Ein abgeleiteter Einbezug der Beschwerdeführerin in die vorläu-
fige Aufnahme der Tochter ihres Partners aus einer anderen Beziehung
wäre mit dem Grundsatz der Einheit der Familie (der Beschwerdeführerin)
offenkundig nicht vereinbar.
6.4.3 Unter diesen Umständen kann nicht von einer Ausnahmesituation im
Sinn der oben erwähnten EGMR-Praxis ausgegangen werden.
E-903/2020
Seite 9
6.5 Die Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie nach Art. 44
AsylG beziehungsweise Art. 8 EMRK scheitert damit im Ergebnis weiterhin
am fehlenden gefestigten Anwesenheitsrecht des Partners der Beschwer-
deführerin in der Schweiz.
Die Frage, ob die Beziehung der Beschwerdeführerin zu D._______ heute
als eheähnliches Konkubinatsverhältnis zu qualifizieren wäre, kann damit
offenbleiben.
6.6 Auf eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Beschwerde-
führerin zu ihrer Nationalität und zu den möglichen Entwicklungen der Be-
ziehung zwischen D._______ und seiner Tochter aus einer anderen Bezie-
hung (vgl. Beschwerde S. 3 ff.) kann verzichtet werden, weil sie nicht ge-
eignet sind, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen.
6.7 Was die individuellen Faktoren der Zumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung der Beschwerdeführerin anbelangt (vgl. Beschwerde S. 5)
kann vollumfänglich auf die einlässlichen Ausführungen im letzten Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2018 verwiesen werden
(vgl. BVGer E-4178/2018 E. 7.4.5 f.).
6.8 Nach dem Gesagten hat das SEM das Vorliegen einer wiedererwä-
gungsrechtlich relevanten Veränderung der Sachlage zu Recht verneint.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin erweisen sich nach dem
Gesagten als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ungeachtet einer
allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1
VwVG, Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 2 AsylG).
E-903/2020
Seite 10
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1‘500.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
8.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
9.
Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 18. Februar 2020 angeordnete pro-
visorische Vollzugsstopp dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay