Abtei lung V
E-913/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichterin Marianne Teuscher,
mit Zustimmung von Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Simon Bähler.
R_______ F_______, geboren (...), Bosnien und
Herzegowina,
Empfangs- und Verfahrenszentrum, Döbelistrasse 13,
8280 Kreuzlingen
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Verfügung vom 7. Februar 2008 i.S. Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-913/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seit seinem drit-
ten Lebensjahr weitgehend in Westeuropa lebte,
dass seine Familie erfolglos Asylverfahren in Frankreich und Deutsch-
land durchlaufen hatte, bevor sie am 12. Mai 2004 ein Asylgesuch in
der Schweiz stellte, welches am 11. Oktober 2006 letztinstanzlich
abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 13. April 2007 erneut ein Asylgesuch
in der Schweiz stellte, nachdem er sich gemäss seinen Angaben vorü-
bergehend in Deutschland aufgehalten habe,
dass das BFM auf dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 11. Juni 2007
nicht eintrat,
dass diese Verfügung nicht angefochten wurde und somit nach Ablauf
der Rechsmittelfrist rechtskräftig wurde,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Vorbringen nach Bosnien
zurückkehrte, ehe er am 11. oder 13. Dezember 2007 wieder in die
Schweiz einreiste, wo er am 20. Dezember 2007 wiederum um Asyl er-
suchte,
dass der Beschwerdeführer am 8. und 16. Januar 2008 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Kreuzlingen befragt wurde, wo ihm auch am
29. Januar 2008 im Rahmen einer Anhörung das rechtliche Gehör zu
einem allfälligen Nichteintretensentscheid gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, mit sei-
nem Bruder nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt zu sein, wo
sie versucht hätten, das Haus ihrer Familie zurückzuerhalten,
dass dieses von einem Polizist bewohnt werde, mit welchem sie Streit
gehabt hätten,
dass sie deshalb von der Polizei festgenommen worden seien,
dass der Beschwerdeführer nach einer dreimonatigen Inhaftierung frei-
gelassen worden und gleich nach seiner Freilassung in die Schweiz
zurückgekehrt sei,
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dass er als Roma in Bosnien und Herzegowina diskriminiert werde und
dort nicht leben könne,
dass er befürchten müsse, vom Militär, welches ihn suche, eingezogen
und nach Kosovo geschickt zu werden,
dass der Beschwerdeführer eine Kopie eines Schreibens des Men-
schenrechtsrates der Gemeindeverwaltung von A_______, welches er
von der Polizei erhalten haben will, als Beweismittel einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Februar 2008 - gleichentags eröff-
net - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
das Verfahren zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen,
dass ferner beantragt wurde, dem Beschwerdeführer sei die Bezah-
lung eines Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlas-
sen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Februar 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind,
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass bezüglich der Widersprüche und Lücken in den Vorbringen des
Beschwerdeführers auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden kann,
dass insbesondere festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer nicht
einmal widerspruchslos vorzubringen vermag, welche Familienmitglie-
der (Eltern und zwei Geschwister bzw. nur ein Bruder) nach Bosnien
und Herzegowina zurückgekehrt sind,
dass damit den Vorbringen um den angeblichen Hausstreit und die In-
haftierung die Glaubhaftigkeit abzusprechen ist,
dass die Akten der früheren Verfahren ähnliche Vorbringen enthalten,
obwohl der Beschwerdeführer damals nicht nach Bosnien und Herze-
gowina zurückgekehrt war,
dass die Widersprüche in den Ausführungen nicht, wie dies in der Be-
schwerde geltend gemacht wird, auf die unzureichende Bildung des
Beschwerdeführers zurückgeführt werden können,
dass das als Beweismittel eingereichte Schreiben des Menschen-
rechtsrates der Gemeindeverwaltung von A_______, über dessen
Inhalt der Beschwerdeführer keine Auskunft zu geben vermag, nur als
Fotokopie vorliegt, weshalb es angesichts der Manipulationsmög-
lichkeiten als Beweismittel untauglich erscheint,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
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Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass die Diskriminierung der Romas in Bosnien und Herzegowina
nicht eine Intensität erreicht, welche eine Rückkehr unzumutbar er-
scheinen liesse,
dass die Befürchtungen des Beschwerdeführers, im Falle eines neuen
Kosovo-Konflikts eingezogen und in das Konfliktgebiet geschickt zu
werden, völlig unbegründet erscheinen,
dass der Beschwerdeführer volljährig ist, weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch dann zumutbar ist, wenn seine Eltern und ein Teil
seiner Geschwister sich mit hängigem Asylverfahren in der Schweiz
aufhalten,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchti-
gung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu
bestreiten vermag,
dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinn-
aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und des-
halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II
265 E. 4b S. 275),
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dass die Beschwerdebegehren - wie oben ausgeführt wurde - als aus-
sichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen
zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses mit dem rechts-
kräftigen Abschluss des Verfahrens gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (Erlass der Verfahrenskosten) wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums Kreuzlingen (Einschreiben; Beilage: Einzah-
lungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (per Tele-
fax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung
des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der
beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- (...), (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Simon Bähler
Versand:
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