Abtei lung V
E-915/2010/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . M ä r z 2 0 1 0
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
Kosovo,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
18. Dezember 2009 (Nichteintreten auf Asylgesuch und
Wegweisung) / E-(...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-915/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM auf ein erstes Asylgesuch des Gesuchstellers vom
29. März 2009 mit Verfügung 23. April 2009 gestützt auf Art. 34 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 27. Ap-
ril 2009 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2009
vollumfänglich abgewiesen wurde,
dass die Vorinstanz auf das zweite Asylgesuch des Gesuchstellers
vom 14. September 2009 mit Verfügung vom 1. Dezember 2009 ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht erho-
bene Beschwerde mit Urteil vom 18. Dezember 2009 abgewiesen wur-
de, soweit darauf eingetreten wurde,
dass der Gesuchsteller mit als „Nachtrag zur Verwaltungsbeschwerde“
bezeichneter, an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe
vom 13. Februar 2010 (Poststempel: 15. Februar 2010) unter Verweis
auf zwei nachträglich erhaltene Beweismittel (Drohschreiben vom
11. bzw. 18. November 2009 und 4. Februar 2010) sowie die all-
gemeine Sicherheitslage in seinem Heimatland erneut um Gewährung
des Asyls beziehungsweise der vorläufigen Aufnahme ersucht,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet,
dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von
Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerde-
instanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 mit Hinweisen),
dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesver-
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waltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss gelten,
dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revi-
sionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung
findet,
dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte
Anforderungen gestellt werden (Art. 125 BGG; Art. 67 Abs. 3 VwVG),
dass in der Rechtsschrift die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens
darzutun und zudem anzugeben ist, welcher gesetzliche Revisionstat-
bestand angerufen wird und inwieweit Anlass besteht, gerade diesen
Grund geltend zu machen,
dass auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn diesem nicht
genügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen
sind,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden
werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45
VGG),
dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe zwei Beweismittel zum Beleg
der im ordentlichen Verfahren vorgebrachten Repressalien einreicht,
welche ihm nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zugestellt wor-
den seien, und damit sinngemäss einen Revisionsgrund im Sinne von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorbringt,
dass auf das Revisionsgesuch nach dem Gesagten einzutreten ist (vgl.
Art. 124 BGG; Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52
VwVG), zumal der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil be-
sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung hat, womit die Legitimation gegeben
ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG; URSINA BEERLI-BONORAND, Die aus-
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serordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich
1985, S. 65 ff.),
dass aus den nachstehend dargelegten Gründen ein unbegründetes
Revisionsgesuch vorliegt,
dass gemäss Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die
Revision eines Beschwerdeurteils verlangt werden kann, wenn die
ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder ent-
scheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht
hat beibringen können, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweis-
mittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind,
dass der Gesuchsteller in seiner Revisionseingabe zwei handschriftli-
che Drohschreiben in Kopie vom 11. November 2009 und 4. Februar
2010, inklusive Übersetzung einreicht, welche die von Albanern ihm
gegenüber ausgesprochenen Morddrohungen belegen würden,
dass im ordentlichen Verfahren die angebliche Rückkehr des Gesuch-
stellers in seinen Heimatort nach Abschluss des ersten Asylverfahrens
und die nach seinen Angaben dort erlebten Behelligungen aufgrund
seiner realitätsfremden und unsubstanziierten Aussagen als unglaub-
haft erachtet wurden,
dass die neu eingereichten Dokumente nicht geeignet erscheinen, die
im Beschwerdeurteil aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente umzu-
stossen,
dass sie im Übrigen nichts daran zu ändern vermögen, dass der Ge-
suchsteller gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04, 21. Dezember
2004) neben der kosovarischen auch die serbische Staatsangehörig-
keit besitzt, und demnach allfälligen Behelligungen in seinem Her-
kunftsort durch Wohnsitznahme in Serbien ausweichen kann, weshalb
er nicht auf den Schutz durch einen Drittstaat angewiesen ist,
dass nach dem Gesagten die mit der Revisionseingabe eingereichten
Dokumente, wenn sie bereits auf Beschwerdeebene vorgelegen hät-
ten, nicht geeignet gewesen wären, zu einem anderen Beschwerde-
urteil zu führen und ihnen demnach die revisionsrechtliche Erheblich-
keit abzusprechen ist,
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dass eines der beiden eingereichten Beweismittel erst nach dem
revisionsweise angefochtenen Urteil entstanden ist und sich daher im
Zusammenhang mit Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG Fragen ergeben, die
indessen vorliegend offenbleiben können, da das Beweismittel jeden-
falls der revisions- oder wiedererwägungsrechtlichen Erheblichkeit
offenkundig entbehrt,
dass die übrigen Einwände in der Revisionseingabe, insbesondere die
Ausführungen des Gesuchstellers zur allgemeinen Situation in Kosovo
und dem angeblich fehlenden Schutz durch die kosovarischen und
internationalen Sicherheitskräfte als appellatorische Kritik am Be-
schwerdeurteil zu bewerten sind, zu deren Berücksichtigung auf Revi-
sionsebene kein Raum besteht,
dass die vom Gesuchsteller mit diesen Vorbringen begehrte erneute
rechtliche Würdigung aktenkundiger Tatsachen eine Rechtsfrage und
nicht den Sachverhalt beschlägt und damit keinen Revisionsgrund
darstellt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK]
2000 Nr. 29 E. 5),
dass die Begehren des Gesuchstellers unter dem Aspekt der Revision
gestützt auf diese Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind,
und das Revisionsgesuch abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Gesuch-
steller aufzuerlegen sind (vgl. Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Gesuchsteller auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N 524 957 (in Kopie)
- (...) des Kantons (...) ad (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Nicholas Swain
Versand:
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