Abtei lung V
E-905/2009/sca
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
A._______,
angeblich Somalia,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
Bahnhöheweg 44, 3018 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
13. Januar 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-905/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 26. Februar 2008 in die Schweiz ein-
reiste und am 27. Februar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
des BFM in B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei somalischer Staatsangehöriger aus Mogadischu und
gehöre dem Clan C._______ an,
dass er im Alter von 19 Jahren vom Islam zum Christentum konvertiert
sei und seither der äthiopisch-orthodoxen Kirche angehöre,
dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Christentum bedroht wor-
den sei und seine beiden Söhne am (Datum) getötet worden seien,
dass er deshalb am 29. Dezember 2007 seine Heimat verlassen habe
und in die Schweiz gereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Januar 2009 – eröffnet am
14. Januar 2009 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
27. Februar 2008 abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführt, die geltend
gemachte somalische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers
könne nicht geglaubt werden,
dass der Beschwerdeführer tatsachenwidrige Angaben zu Distrikten in
Somalia gemacht habe und die Einteilung in Verwaltungseinheiten
nicht einmal in den Grundzügen kenne,
dass er nicht in der Lage sei, zu beschreiben, ob es sich bei seinem
angeblichen Wohnort um ein Dorf, eine Stadt oder nur ein Stadtviertel
handle,
dass auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Clanzuge-
hörigkeit sowie der Hierarchie der Clans oberflächlich ausgefallen sei-
en,
dass somit aufgrund der insgesamt unsubstanziierten Angaben auf
eine Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführeres von ausserhalb So-
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malias – namentlich aus einer Region in Äthiopien oder im englisch-
sprachigen Kenia, jeweils nahe zur Grenze des Staates Somalia – zu
schliessen sei und sich somit die Annahme rechtfertige, dass keine
Hinweise auf Verfolgung vorlägen, zumal sich die Vorbringen einzig auf
die zweifelhafte Herkunft aus Somalia beziehen würden,
dass die geltend gemachte Konversion zum Christentum und die dar-
aus entstandenen Nachteile pauschal und oberflächlich geschildert
worden seien,
dass von einer Person, die in einem für Konvertiten äussert risikorei-
chen Umfeld gelebt habe, erwartet werden könne, dass sie sich aus
tiefer innerer Überzeugung einem anderen Glauben zugewendet und
dabei ein grundlegendes Wissen über diese Religion angeeignet habe,
im vorliegenden Fall das Wissen des Beschwerdeführers über die
äthiopisch-orthodoxe Glaubenslehre jedoch nicht über durchschnittli-
che Grundkenntnisse hinausgingen,
dass demnach die angebliche Tötung der beiden Söhne aus den gel-
tend gemachten Gründen nicht plausibel sei,
dass den Vorbringen des Beschwerdeführers bezeichnenderweise
auch die persönliche Betroffenheit fehle,
dass somit die Vorbringen des Beschwerderführers den Anforderungen
an die Glaubhaftmachung nicht standhielten, er die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2009 (Post-
aufgabe gleichentags) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhoben hat und die Aufhebung der vorins-
tanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter die
Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme bean-
tragt,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht (vgl. Art. 65 Abs. 1 sowie 63 Abs. 4 in fine des Bun-
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desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]),
dass der mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2009 infolge Aus-
sichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens verlangte Kostenvorschuss
am 12. März 2009 fristgerecht geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
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Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und über-
zeugend dargelegt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers als unglaubhaft zu qualifizieren sind,
dass deshalb vorab auf die nachvollziehbaren und hier zu bestätigen-
den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass das von der Vorinstanz mit vielen Beispielen aufgezeigte mangel-
hafte Wissen des Beschwerdeführers über geographische Gegeben-
heiten und die Hierarchie der Clans in Somalia auch nach Auffassung
des Bundesverwaltungsgerichts seine somalische Staatsangehörigkeit
nicht glaubhaft erscheinen lässt,
dass zudem die angebliche Konversion zum Christentum und die dar-
aus entstandenen Nachteile als lediglich pauschal und oberflächlich
beschrieben worden sind,
dass auch die angeblich damit zusammenhängende Ermordung der
beiden Söhne nicht plausibel ist, zumal den Schilderungen des Be-
schwerdeführers jegliche persönliche Betroffenheit fehlt und sie nicht
den Eindruck von tatsächlich Erlebtem hinterlassen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe beteuert,
somalischer Staatsangehöriger zu sein und darauf hinweist, anlässlich
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der Anhörungen richtig und korrekt auf die Fragen geantwortet zu ha-
ben,
dass diese Ausführungen indessen angesichts der ausführlich begrün-
deten Zweifel an seiner Staatsangehörigkeit und den Vorbringen insge-
samt nicht zu überzeugen vermögen,
dass auch die Ausführungen, er habe zwar acht Jahre die Schule be-
sucht, der Unterreicht sei jedoch aufgrund des bewaffneten Konflikts
häufig ausgefallen und man habe ihnen nichts über die Stadt Mogadi-
schu beigebracht, seine fehlenden Kenntnisse nicht zu erklären ver-
mag,
dass vielmehr vom Beschwerdeführer, der angeblich sein ganzes Le-
ben in Mogadischu verbracht hat – unabhängig von seiner Schulbil-
dung – genauere geographische Angaben zu erwarten gewesen wä-
ren,
dass auch das Wissen des Beschwerdeführers über das Christentum
für einen Konvertiten dürftig ist,
dass die Angaben zu der Ermordung seiner beiden Söhne insgesamt
nicht nachvollziehbar erscheinen und auch nach Einschätzung des
Bundesverwaltungsgerichts einen auffallenden Mangel an Realitäts-
kennzeichen aufweisen,
dass das auf Beschwerdeebene eingereichte Beweismittel, namentlich
eine Mitgliedbestätigung der „Eglise Tewahedo Orthodoxe Ethiopienne
en Suisse“ keine Rückschlüsse auf die Staatsangehörigkeit des Be-
schwerdeführers zulässt und bestenfalls als reines Gefälligkeitsschrei-
ben einzustufen ist, dem im vorliegenden Verfahren kein Beweiswert
zukommt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
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schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der
Wegweisung zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, diese
Untersuchungspflicht jedoch ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwir-
kungspflicht des Beschwerdeführers findet,
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dass aus der Verheimlichung der Staatsangehörigkeit zu schliessen
ist, dass weder die im tatsächlichen Heimatstaat herrschende politi-
sche Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rück-
führung dorthin sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt, werden mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet und sind damit bereits beglichen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)
- den D._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
Versand:
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