B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-906/2013
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kolumbien,
vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 11. Februar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 5. April 2012 reichte die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers bei
der Schweizerischen Botschaft in Bogota ein Asylgesuch für sich, den
Beschwerdeführer sowie die zwei gemeinsamen Kinder ein und ersuchte
unter anderem um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durch-
führung eines ordentlichen Asylverfahrens.
B.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Kolumbien im
Juli 2010 und reiste nach Spanien. Am 12. Juli 2012 reiste er in die
Schweiz und suchte am 29. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung vom 8. November
2012 machte er im Wesentlichen geltend, er sei ein "Indigener". Zuletzt
habe er in einem Reservat für indigene Völker gelebt und habe das Amt
des B._______ innegehabt. Seit 2002 werde er seitens verschiedener pa-
ramilitärischer Gruppierung (Aguilas Negras, Farc etc.) bedroht. Im Jahre
2008 sei er bei einem Attentat der Aguilas Negras durch Schüsse verletzt
worden. In der Folge habe Amnesty International ihm und seiner Familie
Schutz gewährt. Im Jahre 2010 habe er und seine Familie mit Hilfe von
Amnesty International Kolumbien verlassen, um in C._______ an der
D._______ die Rechte der indigenen Völker zu studieren. Nach einem
Jahr sei seine Familie nach Kolumbien zurückgekehrt, während er sein
Studium abgeschlossen habe. Nach der Rückkehr seiner Familie sei sei-
ne Partnerin erneut bedroht worden, weshalb sie bei der Schweizer Bot-
schaft ein Asylgesuch für die Familie eingereicht habe.
Im Rahmen der Befragung gewährte das BFM dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Spanien zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachte der Beschwer-
deführer vor, in Spanien würden zahlreiche ehemaligen Paramilitärs le-
ben, weshalb er sehr vorsichtig sein müsse.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der indi-
genen Abstammung aus E._______ vom 26. August 2000, eine Anzeige
bei der Staatsanwaltschaft in Bogota vom 19. Juni 2010, Unterlagen zum
Schutzprogramm von Amnesty International, eine Bestätigung der Reser-
vatsbehörde über Arbeit in und Weggang aus dem Reservatsgebiet, eine
Mitgliederliste des F._______, zwei UN-Ausweise sowie zwei spanische
Aufenthaltsbewilligungen ein. Die letzte ist am 25. September 2012 abge-
laufen.
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C.
Aufgrund des Vorliegens der zwei Aufenthaltsbewilligungen ersuchte das
BFM am 5. Dezember 2012 die spanischen Behörden um Übernahme
des Beschwerdeführers gestützt von Art. 9 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr.
343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO). Die spanischen Behörden ent-
sprachen am 4. Februar 2013 dem Ersuchen der Schweiz.
D.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2013 – eröffnet am 18. Februar 2013 –
trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdefüh-
rer aus der Schweiz nach Spanien weg. Gleichzeitig forderte es ihn auf,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung. Sodann händigte es dem Beschwerdeführer die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer all-
fälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende
Wirkung zu.
E.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfü-
gung sei aufzuheben. Das BFM sei anzuweisen, die Behandlung des
Asylgesuchs fortzusetzen. Mit einer superprovisorischen Verfügung sei
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Amt für Mig-
ration und Integration des Kantons Aargau sei anzuweisen, die Vollzugs-
handlungen sofort einzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es
sei ihm die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichner als un-
entgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
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auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als
Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG
und Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art.
106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
3.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, die spani-
schen Behörden hätten dem Übernahmeersuchen des BFM gestützt auf
Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO zugestimmt. Die Zuständigkeit zur Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Spanien.
Die Dublin-ll-VO bestimme die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates nach
festgelegten Prinzipien, wobei die individuelle Präferenz eines Asylsu-
chenden im Normalfall keine Beachtung finden könne. Es obliege den
spanischen Behörden, das Recht auf Familieneinheit zu wahren. Dieses
sei durch Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewährleistet,
und Spanien sei Signatarstaat der EMRK.
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss Ziffer 6 der Präambel
der Dublin-ll-VO stehe die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten unter dem
Vorbehalt, dass die Einheit der Familie gewahrt bleibe. Die Asylverfahren
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von mehreren Familienmitgliedern sollten grundsätzlich im gleichen Staat
durchgeführt werden. Sodann könnten die Mitgliedstaaten nach Ziffer 7
der Präambel der Dublin-ll-VO aus humanitären Gründen von den Zu-
ständigkeitskriterien abweichen. Gemäss Art. 8 Dublin-ll-VO sei für die
Prüfung des Asylantrags der Mitgliedstaat zuständig, in welchem sich ein
Asylsuchender aufhalte und über dessen Antrag noch keine Sachent-
scheidung getroffen worden sei, sofern die betroffene Person dies wün-
sche. Schliesslich sehe die humanitäre Klausel von Art. 15 Abs. 2 Dublin-
ll-VO die Möglichkeit vor, Familienmitglieder aus humanitären Gründen im
familiären oder kulturellen Kontext zusammenzuführen, auch wenn sich
bei strikter Anwendung der Kriterien eine Zuständigkeit unterschiedlicher
Mitgliedstaaten ergebe.
Vorliegend stehe fest, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
Lebensgefährtin und den beiden Kindern eine familiäre Gemeinschaft be-
standen habe und die Familie auf die Unterstützung des Beschwerdefüh-
rers angewiesen sei. Werde der Beschwerdeführer nach Spanien zurück-
geschickt, würden zwei Staaten zur Beurteilung der Asylgesuche von Mit-
gliedern der gleichen Familie zuständig. Dies wolle die Dublin-ll-VO aus-
schliessen. Mit der Einreichung des Gesuchs auf der Schweizer Botschaft
sei die Zuständigkeit der Schweiz begründet
4.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2011/26 E. 2.1 und 2.2 fest-
gestellt, dass ein bei einer Schweizerischen Vertretung eingereichtes
Asylgesuch als gegenstandslos abzuschreiben ist, wenn der Betroffene
ohne Bewilligung in die Schweiz eingereist ist, da das in Art. 20 AsylG
vorgesehene Verfahren nicht mehr anwendbar ist.
Der Beschwerdeführer hat am 3. April 2012 auf der Schweizer Botschaft
in Bogota (Kolumbien) ein Asylgesuch eingereicht. Am 12. Juli 2012 reiste
er illegal in die Schweiz ein (vgl. B4/11 Ziff. 5.04). Demnach hat die Vorin-
stanz das Asylgesuch aus dem Ausland betreffend den Beschwerdeführer
als gegenstandslos geworden abzuschreiben und dem Beschwerdeführer
gemäss Art. 34 VwVG zu eröffnen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 8 Dublin-II-VO. Gemäss
dieser Bestimmung obliegt dem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylan-
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trags, in welchem ein Asylsuchender ein Familienangehöriger hat, über
dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde.
Die Anwendbarkeit der Bestimmung setzt voraus, dass ein Familienange-
höriger im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO in einem Mitgliedstaat der
Dublin-Verordnung einen Antrag gestellt hat. Die Lebenspartnerin und die
gemeinsamen Kinder haben bei der Schweizerischen Vertretung in Bogo-
ta ihr Asylgesuch eingereicht und halten sich in Kolumbien auf. Eine Bot-
schaft im Ausland ist nicht Teil des Territoriums des betreffenden Staates
(BVGE 2011/26 E. 4, S. 529). Sodann ist Kolumbien kein Mitgliedstaat
der Dublin-Verordnung. Der Beschwerdeführer vermag aus Art. 8 Dublin-
ll-VO somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5.2 Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO abgewiesen. Gemäss dieser Bestimmung sind,
für den Fall, dass ein Asylbewerber einen oder mehrere Aufenthaltstitel
besitzt, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, aufgrund deren
er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, die Absätze
1, 2 und 3 nicht anwendbar, solange der Antragssteller das Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Nach Absatz 1 von Art. 9 Dublin-
ll-VO ist für den Fall, dass der Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltsti-
tel besitzt, der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig,
der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat.
Der Beschwerdeführer hat zwei, je für ein Jahr ausgestellte, abgelaufene
Aufenthaltsbewilligungen für Spanien zu den Akten gegeben. Die erste
Bewilligung ist am 21. September 2011, die zweite am 25. September
2012 abgelaufen. Im massgebenden Zeitpunkt der Einreichung des ers-
ten Asylgesuchs im Hoheitsgebiet des Dublin-Staaten Schweiz hat der
Beschwerdeführer somit über mehrere, weniger als zwei Jahre zuvor ab-
gelaufene Aufenthaltsbewilligungen verfügt. Spanien ist somit für die Prü-
fung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig.
Spanien hat am 4. Februar 2013 der Übernahme des Beschwerdeführers
gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-ll-VO zugestimmt. Der Beschwerdeführer
kann somit ohne weiteres nach Spanien ausreisen, welches für die Prü-
fung seines Asylantrags zuständig ist. Spanien ist Signaturstaat des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Es bestehen sodann
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keine konkreten Hinweise dafür, wonach sich Spanien nicht an die mass-
gebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rück-
schiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten wür-
de. Der Beschwerdeführer wird sich demnach im Verfahren in Spanien
auf Art. 8 EMRK berufen können, welches dannzumal zu prüfen hat, ob
und inwieweit diese Bestimmung zur Anwendung kommt.
5.3 Der Beschwerdeführer ruft weiter die humanitäre Klausel von Art. 15
Abs. 2 Dublin-ll-VO an. Nach dieser Regelung kann jeder Mitgliedstaat
aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären
oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder oder andere abhän-
gige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den
Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener
Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates den Asylantrag
der betroffenen Person, wobei die betroffenen Personen diesem Vorge-
hen zustimmen müssen. Die humanitäre Klausel dient somit ausschliess-
lich als Rechtsgrundlage, andere Mitgliedstaaten zu ersuchen, den Asyl-
antrag einer asylsuchenden Person zu überprüfen (vgl. FILZWIE-
SER/SPRUNG, a.a.O., K2 und 4 zu Art. 15). Dies bedingt, dass sich die be-
troffene Person nicht in dem Staat aufhält, der sich aus humanitären
Gründen auf Anfrage eines anderen Mitgliedstaates für zuständig erklä-
ren könnte. Die Anwendungsvoraussetzung gilt – entgegen der Auffas-
sung in der Beschwerde – nicht nur für die Grundregel nach Art. 15 Abs. 1
Dublin-II-VO, sondern gleichermassen auch für die Regel der Zusammen-
führung nach Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO, was sich bereits aus der syste-
matischen Stellung der Norm ergibt (FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O.) und der
bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entspricht (vgl. Urteil D-
6486/2011 vom 17. Februar 2011, E. 4.4.). Da sich der Beschwerdeführer
in der Schweiz und somit in einem für das Asylverfahren nicht zuständi-
gen Staat aufhält, kommt Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO vorliegend nicht zur
Anwendung. Die diesbezüglichen Vorbringen sind unbegründet.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht
Spanien für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklärt hat und in An-
wendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist.
6.
6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
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Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9),
ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
6.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prü-
fung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt
kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entspre-
chende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des
Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3
und 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegwei-
sung nach Spanien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be-
zeichnet.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit sind die Gesuch
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde so-
wie um Erlass von vorsorglichen Massnahmen gegenstandlos geworden.
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8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG. Aufgrund der vor-
stehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos
zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun-
gen nicht gegeben, weshalb weder dem Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege noch demjenigen um unentgeltliche Ver-
beiständung stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: