B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-91/2016
Ur t e i l vom 2 5 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Mali,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer wurde am 5. Mai 2013 in Genf durch die schweize-
rischen Grenzwachtbehörden aufgegriffen und stellte am 6. Mai 2013 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. Mai 213 im EVZ und
der Anhörung vom 1. Juni 2015 zu den Asylgründen machte er im Wesent-
lichen Folgendes geltend: Er sei am (…) geboren, stamme aus B._______
und sei nach einem tödlichen Verkehrsunfall seiner Eltern von seiner
Grossmutter aufgezogen worden. Seit dem (…) Lebensjahr habe er zu-
sammen mit anderen Kindern bei einem einflussreichen Marabut gelebt,
für diesen gebettelt und dessen Koranschule besucht. Mit der Zeit sei es
ihm beim Marabut nicht mehr wohl gewesen, weil dieser mit bewaffneten
islamistischen Terroristen kollaboriere und, wie er erfahren habe, diesen
manchmal Kinder als Diener oder zwecks Kampfausbildung für den Jihad
ausliefere. In konkreter Befürchtung seiner solchermassen Auslieferung sei
er dem Marabut eines Tages auf der hierfür unternommenen Reise entwi-
chen und zu einem Freund seines Vaters geflohen. Mit dessen Hilfe habe
er sich einen echten Pass ausstellen lassen, mit welchem er am (…) März
2013 legal nach Niger und via Libyen, Italien und Frankreich schliesslich
am 5. Mai 2013 mit dem Zug in die Schweiz gelangt sei. Er habe bis in die
Schweiz in keinem europäischen Land eine Grenzkontrolle erlebt, Finger-
abdrücke gegeben oder ein Asylgesuch gestellt. Die Behörden habe er
nicht eingeschaltet, weil diese von den Islamisten dirigiert würden. In sein
Heimatland könne er nicht zurückkehren, da seine Grossmutter und ein-
zige echte Bezugsperson dem Marabut nahe stehe und zudem Krieg herr-
sche in Mali.
Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel seinen am (…) Februar
2013 ausgestellten Reisepass und einen "Extrait d'acte de naissance" ein.
B.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 – eröffnet am 15. Dezember 2015
– verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung des SEM ein.
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Darin beantragt er deren Aufhebung, die Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Gewährung
der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumut-
barkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht beantragt er ferner die Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in-
klusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiord-
nung einer amtlichen Rechtsvertretung; zudem ersucht er darum, die zu-
ständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den
Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweiter-
gabe an dieselben zu unterlassen beziehungsweise bei bereits erfolgter
Datenweitergabe mittels separater Verfügung zu informieren.
D.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht
den einstweilen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz
fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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1.3 Die prozessualen Anträge betreffend Datenweitergabe werden mit dem
vorliegenden Direktentscheid in der Sache hinfällig, zumal aus den Akten
auch keine erfolgte oder beabsichtigte Datenweitergabe ersichtlich ist. Mit
dem Direktentscheid in der Sache werden ebenso die Gesuche um Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung – diesbezüglich wäre der Be-
schwerdeführer auch gar nicht beschwert – und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses hinfällig.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen
von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sach-
verhalts nicht genügend, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei
und der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG
nicht erfülle. So erscheine es angesichts der nicht einmal elementaren Ko-
rankenntnisse des Beschwerdeführers äusserst zweifelhaft, dass er wäh-
rend zehn Jahren bei einem Marabut gelebt und dessen Koranunterricht
besucht habe. Hinzu kämen Widersprüche in wesentlichen Punkten, so be-
treffend die Art seiner Kenntnisnahme von den Auslieferungsabsichten des
Marabut, betreffend die Umstände seines Entweichens aus dessen Obhut
während einer Reise sowie betreffend des Zeitpunkts und der Art seiner
Wahrnehmung, dass er für die Auslieferung an die islamistischen Terroris-
ten auserkoren sei. Aufgrund dieser Ungereimtheiten könnten seine Vor-
bringen insgesamt nicht geglaubt werden. Die Wegweisung sei die Regel-
folge der Ablehnung des Asylgesuchs und der Vollzug der Wegweisung sei
völkerrechtlich zulässig sowie technisch möglich und praktisch durchführ-
bar. Der Vollzug sei auch zumutbar, da in Mali gegenwärtig trotz Spannun-
gen in den nördlichen Provinzen keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation
oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Sein Herkunftsort
B._______ liege im Süden des Landes. Zudem sei er jung und gesund.
