B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-915/2012
U r t e i l v o m 1 8 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran,
vertreten durch Juristenpraktijk Taheri,
[Niederlande]
Zustelladresse: [Schweiz]
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Februar 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
Mit Verfügung vom 18. November 2009 wies das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 15. April 2009 ab, verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil vom 31. Dezember 2009 auf
die gegen diese vorinstanzliche Verfügung eingereichte Beschwerde in-
folge Nichteinhaltens der gesetzlichen Beschwerdefrist nicht ein (vgl.
E-8085/2009).
II.
Mit Verfügung vom 13. April 2010 lehnte das BFM das Wiedererwä-
gungsgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2010 ab, erklärte
die Verfügung vom 18. November 2009 als rechtskräftig sowie vollstreck-
bar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und stellte fest, einer
allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 29. Juni 2010 die ge-
gen diesen Entscheid des Bundesamtes erhobene Beschwerde ab (vgl.
E-3604/2010).
III.
A.
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reichte am
13. Dezember 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] (…) sein
zweites Asylgesuch in der Schweiz ein. Für die Dauer des Verfahrens
wurde er dem Kanton (…) zugeteilt. Anlässlich der Befragung zur Person
sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das BFM vom
21. Dezember 2011 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Fol-
gendes geltend:
Nach der Scheidung seiner Eltern habe ihm die Mutter einen Koran in
Farsi gegeben, damit er darin die Antworten auf alle seine Frage finde. In
der Folge habe er sich mit seinen Freunden mehrmals getroffen, um sich
mit der Heiligen Schrift auseinanderzusetzen. Er sei mit der Auslegung
des Korans seitens der Regierung nicht einverstanden gewesen, weshalb
er sich vom Islam abgewandt habe und konfessionslos geworden sei. An-
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lässlich einer dieser Diskussionsrunden sei er von einem Freund mit der
Handykamera gefilmt worden. Daraufhin habe dieser das Filmmaterial
[einer verwandten Person] des Beschwerdeführers, [die] beim [iranische
Behörde] in einer leitenden Funktion tätig sei, zugespielt. Seitdem werde
der Beschwerdeführer von [verwandte Person] und seinem Vater auf-
grund seiner kritischen Äusserungen im Zusammenhang mit dem Koran
verfolgt. Sie hätten den Beschwerdeführer insbesondere bei seiner Mutter
gesucht, jedoch habe er sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu Hause
aufgehalten. Bevor er schliesslich den Iran verlassen habe, habe er drei
Vorladungen erhalten.
Im Übrigen habe er an Kundgebungen der iranischen Exilopposition in
der Schweiz teilgenommen.
Er habe sich seit der Einreichung seines ersten Asylgesuchs am 15. April
2009 permanent in der Schweiz aufgehalten.
B.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2012 – eröffnet am 13. Februar 2012 – trat
das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an, wobei es dem Beschwerdefüh-
rer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte.
Zur Begründung seines Nichteintretensentscheides führte das Bundes-
amt im Wesentlichen aus, dass die Asylgründe des Beschwerdeführers
bereits im Rahmen des ersten Asyl- sowie des Wiedererwägungsverfah-
rens sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht teils als
nicht asylrelevant, teils als unglaubhaft gewürdigt worden seien. Folglich
würden alle daraus abgeleiteten Befürchtungen ebenfalls jeglicher Asylre-
levanz respektive Glaubhaftigkeit entbehren, zumal sich zwischen den
Aussagen des Beschwerdeführers aus dem ersten und zweiten Asylge-
such weitere Widersprüche ergeben hätten, welche die Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen zusätzlich verstärken
würden (vgl. A13/15, S. 3 und 6; B5/10, S. 8 ff.). An dieser Einschätzung
vermöge auch die während des zweiten Asylverfahren eingereichte Ge-
richtsvorladung nichts zu ändern. Im Übrigen sei es nicht nachvollziehbar,
weshalb der Beschwerdeführer diese Vorladung vom (…) Oktober 2010
nicht bereits viel früher eingereicht habe. Demnach würden sich aus den
Akten keinerlei Hinweise ergeben, dass sich nach dem Abschluss des
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letzten Asylverfahrens Vorfälle ereignet hätten, die geeignet seien, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder welche für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant seien. Somit sei in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht einzutreten. Den Wegweisungsvollzug in den Iran würdigte
das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit in deutscher Sprache verfasster Eingabe vom 17. Februar 2012 (vor-
ab per Telefax; Datum Poststempel nicht ersichtlich) erhob der niederlän-
dische Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers
gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte, die angefochtene vorinstanzliche Verfügung
sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen,
es sei ihm Asyl zu gewähren und festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung unzulässig respektive unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wir-
kung zu erteilen und dem Beschwerdeführer sei zu erlauben, in Englisch
oder Niederländisch zu prozessieren. Zudem sei eine Frist von lediglich
fünf Tagen zur Einreichung der Beschwerde angesetzt worden, weshalb
der Beschwerdeführer nicht genügend Zeit gehabt habe, seine Verteidi-
gung gut vorzubereiten, was gegen das Prinzip des fair trial gemäss Art. 6
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstosse; daher sei ihm
eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung
anzusetzen.
Der Argumentation des BFM wurde im Wesentlichen Folgendes entgeg-
net: Die im Original eingereichte Vorladung vom (…) Oktober 2010 zeige
deutlich, dass sich der Beschwerdeführer vor einem iranischen Gericht
verantworten müsse. Sodann werde die dem Beschwerdeführer vorge-
worfene Tat im Iran mit der Todesstrafe geahndet. Ferner habe er bereits
im ersten Asylverfahren eine Vorladung in Kopie ins Recht gelegt, aus
welcher hervorgehe, dass er von den iranischen Behörden aufgefordert
worden sei, sich zu melden. In der Folge habe er erneut eine Vorladung
erhalten, weshalb anzunehmen sei, der Fall des Beschwerdeführers sei
für die iranischen Behörden noch nicht abgeschlossen. Aller Wahrschein-
lichkeit nach liege ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer im Iran
vor, weswegen er bei einer allfälligen Rückkehr mit einer Festnahme bei
der Ankunft rechnen müsse. Im Übrigen sei es nicht nachvollziehbar,
dass das BFM die im Original eingereichte Vorladung missachte. Das
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BFM nehme offensichtlich keine Rücksicht auf die angebliche Tatsache,
dass alle Postsendungen aus dem Iran kontrolliert würden. Ausserdem
müsse jede Sendung mit dem Namen und der Anschrift des Absenders
respektive Empfängers versehen sein, weshalb es nicht möglich gewesen
sei, die Vorladung auf postalischem Weg zuzustellen. Im ersten Asylver-
fahren habe der Beschwerdeführer eine Vorladung per E-Mail zugesandt
bekommen, was für das BFM jedoch nicht ausreichend gewesen sei.
Obwohl er im vorliegenden Verfahren eine zweite Vorladung im Original
eingereicht habe, erachte das Bundesamt die geltend gemachten Vor-
bringen als unglaubhaft. Fraglich sei deshalb, was der Beschwerdeführer
noch tun könne, um seine Probleme im Iran aufzuzeigen. Nach dem Ge-
sagten bestünden freilich genügend Hinweise auf inzwischen eingetrete-
ne Ereignisse, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu begründen, oder für die Gewährung des vorüberge-
henden Schutzes relevant seien.
D.
Mit Verfügung vom 2. März 2012 – durch Vermittlung der Schweizeri-
schen Botschaft in Den Haag dem niederländischen Rechtsvertreter zu-
gestellt – hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Anträge
auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung
sowie auf Prozessführung in englischer oder niederländischer Sprache
würden abgelehnt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde
verzichtet. Im Übrigen werde der Beschwerdeführer respektive der
Rechtsvertreter aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert
30 Tagen nach Erhalt der Verfügung ein Zustellungsdomizil in der
Schweiz anzugeben, andernfalls – bei unbenutzten Ablauf dieser Frist –
gehe das Gericht von der Adresse des Beschwerdeführers in der Schweiz
als Zustellungsdomizil aus, so dass alle weiteren Zustellungen im vorlie-
genden Beschwerdeverfahren an diese Anschrift geschickt würden.
E.
Mit Eingabe vom 27. März 2012 (vorab per Telefax) teilte der niederländi-
sche Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht fristgemäss ein Zu-
stellungsdomizil in der Schweiz für künftige Korrespondenz im vorliegen-
den Beschwerdeverfahren mit.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme liegt in casu nicht vor; somit ist das Bundesverwaltungsgericht
vorliegend letztinstanzlich zuständig.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Folglich ist er
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG,
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerde-
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instanz enthält sich demnach – sofern sie den Nichteintretensentscheid
als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung,
hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1). Auf die Rechtsbegehren betreffend Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und Asylgewährung ist somit nicht einzutreten.
Die Vorinstanz hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt.
3.2. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asyl-
verfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen hat oder
während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunfts-
staat zurückgekehrt ist. Diese Bestimmung findet keine Anwendung,
wenn die Anhörung Hinweise ergibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse
eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
sind. Die Prüfung von Verfolgungshinweisen im Sinne dieser Bestimmung
unterscheidet sich insbesondere von der Glaubhaftigkeitsprüfung im
Rahmen einer materiellen Beurteilung. Gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG ist nur dann ein Nichteintretensentscheid auszufällen, wenn die
Unglaubhaftigkeit der Verfolgungshinweise bereits auf den ersten Blick
erkennbar ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 14). Bei der Prüfung von Hinweisen
auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft rele-
vante Ereignisse, die gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zum Eintreten
auf das zweite Gesuch führen, sind die Anforderungen an das Beweis-
mass tief anzusetzen (vgl. a.a.O. und EMARK 2005 Nr. 2). Die Relevanz
der geltend gemachten Verfolgung misst sich allerdings am Verfolgungs-
begriff von Art. 3 AsylG. Auf ein Asylgesuch ist mithin nicht einzutreten,
wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG of-
fensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 zum Beweismass und
Verfolgungsbegriff im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG).
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG umfasst somit ein formelles (früheres Asylver-
fahren) sowie ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise auf Verfol-
gung), welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen.
E-915/2012
Seite 8
4.
4.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits
ein Asylverfahren – sowie ein Wiederwägungsverfahren (vgl. Ziff. II) – er-
folglos durchlaufen hat (vgl. Ziff. I).
Fraglich ist hingegen, ob aufgrund einer summarischen materiellen Glaub-
haftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen Hinweise auf inzwischen
eingetretene Ereignisse bestehen, welche geeignet sind, die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder für die Gewäh-
rung des vorübergehenden Schutzes relevant sind, und die gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zum Eintreten auf das Asylgesuch führen.
4.2. Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass vorliegend keine An-
haltspunkte bestehen, dass nach Abschluss des ersten Asylverfahrens
Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant wären.
Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Befragung zur Person so-
wie der Gewährung des rechtlichen Gehörs aus, dass sich seine Prob-
leme mit den iranischen Behörden seit der Einreichung des ersten
Asylgesuchs verstärkt hätten und unterdessen auch seine Mutter sei-
netwegen behelligt werde. Die in der Befragung zur Person eingereich-
te Vorladung vom (…) Oktober 2010 belege den angeblichen Umstand,
dass er auch weiterhin gesucht werde.
Wie das BFM zutreffend ausführte, wurde bereits im Rahmen des ersten
Asyl- und des Wiedererwägungsverfahrens sowohl von der Vorinstanz als
auch vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-3604/2010 vom 29.Juni 2010) festgehalten, dass die geltend
gemachte Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers als unglaubhaft
zu beurteilen sei. Folglich entbehren daraus abgeleitete weitere Vorbrin-
gen jeglicher Glaubhaftigkeit, zumal die im Verlauf des ersten sowie zwei-
ten Asylverfahrens entstandenen Unstimmigkeiten in den Aussagen des
Beschwerdeführers zusätzliche Zweifel an der Richtigkeit der vorgebrach-
ten Sachverhaltsdarstellung zulassen. Namentlich führte er anlässlich der
Befragung zur Person aus, dass sein Cousin (…) die Handyaufnahmen
getätigt habe (vgl. B5/10, S. 8 f.), indes er im ersten Asylverfahren angab,
der Freund (…) habe mit seinem Mobiltelefon die Diskussion über den
Koran im Freundeskreis gefilmt und [verwandte Person] des Beschwerde-
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führers weitergeleitet (vgl. A13/15, S. 3, 6). Die auf Vorhalt dieser Wider-
sprüchlichkeit in den Angaben erfolgte Erklärung des Beschwerdeführers,
wonach er sich – im Gegensatz zu heute – im ersten Asylverfahren nicht
sicher gewesen sei, wer die Diskussion aufgenommen habe, erscheint
wenig schlüssig und ist als Schutzbehauptung anzusehen, die nicht ge-
hört werden kann. Des Weiteren grenzt der Umstand, dass in der
Rechtsmittelschrift weiterhin behauptet wird, es handle sich auch bei der
ersten zu den Akten gegebene Vorladung – welche im Wiedererwä-
gungsverfahren E-3604/2010 als Fälschung gewürdigt wurde – um ein
authentischen Dokument, an unseriöse Prozessführung und ist daher bei
der Beurteilung des vorliegenden zweiten Asylverfahrens unberücksichtigt
zu lassen. Erstaunlich ist ferner, dass im Wiedererwägungsgesuch zwar
ausgeführt wurde, es sei zu gefährlich, Vorladungen im Original über die
Grenze zu schmuggeln (vgl. A 25/3, S. 1), im vorliegenden Asylverfahren
jedoch trotzdem ein Original zu den Akten gereicht wurde. Sodann ist in
Übereinstimmung mit dem BFM festzuhalten, dass kein plausibler Grund
ersichtlich ist, weshalb die Vorladung, datierend vom (…) Oktober 2010,
erst anlässlich der Befragung vom 21. Dezember 2011 ins Recht gelegt
wurde. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hätte vom Beschwerdeführer
zumindest erwartet werden können, dass er – wie zuvor bei der im ersten
Asylverfahren eingereichten Vorladung (vgl. A 17/1), welche er sich per
E-Mail habe zustellen lassen – eine Kopie der Vorladung, mit dem Hin-
weis, das Original werde später folgen, zu den Akten reicht. Im Übrigen
ist es nicht nachvollziehbar, dass die iranischen Behörden erst etwa an-
derthalb Jahre später – die ersten drei Vorladungen seien drei Wochen
vor seiner Ausreise, ergo vor dem 13. April 2009 (vgl. A1/11, S. 7), zuge-
stellt worden (vgl. A 13/15, S. 4, 7) – eine weitere Vorladung erlassen ha-
ben sollen. Nach dem Gesagten vermag auch die neu eingereichte Ge-
richtsvorladung die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers nicht umzustossen. Vielmehr erhärten die in den Asylverfahren ent-
standenen widersprüchlichen Angaben und Tatsachendefizite die Zweifel
an der vorgebrachten Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers.
Zusammenfassend ergeben sich im vorliegenden Fall keine Hinweise auf
seit Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretene Ereignisse, die
geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu
begründen, oder für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes rele-
vant wären. Die Vorinstanz ist mithin zu Recht in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten.
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Seite 10
5.
5.1. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung oder einen entsprechenden Anspruch, weshalb die Vor-
instanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht seine Wegweisung ver-
fügt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Demgegenüber genü-
gen Hinweise auf blosse Eventualitäten und vage Möglichkeiten von Voll-
zugshindernissen nicht.
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra-
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Seite 11
xis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prin-
zip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfah-
ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
sein Heimatland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in das Heimatland dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb-
ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinwei-
sen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran, wohin die
Rückkehr des Beschwerdeführers erfolgen soll, lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.4. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran ist
als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da er bei einer
Rückkehr ins Heimatland nicht einer konkreten Gefährdungssituation im
Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt würde. Im Iran
herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstan-
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Seite 12
ter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftli-
cher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten
würden, zumal es sich bei ihm um einen jungen Mann handelt, welcher
neun Jahre Schulbildung sowie Berufserfahrung als [Beruf] aufweisen
kann. Zudem verfügt er im Iran über ein familiäres Beziehungsnetz, wes-
halb davon auszugehen ist, dass er sich nach einer Rückkehr in die Hei-
mat gesellschaftlich und beruflich reintegrieren wird. Insgesamt bestehen
somit keine konkreten Anzeichen dafür, dass er bei einer Rückkehr in
sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Voll-
zug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar.
6.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
7.
Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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