B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-910/2020
Ur t e i l vom 1 6 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richter Lorenz Noli (Vorsitz),
Mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,
Clivia Wullimann & Partner Rechtsanwälte und Notariat,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Mehrfachasylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Februar 2020.
E-910/2020
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Sachverhalt:
A.
Der tamilische Beschwerdeführer stellte am 23. September 2015 ein erstes
Asylgesuch in der Schweiz. Dieses begründete er im Wesentlichen mit
Problemen mit den srilankischen Behörden infolge einer mehrtägigen Be-
herbergung ehemaliger Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE). Zudem habe er die Tamil National Alliance (TNA) im Wahlkampf
unterstützt.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab
und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz, unter gleichzeitiger
Anordnung des Wegweisungsvollzuges. Zur Begründung des ablehnen-
den Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfol-
gungsvorbringen als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung ge-
mäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) und jenen von Art. 3 AsylG an die flücht-
lingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die gesetzliche Regelfolge
der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz und
deren Vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 21. Juli 2016 wies das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil E-4525/2016 vom 17. November 2016 voll-
umfänglich als offensichtlich unbegründet ab.
Seit dem 30. November 2016 galt der Beschwerdeführer als verschwun-
den.
B.
Der Beschwerdeführer stellte am 22. Juni 2018 schriftlich ein zweites Asyl-
gesuch in der Schweiz. Dieses begründeten er im Wesentlichen mit seinen
im ersten Asylverfahren deponierten Vorbringen, ferner mit zwischenzeitli-
chen Belästigungen und Benachteiligungen von Familienangehörigen
durch mutmassliche Angehörige des Criminal Investigation Departments
(CID), die sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt hätten. Zudem nehme
er an Demonstrationen in der Schweiz teil und er bewege sich regierungs-
kritisch auf sozialen Netzwerken.
Mit Verfügung vom 10. September 2018 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das zweite
Asylgesuch ab und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz, unter
gleichzeitiger Anordnung des Wegweisungsvollzuges. Zur Begründung
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des ablehnenden Asylentscheids verwies das SEM vorab auf die Erkennt-
nisse aus dem ersten Asylverfahren. Die neu geltend gemachten Verfol-
gungsvorbringen qualifizierte es als den Anforderungen an die Glaubhaft-
machung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) und jenen von Art. 3 AsylG an
die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die gesetzliche Re-
gelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der
Schweiz und deren Vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 11. Oktober 2018 wies das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil E-5843/2018 vom 8. November 2018 voll-
umfänglich als offensichtlich unbegründet ab. In der Begründung bestätigte
das Gericht insbesondere die vorinstanzlich erkannte Unglaubhaftigkeit
der angeblichen behördlichen Repressalien gegen seine Angehörigen be-
ziehungsweise die flüchtlingsrechtliche Unbeachtlichkeit seiner exilpoliti-
schen Aktivitäten. Weiter verneinte das Gericht in Übereinstimmung mit
dem SEM das Bestehen sowohl eines Risikoprofils im Sinne der Praxis als
auch – unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Sri Lanka – beach-
tenswerter Vollzugshindernisse.
C.
Der Beschwerdeführer stellte am 11. Dezember 2018 durch den rubrizier-
ten Rechtsvertreter schriftlich ein drittes Asylgesuch in der Schweiz. Dieses
begründeten er im Wesentlichen mit der verschlechterten politischen Situ-
ation in Sri Lanka seit dem Ende Oktober 2018 begonnenen politischen
Machtkampf und der faktischen Machtübernahme durch den Rajapakse-
Clan. Aufgrund seines Risikoprofils habe er deshalb nun bei einer Rück-
kehr begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich beachtlicher Benachteili-
gung und er sei in vollzugshinderlichem Masse konkret gefährdet.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das dritte
Asylgesuch ab und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz, unter
gleichzeitiger Anordnung des Wegweisungsvollzuges. Zur Begründung
des ablehnenden Asylentscheids verwies das SEM zunächst auf die Er-
kenntnisse aus den ersten beiden Asylverfahren. Ferner qualifizierte es die
neu geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von
Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend; ins-
besondere seien keine spezifischen Anknüpfungspunkte zwischen der po-
litischen Situation in Sri Lanka und seiner Person ersichtlich. Die gesetzli-
che Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus
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der Schweiz und deren Vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Diese
Verfügung erwuchs am 29. Januar 2019 unangefochten in Rechtskraft.
Seit dem 31. Januar 2019 galt der Beschwerdeführer als verschwunden.
D.
Mit schriftlicher Eingabe vom 23. Dezember 2019 stellte der Beschwerde-
führer ein viertes Asylgesuch («Mehrfachgesuch, eventualiter qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch, sub-eventualiter einfaches Wiedererwägungs-
gesuch») in der Schweiz. In der Begründung machte er einleitend geltend,
die Voraussetzungen von Art. 111b AsylG an ein Wiedererwägungsgesuch
(recte: von Art. 111c AsylG an ein Mehrfachgesuch) seien vorliegend erfüllt.
Sodann wiederholte und bekräftigte er seine in den vorangegangenen
Asylverfahren deponierten Verfolgungsvorbringen. Ferner verwies er unter
Hinweis auf Medienberichte auf die verschlechterte Sicherheitslage seit
der Machtübernahme durch den Rajapakse-Clan Mitte November 2019
und auf die seitherige unzimperliche Behandlung von verdächtigen Perso-
nen durch die srilankischen Behörden. Die Gefährdungslage für zurück-
kehrende Tamilen und insbesondere für ihn als von den Behörden verfolg-
ter ehemaliger LTTE-Unterstützer und abgewiesener Asylbewerber habe
sich dadurch erheblich verschärft. Er habe somit Anspruch auf Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung des Asyls oder zumindest
Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
E.
Das SEM nahm die Eingabe antragsgemäss als Mehrfachasylgesuch ent-
gegen. Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 – eröffnet am 10. Februar 2020
– trat es auf dieses nicht ein, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegwei-
sung und des Wegweisungsvollzuges und Erhebung einer Gebühr von
Fr. 600.–.
F.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
17. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Darin beantragt er deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Neubeurteilung (mit Anweisung zur materiellen Behand-
lung), eventualiter die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme
unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
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sungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Anordnung vollzugs-
hemmender vorsorglicher Massnahmen und die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als
unentgeltlichen Rechtsbeistand.
G.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2020 stellte der zuständige Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts den einstweilen rechtmässigen
Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwer-
deverfahrens fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist, vorbehältlich nachfolgender Einschränkung, einzutreten.
2.
Prüfungsgegenstand ist vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das vierte Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz ent-
hält sich, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erach-
tet, einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene
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Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vo-
rinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Auf den Antrag betref-
fend Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ist daher nicht einzutreten. Die Frage der Rechtmässigkeit der verfügten
Wegweisung und des angeordneten Wegweisungsvollzugs wird jedoch
materiell geprüft.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu
beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanz-
lichen Verfügung zu bewirken.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM sei willkürlich und in Missachtung
des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 9 beziehungsweise 8 BV auf sein
Mehrfachgesuch nicht eingetreten, zumal es in analogen Fällen, so in
N (…) (recte: N […]) eine materielle Prüfung vorgenommen habe (vgl. Be-
schwerde BS 4).
Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor,
wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen
wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist,
mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossen-
der Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei muss die an-
geblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich ausgeführt werden (vgl.
BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H).
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Das SEM hat in seiner Verfügung (vgl. dort E. IV) einlässlich dargelegt,
weshalb auf das Mehrfachgesuch nicht einzutreten sei. Dabei hat es nach
Verweisung auf die zahlreich ergangenen Entscheide und Urteile in den
vorangegangenen Asylverfahren und insbesondere der Feststellung eines
beim Beschwerdeführer nicht bestehenden Risikoprofils die nicht gehörige
Begründung der neuen Asylgründen erkannt und das Nichteintreten auf
Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG abgestützt. In der Praxis
ist ein Nichteintreten auf ein nicht gehörig begründetes Mehrfachgesuch
ausdrücklich vorgesehen und wird durch die Rechtsprechung geschützt
(BVGE 2014/39 E. 7). Die Bezugnahme auf angebliche andere analoge
Fälle vermag daran nichts zu ändern. Tatsächlich wird nur ein einziger Fall
angeführt. Bei der betreffenden (vom Beschwerdeführer anonymisiert bei-
gelegten) Verfügung ist zudem die Analogie zur vorliegend angefochtenen
Verfügung schon deshalb augenfällig zu verneinen, weil der Beschwerde-
führer im Gegensatz zum behauptungsgemässen Analogfall einen bedeut-
samen LTTE-Konnex oder ein erhebliches Risikoprofil schon gar nicht hat
glaubhaft machen können. Eine Verletzung des Willkürverbots sowie des
Gleichheitsgebots ist mithin nicht ersichtlich.
5.2 Nach diesen Erwägungen ist auch die Rüge abzuweisen, wonach die
Vorinstanz in Missachtung der Art. 12 und 29 VwVG mit dem Nichteintre-
tensentscheid den rechtserheblichen Sachverhalt mangelhaft erstellt sowie
das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und die Begründungspflicht
verletzt habe (vgl. Beschwerde BS 5). Die Verfügung des SEM enthält – im
angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids,
in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll – eine Darstel-
lung des Sachverhalts, die offensichtlich genügend ist, um nachvollziehen
zu können, weshalb das SEM die neuen Asylgründe im Einzelfall als nicht
genügend individualisiert erachtete. Der Beschwerdeführer verkennt offen-
sichtlich, dass der Verzicht auf eine materielle Prüfung von Asylvorbringen
die rechtslogische Folge des vorliegenden Nichteintretens ist, wogegen
umgekehrt eine materielle Prüfung nie ein Nichteintreten zur Folge haben
könnte.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (vgl.
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Seite 8
Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. (vgl. Art. 7 AsylG).
Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des
Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe
schriftlich und begründet zu erfolgen (Art. 111c Abs. 1 AsylG).
Nach Art. 13 Abs. 2 VwVG braucht die Behörde auf Begehren einer Partei,
die ihr Verfahren selber einleitet, nicht einzutreten, wenn die Partei die not-
wendige und zumutbare Mitwirkung verweigert.
6.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 FoK und Art. 3
EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht
möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat-
oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin
gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Wegweisungsvollzugshinder-
nisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andern-
falls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.
7.1 Zur Begründung des Nichteintretens verwies das SEM zunächst auf die
zahlreich ergangenen Entscheide und Urteile in den vorangegangenen
Asylverfahren und insbesondere das Fehlen eines beim Beschwerdeführer
bestehenden Risikoprofils. Die für den Zeitraum danach geltend gemach-
ten Asylvorbringen des vierten Asylgesuch seien nicht gehörig begründet.
Die behauptete und mit verschiedenen Medienartikeln unterlegte Ände-
rung der politischen Verhältnisse und der allgemeinen Lage seit November
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2019 vermöge der Beschwerdeführer in keinen Bezug zu ihm selber zu
setzen und daraus eine persönliche Verfolgungslage abzuleiten. Es reiche
nicht aus, pauschal auf neuere politische Entwicklungen und mögliche Zu-
kunftsszenarien zu verweisen. Insoweit sei daher auf das Mehrfachgesuch
gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzu-
treten. Die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens sei die Wegweisung
aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei mangels Erfüllung
der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und
Art. 33 FK und mangels Anhaltspunkten für eine nach Art. 3 EMRK verbo-
tene Strafe oder Behandlung völkerrechtlich zulässig, woran auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nichts zu ändern vermöge.
Der Wegweisungsvollzug sei ferner, wie bereits in zwei Urteilen des Bun-
desverwaltungsgerichts betreffend den Beschwerdeführer einlässlich er-
kannt, allgemein und individuell zumutbar. In Sri Lanka herrsche trotz den
aktuellen politischen Geschehnissen keine Situation allgemeiner Gewalt.
Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch möglich und prak-
tisch durchführbar. Die Gebühr stütze sich schliesslich auf Art. 111d AsylG.
7.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt und bekräftigt der Beschwer-
deführer zunächst seine Vorbringen gemäss seinem schriftlichen vierten
Asylgesuch. Der Vorwurf einer nicht gehörigen Begründung des Mehrfach-
asylgesuchs verkenne sodann seine durchaus ausführlich geschilderte in-
dividuelle und politisch motivierte Gefährdungslage, welche ihn zum Ver-
lassen seines Heimatlandes bewogen habe. Als Tamile und verdächtige,
der LTTE nahestehende Person mit mehrjährigem Auslandaufenthalt und
mit seinem Risikoprofil sei er durch den Machtwechsel einer erheblichen
Verfolgung und Gefährdung im Falle einer Rückkehr ausgesetzt. Dies habe
er in Beachtung seiner nach Art. 8 AsylG bestehenden Mitwirkungspflicht –
im Asylverfahren sei Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht anwendbar – substanziiert
und unter Beilage mehrerer Beweismittel dargetan. Aufgrund der doku-
mentierten, sich überschlagenden Ereignisse in Sri Lanka und der seiner
Auffassung zufolge überholten Länderanalyse des SEM sei der angefoch-
tene Nichteintretensentscheid aufzuheben. Bei der Frage der Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzuges lasse das SEM eine konkrete Beurteilung sei-
nes Falles anhand der vom Bundesverwaltungsgericht in einem Referenz-
urteil vorgegebenen Risikofaktoren und unter Berücksichtigung seiner Vor-
geschichte vermissen. Auch die Feststellung der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges präsentiere sich pauschal und ohne individuelle Prü-
fung. Angesichts seiner LTTE-Verbindungen und der jüngsten Ereignisse
in Sri Lanka nach der Machtübernahme habe er Anspruch zumindest auf
Gewährung der vorläufigen Aufnahme.
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Seite 10
Als Beweismittel verwies der Beschwerdeführer auf verschiedene, zwi-
schen Januar 2018 und 3. Februar 2020 entstandene Berichte von Medien,
SFH und UNO.
8.
8.1 Das SEM ist nach einwandfreier Sachverhaltsfeststellung in seinen Er-
wägungen mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie korrek-
ter Gesetzes- und Praxisabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt,
auf das vierte Asylgesuch sei mangels gehöriger Begründung der neuen
Asylvorbringen nicht einzutreten. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind in
keinem Punkt zu beanstanden. Es kann insoweit zur Vermeidung von Wie-
derholungen vorab auf die angefochtene Verfügung und deren Zusammen-
fassung oben (E. 7.1) verwiesen werden. Die Ausführungen in der Be-
schwerde führen offensichtlich zu keiner anderen Betrachtungsweise, son-
dern erschöpfen sich über weite Teile in Wiederholungen, Bekräftigungen
und Gegenbehauptungen. Soweit sie konkret verwertbare Argumente ge-
gen die Erwägungen des SEM beinhalten, sind sie offensichtlich nicht
stichhaltig. So ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdefüh-
rer die neuen Asylgründe erst- und zweitinstanzlich umfangreich, substan-
ziiert und ausführlich dargetan hat. Wie vom SEM zutreffend erkannt, fehlt
indessen eine individuelle und konkrete Bezugnahme der dargelegten all-
gemeinen Vorkommnisse und politischen Veränderungen zum Beschwer-
deführer im Hinblick auf die Ableitung einer persönlichen Verfolgungs- und
Gefährdungssituation. Diese fehlende Bezugnahme ist der Kernpunkt in
der Feststellung einer nicht gehörigen Begründung des vierten Asylge-
suchs. Die Beurteilung der Frage nach der (nicht) gehörigen Begründung
hat das SEM zutreffend nach Massgabe von Art. 13 Abs. 2 VwVG (statt
Art. 8 AsylG) vorgenommen, denn es handelt sich um ein allgemeines ver-
waltungsrechtliches (statt ein asylspezialgesetzliches) Kriterium. Ein Mehr-
fachasylgesuch kann durchaus unter Beachtung der asylrechtlichen Mit-
wirkungspflicht nach Art. 8 AsylG gestellt werden und sich dennoch als
nicht gehörig begründet im verwaltungsrechtlichen Sinne erweisen. Der
Beschwerdeführer ist auf das unter BVGE 2014/39 (mit der relevanten
E. 7) publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und im Übrigen auf
die Erkenntnisse der bisherigen drei Asylverfahren zu verwiesen. Das vor-
liegende Ergebnis wird zudem gestützt durch das kürzlich ergangene Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-723/2020 vom 4. März 2020.
8.2 Das SEM hat ebenso die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz und den Vollzug gesetzes- und praxiskonform angeordnet. Auf die
betreffenden Erwägungen und die Zusammenfassung oben (E. 7.1) kann
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Seite 11
wiederum vollumfänglich verwiesen werden. Die Beschwerde öffnet auch
diesbezüglich keine andere Betrachtungsweise. Dabei ist im Besonderen
festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer gewünschte konkrete Beur-
teilung seines Falles anhand der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem
Referenzurteil vorgegebenen Risikofaktoren bereits in mehreren ihn betref-
fenden Entscheiden des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt
ist, unter Berücksichtigung der vorangegangenen Erkenntnis, dass der Be-
schwerdeführer weder eine persönliche Verfolgung noch ein besonderes
Risiko- oder Gefährdungsprofil hat glaubhaft machen können. Der Ein-
druck einer diesbezüglich bloss pauschalen Prüfung der Vollzugsvoraus-
setzungen durch das SEM ist somit nur ein scheinbarer, zumal das SEM
ausdrücklich auf die erwähnten Erkenntnisse aus den früheren Asylverfah-
ren verwiesen und im Übrigen die jüngsten politischen Geschehnisse in Sri
Lanka im angefochtenen Entscheid zutreffend gewürdigt hat. Eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–
4 AIG).
8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zurecht auf
das Mehrfachasylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist so-
wie dessen Wegweisung und deren Vollzug angeordnet hat.
8.4 Der Beschwerdeführer – und ebenso sein Rechtsvertreter – ist im Hin-
blick auf die Begehung allfälliger künftiger (ordentlicher oder ausseror-
dentlicher) Verfahrensschritte darauf aufmerksam zu machen, dass ein
Mehrfachasylgesuch (wie auch eine Wiedererwägung oder Revision) nicht
beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, die Rechtskraft
von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stel-
len, blosse Urteilskritik zu üben oder prozessuale Versäumnisse nachzu-
holen. Die Art und Weise, wie sich der Beschwerdeführer im vierten Asyl-
gesuch und in der vorliegenden Beschwerde über die in drei rechtskräftig
abgeschlossenen Asylverfahren gewonnenen Erkenntnisse hinwegsetzt
und wesentliche Teile seines neuen Asylgesuchs standhaft auf damals als
unglaubhaft oder asylirrelevant erkannte Sachverhalte abstützt, gelangt in
die Nähe mutwilliger Prozessführung.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
(mitsamt der dortigen Gebührenerhebung) Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist.
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Seite 12
Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde und die vorge-
legten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu än-
dern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit Eintretensbedarf
besteht.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Unbesehen der bloss behaupteten, aber nach wie vor nicht belegten Mit-
tellosigkeit des Beschwerdeführers ist die eingereichte Beschwerde auf-
grund obiger Erwägungen als aussichtslos zu erachten, weshalb die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unent-
geltliche Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuwei-
sen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Urs David
Versand: