B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-904/2013
U r t e i l v o m 2 5 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richterin Markus König,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
syrischer Herkunft,
vertreten durch Ozan Polatli, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 21. Januar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus (…), verliess eigenen Angaben zu-
folge Syrien Anfang Mai 2009 illegal. Er überquerte die Grenze zur Türkei
und fuhr danach in einem Bus nach Istanbul. Anschliessend reiste er ver-
steckt in einem Lastwagen in ein ihm unbekanntes Land. In einem ande-
ren Lastwagen fuhr er daraufhin erneut versteckt in ein ihm ebenfalls un-
bekanntes Land; von dort gelangte er am 28. Mai 2009 mit einem Taxi in
die Schweiz. Er suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Basel um Asyl nach. Daselbst wurde er am 5. Mai 2009 zur
Person, zu den Gesuchsgründen und zum Reiseweg summarisch be-
fragt; er gab keine Ausweispapiere zu den Akten gab; einen Pass oder
eine Identitätskarte habe er nie besessen. Die einlässliche Anhörung er-
folgte am 22. Juni 2009 in Bern-Wabern. Am 23. Juni 2009 wurde er für
die Dauer des Verfahrens dem Kanton-Basel-Landschaft zugewiesen.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor,
er sei Ajnabi (staatenlose Kurden, Anm. BVGer), welche in Syrien keine
Rechte hätten. Seine Angehörigen seien Symphatisanten der PKK (Par-
tiya Karkerên Kurdistan/Arbeiterpartei Kurdistans) gewesen; jetzt gebe es
eine Partei namens PYD (Partiya Yekitîya Demokrat/Partei der Demokra-
tischen Union), und sie würden mit dieser sympathisieren. Verwandte
seien im (…) festgenommen worden. Drei Mitglieder der PYD, welche
Verletzungen erlitten hätten, seien zu seinem Onkel gegangen und von
diesem gepflegt worden. Daraufhin hätten die Behörden dessen Kinder
festgenommen. Anlässlich einer Feier (…) in (…) hätten Sicherheitskräfte
viele Leute festgenommen, darunter Freunde. Ihm sei es gelungen zu
fliehen. Aus Angst vor den Behörden habe er dann Syrien verlassen.
Er sei niemals festgenommen oder verhaftet worden und habe mit den
Behörden keine Probleme gehabt. Politisch habe er sich nicht betätigt,
einzig habe er an Anlässen der Partei teilgenommen.
C.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2009 gelangte das BFM zwecks Angaben zum
Beschwerdeführer an die Schweizerische Botschaft in Damaskus. Diese
bestätigte dem Beschwerdeführer am 4. Januar 2010, dass der Be-
schwerdeführer Ajnabi sei, nicht über die syrische Staatsangehörigkeit
verfüge und dementsprechend auch keinen syrischen Pass besitze.
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D.
Mit undatierter Eingabe (Eingangsstempel BFM vom 29. September
2011) liess der Beschwerdeführer dem Bundesamt folgende Dokumente
zugehen: "1. kopie für meine asylsuchende ausweis 2. der nachweis der
mitgliedschaft in der partei/pyd/ 3. persönliche fotos in einer reihe von de-
monstrationen mit einer erklärung aus der partei 4. persönliche fotos für
eine reihe von politischen aktivitäten".
E.
Der Rechtsvertreter zeigte dem BFM mit Schreiben vom 29. November
2011 die Mandatsübernahme an, reichte die entsprechende Vollmacht zu
den Akten, ersuchte um Einsicht in die Akten und bat um zügige Behand-
lung des Asylgesuchs.
In Beantwortung dieser Eingabe teilte das Bundesamt ihm am 15. De-
zember 2011 mit, Akteneinsicht könne aktuell nicht gewährt werden, weil
die Untersuchung noch nicht abgeschlossen sei.
F.
Erneut gelangte der Rechtsvertreter am 3. Februar 2012 an das BFM. Er
erkundigte sich nach dem Stand des Verfahrens und wies darauf hin,
dass sein Mandant unter der langen Wartezeit leide, weshalb er um zügi-
ge Bearbeitung ersuche.
Das Bundesamt wies in seiner Antwort vom 10. Februar 2012 auf die ho-
he Arbeitslast hin, welche eine verbindliche Aussage zur weiteren Dauer
des Verfahrens verunmögliche.
Am 6. September 2012 machte der Rechtsvertreter darauf aufmerksam,
dass zwischenzeitlich sieben Monate vergangen seien und immer noch
kein Entscheid vorliege.
Die Antwort des BFM vom 14. September 2012 beschränkte sich auf eine
Wiederholung des bereits in seinem Schreiben vom 10. Februar 2012
Ausgeführten.
G.
Am 26. September 2012 liess das Bundesamt den Rechtsvertreter wis-
sen, es habe bei der Schweizerischen Botschaft in Damaskus Erkundi-
gungen den Beschwerdeführer betreffend in Auftrag gegeben. Es gab ihm
Gelegenheit, zum Ergebnis der Abklärungen vom 4. Januar 2010 Stellung
zu nehmen.
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In seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2012 machte der Rechtsvertre-
ter geltend, der Botschaftsbericht sei kein zulässiges Beweismittel. Zu-
dem seien die getätigten Abklärungen den syrischen Behörden wohl nicht
verborgen geblieben. Der Bericht sei aus dem Recht zu weisen.
H.
Das BFM gewährte am 14. Januar 2013 Akteneinsicht, soweit dies mög-
lich sei.
I.
Mit am 22. Januar 2013 eröffneter Verfügung vom 21. Januar 2013 stellte
das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und wies das Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz
weggewiesen. Da indessen die Wegweisung wegen Unzumutbarkeit nicht
vollzogen werden könne, werde diese zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben.
J.
Diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe
vom 21. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. In ma-
terieller Hinsicht beantragte er, die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der vor-
instanzlichen Verfügung seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass
die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sei. Dementsprechend sei er wegen Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er für den Fall des Unterlegens um die
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2013 hielt der Instruktionsrichter
fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Er verzichtete vor-
derhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Be-
schwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies er
ab, ebenso den Antrag auf Nachreichen einer Honorarnote. Gleichzeitig
lud er die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
L.
In seiner Vernehmlassung hielt das Bundesamt an den Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
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Seite 5
schwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer in Form einer Kopie der
Stellungnahme am 6. März 2013 zur Kenntnis gebracht.
M.
Die einverlangte Fürsorgebestätigung vom 13. März 2013 ging beim Ge-
richt am 15. März 2013 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Beschwerdegegenstand sind antragsgemäss die Flüchtlingseigenschaft,
das Asyl und die Wegweisung aus der Schweiz (Ziffern 1 bis 3 der ange-
fochtenen Verfügung).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides führte die Vorin-
stanz aus, die Schweiz gewähre Asyl, wenn eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zumindest glaubhaft gemacht werde und keine gesetzlichen
Ausschlussgründe vorliegen würden. Befürchtungen, künftig staatlichen
Massnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn be-
gründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen werde.
Die Vorbringen würden indessen keine Hinweise auf mögliche bevorste-
hende Verfolgungsmassnahmen ergeben. Der Beschwerdeführer habe zu
Protokoll gegeben, nicht politisch aktiv gewesen zu sein und auch nie
konkrete Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt zu haben. Hätten die-
se tatsächlich an ihm ein Interesse gehabt, so wäre es ihnen ein Leichtes
gewesen, ihn an seinem Wohnort festzunehmen. Daher komme diesem
Vorbringen keine Asylrelevanz zu.
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Staatliche Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit einer Person sei-
en dann asylrelevant, wenn sie aufgrund ihrer Art und Intensität ein men-
schenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzu-
mutbarer Weise erwchweren würden, so dass sich die verfolgte Person
dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne.
Der Beschwerdeführer gebe an, Ajanib zu sein und als solcher in Syrien
keine Rechte zu haben. Gemäss Rechtsprechung würden Ajanib in Sy-
rien jedoch keiner Kollektivverfolgung unterliegen. Er mache denn auch
aufgrund des Umstandes, dass er Ajanib sei, keine Verfolgungsmassnah-
men geltend und führe lediglich aus, Ajanib hätten in Syrien keine Rechte
und seien in verschiedener Hinsicht diskriminiert. Dem Umstand, dass er
Ajanib sei, komme demnach keine asylrelevante Bedeutung zu.
Vor diesem Hintergrund erstaune auch nicht, dass die Abklärungen der
Botschaft ergeben hätten, dass gegen ihn in Syrien nichts vorliege. Daran
würden auch die an der Zuverlässigkeit dieser Abklärungen geäusserten
Zweifel und das Vorbringen, mit diesen sei ein objektiver Nachfluchtgrund
geschaffen worden, nichts ändern; das Bundesverwaltungsgericht habe
bezüglich dieser Frage in mehreren Urteilen Klarheit geschaffen.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer eine Mitgliederbetätigung der
PYD und Kopien von Fotos, die seine exilpolitischen Aktivitäten belegen
sollen, eingereicht. Hierzu sei anzumerken, dass sich die Beobachtung
der syrischen Behörden im Ausland auf Persönlichkeiten beschränke, die
als potenzielle Bedrohung des Regimes wahrgenommen würden. Der Be-
schwerdeführer gehöre nicht dazu. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
Mangels Vorliegens der Flüchtlingeigenschaft könne der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG nicht angewendet werden. Der
Vollzug der Wegweisung sei jedoch im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu-
mutbar, weshalb der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei.
4.2 Der Beschwerdeführer stellte in seiner Rechtsmitteleingabe einleitend
klar, es gehe ausschliesslich um die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und daraus folgend die vorläufige Aufnahme in der Schweiz.
Die ausgewiesenen exilpolitischen Aktivitäten seien geeignet, eine Furcht
vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Er sei Mitglied der ver-
botenen PYD, welche seine Tätigkeiten für die Partei bestätige. Durch
sein Engagement, sei er dem syrischen Sicherheitsdienst bekannt. Im
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Falle eine Rückkehr drohten ihm ernsthafte Nachteile. Der Dorfvorsteher
und der Geheimdienst hätten Kenntnis von seiner Flucht, und weil seine
Familie als prokurdisch bekannt sei und zahlreiche Angehörige bereits
festgenommen worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass
er bei einer Rückkehr zur Rechenschaft gezogen werde.
Er erfülle aufgrund seines politischen Engagements die Flüchtlingseigen-
schaft.
Infolge des abgelehnten Asylgesuch habe das BFM die Wegweisung aus
der Schweiz angeordnet, den Vollzug aber aufgrund der Unzumutbarkeit
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Aus den Be-
schwerdevorbringen würde sich indessen ergeben, dass der Beschwer-
deführer als Flüchtling anzuerkennen sei, weshalb die Wegweisungsver-
fügung infolge Unzulässigkeit aufzuheben sei.
5.
5.1 Das Bundesverwaltunsgericht hält vorweg fest, dass es einzig um „die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und daraus folgend die vorläufi-
ge Aufnahme in der Schweiz“ geht. "Damit ist nur auf seine exilpolitischen
Aktivitäten einzugehen.“ (vgl. Beschwerde Ziff. III 1.1). Dies steht in Über-
einstimmung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, der im vorin-
stanzlichen Verfahren wiederholt angegeben hat, in Syrien nie politisch
tätig gewesen zu sein (vgl. etwa Befragungsprotokoll Ziff. 15 S. 6 und An-
hörungsprotokoll F41 und F46).
5.2 Zu den vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten und den befürchteten
künftigen (asylrelevanten) Verfolgungsmassnahmen hat sich die Vorin-
stanz in zweifacher Hinsicht geäussert: Beobachtung der exilpolitischen
Diaspora und Profil des Beschwerdeführers. Diese Erwägungen werden
vom Gericht vollumfänglich gestützt, weshalb es sich auf die nachstehen-
den Ausführungen beschränkt.
Es ist zwar anzunehmen, dass das syrische Regime die exilpolitische Di-
aspora nach wie vor im Auge hat. Aufgrund der jüngeren Entwicklung in
Syrien ist aber zu vermuten, dass den Sicherheitskräften längst nicht
mehr so viele Mittel zur Verfügung stehen wie vor einiger Zeit. Diese be-
schränkten Mittel werden wohl nach klaren Prioritäten eingesetzt, und die
Beobachtung von exilpolitischen Kreisen wird sich auf Personen fokussie-
ren, die gemäss Einschätzung des Regimes eine realistische Gefahr dar-
stellen könnten.
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Zu diesem Personenkreis gehört der Beschwerdeführer nicht. Gemäss
eigenen Angaben ist er Analphabet und war als (…) tätig (vgl. Befra-
gungsprotokoll Ziff. 8 und Anhörungsprotokoll F41 und F61). Es ist
schwer vorstellbar, dass ein solcher Mann für das syrische Regime ge-
fährlich sein sollte, zumal den Akten auch nicht zu entnehmen ist, dass er
etwa als Kämpfer aufgetreten ist. Es ist deshalb auch nicht ersichtlich,
weshalb ihn der B._______ zu einer Sitzung eingeladen haben soll. Das
Gericht geht trotz der eingereichten Beweismittel (Bestätigungen und Fo-
tos) davon aus, dass seine Aktivitäten auch in der Schweiz nicht über die
Teilnahme an Anlässen hinausgehen; ein Profil, das ihn in den Fokus der
syrischen Behörden rücken könnte, ist nicht auszumachen.
5.3 Unbehelflich ist auch der Verweis auf die Festnahme von Verwandten
und Freunden (vgl. Befragungsprotokoll Ziff. 15 und Anhörungsprotokoll
F21 und F26 sowie Beschwerde Ziff. III 2.3). Denn der Beschwerdeführer
hat, wie vorstehend bereits ausgeführt, zu Protokoll gegeben, mit den
Behörden nie Probleme gehabt zu haben. Zu Recht hat die Vorinstanz in
ihren Erwägungen deshalb festgestellt, dass es den syrischen Sicher-
heitskräften ein Leichtes gewesen wäre, ihn an seinem Wohnort festzu-
nehmen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I 1.).
5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten sub-
jektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermö-
gen die Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die
eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Die Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft und die Abweisung des Asylgesuchs ist folglich zu bestä-
tigen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zu-
lässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
AuG).
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Vor diesem Hintergrund ist der Antrag des Beschwerdeführers, die Ziffer 3
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, abzuwei-
sen beziehungsweise ist die Wegweisung die Regelfolge.
6.2 Im Sinne einer Klarstellung hält das Gericht abschliessend fest, dass
sich aus den zuvor angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der
Beschwerdeführer wäre zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwick-
lung in Syrien dort in keinem Fall gefährdet. Indessen ist eine solche Ge-
fährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG
einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer un-
zumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung auf-
grund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des
Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
Rechnung getragen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des noch
nicht entschiedenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (die Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers ist belegt und das Verfahren erwies sich zum Zeitpunkt
der Erhebung nicht als aussichtslos) ist jedoch auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten zu verzichten (zumal den Akten nicht zu entnehmen ist,
er sei zu finanziellen Mitteln gekommen). Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG ist mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 28. Febru-
ar 2013 abgewiesen worden.
E-904/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und C._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
(Versand)