B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-908/2015, E-910/2015, E-913/2015
Ur t e i l vom 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter David Wenger;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
1. A._______,
und ihre Kinder
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
Syrien,
alle vertreten durch Dr. iur. Hugo Werren, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügungen des SEM vom 3. Februar 2015 / N (…) / N (…)
/ N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerinnen am (…) Dezember 2014 in der Schweiz
um Asyl nachsuchten,
dass am 7. Januar 2015 die Befragungen zur Person (BzP) stattfanden,
anlässlich derer die Beschwerdeführerinnen angaben, sie hätten bei der
französischen Botschaft in Beirut ein Visum beantragt, mit welchem sie am
(…) 2014 von Beirut nach Paris gereist seien,
dass sie aber nicht nach Frankreich zurückkehren möchten, weil sie dort
niemanden hätten, wohingegen in der Schweiz zwei Brüder der Beschwer-
deführerin 1 seit mehreren Jahren leben würden,
dass die Beschwerdeführerinnen anlässlich der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs zur Kantonszuweisung vom 7. Januar 2015 ausführten, die
in der Schweiz lebenden Brüder der Beschwerdeführerin 1 würden sie fi-
nanziell unterstützen und sie seien mit diesen bereits in Syrien in regel-
mässigen Kontakt per Telefon, Skype und dergleichen gestanden,
dass die französischen Behörden mit Mitteilungen vom 19. Januar 2015,
30. Januar 2015 und 2. Februar 2015 den Ersuchen des SEM vom 12. und
20. Januar 2015 um Aufnahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf
Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfol-
gend: Dublin-III-VO) zustimmten,
dass das SEM mit drei (inhaltlich im Wesentlichen identischen) Verfügun-
gen vom 3. Februar 2015 – eröffnet je am 7. Februar 2015 – in Anwendung
von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein-
trat, die Überstellung nach Frankreich anordnete und die
Beschwerdeführerinnen aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, allfälligen Beschwerden gegen die Verfü-
gungen komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführerinnen verfügte,
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dass es zur Begründung ausführte, die französischen Behörden hätten die
Übernahmeersuchen gutgeheissen, womit Frankreich zur Durchführung
der Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei,
dass daran auch die Anwesenheit von Verwandten in der Schweiz nichts
zu ändern vermöge, zumal es sich nicht um Familienangehörige im Sinn
von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handle und sich deshalb daraus keine Zu-
ständigkeit der Schweiz ableiten lasse,
dass ausserdem weder die herrschende Situation in Frankreich noch an-
dere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Frankreich
sprechen würden,
dass die Beschwerdeführerinnen mit (formal und inhaltlich im Wesentlichen
identischen) drei Eingaben vom 11. Februar 2015 gegen diese Entscheide
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei
beantragten, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben, auf ihre
Asylgesuche sei einzutreten und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerden ersuchten,
dass der Instruktionsrichter am 13. Februar 2015 mit einer vorsorglichen
Massnahme den Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführerinnen per
sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Februar 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass die Beschwerdeführerinnen an den Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders be-
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rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung haben und daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerden einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die zulässigen Rügen und die Kognition des Gerichts nach
Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass die Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerinnen angesichts der
konkreten Umstände zu vereinigen sind und darüber in einem Urteil zu be-
finden ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf die Begründetheit hin zu überprüfen (Art.
31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinn von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
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dass eine Überprüfung der Angaben der Beschwerdeführerinnen mit der
"CS-VIS" Datenbank ergab, dass ihnen am (…) 2014 durch die französi-
sche Botschaft in Beirut je ein bis zum (…) 2014 gültiges Visum erteilt wor-
den ist,
dass zudem die französischen Behörden dem Übernahmeersuchen des
SEM zustimmten, weshalb die Zuständigkeit Frankreichs gemäss Art. 12
Abs. 4 Dublin-III-VO grundsätzlich gegeben ist, was in der Beschwerde zu
Recht nicht bestritten wird,
dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde geltend machten, sie
hätten weder in Frankreich noch sonst wo vorgängig ein Asylgesuch ein-
gereicht und ein Touristenvisum könne ebenso wenig als Asylgesuch ge-
wertet werden, weshalb sich aus dem Dublin-Abkommen keine Zuständig-
keit Frankreichs ergebe,
dass die Beschwerdeführerinnen damit verkennen, dass gemäss Art. 12
Abs. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO der Mitgliedstaat für die Prüfung
des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, der ein Visum erteilt
hat, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist (und im Übrigen
nach Art. 13 Dublin-III-VO grundsätzlich bereits die Einreise in den bzw.
der Aufenthalt im Dublin-Mitgliedstaat ein zuständigkeitsbegründendes Kri-
terium wäre),
dass somit die Einreichung eines Asylgesuchs für die Begründung der Zu-
ständigkeit nicht massgebend ist und ausserdem die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass es weiter keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asyl-
verfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich
würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn des Artikels 4 der
EU-Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Frankreich Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
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31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen geltend machten, zwei
Brüder der Beschwerdeführerin 1 würden in der Schweiz leben und sie ins-
besondere finanziell unterstützen,
dass in Anbetracht der Ausführungen der Beschwerdeführerinnen zur Be-
ziehung zu den seit mehreren Jahren in der Schweiz lebenden Brüdern der
Beschwerdeführerin 1 nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinn
von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auszugehen ist, zumal sie in keiner Weise
angaben, auf deren Unterstützung angewiesen zu sein,
dass die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der BzP in Bezug auf ihren ge-
sundheitlichen Zustand angab, sie habe wahrscheinlich eine Lungenent-
zündung, die jedoch behandelt werde,
dass folglich auch keine gesundheitlichen Gründe gegen eine Überstellung
nach Frankreich sprechen, insbesondere da davon auszugehen ist, Frank-
reich verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für die Be-
handlung solcher Gesundheitsbeschwerden,
dass schliesslich die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der
angefochtenen Verfügungen beauftragt sind, den medizinischen Umstän-
den bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der
Beschwerdeführerinnen Rechnung tragen und dir französischen Behörden
vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Um-
stände informieren werden (Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung von Art. 16
oder Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
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dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten
ist und – weil die Beschwerdeführerinnen nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR
142.311]),
dass die Beschwerden aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügun-
gen des SEM zu bestätigen sind,
dass die Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
sind, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung als gegenstandslos erweisen,
dass bei diesem Ausgang die Kosten der vereinigten Verfahren von insge-
samt Fr. 800.– den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1‒3 und Art. 6a des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren E-908/2015, E-910/2015 und E-913/2015 wer-
den vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 800.– werden den Beschwerde-
führerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Dieser Betrag ist in-
nert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: