B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-911/2013
U r t e i l v o m 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Februar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 24. Oktober 2008 ein erstes Asylge-
such in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 16. März 2009 stellte das
BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an.
B.
Mit Eingabe vom 21. September 2009 erhob der Beschwerdeführer durch
seine vormalige Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter anderem, die den
Wegweisungsvollzug betreffenden Ziffern 4 und 5 des Dispositivs seien
aufzuheben; die Ziffern 1 bis 3 erwuchsen dementsprechend in Rechts-
kraft.
C.
In seinem Urteil E-2578/2009 vom 23. März 2012 stellte das Bundesver-
waltungsgericht fest, der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka sei für
den Beschwerdeführer zumutbar, und wies die Beschwerde ab.
D.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 stellte der Beschwerdeführer durch sei-
nen neu mandatierten Rechtsvertreter beim BFM ein zweites Asylgesuch.
E.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2013 – eröffnet am 13. Februar 2013 – trat
das Bundesamt auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug
der Wegweisung. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
F.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2013 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur korrekten Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen; eventuell sei das Bundesamt anzuweisen, auf das
neue Asylgesuch vom 29. Mai 2012 einzutreten; eventuell seien die Zif-
fern 3 und 4 des Dispositivs aufzuheben, und es sei die Unzulässigkeit
beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
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stellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er, vor der Gutheissung der Be-
schwerde sei dem unterzeichnenden Anwalt eine angemessene Frist zur
Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteient-
schädigung anzusetzen. Ausserdem stellte er den Antrag, es sei ihm mit-
zuteilen, welcher Richter und welcher Gerichtsschreiber mit der Instrukti-
on im vorliegenden Verfahren betraut seien und welche Richter an einem
Entscheid mitwirken würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist insoweit einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Un-
angemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogniti-
on zukommt.
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
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Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits erfolglos ein
Asylverfahren durchlaufen hat oder während des hängigen Asylverfah-
rens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser es ge-
be Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
5.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der
Beschwerdeführer habe das Vorbringen, wonach er entgegen seiner frü-
heren Aussagen zwischen (…) und (…) beim Bau und der Qualitätskon-
trolle von (…) im Vanni-Gebiet tätig gewesen sei, weder im erstinstanzli-
chen Verfahren noch auf Beschwerdeebene erwähnt. Die neu geltend
gemachten Tätigkeiten für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam)
seien nachgeschoben und damit nicht glaubhaft. Letzteres gelte auch für
die angeblichen Tätigkeiten für die LTTE in der Schweiz. Es gebe keine
Hinweise, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers zu begründen. Bei der vorgebrachten Gefährdung aufgrund
exilpolitischer Tätigkeiten sei festzuhalten, dass es sich hierbei um niedrig
profilierte Erscheinungsformen von exilpolitscher Tätigkeit handle. Er ha-
be sich in keiner Art derart profiliert, dass davon ausgegangen werden
müsse, diese Aktivitäten würden im Falle einer Rückkehr in den Heimat-
staat eine asylrelevante Verfolgung nach sich ziehen.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne
auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
nicht angewandt werden. Ferner würden sich keine Hinweise dafür erge-
ben, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbote-
ne Strafe oder Behandlung drohe. Weder die im Heimatstaat herrschende
Situation noch individuelle Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der
Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Ausserdem sei der Vollzug
der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
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6.
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe, den Behörden
sei bekannt, dass ein grosser Teil der tamilischen Asylsuchenden, welche
vor Ende des Krieges im Mai 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt
hätten, ihre wahren Aktivitäten für die LTTE nicht oder nur teilweise offen-
gelegt hätten. Sie befürchteten, die schweizerischen Behörden könnten in
Zusammenarbeit mit den sri-lankischen Sicherheitsbehörden gegen sie
deswegen in der Schweiz ermitteln. Das BFM bediene sich der einfachen
Formel, dass verspätete Vorbringen unglaubhaft seien. Die Haltung des
Bundesamtes habe auch dazu geführt, dass die notwendige Anhörung zu
seiner LTTE Tätigkeit nicht vorgenommen worden sei. Nachdem das
Bundesamt davon ausgehe, dass sich der Beschwerdeführer in der
Schweiz tatsächlich zu Gunsten der LTTE in dem von ihm angegebenen
Rahmen exilpolitisch betätigt habe und daraus eine Verfolgung geltend
mache, welche auch mit Verweis auf die beigelegten Länderinformationen
bewiesen sei, habe auch deswegen kein Nichteintretensentscheid gefällt
werden können.
Der Beschwerdeführer gehe von einer anderen Situation in Sri Lanka
aus, als es das Bundesamt und Bundesverwaltungsgericht tun würden.
So entspreche das Grundsatzurteil BVGE 2011/24 des Gerichts betref-
fend die Einschätzung der Sicherheitslage und der asylrelevanten Ge-
fährdung von rückkehrenden Tamilen nicht mehr den tatsächlichen Gege-
benheiten und müsse dringend überarbeitet werden. Gerade das syste-
matische Vorgehen der sri-lankischen Behörden gegenüber abgewiese-
nen tamilischen Asylsuchenden, welche keine Verbindung zur LTTE hät-
ten, zeige auf, dass unabhängig von den individuellen Gründen jeder zu-
rückgeschaffte tamilische Asylsuchende mit den gleichen Vorwürfen kon-
frontiert werde.
7.
7.1 Im Urteil BVGE 2009/53 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehal-
ten, allein der Umstand, dass in einem weiteren, insbesondere schriftlich
eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der asylsuchen-
den Person umfassend dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln doku-
mentiert wird, bedeute für sich noch nicht, dass auf das Asylgesuch im
Sinne eines Automatismus einzutreten sei. Sodann hat das Gericht dar-
auf hingewiesen, dass eine mündliche Anhörung im Sinne von Art. 29 und
30 AsylG einzig für den Fall vorgesehen sei, dass die asylsuchende Per-
son aus ihrem Heimatstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist. Ansonsten
könne von ihr erwartet werden, dass sie ihrem Gesuch alle notwendigen
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und verfügbaren Informationen vorbringe (E. 5.6). Infolgedessen geht die
Rüge, wonach das BFM mit dem Beschwerdeführer eine mündliche An-
hörung hätte durchführen müssen, fehl.
7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in seinem ersten Asyl-
gesuch seine wahren Tätigkeiten für die LTTE nicht offengelegt. Tatsäch-
lich habe er zwischen (…) und (…) beim Bau und der Qualitätskontrolle
von (…) im Vanni-Gebiet mitgewirkt. Entgegen den Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe kann er daraus jedoch nichts zu seinen Gunsten ab-
leiten. Asylsuchende haben bei der Sachverhaltsfeststellung aktiv mitzu-
wirken (Art. 8 AsylG; vgl. BVGE 2011/27 E. 4.2). Der Beschwerdeführer
hat im Rahmen des ersten Asylverfahrens weder beim BFM noch an-
schliessend beim Bundesverwaltungsgericht Entsprechendes geltend
gemacht, obwohl es ihm hätte zugemutet werden können, stammt doch
das (letztinstanzliche) Urteil des Gerichts vom 23. März 2012; es erging
also mehr als drei Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs. Die Pro-
zessgeschichte zeigt zudem, dass er im Verlauf des damaligen Rechts-
mittelverfahrens kaum Beweismittel zu den Akten reichte; knappe zwei
Monate nach Abschluss des Verfahrens machte er jedoch im Rahmen ei-
nes zweiten Asylgesuchs neue Asylgründe geltend, was diese in einem
sehr zweifelhaften Licht erscheinen lassen und als nachgeschoben zu
qualifizieren sind. Dass er die Verfügung des BFM vom 16. März 2009
bloss im Vollzugspunkt anfocht, hat der Beschwerdeführer überdies sel-
ber zu verantworten.
7.3 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können exil-
politische Tätigkeiten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgrün-
den zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft ge-
macht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen
wäre. Vorliegend ist in Übereinstimmung mit dem BFM festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer über keinerlei besonders exponiertes Profil verfügt.
Hinzuweisen ist insbesondere darauf, dass das Bundesamt seine Vor-
bringen in der ablehnenden Verfügung vom 16. März 2009 als nicht
glaubhaft beurteilt hat.
7.4 Das BFM ist daher auf das neuerliche Asylgesuch des Beschwerde-
führers zu Recht nicht eingetreten. Hinweise, wonach in der Zwischenzeit
Ereignisse eingetreten wären, die geeignet sind, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen, liegen nicht vor.
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8.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht verfügt.
9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
9.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK. Aus den Aussage des
Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten An-
haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der
Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
9.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. (vgl. BVGE 2009/28
E. 9.3.1).
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Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2011/24 eine umfassende
Analyse der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Dabei gelangte es zum
Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung in alle Landesteile Sri Lankas,
insbesondere in den Grossraum Colombo, grundsätzlich zumutbar ist.
Ausnahme bildet die Nordprovinz, wo der Vollzug ins Vanni-Gebiet unzu-
mutbar ist. Bezüglich der übrigen Nordprovinz ist der Vollzug nicht gene-
rell unzumutbar, sondern es muss im Einzelfall eine zurückhaltende Beur-
teilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf das Urteil des Bundes-
verwaltungsgericht E-2576/2009 vom 23. März 2012 verwiesen werden,
in welchem der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer, wel-
cher aus C._______ (Jaffna) stammt und im Jahre (…) nach Colombo
gezogen ist, nach Prüfung der Gesamtumstände und der obgenannten
Praxis als zumutbar beurteilt wurde (vgl. E. 3.3.2).
9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstan-
den ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die wei-
teren prozessualen Anträge erweisen sich mit vorliegendem Entscheid als
gegenstandslos.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrati-
onsamt des Kantons B._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: