B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-912/2016
Ur t e i l vom 3 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben am 28. Mai
2013 in Richtung Äthiopien. Am 27. April 2014 reiste er in die Schweiz ein
und stellte einen Tag später ein Asylgesuch. Am 21. Mai 2014 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Zürich zur Person befragt (BzP). Die
Vorinstanz hörte ihn am 16. März 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesent-
lichen machte er geltend, zwei Personen hätten bei ihnen zu Hause über-
nachtet und hätten am nächsten Tag versucht das Land illegal zu verlas-
sen. Dabei seien sie aufgegriffen worden und hätten den Behörden gesagt,
dass sie bei ihnen zu Hause übernachtet hätten. Er und sein Vater seien
deshalb am nächsten Morgen vom Geheimdienst festgenommen und ein-
gesperrt worden. Im Gefängnis seien sie befragt und geschlagen worden.
Nach vier Tagen sei ihm die Flucht gelungen. Sogleich habe er Eritrea ver-
lassen. Sein Vater befinde sich immer noch im Gefängnis.
B.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch
ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der
Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung
der vorläufigen Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung
der Vorinstanz vom 14. Januar 2016 sei in den Dispositivpunkten 1 bis 3
aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Verfügung in den Dispositivpunkten 1 bis 4
aufzuheben, ihm sei aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flücht-
lingseigenschaft zuzusprechen und er sei aufgrund der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei der
Rechtsvertreter als amtliche Verbeiständung zuzulassen und es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung und eine Kostennote zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig der
Asylpunkt sowie die Flüchtlingseigenschaft. Der Wegweisungsvollzug ist
nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer we-
gen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenom-
men hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
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4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So widerspreche er sich be-
züglich dessen, ob die Personen, die bei ihnen zu Hause übernachtet hät-
ten, mit ihm verwandt gewesen seien. Der geschilderte Gefängnisaufent-
halt sei nicht nachvollziehbar und ausserdem seien seine Schilderungen
detailarm und vage.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, beim angeblichen Wider-
spruch bezüglich der bei ihnen übernachtenden Personen handle es sich
nicht um einen Widerspruch. Seine zwei Aussagen dazu seien miteinander
kompatibel. Ausserdem handle es sich nicht um ein Kernelement des
Sachverhalts. Seine Darstellung der Haft und der anschliessenden Flucht
sei plausibel und in sich schlüssig. Zur angeblich fehlenden Plausibilität sei
zu sagen, dass ein allfällig unlogisches oder inkohärentes Verhalten des
Verfolgers sowie seiner selbst ihm nicht negativ angelastet werden könne.
Er verweise dazu auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-2124/2014 vom 15. Januar 2016.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfü-
gung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen des Beschwerde-
führers in wesentlichen Punkten unglaubhaft ausgefallen sind.
4.3.1 So stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer
seine Haft äusserst oberflächlich schildere. Er antwortet auf sämtliche Fra-
gen nur einsilbig. Auf die Frage, was ihm besonders in Erinnerung geblie-
ben sei, bringt er lediglich vor, dass er vor seinem Vater geschlagen worden
sei und umgekehrt (SEM-Akten, A25/23 F146). Zur Hütte, in der sie verhört
worden seien, sagt er nur, sie habe ein Dach aus Gras gehabt und unten
sei Holz gewesen (SEM-Akten, A25/23 F149). Weiter wird er gefragt, wie
die Zelle ausgesehen habe. Er antwortet darauf lediglich: "Sehr klein, sehr
eng. Da gab es auch Karton. So hat es ausgesehen" (SEM-Akten, A25/23
F150). Die Nachfrage, ob es Gegenstände in der Zelle gehabt habe, ver-
neint er (SEM-Akten, A25/23 F151), um später doch zu Protokoll zu geben,
es habe in der Zelle ein "Medeb", quasi ein Bett, gehabt (SEM-Akten,
A25/23 F162). Diese unsubstantiierten Äusserungen ziehen sich durch das
gesamte Anhörungsprotokoll des Beschwerdeführers.
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4.3.2 Auch gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Flucht aus der
Haft nachvollziehbar darzulegen. Er führt dazu aus, er habe aus der Wand
einen Stein weggenommen und sei durch das Loch geflohen (SEM-Akten,
A25/23 F157). Auch auf mehrfaches Nachfragen hin kann der Beschwer-
deführer seine kargen Ausführungen nicht verdeutlichen (SEM-Akten,
A25/23 F169 ff.). Er versucht sodann, seine Vorbringen anhand einer
Zeichnung verständlich zu machen, was ihm nicht gelingt (SEM-Akten,
A25/23 [Zeichnung ist ans Protokoll angeheftet]). Auf Beschwerdeebene
schildert der Beschwerdeführer seine Flucht aus der Haft etwas ausführli-
cher und reicht nochmals eine Zeichnung ein. Weder die neuen Schilde-
rungen noch die Zeichnung decken sich mit seinen in der Anhörung ge-
machten Aussagen. Es handelt sich dabei viel mehr um Vorbringen, welche
er in den bisherigen Befragungen nicht so gemacht hat. Sie müssen des-
halb als nachgeschoben und somit unglaubhaft qualifiziert werden.
4.3.3 Zutreffend führt die Vorinstanz sodann aus, dass es nicht logisch sei,
weshalb während der Nacht nur sein Vater gefesselt gewesen sei, während
er sich in der Zelle frei habe bewegen können. Der Beschwerdeführer zitiert
hierzu ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei der Beurtei-
lung der Plausibilität grosse Vorsicht angezeigt sei, da das Risiko bestehe,
dass die Beurteilung der Plausibilität nur auf dem subjektiven Gefühl des
Entscheidungsträgers basiere. Vorliegend sind seine diesbezüglichen Vor-
bringen – auch unter Berücksichtigung seiner weiteren unglaubhaften Aus-
führungen – offensichtlich nicht nachvollziehbar. Warum sein Vater auch
nachts gefesselt sein sollte, kann vom ihm nicht schlüssig erklärt werden.
Er vermute, dass die Wächter davon ausgegangen seien, dass er selbst
nicht fliehen werde (SEM-Akten, A25/23 F183 f.). Zudem sei sein Vater mit
Draht gefesselt gewesen (SEM-Akten, A25/23 F208). Es ist nicht ersicht-
lich, warum er seinen Vater nicht einfach von den Fesseln befreit hat und
mit ihm zusammen geflohen ist.
4.3.4 Der Beschwerdeführer führt auf Beschwerdeebene sodann aus, dass
er sich bezüglich der allfälligen Verwandtschaft der beiden Personen, die
bei ihnen zu Hause übernachtet hätten, nicht widerspreche, beziehungs-
weise dass es sich dabei nicht um einen Widerspruch in seinen Kernvor-
bringen handle. Hierzu ist zu sagen, dass es sich klarerweise um einen
Widerspruch handelt, sagt er doch einmal, die Personen seien mit ihm ver-
wandt gewesen und ein anderes Mal weiss er es nicht (SEM-Akten, A9/13
S. 8 und A25/23 F123). Dabei liegt zwar kein grober Widerspruch in seinen
Kernvorbringen vor, doch führt sich dieser nahtlos ins unglaubhafte Aussa-
geverhalten des Beschwerdeführers ein.
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4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea beste-
hende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen.
5.
5.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
5.2 In Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer geht das Gericht da-
von aus, dass ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gülti-
gen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und
dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr rest-
riktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige
als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jah-
ren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grund-
sätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich
gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente
mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses.
Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert
neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenz-
schutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben,
Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Re-
gime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer
Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen Massnah-
men der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in
der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-5045/2009 vom
29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.).
5.3 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die geltend gemachte illegale Ausreise sei unglaubhaft. Der Beschwerde-
führer mache dazu nur kurze und unsubstantiierte Aussagen. Seine Schil-
derungen würden keine erlebnisorientierten Berichte aufweisen und lies-
sen Realkennzeichen vermissen. Die wenigen von ihm geschilderten Um-
stände liessen nicht vermuten, dass sich seine Ausreise so zugetragen
habe.
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5.4 Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, er habe seine Flucht wider-
spruchsfrei geschildert. Die Vorinstanz habe dazu nur wenige Fragen ge-
stellt, welche er zwar in kurzen, aber schlüssigen Sätzen beantwortet habe.
Er sei eritreischer Staatsbürger und habe sich vor seiner Flucht in Eritrea
aufgehalten, was von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen werde. Hin-
weise auf eine legale Ausreise gebe es keine.
5.5 Aufgrund der Akten stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Ausreise
unglaubhaft sind. Zutreffend stellt die Vorinstanz fest, dass die Ausführun-
gen zur angeblich illegalen Ausreise nicht hinreichend substantiiert und
äusserst kurz ausgefallen sind. So führt der Beschwerdeführer in der freien
Erzählung zur Ausreise einzig aus, er sei in der Nacht geflohen (SEM-Ak-
ten, A25/23 F93 S. 9). Auf mehrfaches Nachfragen hin gibt er zu Protokoll,
dass er nach Äthiopien geflohen sei, die Reise vom Gefängnis aus etwa
zwei Stunden gedauert habe und er sich in diesem Gebiet gut auskenne
(SEM-Akten, A25/23 F94 ff.). Auch führt er aus, das Militär habe auf ihn
geschossen. Daraufhin wird er vom Befrager gefragt, ob ihm da etwas ge-
schehen sei und was in ihm vorgegangen sei. Der Beschwerdeführer ant-
wortet lediglich mit "Nein" und "Ich war traurig" (SEM-Akten, A25/23 F103
ff.). Realkennzeichen sind keine ersichtlich. Von einer Person, auf die bei
der angeblich illegalen Ausreise geschossen wurde, wäre eine ausführli-
chere Schilderung zu erwarten gewesen. Trotz offensichtlichem Bemühen
des Befragers war vom Beschwerdeführer nicht mehr zu erfahren. Es ist
offensichtlich, dass er die wahren Umstände seiner Flucht verheimlicht.
5.6 Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise
offensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar (angesichts seines Alters zur
Zeit der Ausreise und in Berücksichtigung der Erwägung 5.2) noch nicht
mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Aber sie kann auch
nicht ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige
Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände
auch nur ansatzweise darzutun, reicht nicht aus. Die Partei wird nämlich
auch unter der in Erwägung 5.2 dargelegten Rechtsprechung nicht davon
entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Geset-
zes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (Urteile des BVGer E-4799/2012
vom 21. Februar 2014 E. 6.3 und E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 E. 5.6).
Unter diesen Umständen ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen im
erstinstanzlichen Verfahren, welche im Übrigen ein schiefes Licht auf die
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persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werfen, und ange-
sichts des Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene
festzustellen, dass er das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründen nicht
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vor-
instanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das
Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und der amtlichen Rechtsverbeiständung kann
nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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