B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-904/2011
U r t e i l v o m 1 7 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 5. Januar 2011 / N (…).
E-904/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am 4. Dezember 2010 und gelangte per Flugzeug gleichentags le-
gal mit seinem Reisepass mit Visum in die Schweiz, wo er am 16. De-
zember 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um
Asyl nachsuchte. Am 20. Dezember 2010 fand im EVZ C._______ die
summarische Befragung statt und am 30. Dezember 2010 erfolgte die
Anhörung zu den Asylgründen.
Anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung machte der Beschwer-
deführer im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger
kurdischer Ethnie aus B._______, wo er zusammen mit seinen Eltern und
Geschwistern aufgewachsen sei. Er sei Sympathisant und Aktivist der
PKK (Partiya Karkerên Kurdistan). Anlässlich einer Protestkundgebung
vom 21. November 2005 sei ein Freund von ihm ums Leben gekommen,
seien zwei Freunde verletzt, sei er festgenommen und inhaftiert worden.
In Gewahrsam sei er geschlagen, gefoltert und schliesslich nach zwei Ta-
gen wieder freigelassen worden. Nach seiner Freilassung habe er sich
einige Zeit zurückgezogen. Im Frühling 2006 habe er dann begonnen, als
Milizionär für die PKK in B._______ zu arbeiten, indem er im Namen der
PKK Jugendliche, die zur PKK hätten gehen wollen, begleitet, Lebensmit-
tel und Waren für die PKK nach D._______ transportiert sowie Zeitungen
und Zeitschriften verteilt und an illegalen Protestaktionen teilgenommen
habe. Am 15. Februar 2007 sei er anlässlich einer Protestkundgebung
zum Jahrestag der Festnahme von Abdullah Öcalan zusammen mit ei-
nem Freund verhaftet und sieben Tage bei der Anti-Terror-Sektion in
B._______ festgehalten worden. Dabei sei er erneut auf verschiedene Art
und Weise gefoltert worden und sie hätten ihm den kleinen Finger gebro-
chen. Mit Hilfe eines Anwalts sei er schliesslich freigelassen worden.
Nach den beiden Festnahmen sei er oft von Sicherheitskräften auf der
Strasse angehalten und Ausweiskontrollen unterzogen worden. Zudem
hätten sich die Behörden bei seinen Eltern nach ihm erkundigt und zu
Hause Razzien durchgeführt. Angesichts dieser Massnahmen sei er im
Winter 2008 nach Istanbul geflohen und habe einer Journalistin, die er
bereits von B._______ her gekannt und die für die Zeitung E._______ als
Korrespondentin gearbeitet habe, geholfen, Zeitungen, Zeitschriften und
andere Publikationen der PKK zu verteilen. In den Jahren 2008 und 2009
sei er öfters nach B._______ zurückgekehrt, um im (Unternehmen) sei-
E-904/2011
Seite 3
nes Vaters zu arbeiten. Zurück in Istanbul habe er im Jahr 2008 bei sei-
nem Onkel, der (...) sei, in dessen (Unternehmen) gearbeitet und abends
weiterhin Zeitungen und Zeitschriften für die PKK verteilt. Im August 2010
sei er nach Arbeitsschluss von Unbekannten entführt und mit einem
Fahrzeug an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden. Dort hätten
sie ihn mit dem Tod seiner Familie gedroht und ihn aufgefordert, als Spit-
zel tätig zu werden. Er habe vorgetäuscht, das Angebot anzunehmen.
Nach zwei Stunden sei er wieder freigelassen worden. Nach diesem Vor-
fall hätten die Behörden in den Häusern seiner Verwandten in Istanbul
Razzien durchgeführt und sich über ihn erkundigt.
Vor diesem Hintergrund und weil er bald in den Militärdienst hätte einrü-
cken müssen, habe er sich zur Ausreise entschieden. Dafür habe er sei-
nen Onkel in der Schweiz kontaktiert, der ihm eine Einladung geschickt
habe. Mit dieser habe er vom Schweizer Konsulat in Istanbul ein Visum
für die Schweiz erhalten.
Für weitere Ausführungen kann auf die Protokolle bei den Akten verwie-
sen werden.
B.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2011 – ausgehändigt am 6. Januar 2011 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Februar 2011
– Datum Poststempel – liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei er infolge Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbar-
keit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht
beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Seiner Beschwerde liess er einen Internetauszug des Menschenrechts-
vereins IHD vom 27. August 2008 ("Kriegsdienstverweigerung im Krieg",
Auszug aus der Ausgabe November 2000) über Soldaten, die unter mys-
teriösen Umständen starben, sowie vier Internetausdrucke (eine Interpel-
lation an den Nationalrat vom 17. März 2010 die Kinderrechte in der Tür-
kei betreffend, einen Bericht "58 Jahre Haft für ein Kind?", einen Bericht
E-904/2011
Seite 4
von Amnesty International vom 17. Juni 2010 über die "Kinder in türki-
schen Gefängnissen" sowie einen Zeitungsbericht vom 16. Juli 2010 "Ei-
ne Generation hinter Gittern") beilegen.
Für die Begründung der Rechtsbegehren kann – soweit für den Entscheid
wesentlich – auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden.
D.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2011 liess der Beschwerdeführer eine Für-
sorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten reichen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2011 teilte die Instruktionsrichte-
rin des Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete an-
tragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das
BFM zur Stellungnahme ein.
F.
Am 11. Februar 2011 liess sich das BFM vernehmen. Dabei verwies es
auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, hielt vollumfäng-
lich an diesen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 10. Januar liess der Beschwerdeführer einen ärztlichen
Abklärungsbericht vom 23. November 2011 zu den Akten legen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
E-904/2011
Seite 5
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-904/2011
Seite 6
4.
4.1
4.1.1 Das BFM führte in seiner Verfügung vom 5. Januar 2011 aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Misshandlungen
während seiner beiden Festnahmen am 21. November 2005 und am
15. Februar 2007 sowie die anschliessenden Verfolgungsmassnahmen
der Behörden seien nicht glaubhaft ausgefallen. Es sei wenig plausibel,
dass die türkischen Behörden trotz seines damaligen Alters von (…) be-
ziehungsweise (…) Jahren sowie seines politischen Profils derart massiv
gegen ihn vorgegangen sein sollten. Seine Schilderungen in Bezug auf
die angeblich erlittene Folter sei bezeichnenderweise denn auch weder
fundiert noch authentisch ausgefallen und liessen jegliche erlebnisge-
prägte persönliche Betroffenheit vermissen, die jedoch von einer tatsäch-
lich misshandelten Person erfahrungsgemäss wiedergegeben würden.
Da er beide Male bereits nach wenigen Tagen ohne jegliche Auflagen ent-
lassen worden sei und die Behörden bewusst auf die Eröffnung eines
Strafverfahrens verzichtet hätten, sei davon auszugehen, dass sie an
seiner Person kein weiteres Interesse gehabt hätten, zumal bekannt sei,
dass die türkischen Behörden äusserst konsequent gegen mutmassliche
Teilnehmer an strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit der PKK
vorgehen würden. So sei das von ihm behauptete jahrelange und lan-
desweite Interesse der Behörden an seiner Person äusserst zweifelhaft.
Dafür spreche auch, dass er ab September 2008 in Istanbul jahrelang
unbehelligt habe leben können und von dort mehrmals nach B._______
zurückgekehrt sei, obschon er eigenen Angaben zufolge zuvor in
B._______ diversen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei.
Ferner würden auch seine Aussagen zu der angeblichen Entführung im
August 2010 Ungereimtheiten aufweisen. Anlässlich der Erstbefragung
habe er erklärt, er sei in U-Haft abgeführt beziehungsweise entführt und
an einen unbekannten Ort gebracht worden. Im Widerspruch dazu habe
er später behauptet, er habe den Behörden vorgetäuscht, als Spitzel tätig
zu werden, beziehungsweise er müsse sich ihr Angebot überlegen. Zu-
dem seien seine diesbezüglichen Angaben unsubstanziiert ausgefallen
und auf Vertiefungsfragen hin habe er nicht plausibel erklären können,
weshalb die Behörden gerade ihn als Spitzel ausgewählt hätten. Zudem
habe der Beschwerdeführer nicht angeben können, wann und wem er In-
formationen hätte weiterleiten sollen. Da sich die Behörden seit August
2010 nicht mehr bei ihm gemeldet hätten und er mit einem am 7. Oktober
2010 ausgestellten türkischen Reisepass seinen Heimatstaat legal und
E-904/2011
Seite 7
problemlos habe verlassen können, würden die Zweifel an den fluchtaus-
lösenden behördlichen Verfolgungsmassnahmen zusätzlich verstärkt.
4.1.2 In Bezug auf Art. 3 AsylG erwog das BFM, die Dienstpflicht allein
stelle keine asylrechtliche Massnahme im Sinne des Asylgesetzes dar.
Zudem sei sie asylrechtlich nicht relevant, wenn die Streitkräfte zur Be-
kämpfung eines innerstaatlichen Notstands eingesetzt würden, so bei-
spielsweise im Osten des Landes im Kampf gegen die verbotene PKK-
KADEK-KONGRA GEL (Kongreya Azadî û Demokrasiya Kurdistanê-
Kongra Gelê Kurdistan), zumal die Wehrpflicht dazu diene, den Staat ge-
gen Bedrohungen zu schützen, wobei das Militär zur Abwehr sowohl äus-
serer wie auch innerer Angriffe eingesetzt werden dürfe. Eine allfällige
Stationierung des Beschwerdeführers im Osten der Türkei würde im
Rahmen einer Verschiebung seiner Truppeneinheit in das Operationsge-
biet erfolgen. Ein Zusammenhang zwischen Stationierungsort und seiner
kurdischen Ethnie lasse sich nicht herstellen, weil die Einteilung in eine
Truppeneinheit nach dem Zufallsprinzip erfolge. Daher seien seine Vor-
bringen, sich vor einer Einberufung in den Militärdienst gefürchtet zu ha-
ben, asylrechtlich nicht relevant.
4.2
4.2.1 Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft ge-
macht ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente,
die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftigkeit von
Fluchtvorbringen sprechen insbesondere: Übereinstimmung (zwischen
den verschiedenen Befragungen, mit den Beweismitteln und Indizien, mit
der allgemeinen Lage im Heimatgebiet, Vereinbarkeit mit dem dortigen
Verfolgungsmuster etc.), Kohärenz, Substanziiertheit, Plausibilität,
Schlüssigkeit, Korrektheit und Originalität der Angaben, persönliche
Glaubwürdigkeit und Offenheit sowie gegebenenfalls die Weiterführung
der im Heimatland begonnenen politischen Aktivität. Gegen die Glaubhaf-
tigkeit sprechen insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden sowie aufgeblähte Schilderungen und nachgescho-
bene Vorbringen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsschilderung dann, wenn
die positiven Elemente überwiegen. Die blosse Plausibilität reicht aber
nicht aus, wenn gewichtige Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung
sprechen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Ru-
E-904/2011
Seite 8
din/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbü-
cher für die Anwaltspraxis, 2. Aufl., Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149;
EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht
zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Be-
hörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen
Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der
Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen,
überwiegen oder nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren
Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.).
4.2.2 Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Beteiligungen an verschiedenen Kundgebungen sowie an Anlässen der
PKK trotz seines jungen Alters von der Gendarmerie festgenommen und
bedroht worden ist. Dies stellt auch das BFM nicht in Frage. Hingegen ist
mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Darstellung des Beschwerdefüh-
rers zu den angeblich erlittenen Folterungen jegliche persönliche Betrof-
fenheit vermissen lässt, die von einer tatsächlich misshandelten Person
erwartet werden dürfte. Zudem lässt die Aktenlage nicht darauf schlies-
sen, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein besonders exponiertes
Mitglied der PKK handelt, welcher sich als ernsthafter und potentiell ge-
fährlicher Regimegegner hervorgetan hätte. Es erscheint demnach nicht
nachvollziehbar, dass die Sicherheitskräfte solch massive Massnahmen
während seiner Inhaftierung ergriffen haben sollen, um ihn bereits wenige
Tage darauf wieder freizulassen. Vor dem Hintergrund, dass die türki-
schen Behörden in aller Härte gegen Teilnehmer an illegalen Handlungen
einer terroristischen Organisation (wie u.a. auch der PKK) vorgehen, ist
des Weiteren davon auszugehen, dass jene kein weiteres Verfolgungsin-
teresse am Beschwerdeführer gehabt haben, ansonsten sie ihn nicht oh-
ne Weiteres nach der zweiten Verhaftung im Februar 2007 bereits nach
einer Woche entlassen hätten, ohne ein Strafverfahren gegen ihn zu er-
öffnen. Seinem Freund hingegen, der mit ihm anlässlich der Protestkund-
gebung abgeführt worden sei, schon (vgl. Akten BFM A1/10 S. 5). Die
seiner Beschwerdeschrift beigelegten Internetartikel des IHD unterstrei-
chen diese Tatsache geradezu, wonach kurdische Kinder unter anderem
auch wegen ihrer Teilnahme an Demonstrationen und/oder Steinewerfen
auf Polizisten verhaftet und zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt
werden (vgl. Beschwerdeeingabe S. 4). Da der Beschwerdeführer eige-
nen Angaben gemäss nach dem Verlassen von B._______ im Jahr 2008
E-904/2011
Seite 9
in Istanbul und auch anlässlich seiner mehreren Aufenthalte in
B._______, wo er jeweils im (Unternehmen) seines Vaters gearbeitet ha-
be, unbehelligt habe leben und arbeiten können, teilt das Gericht die Ein-
schätzung der Vorinstanz, wonach die vom Beschwerdeführer behauptete
jahrelange und landesweite Suche nach ihm zweifelhaft ist. Indem sich
der Beschwerdeführer nach seiner "Entführung" im August 2010 noch
rund drei Monate unbehelligt in Istanbul aufgehalten hat, wird das fehlen-
de Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an seiner Person zu-
sätzlich belegt. Unter diesem Blickwinkel sind auch die angeblichen Raz-
zien bei Verwandten in Istanbul zweifelhaft. In Ergänzung zu den Ausfüh-
rungen des BFM ist zudem festzustellen, dass Nachteilen wie kurzzeiti-
gen Festnahmen oder Anhaltungen im Allgemeinen keine Asylrelevanz
zukommt.
Schliesslich geht die Vorinstanz Recht in der Annahme, dass die legale
Ausreise mit einem am 7. Oktober 2010 ausgestellten Pass die Zweifel
an den fluchtauslösenden landesweiten behördlichen Verfolgungsmass-
nahmen unterstreichen. Aufgrund der Tatsache, dass ein Antragssteller
eines Passes persönlich oder durch einen gesetzlichen Vertreter bei den
zuständigen Behörden vorsprechen muss, ist nicht nachvollziehbar, dass
der Beschwerdeführer das Risiko eingegangen ist, bei den zuständigen
türkischen Behörden noch im Oktober 2010 einen Pass zu beantragen,
um über den Flughafen von Istanbul auszureisen, wenn er noch angeb-
lich behördlich gesucht worden und fichiert gewesen sein will.
4.3 Zusammenfassend gelangt das Gericht unter Berücksichtigung dieser
Umstände sowie in Anwendung der oben genannten Massstäbe zum
Schluss, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die
Furcht vor Verfolgung durch die türkischen Behörden den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Zudem hat er auch
keine seine Vorbringen belegenden Beweismittel ins Recht gelegt.
5.
5.1
5.1.1 Weiter ist auf die Frage einzugehen, ob möglicherweise dem Um-
stand asylrechtliche Relevanz zukommt, dass der Beschwerdeführer im
Falle einer Rückkehr in die Türkei in den Militärdienst eingezogen werden
könnte.
5.1.2 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der durchgeführten Be-
fragung vom 20. Dezember 2010 in Bezug auf seine Ausreisegründe we-
E-904/2011
Seite 10
der geltend, er habe den Militärdienst verweigert, noch erklärte er, dass
im Zusammenhang mit einer bevorstehenden militärischen Dienstpflicht
ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei (vgl. A1/10 S. 6). Erst an-
lässlich der eingehenden Anhörung durch das BFM führte er aus, er habe
während 90 Tagen als Militärdienstflüchtiger gegolten, weswegen gegen
ihn ein Verfahren eröffnet worden sei, welches auf erstinstanzlicher Ebe-
ne mit einem Freispruch geendet habe, weil er als Absolvent des Gymna-
siums den Militärdienst habe aufschieben können. Mit der Beschwerde-
schrift führte er sodann aus, im Falle einer Rückkehr in die Türkei würde
er – wie viele anderen Kurden, die vor dem Militärdienst politisch aktiv
und fichiert gewesen seien – auf "mysteriöse Weise" umgebracht.
5.1.3 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht geltend
macht, er habe den Militärdienst verweigert. Der Umstand alleine, dass
er, ohne den Dienst geleistet zu haben, aus der Türkei ausgereist ist und
sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, ist nicht mit einer Verweige-
rung des Militärdienstes gleichzusetzen. Ferner machte er keine konkre-
ten Angaben dazu, weshalb ihm in der Türkei bei der Leistung des Mili-
tärdienstes besondere Nachteile drohen würden. Auch die Aussage, "der
Militärdienst ist für uns ein Hindernis" (vgl. A1/10 S. 6), ist nicht von Be-
lang. Im vorliegenden Fall sind indessen angesichts der Unglaubhaftigkeit
der Asylvorbringen und des Fehlens entsprechender Beweismittel ohne-
hin keine konkreten Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner politischen Anschauungen mit einer höheren Strafe zu
rechnen hätte als Militärdienstpflichtige ohne einen solchen spezifischen
Hintergrund. Ausser der pauschalen Behauptung, er werde aufgrund sei-
ner Ethnie im Militärdienst umgebracht, machte er keine konkreten Anga-
ben dazu, weshalb ihm in der Türkei bei der Leistung des Militärdienstes
besondere Nachteile drohen würden. Schliesslich ist festzuhalten, dass
gemäss konstanter Rechtsprechung der vormaligen ARK, welche vom
Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, allfällige strafrechtliche
Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei
einer Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 des Asylgesetzes beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) darstellen. Es ist das legitime Recht jedes Staates, seine Bür-
ger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder diszipli-
narische Massnahmen bei Pflichtverletzungen grundsätzlich nicht als poli-
tisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu
betrachten sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen).
Wehrpflichtige Männer werden in der Türkei aufgrund der Staatsangehö-
E-904/2011
Seite 11
rigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser
Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates
zugrunde liegen würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass ausgerechnet kurdi-
sche Soldaten während des obligatorischen Militärdienstes gegen Ange-
hörige ihrer eigenen Ethnie eingesetzt werden, ist sehr gering, und es
kann ausgeschlossen werden, dass dies auf systematische Weise ge-
schieht. Ausserdem ist der Ausnahmezustand in allen türkischen Provin-
zen mittlerweile aufgehoben worden. Eine allfällige Bestrafung wegen
Nichtleistens des Militärdienstes, Wehrdienstverweigerung oder Desertion
wäre vorliegend als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung ei-
ner staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu
charakterisieren. Bisher wurde auch nicht bekannt, dass kurdische Re-
fraktäre und Dienstverweigerer ihrer Ethnie oder ihres Gewissens wegen
im Sinne eines "Malus" generell strengere Strafen zu gewärtigen hätten
als solche türkischer Ethnie (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 2 S. 12 ff.). In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass zwischen dem Stationierungsort und der Ethnie des Be-
schwerdeführers kein Zusammenhang besteht. Ferner liegen auch kei-
nerlei Anhaltspunkte vor, dass sich der Beschwerdeführer zufolge frühe-
rer politischer Aktivitäten in einem Ausmass exponiert hätte, welches An-
lass zur Befürchtung geben könnte, er müsste im Falle seines Einzugs in
den Militärdienst mit einer unverhältnismässig harten Behandlung als
Wehrdienstangehöriger rechnen (sog. "Politmalus").
5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die vom Beschwerde-
führer allenfalls zu erwartenden strafrechtlichen Sanktionen wegen Ver-
weigerung des Militärdienstes als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG
erweisen, weshalb auch in dieser Hinsicht keine objektiv begründete
Furcht vor Verfolgung vorliegt.
5.3 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist
insgesamt festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei im Jahre 2010 be-
stehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung ver-
mögen die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die
eingereichten Berichte nichts zu ändern und es kann vollumfänglich auf
die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwie-
sen werden. Das BFM hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E-904/2011
Seite 12
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
E-904/2011
Seite 13
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG und Art. 33 FK verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dieser Einschät-
zung steht auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers
nicht entgegen. Zwar kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der
Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen
Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen;
hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt
(vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 211 f., mit einer Zusammenfassung
der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend sind solche ganz ausserge-
wöhnliche Umstände auszuschliessen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Allei-
ne aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei lässt sich
kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein
schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die An-
nahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001
Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-904/2011
Seite 14
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.2 Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden
Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG
findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr
einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht
wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit
unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und
somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes,
der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die Rechtspre-
chung der ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer als
zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, er wäre
bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im genann-
ten Sinne ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Weg-
weisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als gene-
rell zumutbar. Überdies lässt sich eine andere Einschätzung mit Bezug
auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht zureichend abstüt-
zen. Dort verfügt er über Familienangehörige und weitere Verwandte.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass Gründe ausschliesslich medizini-
scher Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumut-
bar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei we-
sentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24
E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind den Akten keine stichhaltigen Anhalts-
punkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. Wie dem ärztlichen Bericht
vom 23. November 2011 entnommen werden kann, wurde der Beschwer-
deführer wegen seiner gesundheitlichen Probleme (Persönlichkeitsstö-
rung mit paranoiden und narzisstischen Zügen [ICD-10: F60.8], posttrau-
matische Belastungsstörung [ICD-10: F43.1]), mit Gesprächstherapien
(alle zwei bis drei Wochen) und medikamentös mit Valdoxan behandelt.
Ob und inwieweit zum heutigen Zeitpunkt diese gesundheitlichen Prob-
leme noch bestehen, lässt sich den Akten nicht entnehmen, zumal der
E-904/2011
Seite 15
Beschwerdeführer (im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8
AsylG) seither keine Arztberichte mehr eingereicht hat. Jedenfalls ist da-
von auszugehen, dass allenfalls heute noch bestehende gesundheitliche
Beeinträchtigungen kein der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
entgegenstehendes Ausmass erreicht haben. Zudem verfügt der Heimat-
staat des Beschwerdeführers nach den Erkenntnissen des Bundesver-
waltungsgerichts über ein ausreichendes medizinisches Versorgungs-
netz, um allfällige psychische Probleme behandeln zu können. Sodann
sollte es ihm auch leichter fallen, sich dort zu verständigen, da er kein
Deutsch spricht und die medizinischen Abklärungen stets im Beisein ei-
nes Übersetzers stattfinden mussten (vgl. Arztbericht S. 2). Ferner kann
der Beschwerdeführer in der Türkei auf die Hilfe seiner dort verbliebenen
Familienangehörigen sowie auf die Unterstützung seiner im Ausland le-
benden weiteren Verwandten – zumindest in finanzieller Hinsicht – zäh-
len. Überdies steht es ihm offen, bei Bedarf um Gewährung medizinischer
Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asyl-
verordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2,
SR 142.312]) zu ersuchen, worunter auch die Medikamentenabgabe fällt.
Insgesamt ist nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizini-
schen Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG zu schliessen.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 –
4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E-904/2011
Seite 16
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-904/2011
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: