B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-904/2019
Ur t e i l vom 11 . Mä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM
vom 23. Januar 2019 / N (…).
E-904/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der eritreische Beschwerdeführer – mit letztem Wohnort in B._______
(respektive C._______/Zoba D._______) – reiste gemäss eigenen Anga-
ben am (…) 2015 illegal aus Eritrea nach Äthiopien aus. Am 27. August
2016 sei er in die Schweiz eingereist, wo er einen Tag später bei den hie-
sigen Behörden ein Asylgesuch einreichte.
Anlässlich seiner Befragung vom 21. September 2016 brachte er zur Be-
gründung seines Asylgesuchs vor, dass er (…) (respektive […]) inhaftiert
worden sei. Das (…) sei er nach einer Razzia für (…) Tage festgehalten
worden; das (…) hätten sie ihn nach einer Schlägerei mitgenommen. Beim
(…) sei er – mangels (…) – von Zuhause aus von Soldaten mitgenommen
worden; nach (…) Tagen hätten sie ihn entlassen, weil er noch minderjährig
(damals […] Jahre alt) gewesen sei. Ausserdem wolle er das Leben seiner
Familie verbessern.
An der Anhörung vom 6. Oktober 2017 brachte er hingegen vor, er habe
als (…)-Jähriger die (…) Klasse im Jahr 2013 abgebrochen, um dem
Schuljahr in Sawa zu entkommen (A24 F37 ff. und 67 ff.). Danach habe er
sich versteckt. Während eines Jahres habe er einen (…) besessen (A24
F37 ff. und 61 ff.). Nachdem dieser im Jahr 2014 abgelaufen sei, sei er
anlässlich einer Razzia in E._______ – er habe dort bei einer Tante gelebt
– aufgegriffen und auf einen Polizeiposten gebracht worden. Danach sei er
ins Gefängnis F._______ verlegt und erst nach (…) Monat gegen Bezah-
lung entlassen worden (A24 F45 und 69 ff.). Anschliessend sei er wieder
in die Gegend von B._______ gegangen und habe sich dort versteckt. We-
gen seines Schulabbruchs sei er zuhause gesucht worden. Weil die Mit-
glieder der Behörden jedoch meistens gegen Abend sein Zuhause aufge-
sucht hätten, sei er ihnen immer entkommen (A24 F47). Im Jahr 2015 habe
er sich schliesslich mit Freunden entschieden, Eritrea zu verlassen (A24
F37).
Eine Vorladung für den Nationaldienst habe er bis zu seiner Ausreise nicht
erhalten (A10 S. 9; A24 F60).
B.
Das H._______ befand gemäss Schreiben vom 13. September 2016, dass
das Skelettalter des Beschwerdeführers 18 Jahre (statt den angegebenen
[…] und […]) betrage; indes sei mit einer doppelten Standardabweichung
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von +/- 26 Monaten zu rechnen. Am 21. September 2016 wurde ihm hin-
sichtlich dieser Feststellung das rechtliche Gehör gewährt.
C.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2019 – eröffnet am 25. Januar 2019 – lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der
Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Zur Begrün-
dung seines Entscheides führte es aus, dass aufgrund von zahlreichen und
grundlegenden Widersprüchen die Vorbringen unglaubhaft seien. Ange-
sprochen auf diese Widersprüche habe er an der Anhörung erklärt, er
könne sich nicht daran erinnern, was er an der Befragung ausgesagt habe,
und er sei damals in einem schlechten Zustand gewesen. Jedoch seien
gemäss dem SEM im Protokoll der Befragung keine derartigen Hinweise
zu erkennen. Hinsichtlich der vorgebrachten illegalen Ausreise sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er deswegen
bei einer Rückkehr mit Sanktionen konfrontiert werde, welche bezüglich
ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nach-
teile gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) darstellen würden. Der Wegwei-
sungsvollzug sei ausserdem als zulässig, zumutbar und möglich zu be-
zeichnen.
Das SEM begründet des Weiteren, weshalb es das Geburtsdatum des Be-
schwerdeführers auf dem (…) (statt […]) belasse.
D.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2019 (Poststempel: 21. Februar 2019) an das
Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ge-
gen diese Verfügung. Dabei beantragte er, er sei nach Aufhebung der Ver-
fügung als Flüchtling – unter Asylgewährung – anzuerkennen. Eventualiter
sei er als Flüchtling (respektive aufgrund eines Vollzugshindernisses) vor-
läufig aufzunehmen respektive die Sache zwecks Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unent-
geltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Im vorinstanzlichen Dossier (A26) befinden sich Kopien der angeblichen
Identitätskarten der Eltern (unleserlich) sowie eine Kopie des Impfauswei-
ses des Beschwerdeführers (unleserlich).
E-904/2019
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integ-
rationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Geset-
zesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwendet.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
E-904/2019
Seite 5
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz eine Verletzung der
Begründungspflicht und eine unvollständige und unrichtige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen. Diese Rügen sind vorab zu
prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vo-
rinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34; KÖLZ/HÄNER/
BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
4.2 Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe sich bei der Begrün-
dung der Verfügung ausschliesslich auf angebliche Widersprüche kon-
zentriert und sei auf seine eigentlichen Asylvorbringen nicht eingegangen,
obwohl er in der Anhörung explizit darauf hingewiesen habe, dass es ihm
während der Befragung gesundheitlich nicht gut gegangen und er aufgrund
der Erlebnisse auf dem Fluchtweg traumatisiert sei. Wie er schon an der
Anhörung bestätigt habe, seien die damals geschilderten Umstände die
wahren Ereignisse, welche ihn zur Flucht bewogen hätten. Diese geschil-
derten Vorbringen seien denn auch in sich stimmig ausgefallen. Die Anga-
ben, welche er an der Befragung gemacht habe, seien falsch; indes sei ein
solches Verhalten angesichts der Stresssituation, in welcher sich der junge
Beschwerdeführer befunden habe, verständlich. Schliesslich sei darauf
hinzuweisen, dass bei vorliegender Konstellation eine ergänzende Anhö-
rung äusserst sinnvoll gewesen wäre.
4.3 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermögli-
chen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist,
wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungs-
dichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah-
rensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwie-
genden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen
– und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung –
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eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und
2008/47 E. 3.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O.,
Rz. 1043).
4.4 Vorliegend hat die Vorinstanz die gesamten Vorbringen des Beschwer-
deführers abgehandelt und in genügender Weise dargelegt, weshalb diese
– aufgrund von massiven Widersprüchen – insbesondere nicht glaubhaft
seien. Ob die Aussagen des Beschwerdeführers zusätzlich unplausibel,
unsubstantiiert oder in sich nicht schlüssig erscheinen mögen, wurde von
der Vorinstanz offen gelassen, was als legitim zu betrachten ist. Ausser-
dem legte sie dar, dass es keinen Grund gebe, weshalb er nicht schon an
der Befragung hätte die Wahrheit sagen können. An dieser Stelle gilt auch
darauf hinzuweisen, dass asylsuchende Personen, wie der Beschwerde-
führer, gemäss Art. 8 AsylG während des gesamten Verfahrens verpflichtet
sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Auch wenn die
Fluchtgründe an der Befragung bloss summarisch zu umschreiben sind,
sollten sie die wesentlichen Sachverhaltselemente wiedergeben. Überdies
ist der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des
SEM nicht teilt, weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch be-
schlägt es die korrekte Erstellung des Sachverhalts, sondern stellt eine
Frage der materiellen Beurteilung der vorgebrachten Asylbegründung dar.
Schliesslich ist auch der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten,
weshalb der Antrag auf eine ergänzende Anhörung des Beschwerdefüh-
rers abzuweisen ist.
4.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün-
det. Es besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus for-
mellen Gründen aufzuheben und zurückzuweisen. Die diesbezüglichen
Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind demnach abzuweisen.
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Seite 7
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer erst durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation
begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erfüllt grundsätzlich
ebenso die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, verwehrt bleibt
ihm jedoch die Asylgewährung (Art. 54 AsylG).
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 In der Beschwerdeschrift wurde bezüglich der von der Vorinstanz dar-
gelegten Unglaubhaftigkeit erklärt, dass die Angaben anlässlich der Anhö-
rung in sich stimmig und glaubhaft seien. Ausserdem würden die Vorbrin-
gen zahlreiche Realkennzeichen – wie beispielsweise die Anzahl der Poli-
zeistationen in E._______ sowie die Existenz und die Ausgestaltung des
Gefängnisses in F._______ (resepktive G._______) – aufweisen. Ferner
erwecke die Schilderung der Verhaftung des Beschwerdeführers nament-
lich im Zusammenhang mit dem gefälschten (…) den Eindruck eines
selbsterlebten Ereignisses.
6.1.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in
sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilde-
rungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren
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Seite 8
Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persön-
lich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist,
wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
stützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die
nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.3 und EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1).
6.1.2 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann bezüglich der Glaubhaf-
tigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers vollumfänglich auf die nicht
zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwie-
sen werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers widersprechen sich in
zentralen Punkten. Hinsichtlich der Herkunft bleibt beispielsweise die ef-
fektive Schuldauer unklar. So habe er als (...)-Jähriger die (…) Klasse (A10
S. 4) abgebrochen; anderseits habe er im Jahr (…) mit der Schule ange-
fangen und habe diese mit (...) Jahren wieder verlassen (A12 S. 2). An der
Anhörung erklärte er schliesslich, er sei bis zur (…) Klasse im Jahr (…) –
damals sei er (…) Jahre alt gewesen – in die Schule gegangen (A24
F37 ff.). Auch ist nicht schlüssig, ob er Schwestern hat: Während er an der
Befragung von einem Bruder und zwei Schwestern – I._______ (im Jahr
[…] […] Jahre alt) und J._______ (damals […]jährig) – ausging, erklärte er
an der Anhörung, er habe nur einen jüngeren Bruder (A24 F22 ff.). Auch
hat er bezüglich seines Geburtsdatums im gesamten vorinstanzlichen Ver-
fahren verschiedene Angaben gemacht (A10 S. 3; A12 S. 2 f.; A24 F42 und
63 f.). Ferner sind auch hinsichtlich der Asylbegründung diametrale Wider-
sprüche zu erkennen. Die Schilderung an der Befragung der (…) Festnah-
men (A10 S. 9) sind schon äusserst fraglich und sinnwidrig. An der Anhö-
rung brachte er schliesslich vor, er sei (…) in Haft gewesen (A24 F45),
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weitere Festnahmen habe es nicht gegeben (A24 F49). Dass es das Ge-
fängnis in F._______ gibt, wird von der Vorinstanz nicht bestritten. Indes ist
mit ihr einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen
konnte, dort inhaftiert gewesen zu sein, zumal auch die Umschreibung des
Gefängnisaufenthalts persönlichen Merkmalen entbehrt (A24 F71 ff.).
Angesprochen auf die Widersprüche führte er aus, an der Befragung sei
es ihm sehr schlecht ergangen, weswegen er sich auch nicht mehr erinnern
könne, was er damals ausgesagt habe. Dieser Erklärungsversuch kann
nicht gehört werden, geht es doch um Fakten (wie beispielsweise ob der
Beschwerdeführer Schwestern hat oder die Anzahl der Festnahmen), de-
ren Kenntnis auch bei Unwohlsein vorausgesetzt werden kann.
6.1.3 Zusammenfassend schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht bei
der Beurteilung der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Erwä-
gungen der Vorinstanz an. Die Ausführungen in der Beschwerde sind of-
fensichtlich nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
6.2 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass
das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 nach einer eingehenden quellengestützen Lageanalyse
zum Schluss kam, dass die bisherige Praxis, wonach die illegale Ausreise
per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrecht erhalten wer-
den könne (vgl. ebenda E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Für die
Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es
neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu
einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. ebenda E. 5.1 f.).
Aufgrund dieser Praxisänderung kann auf weitere Ausführungen zur
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der il-
legalen Ausreise aus Eritrea verzichtet werden. Gestützt auf die Aktenlage
sind keine Anknüpfungspunkte erkennbar, welche dazu führen könnten,
dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden als missliebige
Person angesehen würde. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass er
wegen seiner geltend gemachten illegalen Ausreise eine flüchtlingsrecht-
lich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. Der Antrag um Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und um
Gewährung der vorläufigen Aufnahme ist folglich abzuweisen.
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6.3 Allein der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer vor einem künfti-
gen Einzug in den Militärdienst fürchtet, vermag die Flüchtlingseigenschaft
nicht zu begründen. Ein drohender Einzug in den Nationaldienst ist im Kon-
text mit Eritrea aber unter dem Aspekt bestehender Wegweisungsvollzugs-
hindernisse zu prüfen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom
17. August 2017 E. 13.2).
6.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das
geeignet wäre seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zurecht abge-
lehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot nach Art. 33 Abs. 1 des
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Seite 11
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemein verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105] und der Praxis zu Art. 3 und Art. 4 EMRK).
8.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Dabei
hat es diesbezüglich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl
unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK)
als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und
erniedrigen Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft.
Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das
Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht
zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung
von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vor-
hersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau
beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn
Jahren betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Le-
bensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch
im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Natio-
naldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht im-
mer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz ein-
zelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebens-
unterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in
der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshand-
lungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. ebenda E. 6.1.5.2).
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4
Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn
das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsver-
bots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu be-
fürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für
den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu
qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines
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essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen.
Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexu-
ellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienst-
leistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Ver-
letzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu verneinen (vgl. ebenda E. 6.1.5.2).
8.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaub-
haft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil der Grossen Kammer des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, § 124 ff.
m.w.H.). In seinem Grundsatzurteil führte das Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass
Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächen-
deckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende
dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erlei-
den. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3
EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl.
ebenda E. 6.1.6). Dabei hielt das Gericht explizit fest, dass die Frage eines
Zwangsvollzugs nach Eritrea sich derzeit nicht stelle (vgl. ebenda E. 6.3).
Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde-
schrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.2.4 Sollte ein allfälliger Abschluss eines Rückübernahmeabkommens
zwischen der Schweiz und Eritrea künftig die zwangsweise Rückführung
ermöglichen, wird allenfalls zu prüfen sein, ob Personen, die im dienst-
pflichtigen Alter ohne vorangegangenes militärisches Aufgebot illegal aus-
gereist sind – so wie offensichtlich der Beschwerdeführer – im Falle einer
Rückkehr nach Eritrea als Dienstverweigerer betrachtet werden und ihnen
deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
aus politischen Gründen willkürliche und übersteigerte Strafen beziehungs-
weise Haft drohen könnten, welche als Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe im Sinne von
Art. 3 EMRK gelten würden.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
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grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder in
allgemeiner noch in individueller Hinsicht Gründe dargetan hat, die seinen
Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen be-
ziehungsweise bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung aussetzen
könnten. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
lässt insbesondere auch die zu erwartende Einziehung in den National-
dienst den Vollzug als nicht unzumutbar erscheinen.
8.3.2 Eine Rückkehr nach Eritrea galt bereits bisher ausnahmsweise bei
begünstigenden individuellen Umständen als zumutbar (vgl. EMARK 2005
Nr. 12). Darüber hinaus ist der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass
das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil D-2311/2016 vom
17. August 2017 bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zum Schluss kam, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in
der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im
Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rück-
kehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht
mehr aufrechterhalten werden (vgl. ebenda E. 17.2). Angesichts der
schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des
Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von
einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbar-
keit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. ebenda E. 17.2).
8.3.3 Vorliegend kann nicht auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
aufgrund von in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen
geschlossen werden. Er hat gemäss eigenen Angaben in Eritrea die
Schule besucht und als (…) gearbeitet (A10 S. 4). Sein Vater sei (…) und
komme einmal jährlich nach Hause (A24 F21), während seine Mutter sich
um die Familie kümmere und einen (…) führe (A24 F35). Im gleichen Haus
wie die Mutter würden noch (…) Geschwister leben (A10 S. 5), auch die
Grosseltern seien in der Nähe von B._______ wohnhaft (A10 S. 6). Ein
Onkel scheint sich in Deutschland aufzuhalten (A10 S. 6), während eine
Tante (und mindestens ein Cousin) des Beschwerdeführers in E._______
leben würden (A24 F46). Aufgrund dieser Aussagen ist davon auszugehen,
dass ihn seine nach wie vor in Eritrea lebenden Angehörigen nach seiner
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Rückkehr dabei unterstützen werden, sich in der Heimat wieder zurechtzu-
finden, beziehungsweise dass er bei ihnen wieder wohnen kann und Auf-
nahme finden wird. Aktuelle gesundheitliche Probleme machte der Be-
schwerdeführer keine geltend, weshalb der Vollzug der Wegweisung in An-
betracht aller vorliegenden Umstände als zumutbar zu bezeichnen ist.
8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist sodann auch als möglich zu bezeich-
nen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die
zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die
Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Fest-
stellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83
Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltliche Pro-
zessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägun-
gen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb diesem Gesuch nicht stattzugeben ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit vor-
liegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gelehnt.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: