B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-913/2016
Ur t e i l vom 1 7 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
alias C._______, geboren am (…)
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 3. Februar 2016 / N (…).
E-913/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer wurde am (…) November 2015 vom Grenzwacht-
korps D._______ bei der Einreise in die Schweiz per Zug von Deutschland
kommend angehalten und den Schweizerischen Asylbehörden zugewie-
sen, nachdem er angegeben hatte, ein entsprechendes Gesuch stellen zu
wollen. Am 12. November 2015 suchte er im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach.
B.
Am 26. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) des Be-
schwerdeführers statt. Dabei gab er zu Protokoll, er wisse von seinen El-
tern, dass er (…) Jahre alt sei, besitze aber keine Identitätsdokumente zum
Beleg seines Alters. Er sei vor etwa fünf Jahren zusammen mit seinen Fa-
milienangehörigen aus seinem Heimatstaat in den Iran ausgereist, wo sie
in der Folge gelebt hätten. Von dort aus sei er via die Türkei, Griechenland,
Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Österreich und Deutschland il-
legal in die Schweiz gereist. Sein Bruder F._______ (N […]) halte sich
ebenfalls als Asylsuchender in der Schweiz auf, während die übrigen Fa-
milienangehörigen alle nach wie vor im Iran leben würden.
C.
Am 1. Dezember 2015 wurde eine radiologische Handknochenanalyse
durchgeführt, welche ein Knochenalter des Beschwerdeführers von
"19 Jahren oder mehr" ergab.
D.
Am 4. Dezember 2015 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
gewährt, einerseits dazu, dass seine angebliche Minderjährigkeit als nicht
glaubhaft gemacht erachtet und er daher mit dem Geburtsdatum "(…)" re-
gistriert werde, und andererseits zu einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland gewährt,
welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs
zuständig sei.
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Der Beschwerdeführer bestritt, in Deutschland daktyloskopisch erfasst
worden zu sein und dort ein Asylgesuch gestellt zu haben. Zudem hielt er
an seiner Altersangabe fest und stellte die Einreichung eines Identitäts-
dokuments in Aussicht.
E.
Am 16. Dezember 2015 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um
Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 18. Dezember 2015 entsprochen.
F.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2016 an das SEM zeigte der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers seine Mandatierung an. Ferner führte er aus, der
minderjährigen Bruder des Beschwerdeführers, F._______, sei am 21. De-
zember 2015 aufgefordert worden, dazu Stellung zu nehmen, ob er mit ei-
ner Zuständigkeit Deutschlands – welches für die Prüfung des Asylgesuchs
seines älteren Bruders zuständig sei – für sein Asylverfahren einverstan-
den wäre; es sei ihm erklärt worden, dass ein fehlendes Einverständnis
einem Verzicht auf die Zusammenführung von Familienangehörigen im
Sinne der Dublin-Verordnung gleichkäme. Sein Bruder habe auf eine Fa-
milienzusammenführung mit ihm verzichtet, um das Asylverfahren in der
Schweiz durchlaufen zu können, da er sich hier in seiner Pflegefamilie sehr
wohl fühle. Er (Beschwerdeführer) unterstütze diesen Entscheid ebenfalls;
jedoch gelte es zu beachten, dass er und sein Bruder ein sehr enge Bezie-
hung miteinander hätten. Sie seien auf der gemeinsamen Flucht nach Eu-
ropa in der Türkei getrennt worden und hätten sich erst nach langer Suche
wieder gefunden. Eine erneute Trennung wäre sehr belastend und würde
einen grossen Eingriff in ihr Familienleben bedeuten, hätten sie doch an-
sonsten keine Verwandten oder Angehörigen in Europa. Es sei deshalb ein
Selbsteintritt gemäss Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311) zu prüfen und sein Asylverfahren sei ebenfalls
in der Schweiz durchzuführen.
In der Beilage wurde ein Schreiben der Pflegemutter von F._______ vom
26. Januar 2016 eingereicht.
G.
G.a Mit Verfügung vom 3. Februar 2016 (eröffnet am 9. Februar 2016) trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Über-
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stellung nach Deutschland, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behand-
lung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den
Vollzug der Wegweisung nach Deutschland und stellte fest, einer allfälligen
Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung
zu.
G.b Zur Begründung führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, der
Beschwerdeführer habe bis zum aktuellen Zeitpunkt sein Alter mit keinerlei
Identitätsdokumenten belegt, und seine Aussagen zum Alter seien unsub-
stanziiert; er sei daher nicht als unbegleitete minderjährige Person im
Sinne von Art. 2 Bst. h Dublin-III VO zu behandeln. Gemäss Fingerabdruck-
vergleich mit der Zentraleinheit Eurodac habe er zweifelsfrei am 9. Novem-
ber 2015 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht, und die deutschen
Behörden hätten das Übernahmeersuchen gutgeheissen. Demnach sei
Deutschland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
zuständig. Die Aussagen des Beschwerdeführers vermöchten die Zustän-
digkeit Deutschlands nicht zu widerlegen. Es sei nicht davon auszugehen,
dass er bei einer Überstellung nach Deutschland im Sinne von Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen
ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage geraten oder unter Verlet-
zung des Non-Refoulement-Prinzips in sein Heimatland überstellt werde.
Es würden auch keine systematischen Mängel in Deutschlands Asyl- und
Aufnahmesystem vorliegen. Es seien auch keine Gründe gemäss Art. 16
Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben. Der minderjährige Bruder des Beschwerde-
führers habe ausdrücklich auf eine gemeinsame Prüfung seines Asylge-
suchs mit demjenigen des Beschwerdeführers in Deutschland verzichtet
und erklärt, in der Schweiz bleiben zu wollen. Sein Bruder habe dadurch
den Verzicht auf eine Familienzusammenführung mit ihm (Beschwerdefüh-
rer) in Deutschland in Kauf genommen. Beim Beschwerdeführer und sei-
nem Bruder handle es sich nicht um Familienangehörige im Sinne von
Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Er sei kein Erwachsener, der nach den hiesigen
Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten für den minderjährigen Bruder
verantwortlich sei. Die geltend gemachte Beziehung zu seinem Bruder falle
daher nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, und es bestehe
keine Pflicht der schweizerischen Behörden zur Anwendung der Souverä-
nitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Es würden schliesslich
auch keine Gründe zur Annahme humanitärer Gründe im Sinne von
Art. 29a Abs. 3 AsylV1 vorliegen.
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Seite 5
H.
H.a Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Februar
2016 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 3. Februar
2016 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sich als für sein Asyl-
gesuch zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht be-
antragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewäh-
ren und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über
den Suspensiveffekt der Beschwerde von Vollzugshandlungen abzusehen.
Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten.
In der Beilage wurden Kopien eines Schreibens der Vertrauensperson von
F._______ an das SEM vom 28. Januar 2016, der Eingabe des Rechtsver-
treters des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2016 und des Schreibens
der Pflegemutter von F._______ vom 26. Januar 2016 eingereicht.
H.b Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerde aus,
ein Mitgliedstaat könne sich nicht auf das Zuständigkeitskriterium von
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO berufen, wenn sich aus einer vorrangi-
gen Bestimmung der Dublin-Verordnung eine andere Zuständigkeit er-
gebe. Es stelle sich vorliegend die Frage einer Zuständigkeit der Schweiz
gestützt auf Art. 10 Dublin-III-VO. Er sei die einzige erwachsene Bezugs-
person seines minderjährigen Bruders in der Schweiz, und es wäre ange-
sichts der unter Berücksichtigung von Art. 6 Dublin-III-VO nicht im Sinne
der Dublin-Verordnung, wenn sein Bruder von seiner einzigen erwachse-
nen Bezugsperson getrennt würde. Das Bundesverwaltungsgericht habe
in seinem Entscheid D-4385/2015 vom 2. September 2015 ähnlich argu-
mentiert. Sein Bruder habe das Asylgesuch in der Schweiz deutlich vor sei-
ner (Beschwerdeführer) Einreise in Deutschland gestellt. Demzufolge sei
die Schweiz in Anwendung von Art. 10 Dublin-III-VO als zuständig zu er-
achten. Aus der Stellungnahme vom 28. Januar 2016 ergebe sich, dass es
dem Wunsch seines minderjährigen Bruders entspreche, dass er sein Asyl-
verfahren in der Schweiz durchlaufen könne; er selber möchte sich auch
um seinen jüngeren Bruder, der auf ihn angewiesen sei, kümmern. Sie hät-
ten eine sehr intensive Beziehung zueinander. Im Weiteren habe das SEM
im Übernahmeersuchen an die deutschen Behörden nicht erwähnt, dass
sein Bruder bereits vor ihm in der Schweiz um Asyl ersucht habe, und damit
nicht alle relevanten Sachverhaltselemente offengelegt. Es sei davon aus-
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Seite 6
zugehen, dass Deutschland in Kenntnis dieses Umstandes dem Übernah-
meersuchen nicht stattgegeben hätte. Die Schweiz müsse sich bei dieser
Aktenlage im Sinne von Art. 10 Dublin-III-VO für sein Asylverfahren zustän-
dig erklären. Falls die familiäre Verbindung als nicht erstellt erachtet werde,
sei die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
I.
Der Instruktionsrichter setzte mit Telefax-Verfügung vom 15. Februar 2016
den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einst-
weilen aus.
J.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2016 (Poststempel) bestätigte der Kanto-
nale Sozialdienst G._______ die Unterstützungsbedürftigkeit des Be-
schwerdeführers.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2016 erteilte der Instruktionsrich-
ter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der
Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten. Ferner wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut-
geheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Schliesslich wurde der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung gesetzt.
L.
Mit Vernehmlassung vom 3. März 2016 hielt das Staatssekretariat an sei-
ner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
Insbesondere stellte die Vorinstanz sich auf den Standpunkt, Art. 10
Dublin-III-VO komme nur zur Anwendung, wenn die betroffenen Familien-
angehörigen sich im Zeitpunkt der Antragstellung in verschiedenen Mit-
gliedstaaten aufhalten würden. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall ge-
wesen, da sich beide Brüder im Zeitpunkt der Antragstellung in der Schweiz
befunden hätten. Der Beschwerdeführer könne nicht als Familienangehö-
riger seines minderjährigen Bruders im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-
VO bezeichnet werden, zumal er – anders als in dem in der Beschwerde
zitierten Urteil – ein junger Erwachsener sei und nicht davon ausgegangen
werden könne, er wäre in der Lage, die Verantwortung für seinen Bruder
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Seite 7
zu übernehmen. Die Verantwortung für diesen liege ohnehin bei der Pfle-
gefamilie, und der minderjährige Bruder habe es vorgezogen, bei dieser zu
bleiben, statt mit seinem Bruder nach Deutschland zu gehen. Die deut-
schen Behörden seien darüber informiert worden, dass der minderjährige
Bruder des Beschwerdeführers sich in der Schweiz aufhalte und es sei da-
rauf hingewiesen worden, dass er vor dem Beschwerdeführer eingereist
sei. Der Sachverhalt sei hinreichend dargestellt worden. Hätten die deut-
schen Behörden Zweifel an ihrer Zuständigkeit gehabt, hätten sie das
Übernahmeersuchen zumindest provisorisch abgelehnt. Es sei davon aus-
zugehen, dass sie die Zuständigkeit für den Beschwerdeführer auch dann
nicht abgelehnt hätten, wenn sie explizit darüber in Kenntnis gesetzt wor-
den wären, dass der minderjährige Bruder in der Schweiz um Asyl ersucht
habe. Abgesehen davon dürfe angenommen werden, dass sie dies vermu-
tet hätten.
M.
Mit Eingabe vom 14. April 2016 machte der Beschwerdeführer innert er-
streckter Frist von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 10. März 2016
eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt an seinen Beschwerde-
anträgen fest.
Insbesondere wies er darauf hin, dass bei der Prüfung der Zuständigkeit
das Sachversteinerungsprinzip zur Anwendung komme und deshalb von
demjenigen Sachverhalt auszugehen sei, der im Zeitpunkt des ersten Asyl-
antrags in einem Mitgliedstaat gegeben gewesen sei. Als er in Deutschland
um Asyl ersucht habe, sei sein Bruder bereits in der Schweiz gewesen,
weshalb Art. 10 Dublin-III-VO zur Anwendung komme. Bei der Prüfung der
Frage, ob er als Familienangehöriger seines Bruders im Sinne von Art. 2
Bst. g Dublin-III-VO zu qualifizieren sei, komme es nicht auf die Hilfsbe-
dürftigkeit oder Abhängigkeit des jüngeren Geschwisters an, sondern da-
rauf, ob noch andere erwachsene Bezugspersonen anwesend seien oder
nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
E-913/2016
Seite 8
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
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Seite 9
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7).
Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) – wie das
vorliegende Verfahren eines ist – findet demgegenüber grundsätzlich keine
(erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4
E. 3.2.1 m.w.H.).
3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
E-913/2016
Seite 10
3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der
Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden
ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstent-
scheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen,
den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusam-
menführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen
Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2
Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
4.
4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 9. November 2016 in
Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb
die deutschen Behörden am 16. Dezember 2015 um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Das deut-
sche Dublin-Office stimmte dem Gesuch um Übernahme am 18. Dezember
2015 zu.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet auf Beschwerdeebene nicht mehr,
in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht zu haben.
4.2.2 Seine ursprüngliche Altersangabe wurde durch das Ergebnis der
radiologischen Knochenaltersanalyse – auch unter Berücksichtigung der
notorischen Unschärfe dieser Messmethode (vgl. hierzu bereits Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.2) – eindeutig widerlegt. Dieses Faktum stellt
zwar praxisgemäss erst ein Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Minder-
jährigkeit dar; nachdem er sich auf Beschwerdeebene nunmehr als
"erwachsen" bezeichnet und im Rubrum des Rechtsmittels das Geburts-
datum "(…)" aufführt (vgl. Beschwerde S. 1 und 5), ist das SEM in der an-
gefochtenen Verfügung zu Recht von seiner Volljährigkeit ausgegangen.
E-913/2016
Seite 11
4.2.3 Mit dem Verschweigen respektive Leugnen der Einleitung seines
Asylverfahrens in Deutschland und mit seiner falschen Altersangabe hat
der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 [Bst. a]
AsylG) verletzt.
4.3 Die Rüge, die Zustimmungserklärung der deutschen Behörden sei auf-
grund einer unvollständigen Darlegung des relevanten Sachverhalts durch
das SEM erfolgt, ist nicht berechtigt: In dem für das Übernahmeersuchen
verwendeten Formular informierte die Vorinstanz die deutschen Behörden
dahingehend, dass der Beschwerdeführer einen minderjährigen Bruder
habe, der sich in der Schweiz aufhalte und kurz vor ihm hier angekommen
sei. Aus diesen Angaben liess sich für das deutsche Dublin-Office – ange-
sichts der Umstände, insbesondere der Nationalität der Geschwister –
ohne weiteres der Schluss ziehen, dass der jüngere Bruder ebenfalls ein
Asylgesuch in der Schweiz gestellt hatte. Der Umstand, dass Letzteres im
Übernahmeersuchen nicht auch noch ausdrücklich vermerkt worden war,
hat demnach keine relevante Bedeutung. Die deutschen Behörden waren
über alle wesentlichen Informationen unterrichtet, um die erforderlichen
Überprüfungen vorzunehmen und über ihre Zuständigkeit zu entscheiden
(Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Annahme des Beschwerdeführers, die
deutschen Behörden hätten das Wiederaufnahmeersuchen auf jeden Fall
abgelehnt, falls sie berücksichtigt hätten, dass sein Bruder in der Schweiz
ebenfalls um Asyl ersucht habe, ist bei dieser Sachlage nicht gerechtfertigt.
4.4 Demnach ist Deutschland in Anbetracht seiner Zustimmung zum Wie-
deraufnahmegesuch der für die Durchführung der Asylverfahren zustän-
dige Staat nach der Dublin-III-VO (Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO). Es bleibt
nach Lehre und Praxis somit kein Raum für die vom Beschwerdeführer ge-
forderte erneute Prüfung einer Zuständigkeit der Schweiz gemäss Art. 10
(i.V.m. Art. 2 Bst. g) Dublin-III-VO (vgl. oben bei E. 3.2).
4.5 Zur Frage, ob Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorlie-
gen, die gegen eine Trennung beziehungsweise für eine Zusammenfüh-
rung des Beschwerdeführers und seines minderjährigen Bruders spre-
chen, ist Folgendes festzustellen:
Bei dieser Bestimmung handelt es sich nicht um das sogenannte Selbst-
eintrittsrecht der Schweiz, welches ihr ein Ermessen zur Ausübung ein-
räumt. Jenes ist in Art. 17 Dublin-III-VO geregelt. In Art. 16 Abs. 1 Dublin-
III-VO werden die wesentlichsten Lebenssachverhalte genannt, die eine
E-913/2016
Seite 12
Person in einer solchen Weise verletzlich machen können, dass die Zu-
sammenführung mit bestimmten Bezugspersonen zur humanitären Pflicht
wird. Der Ermessensspielraum der entscheidenden Behörde wird für die
darin bezeichneten Umstände mithin derart verengt, dass es für sie bei ei-
ner solchen Konstellation nur noch eine rechtlich richtige Lösung (nämlich:
Zuständigkeitserklärung) gibt (vgl. hierzu: FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-
Verordnung – Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien/Graz 2014,
K1 ff. zu Art. 16, K2–4 zu Art. 17; Urteile des BVGer E-8393/2015 vom
9. März 2016 E. 5.2; D-7367/2014 vom 9. Juli 2015 E. 6.3; D-3794/2014
vom 17. April 2015 E. 6.1).
4.6 Art. 16 Dublin-III-VO ist ausserhalb des Kapitels III der Dublin-III-VO
(Art. 7–15 Dublin-III-VO) mit den Zuständigkeitskriterien platziert. In der
Literatur wird dieser Bestimmung aber trotzdem der Charakter einer eigent-
lichen Zuständigkeitsregel beigemessen (vgl. FILZWIESER/ SPRUNG a.a.O.,
insbes. K4 zu Art. 16). Es drängt sich deshalb die Frage auf, ob Art. 16
Dublin-III-VO im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens – analog zu
den Zuständigkeitskriterien von Art. 8 bis 15 Dublin-III-VO (vgl. oben, E. 3.2
und E. 4.3) – ebenfalls nicht (erneut) zu prüfen ist. Diese Frage kann in-
dessen vorliegend offen gelassen werden, weil die Voraussetzungen für
eine Zusammenführung des Beschwerdeführers und seines Bruders in An-
wendung dieser Bestimmung ohnehin nicht gegeben sind:
4.6.1 Die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO setzt in der vorlie-
genden Konstellation einerseits ein Verhältnis der Abhängigkeit des Fami-
lienangehörigen, der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, vom
Beschwerdeführer voraus; andererseits muss die familiäre Bindung bereits
im Herkunftsland bestanden haben; und schliesslich müsste der Be-
schwerdeführer in der Lage sein, die abhängige Person zu unterstützen
und die betroffenen Personen dies übereinstimmend schriftlich kundgetan
haben (vgl. Urteil des BVGer D-3794/2014 vom 17. April 2015 E. 6.2).
4.6.2 Aus den Akten ergibt sich, dass F._______, der minderjährige Bruder
des Beschwerdeführers, in der Schweiz in einer Pflegefamilie lebt, welche
ihm offensichtlich Unterstützung in sozialer Hinsicht und emotionalen Halt
bietet. Dies wird – angesichts der Tatsache, dass es sich bei Deutschland
um einen Dublin-Mitliedstaat mit vergleichbaren Strukturen wie die
Schweiz handelt – insbesondere auch dadurch illustriert, dass F._______
auf eine Familienzusammenführung mit seinem Bruder in Deutschland zu-
gunsten eines Verbleibs in seiner Pflegefamilie in der Schweiz ausdrücklich
E-913/2016
Seite 13
verzichtet hat (vgl. Schreiben der Vertrauensperson vom 28. Januar 2016
sowie Schreiben der Pflegemutter vom 26. Januar 2016).
4.6.3 Auch unter gebührender Berücksichtigung der familiären Bindung
und affektiven Verbundenheit der beiden Brüder – die gemäss ihrer Dar-
stellung auf der Reise nach Europa unfreiwillig voneinander getrennt wur-
den – und ohne zu verkennen, dass ihre erneute örtliche Trennung für den
minderjährigen Bruder eine Belastung darstellen dürfte (vgl. Schreiben der
Pflegemutter vom 26. Januar 2016), gelangt das Gericht zum Schluss,
dass ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO
nicht vorliegt. Der Hinweis im Schreiben der Pflegemutter vom 26. Januar
2016, es werde eine psychiatrische Behandlung für F._______ in Betracht
gezogen, falls es ihm nicht bald wieder besser gehe, vermag keine andere
Einschätzung zu begründen. Es ist überdies darauf hinzuweisen, dass den
Brüdern eine Aufrechterhaltung des Kontakts mit den heutigen Kommuni-
kationsmitteln trotz der örtlichen Trennung – weiterhin (vgl. a.a.O. S. 2) –
möglich ist.
5.
5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist im Weiteren zu prüfen, ob
es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemi-
sche Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden.
5.1.1 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
E-913/2016
Seite 14
5.1.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
5.2
5.2.1 Das Selbsteintrittsrecht eines Mitgliedstaats gemäss Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO (vgl. dazu E. 3.4) kann nur in Verbindung mit einer anderen
Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl.
BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus
humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den
Kriterien der Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Be-
stimmung der Behörde einen gewissen Ermessensspielraum lässt und
restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1, BVGE 2012/4). Es gibt
andererseits auch Fälle, in denen die Durchsetzung der nach der Dublin-
III-VO festgelegten Zuständigkeit einen Verstoss gegen Normen des Völ-
kerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot
nach Art. 33 FK, die menschenrechtlichen Garantien der EMRK, der UNO-
Pakt II (SR 0.103.2) oder die FoK (SR 0.105), bedeuten würde (vgl. BVGE
2013/24; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K 2 zu Art. 17). In einem solchen Fall
besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts
(vgl. BVGE 2013/24 E. 5; BVGE 2010/45 E. 7.2).
5.2.2 Vorliegend stellt sich insbesondere die Frage, ob der Beschwerde-
führer sich auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen
kann. Gemäss Rechtsprechung können unter Umständen auch über die
Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande (wie Geschwister,
volljährige Kinder) in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen, sofern eine
nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen
besteht. Jedoch muss darüber hinaus bei einer solchermassen schützens-
werten verwandtschaftlichen Beziehung ein besonderes Abhängigkeitsver-
hältnis vorliegen (vgl. BGE 129 II 11 E. 2; BVGE 2008/47 E. 4.1.1, 2013/49
E. 8). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt die Beziehung ei-
ner ausländischen Person nur dann in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK,
wenn der Partner oder die Partnerin in der Schweiz ein gefestigtes Aufent-
haltsrecht hat, das heisst: das Schweizer Bürgerrecht, eine Niederlas-
sungsbewilligung oder eine auf einem Rechtsanspruch beruhende Aufent-
haltsbewilligung (BGE 130 II 281 E. 3.1 m.w.H.). Das Bundesverwaltungs-
gericht hat sich im Zusammenhang mit Dublin-Verfahren dieser Praxis aus-
drücklich angeschlossen (BVGE 2013/24 E. 5.2).
E-913/2016
Seite 15
5.2.3 Das vom Bruder des Beschwerdeführers am 2. Oktober 2015 ge-
stellte Asylgesuch ist nach wie vor hängig, weshalb er klarerweise nicht
über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt. Der Be-
schwerdeführer kann schon aus diesem Grund aus dem Aufenthalt seines
Bruders in der Schweiz keinen Anspruch auf Achtung des Familienlebens
nach Art. 8 EMRK ableiten. Hinzu kommt, dass ein spezifisches Abhängig-
keitsverhältnis, wie oben festgestellt, nicht gegeben ist (vgl. BGE 129 II 11
E. 2; BVGE 2008/47 E. 4.1.1, 2013/49 E. 8).
5.2.4 Der Beschwerdeführer hat im Weiteren kein konkretes und ernsthaf-
tes Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn
[wieder] aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter
Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind
denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland
werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und
ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder
seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwun-
gen zu werden. Ausserdem macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht
geltend, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in
Deutschland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4
der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten,
oder Deutschland würde ihm die gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden
Lebensbedingungen vorenthalten.
5.2.5 Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel und in den da-
rin eingereichten Stellungnahmen sinngemäss das Vorliegen von "humani-
tären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:
5.2.5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM
bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kog-
nitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014
(Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsge-
richts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vor-
instanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht
mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung
nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt dies-
bezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen
Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat
(vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E-913/2016
Seite 16
5.2.5.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu
beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Er-
messensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermes-
sens zu entnehmen.
5.2.5.3 Ob die angefochtene Verfügung unter humanitären Gesichtspunk-
ten inhaltlich angemessen erscheint, darf das Gericht, wie erwähnt, nicht
(mehr) beurteilen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammen-
hang weiterer Äusserungen.
5.2.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln kein Grund für eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO, Art. 16 Abs. 1 oder der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
5.3 Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
Deutschland ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25
und 29 wiederaufzunehmen.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in
Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a AsylV 1).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz besteht ebenfalls keine Veranlassung.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit
Zwischenverfügung vom 18. Februar 2016 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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