B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-907/2015
Ur t e i l vom 1 7 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ethnischer Tibe-
ter und buddhistischer Mönch, die Volksrepublik China am 24. September
2014 und gelangte am 15. Dezember 2014 in die Schweiz, wo er am selben
Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom
7. Januar 2015 sowie der vertieften Anhörung zu den Fluchtgründen vom
27. Januar 2015 machte er im Wesentlichen geltend, in der Volksrepublik
China politisch verfolgt worden zu sein, weil er am 20. September 2014 in
den Strassen von B._______ zusammen mit zwei weiteren Mönchen "laut
gegen die Chinesen" geschrien habe. Dabei seien Polizisten aufgetaucht,
die versucht hätten, sie festzunehmen. Er habe aber entkommen können,
indem er einen Polizisten beiseite gestossen habe. Er sei sofort unterge-
taucht und habe die Ausreise angetreten.
B.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 – eröffnet am 9. Februar 2015 – ver-
neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
und wies sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an, wobei ein Wegwei-
sungsvollzug in die Volksrepublik China ausdrücklich ausgeschlossen
wurde. Zur Begründung führte sie aus, die Ausführungen des Beschwer-
deführers seien unglaubhaft. Die geltend gemachte Herkunft aus China
und seine Sozialisation in der autonomen Region Tibet seien zweifelhaft.
C.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2015 (Poststempel 14. Februar 2015) focht
der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 4. Februar 2015 beim
Bundesverwaltungsgericht an. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz zur korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
Der Beschwerde waren eine Fürsorgebestätigung der C._______ vom 10.
Februar 2015, eine Bestätigung des Tibet Bureau in Genf vom 11. Februar
2015 sowie ein in tibetischer Schrift abgefasstes Schreiben beigelegt.
D.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Eingabe vom 30. März 2016 erkundigte sich D._______ im Namen des
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Beschwerdeführers bei der Vorinstanz nach dem Verfahrensstand und bat
darum, ihm eine Beschäftigung im Alltag zu ermöglichen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2016 lud der Instruktionsrichter die Vor-
instanz ein, sich zur Beschwerde vom 12. Februar 2015 vernehmen zu las-
sen. Mit Eingabe vom 11. Mai 2016 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde
Stellung; dabei hielt sie an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich
fest.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2016 stellte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 11. Mai
2016 zu und setzte ihm Frist an, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwer-
deführer liess die angesetzte Frist ungenutzt verstreichen.
H.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2016 nahm D._______ im Namen des Beschwer-
deführers zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 11. Mai 2016 Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im
Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
3.1 Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Un-
tersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG). Nach
dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den
Sachverhalt von sich aus abklären, ist mithin selbst verantwortlich für die
Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Ab-
klären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, Rz. 142; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, Rz. 20 ff. zu Art. 12
VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwal-
tungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016).
3.2 Der verfassungsrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV, siehe auch Art. 29 VwVG) vermittelt den Rechtsunter-
worfenen weiter das Recht auf eine angemessene Entscheidbegründung.
Auf Grundlage des nach den oben dargestellten Grundsätzen vollständig
erstellten Sachverhalts (siehe E. 3.1) hat die verfügende Behörde ihren
Entscheid so zu begründen, dass für die Verfügungsadressaten alle ent-
scheidwesentlichen Argumente ersichtlich sind (vgl. KIENER/RÜT-
SCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 243 ff.). Der
Entscheid muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene ihn gege-
benenfalls sachgerecht anfechten kann, was voraussetzt, dass sowohl der
oder die Betroffene als auch die Beschwerdeinstanz sich über die Trag-
weite und die Begründung des Entscheids ein Bild machen können (BGE
129 I 232 E. 3.2 S. 236).
4.
4.1 In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht da-
von aus, dass illegal aus China ausgereiste Asylsuchende tibetischer Eth-
nie bei einer Rückkehr unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Ausland-
aufenthaltes mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn (Art. 3 AsylG) zu
rechnen haben (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5). Dies befreit Asylsuchende ti-
betischer Ethnie jedoch nicht davon, ihre Sozialisierung im chinesischen
Raum glaubhaft zu machen, existiert doch eine grosse Diaspora ethnischer
Tibeterinnen und Tibeter in Nepal und Indien. In diesem Zusammenhang
hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass bei Personen tibeti-
scher Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ver-
mutungsweise davon auszugehen sei, dass keine beachtlichen Gründe ge-
gen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden (vgl. BVGE
2014/12, E. 5.11).
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4.2 Vor diesem Hintergrund ist das SEM bei der Prüfung von Asylgesuchen
von Personen tibetischer Ethnie regelmässig gehalten, ihre Herkunft und
ihren Sozialisierungsraum festzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht
hat in einem publizierten Leiturteil festgehalten, dass das SEM hierbei nicht
zwingend eine Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissensevalua-
tion durchzuführen braucht (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.1). Verzichtet es auf
eine solche und beschränkt sich auf eine amtsinterne Evaluation des All-
tagswissens anhand eines dafür vorgesehenen Gesprächs, sind allerdings
gewisse Mindestvorgaben einzuhalten, damit dem Untersuchungsgrund-
satz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör entsprochen wird (vgl. BVGE
2015/10 E. 5.2.2.1 bis 5.2.2.4). In einem als Referenzurteil publizierten
Entscheid hat das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgaben konkretisiert
(vgl. Urteil des BVGer E-5846/2015 vom 4. August 2015).
4.2.1 Als erste Vorgabe muss aus den Akten nicht nur hervorgehen, welche
Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese da-
rauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet
werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte
Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Wegen des Ver-
zichts auf den Bezug eines amtsexternen Sachverständigen sind die zu-
treffenden Antworten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Be-
schaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den ein-
schlägigen Standards für Informationen über Herkunftsländer (Country of
Origin Information [COI]) zu orientieren hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.2).
4.2.2 Zweitens muss der asylsuchenden Person der wesentliche Inhalt der
Herkunftsabklärung zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einge-
räumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften
Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder
unzureichend beurteilten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fra-
gen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbrin-
gen kann. Es genügt nicht, die Schlüsse aus der Herkunftsabklärung in
einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen
Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise
darzulegen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.4).
4.3 Sind diese sich aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch
auf rechtliches Gehör ergebenden Vorgaben nicht erfüllt, ist der vorinstanz-
liche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten
Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1). Davon ausgenommen sind Fälle,
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in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person aufgrund gänzlicher
Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit offensichtlich un-
zulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner wei-
teren fachlichen Abklärung mehr bedarf (vgl. Urteil des BVGer
D-3623/2014 vom 9. Juli 2014 E. 5).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung hinsichtlich der Herkunft des
Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf die Anhörungsprotokolle zu-
sammengefasst damit, es sei ihm nicht gelungen, seine Herkunft glaubhaft
darzulegen. Aus diesem Grund sei nicht davon auszugehen, dass er tat-
sächlich chinesischer Staatsbürger sei. Seine mangelhaften Länderkennt-
nisse, das fehlende Alltagswissen, die fehlenden Chinesischkenntnisse,
die fehlenden Identitätspapiere sowie die unglaubhaft vorgetragenen Asyl-
gründe legten nahe, dass er nicht in der von ihm angegebenen Region
sozialisiert worden sei. In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, es
hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden können, dass er sich in der
unmittelbaren Umgebung des Klosters B._______ auskenne und substan-
tiierte, lebensnahe Schilderungen zu seinen allgemeinen Lebensumstän-
den dort machen könne. Die vom SEM durchgeführte Herkunftsabklärung
habe nicht vorrangig auf Wissensfragen basiert, sondern auf die Klärung
der Frage abgezielt, ob der Beschwerdeführer sein Leben in der angege-
benen Herkunftsregion wirklichkeitsnah darlegen könne.
5.2 Mit der Vorinstanz geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner eigentlichen
Fluchtursache – der Demonstration und der darauf folgenden Bedrohung
durch zwei Polizisten – oberflächlich und stereotyp sind, und nicht den Ein-
druck vermitteln, dass sich das Geschilderte tatsächlich so zugetragen hat,
wie der Beschwerdeführer geltend macht. Dies muss aufgrund der darge-
legten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. oben, E. 4.1)
jedoch klar von der Frage getrennt werden, ob der Beschwerdeführer aus
dem Tibet stammt und dort sozialisiert worden ist.
5.3 Zwar ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer auf
gewisse länderspezifische Fragen nur unpräzise Antworten zu geben ver-
mochte, und beispielsweise zur Einwohnerzahl von B._______ (vgl. Akten
des Asylverfahrens A5/25, F 217) und zur Gemeindestruktur (vgl. Akten
des Asylverfahrens, A5/25, F 198-206) keine genaueren Angaben gegeben
hat. Ebenso erstaunt, dass er den Gouverneur der autonomen Region Ti-
bet nicht kennt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A5/25, F 193). Schliesslich
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ist auch die Schilderung der Ausreise von Widersprüchen durchsetzt, so
beispielsweise was den Transport im Lastwagen von Lhasa nach Dram und
dann über die Grenze betrifft (vgl. dazu Akten des Asylverfahrens, A3/13,
F 5.02; A5/25, F 161-180). Umgekehrt machte der Beschwerdeführer aber
in den Anhörungen relativ substantiierte Angaben zum Kloster B._______,
den Traditionen des Klosters und dem Alltag des Klosterlebens (vgl. Akten
des Asylverfahrens, A5/25, F 81-103) und vermochte die chinesische Tele-
fonnummer seines Bruders zu bezeichnen (vgl. Akten des Asylverfahrens
A3/13, F 7.01). Unter Berücksichtigung dieser Schilderungen kann die Her-
kunft des Beschwerdeführers aus B._______ jedenfalls nicht ausgeschlos-
sen werden. Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsge-
richt deshalb zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in
den Anhörungen nicht derart haltlos sind, dass eine Beurteilung seiner Her-
kunft ohne weitere fachliche Abklärung möglich ist. Auch der Umstand,
dass der Beschwerdeführer nicht gut Chinesisch spricht – entgegen den
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung beherrscht er wohl einige
Worte –, lässt für sich genommen nicht den Schluss zu, dass er nicht in
China sozialisiert worden ist. Zum einen wird dieser Umstand in der Be-
schwerde nämlich glaubhaft erklärt, zum anderen sprechen nach glaub-
würdigen Quellen viele Tibeterinnen und Tibeter kein oder nur schlecht Chi-
nesisch (vgl. WANG SHIYONG, Tibetan Market Participation in China, Dis-
sertation am Institute of Development Studies der Universität Helsinki,
2009, S. 134, abrufbar unter
/bitstream/handle/10138/21835/tibetanm.pdf?sequence=2>; TOUR-
NADRE NICOLAS, The Dynamics of Tibetan-Chinese Bilingualism, in: China
Perspectives 45/2003, Rn. 32, abrufbar unter
/231>; beides zuletzt abgerufen am 22. September 2016).
5.4 Bei dieser Sachlage war das SEM gehalten, zumindest eine fachliche
Abklärung der Herkunft des Beschwerdeführers durchzuführen. In diesem
Zusammenhang stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das SEM
auf eine Lingua-Analyse im Verfahren des Beschwerdeführers verzichtet
hat. Das ist für sich genommen nicht zu beanstanden (vgl. oben, E. 4.2).
Hingegen hat das SEM die Anforderungen, die das Bundesverwaltungsge-
richt für den Fall des Verzichts auf eine Lingua-Analyse formuliert hat, im
vorliegenden Verfahren nicht eingehalten.
5.4.1 Zwar hat es in den Anhörungen des Beschwerdeführers verschie-
dene länderspezifische Fragen gestellt. Die Zahl und Ausrichtung der Fra-
gen im Verfahren des Beschwerdeführers reichen jedoch nicht aus, um
verlässlich ausschliessen zu können, dass der Beschwerdeführer aus der
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Volksrepublik China stammt. Zudem finden sich in den Akten keinerlei Hin-
weise darauf, welche Antworten das SEM auf die von ihm gestellten Fra-
gen erwartet hätte, beziehungsweise inwiefern die Antworten des Be-
schwerdeführers falsch sind. So wird in der angefochtenen Verfügung zum
Beispiel ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Zahl der
Mönche und Schüler im Kloster B._______ nach den Erkenntnissen des
SEM mit der Realität nicht übereinstimme, eine Quelle hierfür wird jedoch
nicht angegeben.
5.4.2 Ausserdem hat das SEM im vorliegenden Fall auch die sich aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Vorgaben nicht eingehalten.
Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer nicht die Gelegenheit gebo-
ten, sich im Einzelnen zu den vom SEM für falsch beziehungsweise unsub-
stantiiert erachteten Aussagen zu äussern. Der kurze Hinweis darauf, dass
das SEM in Erwägung ziehe, die Staatsangehörigkeit des Beschwerdefüh-
rers wegen Identitätstäuschung auf unbekannt zu setzen (vgl. Akten des
Asylverfahrens, A5/25, F 219), genügt den vom Bundesverwaltungsgericht
entwickelten, aus dem rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden
Anforderungen (vgl. oben, E. 4.2.2) jedenfalls nicht.
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz – neben der Gehörsverletzung –
auch den Sachverhalt zumindest mit Bezug zu der von ihr angezweifelten
Herkunftsangabe des Beschwerdeführers nicht vollständig abgeklärt und
damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
6.
Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in
der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere
dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und
ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (WEISSENBER-
GER/HIRZEL, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Ange-
sichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall
nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf Art. 61
Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Sach-
verhaltsabklärung im Sinne der vorangegangenen Erwägungen – unter
rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs – ans SEM zurück-
zuweisen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vo-
rinstanz beantragt werden.
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Da der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren
nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche Kosten ihm entstanden sein
könnten, so dass keine Parteientschädigung nach Art. 64 Abs. 1 VwVG
auszusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 4. Februar 2015 wird aufgehoben und die
Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird keine Partei-
entschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
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