Abtei lung V
E-914/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______,
B._______,
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-914/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom
20. September 2007 mit Verfügung vom 12. Januar 2009 abgelehnt
und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Weg-
weisung verfügt hat,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe vom
12. Februar 2009 vorerst sinngemäss beantragten, auf die formgerecht
eingereichte Beschwerde sei einzutreten,
dass weiter beantragt wurde, die Verfügung des BFM vom 12. Januar
2009 sei aufzuheben und es sei wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges
der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass der Beschwerde vorsorgliche Massnahmen zu gewähren seien
und die Bedingungen zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung er-
füllt seien,
dass um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht wurde,
dass mit der Rechtsmitteleingabe zwei Bestätigungen des "Kosovo-
Roma-Vereins" und ein ärztlicher Bericht vom 31. Dezember 2008 die
Beschwerdeführerin betreffend zu den Akten gereicht wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
18. Februar 2009 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
24. Februar 2009 feststellte, der Beschwerde komme von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb das entsprechende Ge-
such gegenstandslos sei,
dass in der Zwischenverfügung im Weiteren festgehalten wurde, die
Rechtsmitteleingabe enthalte zwar allgemeine Ausführungen zur Ge-
währung des Asyls und zu den Voraussetzungen zur Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, jedoch keine Anträge auf Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung von Asyl,
dass demnach die Beschwerdeführenden, handelnd durch einen lang-
jährig im Asylbereich tätigen Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM
in den Punkten der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegwei-
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sung an sich nicht anfechten würden und die Verfügung diesbezüglich
in Rechtskraft erwachsen sei,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
abgewiesen wurde und die Beschwerdeführenden aufgefordert
wurden, innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen,
dass die Beschwerdeführenden zudem aufgefordert wurden, den in
Aussicht gestellten ärztlichen Bericht innert 30 Tagen ab Erhalt dieser
Verfügung einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist aufgrund der
Aktenlage entschieden werden könne,
dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss innert Frist
vollumfänglich einbezahlt haben,
dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 24. März 2009 eine
Bestätigung eines Termins (3. März 2009) zur ärztlichen ambulanten
Kontrolle der Beschwerdeführerin einreichten und mitteilten, sie hätten
mit Schreiben vom 3. März 2009 den behandelnden Psychologen um
einen ärztlichen Bericht gebeten, jedoch bis anhin noch keinen er-
halten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde zu Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG sowie Art. 52 VwVG),
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dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens der Vollzug der
Wegweisung bildet,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
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machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihnen im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses die Beschwerde-
führenden eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen
müssten, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122,
Nr. 17 S. 130 f. sowie 1996 Nr. 18 S. 182 ff. mit weiteren Hinweisen)
und dies die Beschwerdeführenden nicht darzutun vermögen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsprechung der ehemali-
gen ARK zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges von
albanischsprachigen Roma bestätigt hat, wonach der Vollzug der Weg-
weisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägyptern" in
den Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern feststeht, dass bestimm-
te Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszu-
stand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Bezie-
hungsnetz im Kosovo - erfüllt sind (BVGE 2007/10),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit verschiedenen auch kriti-
schen Berichten zur Lage des Kosovo ausführlich auseinandergesetzt
und zur Findung der Rechtsprechung eingehend auch etwa die Positi-
on des UNHCR in die Gesamtwürdigung einbezogen hat,
dass mit dieser Rechtsprechung die Zulässigkeit und die grundsätzli-
che Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges von ethnischen Roma in
den Kosovo festgestellt wird, die der albanischen Sprache mächtig
sind und zusätzlich die obgenannten Integrationskriterien erfüllen,
dass die Beschwerdeführenden der Minderheit der Roma angehören
und perfekt albanisch sprechen,
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dass das BFM in seiner Verfügung zu Recht ausführte, die Wahr-
scheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für albanischsprachige
Roma - mit Ausnahme einiger Dörfer beziehungsweise Gemeinden -
alleine aufgrund der Ethnie könne ausgeschlossen werden, zudem sei
für diese Ethnie die Bewegungsfreiheit grundsätzlich im ganzen
Kosovo gegeben und der Zugang zu den medizinischen und sozialen
Strukturen sei in aller Regel gewährleistet,
dass für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage fest-
steht, dass die Beschwerdeführenden zu ihren tatsächlichen Aufent-
halten in der Zeit vor ihrer Einreise in die Schweiz in entscheidwesent-
licher Hinsicht nicht nachvollziehbare und mithin falsche Angaben ge-
macht haben,
dass auf die entsprechenden ausführlichen und überzeugenden Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe dies-
bezüglich in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts Stichhaltiges ent-
gegensetzen und weder ihre vom BFM erkannten widersprüchlichen
Aussagen aufzulösen noch die Erkenntnisse der durch die
Schweizerische Vertretung in Pristina vorgenommenen Abklärungen
vor Ort zu widerlegen vermögen,
dass auch die eingereichten Bestätigungsschreiben des "Kosovo-
Roma-Verein" daran nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM zu Recht ausführte, bei dieser Sachlage sei es nicht
möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und
familiären Situation der Beschwerdeführenden zur Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges zu äussern,
dass das BFM in seiner Verfügung weiter zu Recht feststellte, die
Untersuchungspflicht der Behörden finde ihre vernünftigen Grenzen an
der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Beschwerdeführenden,
denen die Substanziierungslast zukomme und es nicht Aufgabe der
Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Weg-
weisungshindernissen zu forschen, falls die betroffenen Personen –
wie vorliegend – der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der
Sachverhaltsermittlung nicht nachkommen und die Asylbehörden zu
täuschen versuchen würden,
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dass die Beschwerdeführenden keine Ereignisse haben glaubhaft
machen können, die sie in ihrem Heimatland einer konkreten Gefahr
im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen ausgesetzt hätten oder
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Zukunft aussetzen würden,
dass die in der Rechtsmitteleingabe aufgeführten Verweise und Zitate
zu Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und des UNHCR,
die sich in allgemein gehaltener Form zur Einschätzung der Situation
in Kosovo äussern, bezüglich der Ermittlung der persönlichen Lage der
Beschwerdeführenden keine entscheidwesentlichen Aspekte beizu-
tragen vermögen,
dass der mit der Beschwerde eingereichte ärztliche Bericht vom
31. Dezember 2008 betreffend die Beschwerdeführerin nicht auf eine
konkrete Gefährdung im Sinne des Gesetzes schliessen lässt,
dass die gynäkologischen Beschwerden und schmerzhaften Regel-
blutungen auch in Kosovo medikamentös behandelbar sind,
dass im Kosovo zudem Medikamente gegen depressive Episoden er-
hältlich sind und auch geeignete Massnahmen gegen Fettsucht ge-
troffen werden können,
dass der Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Zugang
zur medizinischen Versorgung für die Roma-Minderheit nicht gewähr-
leistet sei, in dieser Form nicht gefolgt werden kann,
dass keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach der
Vollzug der Wegweisung aufgrund persönlicher Umstände unzumutbar
wäre,
dass auch ein in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellter ärzt-
licher Bericht von den Beschwerdeführenden nicht nachgereicht
wurde,
dass demnach weder aufgrund der allgemeinen Lage im Heimat- bzw.
Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch in Folge individueller
Gründe eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr erkennbar
ist, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
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bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass offensichtlich keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar sind,
wonach der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder
unmöglich wäre,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermochten,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG), durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit
diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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