Aufgrund der erkannten Unglaubhaftigkeit, dass er seit dem (…) Lebens-
jahr bei einem Marabut gelebt habe, sei auch das frühe Versterben seiner
Eltern äusserst zweifelhaft und vielmehr davon auszugehen, dass er in sei-
ner Heimat noch über seine Eltern und weitere Verwandte und damit über
ein soziales Netz verfüge.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer zum ei-
nen seine geschilderte Furcht, in den Jihad geschickt zu werden, und zum
andern die Macht und Einflussnahme der Islamisten und des Marabut auf
die Behörden, welche es ihm verunmöglichten, staatlichen Schutz zu be-
anspruchen. Die vom SEM angeführten Widersprüche seien vermeintlicher
Art beziehungsweise darauf zurückzuführen, dass in der BzP Überset-
zungsfehler aufgetreten seien und er dort einen Fehler gemacht habe so-
wie zur Kürze aufgefordert worden sei. Auch seien die Interviews auf Fran-
zösisch geführt worden, obwohl sein Französisch nicht sehr gut sei.
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Schliesslich hält er am Versterben seiner Eltern im Jahre (…) fest und
macht geltend, er habe keinen Kontakt mehr zu seiner ohnehin betagten
und daher nicht unterstützungsfähigen Grossmutter.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer je zwei Todesbescheinigungen
betreffend seine beiden Eltern, eine Bestätigung der Koranschule sowie
eine Zeugenbestätigung des Direktors einer franko-arabischen Schule be-
treffend die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers zu den Akten.
6.
6.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht genügen, wes-
halb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Auf die
betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfü-
gung und Zusammenfassung in E. 5.1 oben kann zur Vermeidung von Wie-
derholungen verwiesen werden; sie sind in keinem Punkt zu beanstanden.
Der Inhalt der Beschwerde drängt keine andere Betrachtungsweise auf:
Sie beschränkt sich im Wesentlichen auf eine komprimierte Bekräftigung
des bisherigen Sachvortrags und eine weitgehend pauschal bleibende Kri-
tik an den vom SEM erkannten Unglaubhaftigkeitselementen, ohne kon-
kreten Bezug auf sie zu nehmen. Weder wird erkennbar, welche Wider-
sprüche aus welchem Grund vermeintlich sein sollten, noch werden an-
gebliche Übersetzungsfehler konkretisiert oder dargetan, wo der Be-
schwerdeführer einen Fehler gemacht habe. Die Betrachtung des Proto-
kolls der BzP lässt sodann unschwer erkennen, dass diese Befragung
deutlich über dem Summarstandart bei Erstbefragungen durchgeführt
wurde und er insbesondere mehrfach Gelegenheit zur Ergänzung seiner
Gesuchsgründe erhielt (vgl. Aktenstück A13 Ziff. 7). Klar als unbegründet
zurückzuweisen ist gleichsam die Behauptung von ungenügenden Franzö-
sischkenntnissen und Übersetzungsproblemen bei den zwei Interviews.
Die protokollierten Aussagen präsentieren sich klar und unmissverständ-
lich und der Beschwerdeführer hat seine Französischkenntnisse und die
Verständigung mit den Dolmetschern als "gut" bezeichnet. Er hat die Pro-
tokolle nach der Rückübersetzung mit seiner Unterschrift als richtig, voll-
ständig und ihm verständlich übersetzt bestätigt und auch die Hilfswerks-
vertretung hat keine Bemerkungen hinsichtlich aufgetretener Überset-
zungsprobleme angebracht. Schon angesichts dieser Erkenntnisse sind
die vorgelegten Beweismittel in ihrem Beweiswert deutlich eingeschränkt.
Dieser vermindert sich zusätzlich aus folgenden Gründen: So ist nicht lo-
gisch nachvollziehbar, wieso die Hauptperson seiner Verfolgungsfurcht –
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der Marabut – dem Beschwerdeführer eine Bestätigung des Besuchs sei-
ner Koranschule ausstellen sollte. Weiter erstaunt die vorgelegte Zeugen-
bestätigung des Direktors einer franko-arabischen Schule betreffend die
Verfolgungssituation des Beschwerdeführers deshalb, weil der Beschwer-
deführer diese Schule gemäss eigenen Angaben nie besucht und auch die
ausstellende Person in den Interviews nie erwähnt hat; es ist schlicht nicht
einzusehen, weshalb genau diese Person die Verfolgungslage des Be-
schwerdeführers – ausgehend von "touristes" – bestätigen beziehungs-
weise gar bezeugen können sollte. Die Bestätigung ist zudem undatiert und
nicht unterzeichnet. Die Todesbescheinigungen entbehren gar gänzlich
jeglichen Beweiswertes. So sind die für den Eintrag von Geburtsdaten vor-
gesehenen Rubriken mit Altersangaben in Jahren versehen und letztere
korrespondieren zudem nicht mit den in den Interviews gemachten Alters-
angaben, insbesondere betreffend seine Mutter (vgl. A13 Ziff. 1.16.04).
Das Todesjahr wird sodann entgegen der Angaben des Beschwerdeführers
(um […]) mit (…) angegeben. Dem diesbezüglich erklärenden Kommentar
in der Beschwerde – Todesscheine würden in Mali nicht länger als zehn
Jahre zurück ausgestellt – ist keine Ernsthaftigkeit beizumessen. Auch fällt
auf, dass gemäss Aussage des Beschwerdeführers in der BzP seine
Grossmutter mütterlicherseits (…) Jahre alt sei, deren verstorbene Tochter
(und Mutter des Beschwerdeführers) aber im Todeszeitpunkt – ob nun (…)
oder (…) – (…) Jahre alt gewesen sein soll; die Jahrgangsdifferenz der
beiden Personen müsste deshalb arithmetisch so klein sein, dass ein
Kindsverhältnis auszuschliessen ist. Es ist daraus zu schliessen, dass nicht
nur die angebliche Verfolgungssituation des Beschwerdeführers, sondern
ebenso seine Angaben zu seiner Biografie und zu seinen Angehörigen und
Verwandten offensichtlich nicht der Wahrheit entsprechen und er wesentli-
che Tatsachen verheimlicht oder verschleiert.
Das SEM hat aufgrund der von ihm rechtskonform gewonnenen Unglaub-
haftigkeitserkenntnis zutreffend auf eine Prüfung der Frage nach der flücht-
lingsrechtlichen Beachtlichkeit der Asylvorbringen verzichtet. Dennoch ist
am Rande anzumerken, dass diese Frage aufgrund des Bestehens inner-
staatlicher Ausweichmöglichkeiten und mangels Beanspruchung staatli-
chen Schutzes offensichtlich zu verneinen wäre.
6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen
einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen sinn-
gemäss behaupteten Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht ver-
neint hat.
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Seite 8
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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8.2 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht er-
füllt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) zutref-
fend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück-
schiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung
findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse er-
kennbar sind. Ebenso zutreffend sind ihre umfassend und differenziert be-
gründeten Erkenntnisse, wonach weder die allgemeine noch die politische
Lage in Mali noch andere, insbesondere individuelle Gründe gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers sprächen.
Auf die betreffenden Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederho-
lungen verwiesen werden. Abgesehen davon ist zu betonen, dass der Be-
schwerdeführer seit rund (…) Jahren nicht mehr minderjährig und daher
den auf dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (KRK, SR 0.107) basierenden besonderen Ansprüchen des
Kindesschutzes nicht Rechnung zu tragen ist.
8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG) sind unbesehen
der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde ge-
mäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist
und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiord-
nung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: