B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
Tr i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-907/2019
Ur t e i l vom 2 6 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Januar 2019 / N (…).
E-907/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. August 2018 in der Schweiz um
Asyl. Anlässlich der MIDES Personalienaufnahme vom 27. August 2018,
der Erstbefragung vom 6. Dezember 2018 und der Anhörung vom 20. De-
zember 2018 führte er im Wesentlichen aus, er sei Tamile. Er sei geboren
und aufgewachsen in B._______, einem Vorort von C._______. Er habe
bis im Jahr 2011 die Schule bis zum O-Level besucht, danach habe er als
Maler gearbeitet. Sein Bruder sei im Jahr 2005 den Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) beigetreten und sei dort Verantwortlicher für Waffen
gewesen. Ende 2006 seien sein Bruder und weitere sechs Mitglieder der
LTTE unter der Verantwortung der United Nations High Commissioner for
Refugees (UNHCR) zu ihrem Schutz ein halbes Jahr in C._______ in Haft
gewesen. Kurz vor seiner Freilassung habe es eine Gerichtsverhandlung
gegeben. Nach seiner Freilassung sei sein Bruder für vier Jahre nach
D._______ ausgereist. Sein Vater sei wegen seines Bruders im Jahr 2008
von zwei Unbekannten erschossen worden. Im Jahr 2011 sei sein Bruder
nach Hause zurückgekehrt und habe keine Schwierigkeiten gehabt. Im
Jahr 2018 sei E._______, einer der sechs Kollegen seines Bruders, von
den Behörden gesucht worden. Da er nicht auffindbar gewesen sei, sei
dessen Bruder für zwei Tage mitgenommen worden. Sieben Tage nach sei-
ner Entlassung habe sich dieser erhängt. Im Jahr 2018 hätten die sri-lan-
kischen Behörden seinen Bruder zwei respektive drei Mal zu Hause ge-
sucht. Er sei jedes Mal anwesend gewesen und er sei bedroht worden res-
pektive er sei die ersten beiden Male nicht anwesend gewesen und erst
bedroht worden, nachdem sie ihn mitgenommen hätten. Beim dritten Be-
such im Juni 2018 habe das Criminal Investigations Department (CID) ihn
mitgenommen. Sie hätten ihm die Augen verbunden und ihn zu einem
Haus gefahren. Dort sei er zwei Mal je von einer Person respektive beim
ersten Mal von zwei Personen und beim zweiten Mal von einer Person ver-
hört respektive drei Mal verhört worden und nach dem Aufenthaltsort sei-
nes Bruders gefragt worden. Nachdem er dazu keine Auskunft habe geben
können, sei er von vier oder fünf Männern geschlagen und vergewaltigt
worden. Er habe noch immer Schmerzen im Analbereich und es komme
immer wieder zu Blutungen beim Stuhlgang. Am nächsten Tag sei er noch
ein Mal respektive zwei Mal verhört worden. Es sei ihm angedroht worden,
er werde umgebracht und seine Familie habe mit gewissen Konsequenzen
zu rechnen, wenn er nicht innert fünf Tagen Informationen über seinen Bru-
der herausgebe. Gleichentags sei er am späten Abend freigelassen und in
die Nähe seines Hauses gefahren worden. Seine Mutter habe Angst um
E-907/2019
Seite 3
ihn gehabt und so sei beschlossen worden, dass er nicht im Land bleiben
könne. Er sei am nächsten Tag zu seinem Onkel gegangen und am glei-
chen Tag respektive am Tag darauf nach F._______ gereist, wo er einein-
halb Monate geblieben sei, bis er am 6. August 2018 aus Sri Lanka ausge-
reist sei. Er sei zwei bis drei Mal zu Hause gesucht worden, als er in
F._______ gewesen sei. Seit er in der Schweiz sei, sei er ebenfalls zwei
bis drei Mal gesucht worden.
Der Beschwerdeführer reichte vier sri-lankische Identitätskarten seines
Bruders im Original, eine Bestätigung des Internationalen Komitees des
Roten Kreuzes (IKRK) betreffend den Aufenthalt des Bruders im Gefängnis
von C._______ im Original, eine Bestätigung des UNHCR betreffend den
Bruder in Kopie, diverse Gerichtsakten seines Bruders in Kopie, eine Ge-
burtsurkunde seines Bruders in Kopie, einen Todesschein seines Vaters in
Kopie inklusive Übersetzung, vier Fotos in Kopie sowie drei medizinische
Informationen des G._______vom 24. Oktober 2018, vom 9. November
2018 und vom 23. November 2018 ein.
B.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 – eröffnet am 23. Januar 2019 – stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfü-
gung sei vollumfänglich aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
in der Schweiz zu gewähren. Die unentgeltliche Rechtspflege sei zu ge-
währen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusse sei zu verzichten. Zu-
dem sei ihm in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin beizuordnen.
Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und
einen Auszug aus dem Asylgesetz ein.
E-907/2019
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016
3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu
beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vo-
rinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht.
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
E-907/2019
Seite 5
4.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Die Vorinstanz habe den medizinischen Befund, welcher die Vergewalti-
gung des Beschwerdeführers belege, nicht berücksichtigt. Weiter sieht der
Beschwerdeführer die Begründungspflicht verletzt. Die Vorinstanz habe die
Unglaubhaftigkeit der Vergewaltigung teilweise mit haltlosen Vorwürfen be-
gründet. Somit habe die Vorinstanz nicht alle relevanten Beweismittel ge-
nügend gewürdigt.
Die Vorinstanz hat im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung die Be-
richte des G._______aufgenommen. Sie hielt fest, daraus gehe hervor,
dass der Beschwerdeführer wegen seiner Erlebnisse in der Haft Probleme
im Darm habe und an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.
Die Vorinstanz hat die Berichte somit berücksichtigt, ist jedoch in ihrer Ver-
fügung zum Schluss gelangt, dass die Hauptvorbringen des Beschwerde-
führers nicht glaubhaft sind. Das rechtliche Gehör ist somit nicht verletzt.
Die Vorinstanz hat in ihrer Begründung nachvollziehbar und differenziert
aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und sich dabei
mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderge-
setzt. Seine Ausführungen zur Vergewaltigung hat sie sehr wohl gewürdigt.
Sie stufte seine Vorbringen zur geltend gemachten Verfolgung durch das
CID indes als unglaubhaft ein. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal die
Vorinstanz ihm eine sachgerechte Anfechtung offensichtlich ermöglichte.
Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz einer anderen Linie folgt, als vom
Beschwerdeführer vertreten, und aus sachlichen Gründen auch zu einer
anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer
verlangt, bedeutet noch keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der
rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz vielmehr richtig
und vollständig festgestellt. Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers
auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachfolgenden Erwägungen
darauf einzugehen. Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
und der Begründungspflicht vor.
4.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
E-907/2019
Seite 6
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Angaben des Be-
schwerdeführers zu den Drohungen der Beamten anlässlich des zweiten
Besuchs der Behörden, zu den Lichtverhältnissen im Haftraum und zu den
Personen, welche ihn in der zweitägigen Haft verhört hätten, seien wider-
sprüchlich. Zudem seien seine Vorbringen zum Schicksal der Mithäftlinge
seines Bruders, zu den Personen, welche ihn verhaftet hätten, zum Haft-
raum, zur Zeit in der Haft, zum Verhalten seiner Mutter nach seiner Frei-
lassung und zur Vergewaltigung in wesentlichen Punkten zu wenig konkret
und detailliert. Seine Angaben, weshalb sein Bruder nach so vielen Jahren
gesucht worden sein soll, zu den Haftbedingungen, zur Rückfahrt von der
Haft und zu seiner Abreise nach F._______ seien nicht nachvollziehbar.
Insgesamt seien die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers unglaubhaft.
Zudem erfülle er keine Risikofaktoren. Die Tatsache, dass sein Bruder vor
vielen Jahren Probleme mit den Behörden gehabt habe, stelle für den Be-
schwerdeführer heute keine Gefährdung dar. Es sei nicht davon auszuge-
hen, dass er wegen der LTTE-Vergangenheit seines Bruders Probleme zu
befürchten hätte. Nach Kriegsende habe er noch jahrelang in Sri Lanka
gelebt. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer
E-907/2019
Seite 7
Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevan-
ter Weise verfolgt werden sollte.
6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz bewerte seine Be-
schreibungen als stereotyp, ohne die tatsächlichen Begebenheiten zu be-
rücksichtigen. Sie habe es unterlassen, den medizinischen Befund, wel-
cher die Vergewaltigung beweise, zu berücksichtigen. Die meisten darge-
legten Widersprüche würden durch die Logik der Gegebenheiten aufgelöst
werden. Vorliegend handle es sich um eine Reflexverfolgung. Die staatli-
chen Behörden hätten eigentlich seinen Bruder, der für die LTTE Waffen-
depots betreut habe, verhaften wollen und hätten an dessen Stelle ihn mit-
genommen. Durch die Verhöre, Schläge, Vergewaltigung und der Andro-
hung, er müsse innert fünf Tagen nach seiner Freilassung seinen Bruder
ausliefern, ansonsten er getötet werde, erfülle die erlebte Verfolgung das
geforderte Mass an Intensität, sodass vom Vorliegen eines ernsthaften
Nachteils auszugehen sei. Durch die erlebte Verfolgung im Zeitpunkt sei-
ner Flucht könne davon ausgegangen werden, dass ihm auch künftig eine
asylrelevante Verfolgung drohe. Die Verfolgung sei gezielt gegen ihn ge-
richtet und kausal für die Flucht nach F._______ und die Ausreise mittels
gefälschtem Pass gewesen. Es seien sämtliche Voraussetzungen der
Flüchtlingseigenschaft gegeben, weshalb ihm Asyl zu erteilen sei.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht eine Reflexverfolgung aufgrund der Zu-
gehörigkeit seines Bruders zu den LTTE geltend. Eine Reflexverfolgung
liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen
Person auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Diese ist flücht-
lingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Per-
son ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt
war oder solche zu befürchten hat.
7.2
Die Vorinstanz geht von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwer-
deführers betreffend die Tätigkeit seines Bruders bei den LTTE im Jahr
2005 und 2006 und die darauffolgende halbjährige „Schutzhaft“ durch die
UNHCR und das IKRK aus (vgl. Beschwerde Beilagen 2, 3). Die ab dem
Jahr 2018 vorgebrachten Vorfälle hält die Vorinstanz zu Recht für unglaub-
haft. Nach der Entlassung seines Bruders aus der Haft im Jahr 2007 reiste
er nach Malaysia aus. Im Jahr 2011 kehrte er nach Sri Lanka zurück und
lebte dort sieben Jahre unbehelligt (act. A22/15 F35, F65). Bei seinen Er-
E-907/2019
Seite 8
klärungen, sein Bruder und dessen Kollegen hätten vom Versteck der Waf-
fen der LTTE gewusst, E._______ habe an Demonstrationen, Anlässen
und am Märtyrertag teilgenommen, vielleicht habe die LTTE Informationen
bekommen oder sie seien verraten worden, weshalb sein Bruder wieder in
den Fokus der Behörden gelangt sei, handelt es sich lediglich um Vermu-
tungen (act. A22/15 F64 ff., act. A26/16 F108). Zudem verstrickt sich der
Beschwerdeführer bei diversen Kernvorbringen in Widersprüche. So wider-
spricht er sich in Bezug auf den Besitz eines sri-lankischen Passes
(act. A11/1–7 4.02, act. A22/15 F15, F17 f.). Er widerspricht sich bezüglich
der Frage, ob das CID bei den drei Besuchen, als sie seinen Bruder bei
ihm zu Hause gesucht hätten, die Familie bedrohte. So erklärte er anläss-
lich der Erstbefragung zunächst, sie seien nach dem ersten Besuch noch-
mals gekommen und hätten seine Familie bedroht (act. A22/15 F35). Beim
dritten Besuch sei er mitgenommen worden. Später sagte er aus, er sei bei
den beiden ersten Besuchen nicht bedroht worden. Erst nachdem er mit-
genommen worden sei, sei er bedroht worden (act. A22/15 F108 f.). Es
bestehen gravierende und verwirrende Widersprüche in seinen Aussagen
zur Anzahl und zu den Zeitpunkten der Verhöre sowie zur Anzahl der ihn
verhörenden Personen während der zweitägigen Haft. Er erklärte anläss-
lich der Erstbefragung und der Anhörung, beim ersten Verhör sei er von
zwei Personen verhört worden (act. A22/15 F120, act. A26/16 F49). Bei
der Anhörung gab er an anderen Stellen an, das erste Verhör sei nur durch
eine Person erfolgt (act. A26/16 F5, F39, F58, F63). In der Anhörung er-
klärte er, das dritte Verhör habe vor dem sexuellen Missbrauch stattgefun-
den (act. A26/16 F57). Später sagte er aus, das dritte Verhör habe einen
Tag nach dem sexuellen Missbrauch stattgefunden und kurz vor der Frei-
lassung sei er nochmals befragt worden (act. A26/16 F78). Später meinte
er, nach dem sexuellen Missbrauch habe es nur noch ein Verhör gegeben,
welches kurz vor der Freilassung stattgefunden habe. Dazwischen habe
es kein Verhör gegeben (act. A26/16 F59, F78, F83, F85). Widersprüchlich
sind auch seine Aussagen zur Organisation des Schleppers. In der Erstbe-
fragung erklärte er, er habe den Schlepper organisiert (act. A22/15 F35).
Anlässlich der Anhörung sagte er zunächst aus, seine Mutter habe den
Schlepper organisiert (act. A26/16 F4); später meinte er, seine Familie und
seine Mutter hätten den Schlepper organisiert (act. A26/16 F6). Seine Er-
klärungsversuche in der Erstbefragung und der Anhörung, als er mit seinen
Widersprüchen konfrontiert wurde, gehen allesamt ins Leere (act. A22/15
F109, act. A26/16 F59, F109). Aus der Beschwerdeschrift ergeben sich
neue erhebliche Widersprüche. So erklärt der Beschwerdeführer etwa, er
sei gar nicht zu Hause gewesen, als die Beamten seinen Bruder zu Hause
gesucht hätten, wovon in der Erstbefragung nicht ansatzweise die Rede
E-907/2019
Seite 9
war. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wie er hätte bedroht werden können,
wenn er nicht anwesend war (act. A22/15 F35, F107 ff., Beschwerde II.32).
Zudem erklärte er anlässlich der Erstbefragung, das CID habe drei Mal zu
Hause nach seinem Bruder gesucht (act. A22/15 F35, F96, F98 f., F107
ff.). In der Beschwerde ist sich der Beschwerdeführer nicht mehr sicher, ob
es zwei oder drei Besuche gegeben habe (Beschwerde I.12). Dies ist im
Hinblick auf die darauffolgenden einschneidenden Ereignisse – die Fest-
nahme durch zehn bis 15 vermummte Personen (act. A22/15 F101 ff.,
act. A26/16 F5), die zweitägige Haft (act. A22/15 F35, act. A26/16 F80 f.),
die Tritte und Schläge (act. A22/15 F35, F113, act. A26/16 F4, F66, F73,
F94) und die Vergewaltigung (act. A22/15 F35, act. A26/16 F6, F62 ff.) –
nicht nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer hat zur Untermauerung der geltend gemachten Ver-
gewaltigung mehrere Arztberichte des G._______eingereicht (act. A23/3,
act. A20/3, act. A19/2). Darin wird dem Beschwerdeführer unter anderem
ein sexueller Missbrauch mit Blutung im Analbereich, eine posttraumati-
sche Belastungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode diag-
nostiziert. Eine Vergewaltigung ist eine schwerwiegende Verletzung der
Persönlichkeit. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass sexuelle Gewalt in
der Vergangenheit durch Militärs oder Polizisten auch gezielt als Folterin-
strument bei Verdacht auf Verbindungen zu den LTTE eingesetzt worden
ist (vgl. dazu Urteil des BVGer E-6530/2014 vom 29. September 2017
E. 7.3.1 m.w.H.). Die Vorinstanz geht jedoch aufgrund der unglaubhaften
Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht davon aus, dass die Verge-
waltigung nicht im Zusammenhang mit einer Festnahme und einer Inhaf-
tierung durch den CID stattgefunden hat. Es bestehen somit weder kon-
krete noch glaubhafte Anhaltspunkte, dass die geltend gemachte Verge-
waltigung aus einem asylbeachtlichen Motiv zugefügt wurde. Eine Re-
flexverfolgung ist somit ebenfalls auszuschliessen.
Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, es besteht aufgrund der Angaben
des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in
absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
sein wird.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr
E-907/2019
Seite 10
von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form
von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren
identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene
Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die Teilnahme
an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobe-
gründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten
Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begrün-
deten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentli-
cher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine
gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegrün-
dende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden
Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden be-
strebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so
den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Ri-
sikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen
in der am Flughafen in F._______ abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien
und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen
Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder ver-
muteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-
lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt
hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
8.2 Der Beschwerdeführer war nicht Mitglied der LTTE. Sein Bruder war im
Jahr 2005 bis 2006 bei den LTTE und wurde entlassen. Dadurch erfüllt der
Beschwerdeführer zwar einen stark risikobegründenden Faktor. Der Be-
schwerdeführer konnte jedoch nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund
dessen von den Behörden gesucht, festgenommen und inhaftiert wurde.
Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer weder verhaftet noch einer
Straftat angeklagt oder gar verurteilt und verfügt somit auch nicht über ei-
nen Strafeintrag. Er ist nicht exilpolitisch tätig. Allein aus der tamilischen
Ethnie, den Narben und der nur rund neunmonatigen Landesabwesenheit
kann er keine Gefährdung ableiten. Dass er in einer „Stop List“ aufgeführt
sein soll, ist aufgrund des Gesagten unwahrscheinlich. Unter Würdigung
aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der
sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die
bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und
so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht
davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri
E-907/2019
Seite 11
Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies
ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene erwähnten Berichten
und Länderinformationen.
8.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
9.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
10.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässig-
keit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom
E-907/2019
Seite 12
17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen
durch die in Erwägung 9.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind
(vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen
werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass
diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglich-
erweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen
Würdigung erreichen könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer – wie in den Erwägungen 7 und 8.2 aus-
geführt – nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rück-
kehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in ei-
nem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen
auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine
menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
10.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
10.4 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in
Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-
Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer
E-1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten
Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegwei-
sungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer
D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
Vor dem eineinhalbmonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in
F._______ und seiner Ausreise aus Sri Lanka lebte er in B._______, einem
Vorort von C._______, Nordprovinz. Er hat die Schule ohne Abschluss bis
zum O-Level im Jahr 2011 besucht. Danach hat er als Maler gearbeitet. Es
E-907/2019
Seite 13
ist anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr diese Tätigkeit wieder auf-
nehmen kann. Zudem verfügt er mit seiner Mutter, seiner Schwester und
seinen Onkeln und Tanten über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz
in Sri Lanka, das in der Lage sein sollte, den Beschwerdeführer bei der
Wiedereingliederung zu unterstützen.
Gemäss den eingereichten Arztberichten vom 24. Oktober 2018, vom
9. November 2018 und vom 23. November 2018 leidet der Beschwerde-
führer an einer mittelgradigen depressiven Episode, einer posttraumati-
schen Belastungsstörung, einem Vitamin-D-Mangel, einer chronischen
Rhinopathie und durch den sexuellen Missbrauch an Blutungen im Analbe-
reich. In der Beschwerde wurde festgehalten, dass die Behandlung beim
G._______ abgebrochen wurde. Dem Länderinformationsblatt der Interna-
tional Organization for Migration (IOM) vom Juni 2014 ist zu entnehmen,
dass Sri Lanka grosse Fortschritte hinsichtlich der medizinischen Versor-
gung gemacht hat und die Investitionen ins Gesundheitswesen zugenom-
men haben. Die IOM führt in ihrem Bericht aus, staatliche Krankenhäuser
seien in jeder grösseren Stadt angesiedelt und würden über modernste
Geräte verfügen, sodass sie viele Behandlungsmethoden anbieten könn-
ten. Die medizinischen Dienstleistungen seien in der Regel kostenlos. Zu-
sätzlich gebe es sehr viele sehr gut ausgestattete Privatkliniken. Diese
seien jedoch in der Regel teuer (International Organization for Migration
(IOM), Länderinformationsblatt – Sri Lanka, 06.2014,
enderinformationen/Informationsblaetter/cfs_sri-lanka-dl_de.pdf; jsessio-
nid=129A642CCB742AC2E7B0C0A694A8FCFB.1_cid294?__blob=publi-
cationFile >, abgerufen am 28.03.2019). Zudem befinden sich in Sri Lanka
23 Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung und
über 300 Kliniken für ambulante Behandlungen psychisch kranker Patien-
ten (Ministry of Health, Nutrition and Indigenous Medicine Sri Lanka, An-
nual Health Bulletin 2014, published in 2016, lk/moh_final/english/public/elfinder/files/publictions/AHB/AHB2014. pdf >,
abgerufen am 28.03.2019). Der Beschwerdeführer befindet sich momen-
tan wegen seiner gesundheitlichen Probleme nicht mehr in medizinischer
Behandlung. Sollte eine solche Behandlung künftig wieder nötig sein, so
ist diese auch in Sri Lanka durchführbar. Der Vollzug erweist sich deshalb
auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
10.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung
E-907/2019
Seite 14
seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
10.6 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundes-
recht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich über-
prüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechts-
begehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden
können und seine Bedürftigkeit aufgrund der Akten ausgewiesen ist, ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten
zu erheben.
12.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistandes gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen. In
der Honorarnote wird ein zeitlicher Aufwand von 14,5 Stunden à Fr. 150.–,
Auslagen von Fr. 131.– (für Übersetzung durch Dolmetscher sowie Porto-
spesen) sowie eine Dossier-Eröffnungspauschale von Fr. 50.– geltend ge-
macht. Dieser Aufwand erscheint als zu hoch. Es ist insgesamt von
10 Stunden und Auslagen (für Dolmetscher und Porto) von Fr. 131.– aus-
zugehen. Die Dossier-Eröffnungspauschale wird gemäss ständiger ge-
richtlicher Rechtsprechung nicht ersetzt. Der amtlichen Rechtsbeiständin
ist demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von
Fr. 1'631.– (ohne Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
VGKE) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-907/2019
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amt-
liches Honorar von Fr. 1‘631.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener