Abtei lung V
E-91/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 29. Dezember 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-91/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsbürger römisch-
katholischer Glaubenszugehörigkeit aus B._______ (...) – sein Heimat-
land eigenen Angaben zufolge am 2. August 2009 verliess, per Schiff
ab Port Harcourt an einen ihm unbekannten europäischen Küstenort
und von dort per LKW am 24. August 2009 in die Schweiz gelangte,
wo er am 28. August 2009 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum C._______ vom 3. September 2009 sowie der Anhörung vom
21. Spetember 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend machte, zwischen dem 25. und dem 30. Juli 2009 hätten
Angehörige der militanten Islamitstengruppe "Boko Haram" im Norden
Nigerias eine Krise ausgelöst, indem sie Kirchen niedergebrannt, Häu-
ser christlicher Führer verwüstet und unschuldige Menschen getötet
hätten,
dass der Beschwerdeführer, der sich in der katholischen Kirchgemein-
de seines Wohnorts engagiert und (...) habe, am 25. Juli 2009 von
Mitgliedern der "Boko Haram" zuhause gesucht worden sei, man ihn
aber nicht aufgespürt habe, da er sich bei Freunden versteckt habe,
dass er in der Folge seine Angehörigen verlassen und den Kontakt zu
ihnen abgebrochen habe, Leute aus der christlichen Gemeinschaft ihn
gewarnt hätten und (...) aus der Kirchengruppe von den Islamisten
umgebracht worden sei, weshalb er sich bei einem Freund in
D._______ in Sicherheit habe bringen müssen,
dass er im Radio erfahren habe, dass der Anführer der "Boko Haram"
festgenommen und in Haft getötet worden sei, weshalb sein Freund
befürchtet habe, selber von den Islamisten behelligt zu werden, zumal
sich die Krise zwischenzeitlich auf vier Bundesstaaten ausgeweitet
habe,
dass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund beschlossen
habe, Nigeria zu verlassen,
dass das BFM den Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung sei-
nes Asylgesuchs am 28. August 2009 und im Rahmen der Kurzbefra-
gung vom 3. September 2009 sowie der Anhörung vom 21. Septem-
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ber 2009 aufforderte, rechtsgenügliche Papiere einzureichen und der
Beschwerdeführer dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen
ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Dezember 2009 – gleichentags
eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren
Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zu-
sammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stun-
den nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Rei-
se- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Akten-
lage nicht erforderlich,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers über den angeblichen Ver-
lust seiner Identitätskarte äusserst unsubstantiiert, seine Schilderung
des Reisewegs vage und realitätsfremd ausgefallen seien,
dass aufgrund der Akten bezeichnenderweise auch keine Hinweise
vorlägen, welche Anstrengungen zur Papierbeschaffung seinerseits er-
kennen lassen würden,
dass deshalb davon auszugehen sei, dass er seinen effektiven Reise-
weg zu verschleiern versuche und er, entgegen seiner Behauptung,
sehr wohl über gültige Identitäts- beziehungsweise Reisedokumente
verfüge, welche er den Asylbehörden jedoch bewusst vorenthalte, um
den Vollzug einer möglichen Wegweisung in seinen Heimatstaat zu er-
schweren oder gar zu verunmöglichen,
dass auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht
festgestellt werden könne, zumal seine Schilderung des Sachverhalts
den Anforderungen gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht genüge,
dass die nigerianischen Behörden entschlossen vorgehen würden, um
der Unruhen in den nördlichen Bundesstaaten Herr zu werden, und sie
auch im vorliegenden Fall ihren Willen und ihre Fähigkeit, Schutz vor
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Übergriffen der muslimischen Gruppe "Boko Haram" bieten zu wollen,
klar zu erkennen gegeben hätten,
dass angesichts dieser behördlichen Interventionen auch nicht plausi-
bel sei, warum sich der Beschwerdeführer aussagegemäss nie um
Schutz der Behörden bemüht habe, zumal seine Begründung, wonach
die Polizei von der "Boko Haram" infiltriert sei, im klaren Widerspruch
zur behördlichen Vorgehensweise gegen die Islamisten stehe,
dass ebenso wenig plausibel sei, warum sich der Beschwerdeführer
nicht im christlich dominierten Süden des Landes niedergelassen
habe, um sich der geltend gemachten Auseinandersetzung zu entzie-
hen, anstatt sogleich sein Heimatland zu verlassen,
dass schliesslich auch seine Aussagen zur Verfolgung vage und un-
substanziiert ausgefallen seien und er nicht konkret habe angeben
können, wer ihn gesucht habe, wer zu ihm nach Hause gekommen sei
und von wem genau er dies erfahren habe,
dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar
und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Januar 2010 (Post-
stempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom
29. Dezember 2009 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, seine
Flüchtlingseigenschaft pflichtgemäss zu prüfen und eine neue Verfü-
gung zu erlassen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, ihm sei die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu
gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu ver-
zichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Januar 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
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dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
wobei vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Reiseschilderung des Beschwerdeführers anlässlich der Erst-
befragung, wonach er kein Zielland im Sinn gehabt habe, er eigentlich
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in Nigeria habe bleiben wollen und letztlich ohne eigenen finanziellen
oder organisatorischen Beitrag (A8 S. 4), sondern einzig auf
Veranlassung von Drittpersonen an einen ihm unbekannten
europäischen Hafen und schliesslich in die Schweiz gereist sei (A1
S. 7), äusserst realitätsfremd anmutet,
dass seine vage Darstellung, wonach er nicht wisse, wann und wo er
sein Portemonnaie mit seiner Identitätskarte verloren habe (A1 S. 4,
A8 S. 9), durch die Erklärung in der Rechtsmitteleingabe, es sei ihm
einzig wichtig gewesen, dass er sich selbst habe retten können, kaum
an Substanz gewinnt,
dass im Übrigen ausgeschlossen werden kann, dass es dem Be-
schwerdeführer angesichts strenger Hafen- sowie Grenzkontrollen
möglich gewesen wäre, ohne authentische Ausweispapiere von Nige-
ria mit dem Schiff von Port Harcourt nach Europa und mit einem Last-
wagen über ihm unbekannte Transitländer in die Schweiz zu gelangen
(A1 S. 6 f.),
dass schliesslich den Akten keine Hinweise auf Anstrengungen zur Pa-
pierbeschaffung seitens des Beschwerdeführers zu entnehmen sind,
der Erklärungsversuch, er könne nicht telefonieren, da er keine Num-
mern im Kopf habe (A1 S. 5), angesichts internationaler Telefonbücher
und Auskunftsdienste nicht zu überzeugen vermag und auch nicht
nachvollziehbar ist, woran sein angeblicher Versuch, seine Angehöri-
gen per E-mail zu benachrichtigen (A8 S. 3), gescheitert sein soll,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten
und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der
gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die
Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche
er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetz-
lichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweize-
rischen Behörden nicht aushändigte,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen
zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom
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3. September 2009 sowie der Anhörung vom 21. Spetember 2009 dar-
stellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Ab-
klärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeuti-
ge Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer offen-
sichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug sei-
ner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass insbesondere mit dem BFM festzustellen ist, dass die Darstellung
der angeblichen Verfolgung durch die "Boko Haram" äusserst vage und
unsubstanziiert ausgefallen ist, zumal der Beschwerdeführer keinerlei
konkrete Behelligungen darzulegen vermochte,
dass bei Wahrunterstellung der geschilderten Verfolgungsumstände
zudem vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative
auszugehen ist, da sich die vom Beschwerdeführer geschilderte Krise
zwar – von Bauchi ausgehend – auf weitere nördliche Bundesstaaten
(wie etwa Yobe und Borno) ausgeweitet, nach Erkenntnissen des Bun-
desverwaltungsgerichts jedoch keine Wirkung auf die südlichen Nicht-
Scharia-Staaten entfaltet hat,
dass die in den eingereichten Beweismitteln zitierten Exponenten der
"Boko Haram" zwar zweifellos das Ziel verfolgen, auch die südlichen
Landesteile Nigerias zu kontaminieren, diese in Tat und Wahrheit je-
doch nach wie vor christlich dominiert sind,
dass es sich bei den geltend gemachten Verfolgungsumständen um
eine Verfolgung durch Drittpersonen handelt,
dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer
nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten
Schutzes durch den Heimatstaat oder unter gewissen Umständen
durch einen sogenannten Quasi-Staat abhängt, und in diesem Sinne
auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit
des Heimatstaats (beziehungsweise allenfalls eines Quasi-Staats)
grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zukommt (EMARK
2006 Nr. 18 E. 10.2, S. 202),
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dass damit Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als
ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven
Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Infrastruktur hat und
ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsys-
tems individuell zumutbar ist, wobei es der entscheidenden Behörde
obliegt, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklä-
ren und zu begründen (a.a.O. E. 10.3, S. 203),
dass sich die politische Lage in Nigeria seit der demokratischen Wahl
von Olusegun Obasanjio zum ersten Präsidenten (1999) wesentlich
verbessert, der Staat eine durchgehende Stabilität erlangt und der am-
tierende Präsident Umaru Yar'Adua (seit 2007) diesen Prozess fortge-
setzt hat, womit angenommen werden kann, der Beschwerdeführer
habe auch weiterhin effektiven Zugang zu einer funktionierenden und
effizienten Schutzinfrastruktur,
dass vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich
der Beschwerdeführer nie um Schutz der Behörden bemühte (A8 S. 7),
zumal die nigerianischen Behörden entgegen seiner Vermutung, die
Polizei sei von der "Boko Haram" infiltriert, alles unternehmen, um de-
ren Wirkungskreis einzudämmen,
dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornah-
me zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur di-
rekten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b
und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass auch das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach die vor-
genannten Bestimmungen völkerrechtswidrig seien und insbesondere
das im Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verbriefte Non-refoulement-Prinzip ver-
letzten, an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermag,
dass in Bezug auf die Beanstandung der angewendeten Rechtsnor-
men, welche vom BFM vorliegend – entgegen der Rüge des Be-
schwerdeführers – richtig und völkerrechtskonform angewendet wur-
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den, auf den Grundsatzentscheid BVGE 2007/8 verwiesen werden
kann,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die ihm in Nigeria droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinis-
cher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vor-
liegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer seit Geburt in B._______ gelebt hat und er
dort mit seinen Eltern und Geschwistern (A1 S. 3) über ein familiäres
Beziehungsnetz verfügt, weshalb nicht davon auszugehen ist, er gera-
te dort nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als
aussichtslos darstellte,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils der Antrag auf Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das (...).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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