B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-911/2015
Ur t e i l vom 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), Afghanistan,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des SEM vom 27. Januar 2015 / N (…).
E-911/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reichte am 6. Dezember 2014 in der Schweiz
ein Asylgesuch ein. Am 23. Dezember 2014 wurde er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ zur Person befragt und es wurde ihm das
rechtliche Gehör zum Ergebnis der am 12. Dezember 2014 im Kantonsspi-
tal C._______ durchgeführten Handknochenanalyse zur Bestimmung sei-
nes Alters sowie zur Zuständigkeit von Rumänien, Ungarn oder Österreich
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt.
A.b Am 14. Januar 2015 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden
gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Dublin-III-VO), um Rückübernahme des Beschwerdeführers.
Diese stimmten der Rückübernahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-
III-VO mit Schreiben vom 27. Januar 2015 zu (SEM-Akten A25/1).
A.c Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 (eröffnet am 5. Februar 2015) trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Rumänien
weg, verfügte den Vollzug und stellte fest, dass eine allfällige Beschwerde
gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung habe.
B.
Mit Beschwerde vom 12. Februar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzu-
heben und das Staatssekretariat sei anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht
auszuüben und sich für sein Asylgesuch für zuständig zu erklären, eventu-
aliter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung ans SEM
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Erteilung der auf-
schiebende Wirkung respektive vorsorglichen Vollzugsstopp ersucht. Zu-
dem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
C.
Mit Telefax vom 13. Februar 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus (Art.56 VwVG).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a
Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
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Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Kann kein Mitgliedstaat gemäss diesen Kriterien bestimmt werden, ist der-
jenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde
(Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO).
Erweist sich die Überweisung eines Antragstellers in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat als unmöglich, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das dortige Asylverfahren und die Aufnahmebedingun-
gen für Antragsteller systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Ge-
fahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von
Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02
[EU-Grundrechtecharta]) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser
Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der
die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat o-
der der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe von Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzu-
nehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Per-
son gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitglied-
staaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat,
ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat
ausgestellten Aufenthaltstitel (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
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Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheides aus, aufgrund er-
heblicher Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers sei eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung ver-
anlasst worden, die ein Knochenalter von 19 Jahren ergeben habe. Der
Beschwerdeführer könne sein geltend gemachtes Alter mit keinen Identi-
tätspapieren belegen und habe ungenaue Angaben zu Daten von Ereignis-
sen in seinem Leben gemacht. Er sehe auch älter aus als angegeben. Er
werde daher für das weitere Verfahren als volljährige Person behandelt.
5.2 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe das Geburtsdatum des
Beschwerdeführers willkürlich auf den (…) festgesetzt, damit er nicht mehr
als Minderjähriger gelte und nach Rumänien weggewiesen werden könne.
Es sei bekannt, dass die Bestimmung des Alters mittels Handknochenana-
lyse Abweichungen von bis zu drei Jahren aufweisen könne. Da er (…) alt
sei, sei die Analyse in seinem Fall nicht tauglich. Das SEM gehe davon
aus, dass er nicht minderjährig sei, weil er keine Identitätspapiere vorlegen
könne und sein Alter nur von den Angaben seiner Mutter kenne, welche
sein Geburtsdatum in ihren Koran geschrieben habe. Die pauschale An-
nahme, dass er volljährig sei, sei nicht zulässig. Er habe immer angegeben,
minderjährig zu sein. Die Anhörung zu seinem Leben sei so oberflächlich
gewesen, dass daraus keine Rückschlüsse auf seine Glaubwürdigkeit ge-
zogen werden könnten. Das SEM verletze seine Rechte als unbegleiteter
minderjähriger Asylsuchender.
6.
6.1 Ein Fingerabdruckvergleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass
der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2014 in Rumänien ein Asylgesuch
eingereicht hatte. Das SEM erachtete ihn als nicht minderjährig und er-
suchte deshalb die rumänischen Behörden am 14. Januar 2015 gestützt
auf Art. 23 Dublin-III-VO um seine Wiederaufnahme. Diesem Gesuch
stimmten die rumänischen Behörden am 27. Januar 2015 zu.
6.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Rumänien Asyl verlangt zu
haben, bleibt aber dabei, am (…) geboren zu sein.
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Seite 6
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft ist. Die
im vorliegenden Fall durchgeführte Knochenaltersbestimmung hat ein Kno-
chenalter ergeben, welches einem chronologischen Alter von 19 Jahren
entspricht. Zwar lassen entsprechende Ergebnisse einer radiologischen
Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Min-
derjährigkeit zu und weisen generell nur einen beschränkten Aussagewert
zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf (zur weiterhin geltenden Pra-
xis vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [ARK; EMARK] 2000 Nr. 19 und 28, 2004 Nr. 30 und 31 sowie
2005 Nr. 16). Beschränkt ist der Aussagewert dann, wenn das behauptete
Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter um weniger als drei
Jahre variiert. Die Handknochenanalyse gilt jedoch dann als Beweismittel
mit erhöhtem Beweiswert, wenn der Unterschied zwischen dem angege-
benen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre be-
trägt. An solche "Gutachten" zur Altersbestimmung sind gewisse formale
und inhaltliche Anforderungen zu stellen.
Die vorliegend durchgeführte Analyse (A9/2), welche sich klarerweise auf
den Beschwerdeführer bezieht, vermag den von der ARK stipulierten und
vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen inhaltlichen Anforderun-
gen an Knochenaltersanalysen in einer Gesamtbetrachtung zu genügen,
obwohl der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebe-
nen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) (…) und dem festgestellten Kno-
chenalter von 19 Jahren nicht mehr als drei Jahre beträgt. Dennoch beste-
hen im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände kaum ernsthafte
Hinweise auf seine Minderjährigkeit. Er wurde zwar bei den rumänischen
Behörden mit dem Geburtsdatum (…) verzeichnet, woraus zu schliessen
ist, dass er sich auch dort als Minderjähriger ausgegeben hat. Er hat indes-
sen weder in Rumänien noch in der Schweiz Dokumente eingereicht, die
seine Minderjährigkeit belegen oder zumindest wahrscheinlich erscheinen
lassen würden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er sich um den Erhalt
solcher Dokumente bemüht hätte, was ihm als Verletzung seiner Mitwir-
kungspflicht gemäss Art. 8 AsylG anzulasten ist. Sodann ist mit der Vo-
rinstanz festzustellen, dass er zu wichtigen Ereignissen in seinem Leben
weder Jahreszahlen noch andere Einzelheiten nannte, und auf entspre-
chende Nachfrage angab, er habe diese vergessen (vgl. A14/4 S. 3). Auch
auf Beschwerdeebene reichte er keine Dokumente ein und nannte keinen
einzigen konkreten Hinweis für seine angebliche Minderjährigkeit. Statt der
Vorinstanz vorzuwerfen, diese hätte ihn zum Beispiel sehr genau nach sei-
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nem Leben im Iran befragen können, hätte er in der Beschwerde beispiels-
weise sehr genau über sein Leben im Iran berichten können. Nach dem
Gesagten sprechen überwiegende Umstände gegen seine Minderjährig-
keit.
6.4 Demnach erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich
der Zuständigkeit als zutreffend, womit Rumänien zur Wiederaufnahme
des Beschwerdeführers verpflichtet und für die Durchführung des vorlie-
genden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist.
6.5 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren oder die Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen
würden.
6.5.1 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umset-
zungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel
weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie)
sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die
Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Auf-
nahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vor-
läufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
6.5.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
6.6 Der Beschwerdeführer verweist auf die Anwendung der Ermessens-
klausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, welche zum Selbsteintritt der
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Seite 8
Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch
dieses Land führen könne, ohne diese Norm in einen Kontext zu seiner
persönlichen Situation und seinem Asylgesuch zu stellen.
6.6.1 Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asyl-
gesuchs in Rumänien mangelhaft gewesen sein könnte und eine Wegwei-
sung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. In
diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass
ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung ins Hei-
matland nicht eo ipso eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar-
stellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzi-
gen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung
von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sog. "asylum shop-
ping"). Vorliegend führt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ru-
mänien gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen
das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK und
Art. 25 BV verankert ist (und sich auch aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta,
Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt).
Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan, Rumänien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnah-
merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei
einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übri-
gen nötigenfalls an die rumänischen Behörden wenden und die ihm zu-
stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
6.6.2 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Rumänien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
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Seite 9
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung ei-
nes Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist,
sind allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos
erweisen.
10.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aussichts-
los zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher – ungeachtet der
allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen.
Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) (Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub