Abtei lung V
E-911/2007
koh/beu/
{T 0/2}
Urteil vom 27. Juni 2007
Mitwirkung: Richterin Kojic, Richter Weber, Richter Dubey
Gerichtsschreiberin Beck Kadima
A._______, dessen Ehefrau B._______, und deren Kind C._______, Serbien,
vertreten durch lic. iur. Mauro G. Mora, (...)
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 29. Januar 2007
in Sachen Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein ethnischer Rom aus D._______/autonome Provinz
Vojvodina/Serbien – mit seinen Eltern am 30. Dezember 1997 ein erstes Asylgesuch in
der Schweiz stellte, welches mit Verfügung des Bundesamtes für Migration (BFM) vom
18. Dezember 1998 abgewiesen wurde und die Wegweisung sowie deren Vollzug
angeordnet wurden,
dass eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde mit Urteil der früheren Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 10. Dezember 2001 sowie ein Wiedererwä-
gungsgesuch an das BFM vom 21. Februar 2002 von der Vorinstanz mit Verfügung vom
20. Juni 2002 abgewiesen wurden,
dass letztere Verfügung nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft er-
wuchs,
dass am 31. Oktober 2002 die Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz erfolg-
te,
dass die Beschwerdeführerin – ebenfalls Volksangehörige der Roma aus
D._______/autonome Provinz Vojvodina/Serbien – ihrerseits mit ihren Eltern am 6.
November 2000 das erste Mal in der Schweiz um Asyl ersuchte (...) und nach
Abweisung durch das BFM am 14. Februar 2001 bei der ARK dagegen eine
Beschwerde erhob, auf welche die ARK mit Urteil vom 5. September 2001 nicht eintrat,
dass sodann ein Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin mit ihren Eltern an
das BFM vom 9. Oktober 2001 mit Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2001 abgewie-
sen wurde,
dass die dagegen erhobene Beschwerde vom 27. November 2001 infolge Rückzugs von
der ARK abgeschrieben wurde,
dass die Beschwerdeführerin daraufhin mit ihren Eltern die Schweiz am 9. Mai 2002 ver-
liess,
dass die inzwischen volljährige Beschwerdeführerin am 24. Juni 2002 ein zweites Asyl-
gesuch in der Schweiz einreichte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 8. August
2002 nicht eintrat, worauf sie mit dem Beschwerdeführer, mit welchem sie seit dem Jahr
2000 nach Brauch verheiratet ist, am 31. Oktober 2002 die Schweiz wieder verliess,
dass am (...) ihr gemeinsamer Sohn (...) in Serbien geboren wurde,
dass die Beschwerdeführer am 15. September 2003 gemeinsam ein weiteres Asylge-
such in der Schweiz stellten, auf welches das BFM am 24. September 2003 nicht eintrat,
dass die ARK mit Urteil vom 28. Oktober 2003 auf eine am 25. September 2003 dage-
gen erhobene Beschwerde nicht eintrat, worauf der Beschwerdeführer am 4. März 2004
kontrolliert in sein Heimatland zurückgeführt wurde,
dass eigenen Angaben zufolge die Beschwerdeführerin, welche seit dem 29. Januar
2004 als verschwunden galt, fünf bis sechs Monate nach ihrem Ehemann ebenfalls in ihr
Heimatland zurückgekehrt sei (vgl. E1, S. 5; E2, S. 1),
3dass die Beschwerdeführer und ihr Kind am 10. Dezember 2006 gemeinsam mit der
Schwester des Beschwerdeführers (Referenznummern) ihr Heimatland verliessen, um
am 13. Dezember 2006 in der Schweiz erneut um Asyl zu ersuchen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines dritten Asylgesuches im Rahmen
der Anhörungen durch das BFM vom 9. und 17. Januar 2007 im Wesentlichen geltend
machte, zwischen dem 20. November und Ende November 2006 von der lokalen Polizei
zu Hause aufgesucht, geschlagen und auf den Polizeiposten mitgenommen worden zu
sein, weil er sich geweigert habe, für diese in der Nacht Wahllisten von Haus zu Haus
zu verteilen, was er als widerrechtlich empfunden habe,
dass er erst aus der Haft entlassen worden sei, nachdem er eine Einwilligung unter-
schrieben habe, die Arbeit auszuführen,
dass er daraufhin mit seinen Familienangehörigen das Haus verlassen habe, um sich
zuerst zu seinen Grosseltern zu begeben, bevor sie am 10. Dezember 2006 gemeinsam
ausgereist seien,
dass die Beschwerdeführerin ihrerseits an den Befragungen des BFM vom 9. und
17. Januar 2007 zu Protokoll gab, wegen der Probleme ihres Ehemannes mit den Be-
hörden das Heimatland verlassen zu haben, ohne selber behelligt worden zu sein (vgl.
E17, S. 4),
dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 29. Januar 2007 in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers
und das vierte Gesuch der Beschwerdeführerin vom 13. Dezember 2006 nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Lage der ethnischen Min-
derheiten in Serbien habe sich im Zuge des demokratischen Wandels entspannt,
dass die Roma als nationale Minderheit anerkannt worden seien,
dass vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma und behördliche Schikanen
sowie Diskriminierungen zwar nicht ausgeschlossen werden könnten, diese Benachteili-
gungen indessen in der Regel nicht eine asylrelevante Intensität erreichen würden,
dass im Weiteren grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, gegen fehlbare Beamte auf
dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzu-
fordern, weshalb vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der serbi-
schen Behörden auszugehen sei,
dass die von den Beschwerdeführern dargelegten Vorfälle in Serbien strafrechtlich zu
verfolgende Straftatbestände darstellten, die auf Anzeige hin belangt würden,
dass aus diesen Gründen die für den Zeitraum nach dem Abschluss des letzten Asylver-
fahrens am 30. Oktober 2003 von den Beschwerdeführern geltend gemachten Benach-
teiligungen weder geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen noch den
vorübergehenden Schutz zu gewähren,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Februar 2007
(Poststempel: 3. Februar 2007) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und dabei unter anderem sinngemäss dessen Aufhebung und die
Rückweisung der Sache zum Eintreten auf ihr Asylgesuch an das BFM, sowie eventuali-
ter den Verzicht auf den Vollzug ihrer Wegweisung beantragten,
4dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. März 2007 an ihrem Entscheid
festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass den Beschwerdeführern diese Vernehmlassung mit Zwischenverfügung vom 15.
März 2007 zur Kenntnis gebracht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2007 den Be-
schwerdeführern Gelegenheit gab, zu einer vom Gericht beabsichtigten Motivsubstituti-
on Stellung zu nehmen,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. Mai 2007 diese
Gelegenheit wahrnahmen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt wurden, praxisgemäss auf die Überprüfung der
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten
ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die weiter-
hin zutreffende Praxis in den Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004
Nr. 34 E 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz be-
reits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurück-
gekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise
auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingsei-
5genschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass sich die Prüfung von Verfolgungshinweisen im Sinne dieser Bestimmung insbeson-
dere von der Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen einer materiellen Beurteilung unter-
scheidet und gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dann ein Nichteintretensentscheid
auszufällen ist, wenn die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungshinweise bereits auf den ers-
ten Blick erkennbar ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E.4.3. S. 16 f.; EMARK 2000 Nr. 14 E.
2c und d S. 104 f. mit weiteren Hinweisen),
dass im vorliegenden Fall unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer in der Schweiz
bereits mehrere Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Weiteren nach Prüfung der Akten feststellt, dass
auch unter Beachtung des Beweismasses der „Haltlosigkeit“ vorliegend keine Hinweise
auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse erkennbar sind, die geeignet wären, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant wären,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist,
dass es sich indessen in der Begründung auf die Prüfung der Relevanz der durch die
Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
beschränkt hatte,
dass das Bundesverwaltungsgericht an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden
ist und auf Beschwerdeebene eine Substitution der Motive vornehmen kann,
dass es vorliegend eine solche Motivsubstitution vorgenommen hat,
dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 1997 als Minderjähriger gemeinsam mit
seiner Mutter und seiner Schwester ein erstes Asylgesuch stellte, welches von der ARK
mit Urteil vom 10. Dezember 2001 rechtskräftig abgewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführerin ihrerseits gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem Bruder
am 6. November 2000 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz eingereicht hatte, welches
vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (heute: BFM) mit Verfügung vom 14. Februar
2001 als unglaubhaft abgewiesen wurde,
dass die ganze Familie der Beschwerdeführerin am 9. Mai 2002 die Schweiz freiwillig in
Richtung Belgrad verliess,
dass die Beschwerdeführerin daraufhin am 24. Juni 2002 in der Schweiz erneut ein
Asylgesuch stellte, weil ihr Ehemann (der Beschwerdeführer) sich damals noch in der
Schweiz befand und sie schwanger sei,
dass das Bundesamt auf dieses Asylgesuch nicht eintrat, weil die Beschwerdeführerin
der Vorladung zur Anhörung unentschuldigt fern blieb und dadurch ihre Mitwirkungs-
pflicht schuldhaft in grober Weise verletzt habe,
dass die Beschwerdeführer die Schweiz am 31. Oktober 2002 verliessen, nachdem das
Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers, welches seine Mutter wegen ihrer ge-
sundheitlichen Lage am 21. Februar 2002 eingereicht hatte, am 20. Juni 2002 abge-
wiesen worden war,
6dass die Beschwerdeführer am 15. September 2003 gemeinsam wiederum Asylgesuche
in der Schweiz einreichten, auf welche die Vorinstanz gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG nicht eintrat,
dass die ARK auf eine dagegen erhobene Beschwerde am 28. Oktober 2003 mangels
Bezahlen des Kostenvorschusses nicht eintrat, worauf der Beschwerdeführer am 4.
März 2004 kontrolliert aus der Schweiz ausreiste,
dass die Beschwerdeführer im hier zu prüfenden Verfahren schilderten, sie hätten nach
ihrer Rückkehr bis zum 20. November 2006 keine Probleme gehabt (vgl. E1, S. 5),
dass sie weiter vorbrachten, Ende November 2006 sei der Beschwerdeführer von Poli-
zisten aufgefordert worden, im Vorfeld der Parlamentswahlen nachts Wahlmaterial ver-
mutlich von einer radikalen Partei (vgl. E1, S. 4; E16, S. 6) zu verteilen, was er verwei-
gert habe,
dass aus diesem Grund die Polizisten ihn geschlagen, auf den Posten mitgenommen,
dort vier bis fünf Stunden festgehalten und bedroht hätten, bis er versprochen habe, das
Material zu verteilen,
dass er sich nach seiner Freilassung zu seinen Grosseltern nach D._______ begeben
habe, wo er sich bis zur Ausreise mit seiner Familie noch sieben bis acht Tage
aufgehalten habe,
dass die Beschwerdeführerin überdies angab, ihre Ware, welche sie gemeinsam mit ih-
rem Ehemann und dessen Schwester (Referenznummern) als Kleinhändler auf dem
Markt verkauft hätten, sei wiederholt von Polizeibeamten beschlagnahmt worden,
dass ferner bekannt sei, dass Angehörige der ethnischen Minderheit der Roma keine
Rechte hätten, weshalb sie sich nirgends gegen die Misshandlungen durch die Polizei
beschwert hätten und sich auch weder an einen Anwalt noch an eine andere Organisati-
on gewandt hätten, um Unterstützung zu finden (vgl. E16, S. 8 f.; E17, S. 4),
dass der Beschwerdeführer zudem erklärte, er habe auch nicht daran gedacht, bei einer
Romaorganisation Hilfe zu suchen, weil es keine solchen Organisationen gebe (E16,
S. 8),
dass aufgrund sämtlicher Vorbringen in den verschiedenen Asylverfahren sowie der all-
gemeinen Situation der Roma in der Herkunftsregion der Beschwerdeführer eine Verfol-
gung ausgeschlossen werden kann, zumal sie jedesmal nach dem abgewiesenen Asyl-
gesuch wieder an ihren Herkunftsort, wo sie angeblich verfolgt gewesen seien, zurück-
kehrten und dort ihre frühere Arbeit wieder aufnahmen,
dass im Fall von tatsächlichen massiven Übergriffen zu erwarten gewesen wäre, dass
sie beispielsweise über lokale Politiker oder politisch aktive Angehörige der Roma an
den in der Vojvodina im Jahr 2002 eingesetzten Ombudsman für Menschenrechte, an
den parlamentarischen Ausschuss für Beziehungen zwischen den Ethnien oder an Inter-
essenorganisationen der Roma, beispielsweise die Roma-Union, gelangt wären, um ihre
Probleme darzustellen,
dass sie sich jedoch offensichtlich nicht einmal nach solchen Möglichkeiten erkundigt
haben, was gegen die geltend gemachten Behelligungen spricht,
7dass es zudem der allgemeinen Logik widerspricht, wenn Polizeibeamte gerade solche
Personen für ihre angebliche Wahlpropaganda auswählen, die ihnen aufgrund ständiger
Schikanen nicht gut gesinnt sein können,
dass der Beschwerdeführer zudem über die Wahlen nicht informiert war und zumindest
zu erwarten gewesen wäre, dass er sich angesichts des angeblichen Zwangs zur Mit-
hilfe bei der Propagandaverteilung über den Inhalt des Materials erkundigt hätte,
dass der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage war anzugeben, wann die Wahlen
stattfanden, inwiefern das Verteilen von Wahlpropaganda hätte widerrechtlich sein sol-
len und weshalb er das Material während der Nacht hätte verteilen sollen (vgl. E16,
S. 5ff.),
dass sowohl das geltend gemachte Verhalten der Polizei wie auch die geschilderte Re-
aktion des Beschwerdeführers insgesamt befremdet und auch unter Berücksichtigung
der besonderen Situation der Angehörigen der Roma kaum der Realität in Serbien ent-
sprechen kann,
dass der Beschwerdeführer nicht wusste, ob die beiden Polizisten, welche ihn angeblich
zum Verteilen von Wahlmaterial aufforderten, einer Partei angehörten (vgl. E16, S. 6 f.),
dass der Einwand, wonach der Beschwerdeführer gegen das widerrechtliche Verhalten
der Polizei nichts habe unternehmen können, weil er den Roma angehöre, nicht zu
überzeugen vermag,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der ersten Befragung lediglich sehr unsub-
stantiiert erklärte, sie sei wegen der Bedrohung ihres Mannes ausgereist, sie könne
jedoch nicht angeben, wann die Polizei vorbeigekommen sei und ihn geschlagen habe
(vgl. E2, S. 5),
dass sie auch nicht wusste, um was für Briefe es sich gehandelt habe, welche ihr Mann
hätte verteilen sollen,
dass der Beschwerdeführer erklärte, auch seine Frau und seine Schwester seien
aufgefordert worden, Wahlmaterial zu verteilen,
dass diese beiden jedoch einen solchen Sachverhalt nicht geltend gemacht haben,
dass die Erklärung des Beschwerdeführers, sie hätten sich bei keiner Roma-Organi-
sation beschweren können, weil es in seiner Heimat solche Organisationen nicht gebe,
den Tatsachen widerspricht,
dass insgesamt aufgrund der wenig substanziierten und realitätsfremden Schilderungen
davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer keiner Verfolgung ausgesetzt waren,
zumal sie in einem solchen Fall ihre Situation mit anderen Roma-Angehörigen
besprochen hätten,
dass die Vorbringen insgesamt als haltlos zu bezeichnen sind und demnach keine zwi-
schenzeitlich eingetretenen Ereignisse vorliegen, die geeignet wären, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant wären,
dass auch die Einwendungen ihres Rechtsvertreters in der Eingabe vom 15. Mai 2007,
wonach in den Anhörungsprotokollen keine Widersprüche festzustellen seien, nicht vom
Gegenteil zu überzeugen vermögen, zumal die Aussagen sowohl des Beschwerdefüh-
8rers, seiner Ehefrau wie auch der Schwester des Beschwerdeführers als äusserst vage
zu bezeichnen sind,
dass das BFM folglich im Ergebnis zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilli-
gung besitzen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestä-
tigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfra-
gen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu
regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführer keine Verfolgung oder
begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermögen, welche geeignet wären, ihre
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihnen in ihrem tatsächlichen
Heimat- oder Herkunftsstaat drohen (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass weder den Akten noch der Beschwerdebegründung zu entnehmen ist, die Mutter
des Beschwerdeführers verfüge in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im
Sinne der bundesrechtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101; vgl. die
weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr. 21 E. 8), weshalb der vom
BFM angeordnete Wegweisungsvollzug auch unter diesem Aspekt der in der Beschwer-
deschrift gerügten Trennung der Familienmitglieder von ihrer Mutter beziehungsweise
Schwiegermutter nicht zu beanstanden ist und es den Beschwerdeführern zudem unbe-
nommen bleibt, bei den Fremdenpolizeibehörden ein eigenständiges Verfahren um Be-
willigung der Einreise in die Schweiz zur Wohnsitznahme im Rahmen eines Familien-
nachzugs einzureichen (vgl. EMARK 2002 Nr. 6 E. 5a, EMARK 2001 Nr. 24 E.6),
dass ferner der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer auch als zumutbar im
Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen ist,
dass in der Vojvodina weder eine Kriegs- noch eine Bürgerkriegssituation noch eine
Situation allgemeiner Gewalt vorliegt,
dass davon auszugehen ist, dass die noch jungen, gemäss Aktenlage gesunden Be-
schwerdeführer in ihrem Heimatstaat ihren Lebensunterhalt weiterhin wie vor ihrer ge-
meinsamen Ausreise als Markthändler werden bestreiten können,
dass die unter dem Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigenden Elemente ebenfalls
nicht gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat sprechen, da
sich ihr heute knapp über drei Jahre alter, in Serbien geborener Sohn während des kur-
zen Aufenthaltes in der Schweiz weder von seinem Land entfremdet noch sich in der
Schweiz integriert haben kann und sein Lebensmittelpunkt klar noch bei seinen Eltern
9liegt (vgl. dazu die für das Bundesverwaltungsgericht weiterhin geltende Praxis der ARK
in EMARK 2005 Nr. 6 E. 6 S. 57f.),
dass schliesslich das von den Beschwerdeführern in ihrer Rechtsmittelschrift vorge-
brachte Argument, der Vollzug ihrer Wegweisung würde die Gesundheit der sich in psy-
chiatrischer Behandlung befindenden Mutter des Beschwerdeführers noch weiter bein-
trächtigen, nicht gehört werden kann, da bei der Prüfung nach Art. 14a Abs. 4 ANAG nur
eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführer selbst von Relevanz ist,
dass sich aufgrund der Akten auch keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Voll-
zugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2
ANAG),
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst.
a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben, Beilagen: Verfü-
gung des BFM vom 29. Januar 2007 im Original, Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, mit den Akten N (...)
- (kantonale Behörde)
Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Muriel Beck Kadima
Versand am: