B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-916/2012
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Russland,
vertreten durch Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende
(ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Februar 2012 / N (…).
E-916/2012
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, seine Lebenspartnerin und deren beide Kinder
kamen am (…) Januar 2012 von Moskau herkommend im Flughafen Zü-
rich an und ersuchten am 23. Januar 2012 um Asyl. Das BFM erfasste
das Asylverfahren des Beschwerdeführers unter der Verfahrensnummer
N (…) und jenes seiner Lebenspartnerin und deren Kinder unter der Ver-
fahrensnummer N (…) (betr. das Verfahren N (…) vgl. das ebenfalls heu-
te ergehende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-917/2012).
Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2012 verweigerte das BFM dem
Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für
die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens
Zürich als Aufenthaltsort zu.
Anlässlich der am 26. Januar 2012 im Flughafen durchgeführten Befra-
gung zur Person (BzP) und der selbenorts durchgeführten Anhörung zu
den Asylgründen vom 31. Januar 2012 machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Tschetschene, islami-
schen Glaubens – diesen praktiziere er jedoch nicht – und stamme aus
der Region B._______, habe aber von 1990 bis 2000 im rund 500 Kilo-
meter entfernten C._______ gelebt. Er sei ausgebildeter (…), (…) und
(…), in C._______ aber (…) einer mit (…)produkten handelnden Firma
gewesen. Seit dem Jahre (…) sei er religiös verheiratet, jedoch habe er
sich (…) von seiner Frau getrennt, ohne dass die Ehe geschieden worden
sei. Seit Oktober 2009 lebe er im Konkubinat mit seiner aktuellen Le-
benspartnerin, welche zwei Töchter (geboren […] und […]) in die Bezie-
hung gebracht habe. Im Heimatstaat lebten noch seine (…) eigenen Kin-
der sowie zahlreiche Geschwister und Halbgeschwister. Nach seiner in
der Zeit des Krieges erfolgten Rückkehr aus C._______ im Jahre 2000
habe er sich der Pflege seines (…) Bruders gewidmet. Er sei bestürzt
gewesen über die in seiner Heimat B._______ angetroffenen Zustände,
insbesondere die zahlreichen Ermordungen und spurlos verschwundenen
Leute. Er sei Zeuge des Genozids seitens der föderalistischen Armee
geworden und habe begonnen, Gedichte zu schreiben, insbesondere
auch solche oppositionellen Inhalts, die er teilweise in der Zeitung "(…)"
publiziert oder Bekannten weitergegeben habe. Von 2001 bis 2005 habe
er ferner als Berater und (…) für den Suchdienst der staatlichen – mit Po-
lizei und Militär kooperierenden, aber nicht direkt der russischen Administ-
ration unterstellten – (…) gearbeitet, um vermisste Personen, insbeson-
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dere Opfer von Übergriffen durch Aufständische, aufzuspüren. Hierzu ha-
be er mit dem Roten Kreuz zusammengearbeitet und ferner Zugang zu
staatlichen Informationsquellen erhalten, gleichzeitig aber Kritik an staat-
lichen Institutionen, an Putin und an den tschetschenischen Präsidenten
Kadyrov (junior und senior) geübt, weil in Tschetschenien Willkür und
Rechtlosigkeit herrschten. Auch im Zusammenhang mit dem Terroran-
schlag von Beslan im Jahre 2004 habe er seine Meinung nicht unter-
drückt und zudem sein Missbehagen darüber kundgetan, was in den Mo-
scheen verkündet werde. Diese würden von Kadyrov massgeblich beein-
flusst. Damit habe er den Unmut verschiedener Leute auf sich gezogen.
Im Jahre 2002 sei er an einem inguschetisch-tschetschenischen Grenz-
posten von bärtigen, muslimischen Beamten beziehungsweise Soldaten
der Armee der russischen Föderation, vermutlich ehemaligen Wahabiten,
angehalten, kontrolliert und als Folge der Beschlagnahmung zufällig ge-
fundener regierungskritischer Gedichte über Putin schlimm verprügelt
worden. Weiter sei er am 5. Oktober 2004 an einem Moskauer Bahnhof
von Militärs verschleppt und ausgeraubt worden, wobei ihm die Übeltäter
eine Liste von (…) vermissten Personen und ein Schreiben an den dama-
ligen Staatspräsidenten Jelzin abgenommen hätten, welche Dokumente
er in Moskau einem Generalleutnant zuhanden Jelzins zu übergeben be-
absichtigt habe. Letzterer sollte mit dieser Intervention auf die willkürli-
chen Überfälle und Entführungen durch die Administration Kadyrov (seni-
or) in Tschetschenien aufmerksam gemacht werden. Ab 2005 sei er
mehrmals und an verschiedenen Orten – auch bei sich zuhause – von
Wahabiten belästigt, bedroht und zum Besuch der Moschee aufgefordert
worden. In B._______ sei er durch sein Engagement, seine kritische Hal-
tung sowie seine in der Tagespresse publizierten Gedichte und Artikel zu
einer bekannten, aber auch verfolgten Persönlichkeit geworden. Im Au-
gust 2011 sei er in D._______ von Unbekannten überfallen und misshan-
delt worden. Dasselbe sei ihm im September 2011 in E._______ und im
Oktober 2011 erneut in D._______ widerfahren, wobei es sich bei den Tä-
tern vermutlich stets um Wahabiten gehandelt habe. Obwohl die Behör-
den Kenntnis von diesen Verfolgungshandlungen gehabt hätten, seien sie
nicht eingeschritten. Aus diesen Gründen und aus Furcht vor weiteren
Behelligungen habe er – auch auf Anraten seines Bruders – den Ent-
schluss zur Ausreise gefasst. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin und
deren Kindern – diese seien von den Bedrohungen ebenfalls betroffen
gewesen und hätten aus Sicherheitsgründen bei der Mutter der Lebens-
partnerin gewohnt – sei er am 19. Januar 2012 mit dem Zug nach Mos-
kau gelangt, von wo sie ihr Heimatland am (…) Januar 2012 auf dem
Luftweg mit Destination F._______ (via Zürich) verlassen hätten. Für die
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Reise habe er seinen russischen Inlandpass verwendet. Die Grenzkon-
trolle in Moskau sei problemlos verlaufen, zumal er für F._______ kein Vi-
sum benötigt habe. Seinen Reisepass habe er während des Fluges von
Moskau nach Zürich vernichtet. Der Beschwerdeführer betonte, haupt-
sächlich zur Lebenssicherheit seiner Partnerin und deren Kinder sowie
seiner Geschwister ausgereist zu sein. C._______ habe im Übrigen als
Ausweichmöglichkeit nicht mehr zur Verfügung gestanden, weil sein dor-
tiger Landbesitz infolge unterbliebener Überbauung an den Staat zurück-
gefallen sei. Ein Baukredit sei ihm zwar zugesprochen worden, im Jahre
1995 aber in betrügerischer Weise wieder abhanden gekommen. Mit den
Behörden habe er abgesehen vom Erwähnten nie irgendwelche Proble-
me gehabt, ausser dass er im Jahre (…) eher zufällig in Verbindung mit
einem (…) gebracht und (…) gewesen sei, bis sich der Verdacht zer-
schlagen habe. Schliesslich machte der Beschwerdeführer auf noch im-
mer nachwirkende Verletzungsfolgen im (…) und an der (…) im Zusam-
menhang mit seinen Misshandlungen aufmerksam. Überdies leide er un-
ter (…) und einer (…).
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer im Verlaufe des erstinstanzli-
chen Verfahrens seinen russischen Inlandpass – gemäss Prüfung durch
die Flughafenpolizei Zürich vom 7. Februar 2012 weist das Dokument
keine Fälschungsmerkmale auf –, den Boardingpass, verschiedene selbst
verfasste Texte, Schreiben und Gedichte, einen Zeitungsausschnitt mit
einem solchen Gedicht und Unterlagen betreffend seine Tätigkeit bei der
"(…)" zu den Akten.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 10. Februar 2012 – eröffnet am sel-
ben Tag – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es dessen
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begrün-
dung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte es die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG
(SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sach-
verhalts nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Die Wegweisung stelle die
Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs dar und der Vollzug der
Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2012 und Ergänzung vom 25. Februar 2012
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erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
de gegen diese Verfügung. Darin beantragte er deren Aufhebung, die
Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft,
eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung
der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, inklusive Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die Vereinigung der Verfah-
ren N (...) und N (…).
D.
Am (…) Februar 2012 wurden durch Vermittlung der Flughafenpolizei für
den (…) Februar 2012 zwei Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und
seiner (…) in den Räumlichkeiten des Transitbereichs ermöglicht. Die
beiden sollen gemäss eigenen Angaben seit Jahren keinen Kontakt mehr
zueinander gehabt haben.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Verfügung vom 23. Februar 2012
den Antrag betreffend Verfahrensvereinigung ab, stellte aber eine koordi-
nierte Behandlung der beiden Verfahren in Aussicht. Ferner hiess es das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und wies das BFM an, dem Beschwerdeführer
vor Ablauf der 60-tägigen Frist nach Art. 22 Abs. 5 AsylG die Einreise zu
bewilligen, sollte das Beschwerdeverfahren dannzumal noch hängig sein.
Mit derselben Zwischenverfügung wurde das BFM zur Vernehmlassung
eingeladen.
F.
Mit fristgerechter Vernehmlassung vom 8. März 2012 beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 30. März 2012 hielt der Beschwerdeführer seinerseits an
den gestellten Anträgen fest.
G.
Am 22. März 2012 bewilligte das BFM die Einreise des Beschwerdefüh-
rers in die Schweiz und verfügte die Kantonszuweisung.
H.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2012 ergänzte der Beschwerdeführer seine Be-
schwerdeakten.
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Seite 6
I.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 räumte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, die Akten zu vervollständigen.
Mit fristgerechten Eingaben vom 19. und 21. Mai 2014 reichte der Be-
schwerdeführer verschiedene ärztliche Berichte ([…]) sowie eine Befrei-
ung vom Arztgeheimnis ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 7
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl.
Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem
sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
BFM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderun-
gen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden
Sachverhalts nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. So seien die Ausführun-
gen zum Vorfall am Grenzposten im Jahre 2002 konfus, detailarm und
ausweichend ausgefallen. Das Entführungsereignis vom Jahre 2004 auf
einem Moskauer Bahnhof habe er zwar ausführlicher geschildert, den-
noch blieben die Angaben zur Täterschaft (vermutlich Wahabiten) und de-
ren gerade auf ihn gerichteten Verfolgungsmotivation nicht nachvollzieh-
bar und ohne Konkretisierungen. Zudem befremde es, dass der Be-
schwerdeführer dem Präsidenten Jelzin ein Schreiben habe übermitteln
wollen, sei dieser doch seit 1999 nicht mehr im Amt gewesen. Auch die
weiteren Vorfälle (Bedrohungen, Misshandlungen, Aufforderungen zum
Moscheebesuch) habe er weder überzeugend noch substanziiert zu
schildern vermocht. Gleichsam auffallend unsubstanziiert und weder
nachvollziehbar noch überzeugend erschienen die Schilderungen der drei
Überfälle im Jahre 2011 und insbesondere wiederum die Angaben zur
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Identität sowie zu den Verfolgungsabsichten der Täter. Es sei unwahr-
scheinlich, dass Wahabiten über mehrere Jahre und an verschiedenen
Orten eine relativ unbedeutende Einzelperson verfolgen würden, lediglich
um diese zum Besuch der Moschee zu zwingen. Die Behauptung, er sei
in B._______ eine bekannte Persönlichkeit gewesen und habe seine
Meinung in der Presse geäussert, sei pauschal und durch keine Hinweise
untermauert. Seine Lebenspartnerin habe zudem diese Ereignisse im
Widerspruch zum Beschwerdeführer auf das Jahre 2009 positioniert. Die
Feststellung unsubstanziierter, ausweichender und wenig überzeugender
Schilderungen treffe ebenso auf die nächtlichen Razzien im Jahre 2011
zu. Zu diesen Vorkommnissen bestünden zudem verschiedene sich wi-
dersprechende Versionen zwischen dem Beschwerdeführer, dessen Le-
benspartnerin und deren beiden Töchtern. Die fehlende Nachvollziehbar-
keit der immer wieder bekräftigten Verfolgung durch Wahabiten gründe
ferner im Umstand, dass diese beziehungsweise die tschetschenischen
Islamisten von der russischen Regierung nicht unterstützt, sondern be-
kämpft würden. Insoweit könne nicht nachvollzogen werden, dass der
Beschwerdeführer, welcher einer konservativ und pro-russisch eingestell-
ten (…)-Organisation angehöre, nicht bei den tschetschenischen pro-
russischen oder direkt bei den russischen Behörden um Schutz ersucht
habe. Im Weiteren habe er nicht überzeugend erklären können, weshalb
eine Schutzsuche in einer Nachbarrepublik nicht in Frage gekommen sei.
Zu diesen Punkten habe sich der Beschwerdeführer in widersprüchliche
Vorstellungen und Verschwörungstheorien (Wahabiten als von der Mos-
kauer Regierung legalisierte und nunmehr mit dieser verbündeten Agita-
toren) verstrickt. In diesem Kontext sei es befremdend, dass er seine Ge-
dichte in der staatlichen, Kadyrov- und russischfreundlichen Zeitung "(…)"
publiziert habe. Die als Beweismittel eingereichten Gedichte vermöchten
die Vorbringen nicht glaubhafter zu machen, da sie keine politische Bot-
schaft beinhalteten und lediglich die (…) beschrieben, ohne die Verant-
wortlichen zu benennen. Zusammenfassend könne aufgrund der erkann-
ten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen auf eine Prüfung ihrer Asylrelevanz
verzichtet werden.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe und der nachgereichten Ergänzungs-
schrift rügt der Beschwerdeführer zunächst in allgemeiner Form, dass die
Glaubhaftigkeitsanalyse des BFM sehr umfangreich, die Aktenabstützun-
gen aber unzureichend, insbesondere pauschal und teilweise unkorrekt
ausgefallen seien. Seine Aussagen seien teilweise interpretiert oder un-
genau herangezogen worden und hinterliessen den Eindruck eines bloss
subjektiven Gefühls der Vorinstanz. Zudem dränge sich angesichts des
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Umstandes, dass es sich bei der Befragerin und Entscheiderin um die-
selbe Person handle, die Frage auf, weshalb die Klärung von Unstimmig-
keiten nicht bereits in der Anhörung versucht worden sei. Die vor-
instanzliche Würdigung der Vorfälle in den Jahren 2002 und 2004 sei
pauschal sowie nicht überzeugend und die erkannte Ungereimtheit vorab
betreffend die Täterschaft gründe in ungenügender Befragungstiefe und
unkorrekter Aussagenermittlung. Auch habe er durchaus bereits in der
Anhörung die Hintergründe sowie die gerade auf ihn gerichtete Verfol-
gungsmotivation der Täter dargelegt und insbesondere auf seine den Tä-
tern bekannte Eigenschaft als (…) hingewiesen. Die eine als nicht nach-
vollziehbar erkannte und auf das Jahr 2004 bezogene Aussage betref-
fend Präsident Jelzin als Briefempfänger sei auf einen Äusserungsirrtum
seinerseits zurückzuführen, denn er habe tatsächlich Putin gemeint; be-
ziehungsweise – so laut Beschwerdeergänzung – habe er den Namen
Jelzin als blossen Briefempfänger, nicht aber als damaligen Präsidenten
erwähnt. Sodann sei die Behauptung des BFM, wonach er als Verfol-
gungsauslöser die an ihn gerichtete Aufforderung der Wahabiten zum
Moscheebesuch beziehungsweise sein Fernbleiben von der Moschee
genannt habe, falsch und aktenwidrig, denn als Grund habe er seine pub-
lizierten Gedichte geltend gemacht. Auch das ihm vorgeworfene Sub-
stanz- und Nachvollziehbarkeitsdefizit betreffend die Vorfälle im Sommer
und Herbst 2011 erstaune, vermerke doch das BFM im gleichen Abschnitt
selber seine Eigenschaft als (v.a. aus der Presse) bekannte und sich kri-
tisch positionierende Persönlichkeit. Ferner sei die vorinstanzliche Be-
hauptung, er sei pro-russisch eingestellt und hätte entsprechende Wege
zur staatlichen Schutzsuche beschreiten können, akten- und kontextwid-
rig. Vielmehr habe er stets seine anti-russische Einstellung klargemacht
und seine Arbeit für die tschetschenische Verwaltung und seine Hinwen-
dung zu staatlichen Instanzen seien bloss Mittel zum Zweck gewesen
(insbesondere Informationsbeschaffung). Auch habe er konkret die ihn
verfolgenden Wahabiten als "legalisierte" bezeichnet, die für die russische
Seite und Kadyrov arbeiteten. Bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit und
insbesondere im Zusammenhang mit scheinbar verwirrenden Aussagen
sei auch seine psychische Belastung mitzuberücksichtigen. Insgesamt
würden seine Aussagen den Anforderungen von Gesetz und Praxis an
die Glaubhaftmachung durchaus genügen. Da sie eine begründete Furcht
vor Verfolgung wiedergäben, seien die Vorbringen auch asylrelevant.
Flüchtlingsrechtlich erschwerend komme hinzu, dass die Schweiz durch
ihr Nachfragen betreffend ihn die Flucht verraten habe. Ergänzend macht
der Beschwerdeführer auf die verfolgungsbedingte Lädierung seines Kör-
pers (insb. […]) aufmerksam, an der er zum Teil heute noch leide.
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Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer zwei Dokumente der "(...)"
(betreffend seine Zutrittsberechtigung zur russischen Polizei und zu russi-
schen Truppen im Zusammenhang mit der Vertretung von Angehörigen
von Verschwundenen) sowie ein Wahabiten-kritisches Gedicht zu den Ak-
ten. Diese Dokumente legte er bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor
(vgl. Bst. A oben).
4.3 In seiner die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung
verwies das BFM auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen. Im
Besonderen hält es unter Hinweis auf drei Protokollstellen daran fest,
dass der Beschwerdeführer an ihn gerichtete Aufforderungen der Wahabi-
ten zum Moscheebesuch geltend gemacht habe. Ebenso hält es daran
fest, dass der Beschwerdeführer mehrmals gebeten worden sei zu erklä-
ren, weshalb er von den Wahabiten verfolgt worden sei. Bis dato könne er
keine konkreten Gründe hierzu nennen und auch die Beschwerde vermö-
ge daran nichts zu ändern, zumal seine politischen Aussagen und Ge-
dichte als Verfolgungsursachen bezeichnet würden, die verbreiteten und
veröffentlichten Gedichte aber harmlos seien und sich den Protokollen
nichts über politische Aussagen entnehmen liesse. Bezüglich der zu den
erkannten Ungereimtheiten, konfusen Aussagen und unlogischen Theo-
rien unternommenen Erklärungsversuche sei festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer den Argumenten des BFM nicht gezielt und konkret zu
widersprechen vermöge, sondern sich mit der grundsätzlichen Gegenbe-
hauptung der erfolgreichen Glaubhaftmachung begnüge.
4.4 Replikweise macht der Beschwerdeführer geltend, er habe immerhin
zusammenfassend der auf nicht zureichende Quellenangaben gestützten
Argumentation des BFM widersprochen, wonach seine Aussagen nicht
glaubhaft seien. Eine tiefgründigere Beschwerde sei schon angesichts
der bloss fünftägigen Beschwerdefrist im Flughafenverfahren nicht mög-
lich gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe selber durch das In-
struktionsverfahren gezeigt, dass die Vorbringen nicht haltlos und die Be-
schwerde nicht aussichtslos seien. Wenn seine Aussagen nicht ausführ-
lich genug gewesen sein sollen, müsse sich das BFM den Vorwurf gefal-
len lassen, dass es ihn nicht ausführlicher befragt habe, um den Sach-
verhalt hinreichend zu erstellen. Es begnüge sich mit dem Argument, die
Aussagen seien haltlos. Die Vorinstanz bemühe sich nunmehr mit Quel-
lenabstützungen hinsichtlich des Vorbringens, wonach er durchaus von
den Wahabiten zum Moscheebesuch aufgefordert worden sei. Dabei ver-
kenne sie aber nach wie vor, dass er diese Aussagen gar nicht bestreite,
sondern daraus keinen Verfolgungsgrund abgeleitet habe.
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Seite 11
4.5 Mit seiner Ergänzungseingabe vom 25. Juni 2012 reichte der Be-
schwerdeführer folgende Beweismittel zur Untermauerung seiner Vor-
bringen ein: seinen Dienstausweis und eine Auszeichnung der "(...)",
Suchaufträge betreffend verschwundene Personen, eine Liste gesuchter
Personen, die sich in G._______ aufhalten würden, sowie eine Liste von
ausfindig gemachten Personen.
4.6 Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 gewährte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer Frist, die Akten mit allfälligen Beschwerdeer-
gänzungen und Beweismitteln, insbesondere auch mit ärztlichen Berich-
ten (und dazugehöriger Erklärung über die Befreiung der behandelnden
Ärzte von der Schweigepflicht) im Zusammenhang mit den im erstinstanz-
lichen Verfahren geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen
zu vervollständigen. Gleichzeitig wurde er darauf aufmerksam gemacht,
dass fremdsprachige Beweismittel übersetzt in eine schweizerische
Amtssprache einzureichen seien.
4.7 Mit Eingabe vom 19. Mai 2014 legte der Beschwerdeführer drei ärztli-
che Berichte (…) vor.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grund-
sätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen,
in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Lo-
gik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswech-
selt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am
Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung
bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen
einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1 S. 142; 2010/57 E. 2.3 S. 826 f).
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Seite 12
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Auffassung, das BFM ha-
be im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Benachteiligungen und Befürchtungen den Anforderun-
gen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden
Sachverhalts nicht genügen. Das Ergebnis ist indessen unter Berücksich-
tigung der gesamten vorliegenden Akten differenziert zu gewinnen.
5.2.1 Zunächst stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Be-
schwerdeführer den aus seiner Sicht massgebenden Verfolgungssach-
verhalt in der BzP, in der Anhörung sowie in schriftlichen Eingaben und
mittels des vorgelegten Beweismaterials umfangreich dargelegt hat und
insoweit der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht – auch unter Mitberück-
sichtigung der im Flughafenverfahren gegebenen zeitlichen und fakti-
schen Erschwernisse beispielsweise hinsichtlich der Beweismittelbe-
schaffung aus einer Transitzone – in bestmöglicher und zumutbarer Wei-
se nachgekommen ist. Die Betrachtung der Protokolle ergibt das Bild
substanziierter, einen konstanten Erzählfluss aufweisender und spontaner
Schilderungen. Glaubhaftigkeit bedingt, wie zuvor erwähnt, das Bestehen
einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Wahrheitskonformität ei-
nes geltend gemachten Sachverhalts. Der Terminus des Überwiegens
impliziert die aus dem Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör
fliessende Pflicht zum vorgängigen Abwägen von für und wider die Wahr-
scheinlichkeit sprechenden Punkten, um so ein schlüssiges Gesamtbild
des rechtserheblichen Sachverhalts zu gewinnen. Ein solches Abwägen
kann im Einzelfall dann auf die Darlegung bloss positiver oder bloss ne-
gativer Punkte reduziert sein, wenn für eine entsprechende Auffassung
keine Gegengewichte vorhanden sind. Die angefochtene Verfügung
nennt gerade einmal – aber immerhin – ein zugunsten des Beschwerde-
führers positiv ins Gewicht fallendes Element, indem das Entführungser-
eignis vom Jahre 2004 auf einem Moskauer Bahnhof als ausführlich ge-
schildert, wenngleich letztlich dennoch unglaubhaft qualifiziert wird. Auch
in der Vernehmlassung beschränkt sich das BFM auf die Nennung und
Bekräftigung einzig unglaubhafter und nicht auch für den Beschwerdefüh-
rer sprechender Elemente. Der Beschwerdeführer kann indessen weitere
Elemente für seine Sicht der Glaubhaftmachung beanspruchen. Neben
einer eingangs erwähnten Mitwirkungsbereitschaft ist ihm eine hohe per-
sönliche Glaubwürdigkeit zu attestieren, zumal der vorgelegte komplexe
und vielschichtige Sachverhalt trotz durchaus bestehender Unstimmigkei-
ten nie den Eindruck eines eigentlichen Lügenkonstrukts, sondern jenen
eines ehrlichen und aufrichtigen Mannes hinterlässt; der Beschwerdefüh-
rer lief denn auch nie Gefahr, mit zunehmender Sachverhaltsquantität
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Seite 13
sich in der Erzählung zu verlieren. Auch ist kein Aufbauschen oder fort-
währendes Anpassen der Verfolgungsgeschichte im Laufe des Verfah-
rens erkennbar. Dem BFM ist seinerseits zugute zu halten, dass es ge-
wisse Sachverhaltsteile nicht – jedenfalls nicht explizit – bestreitet (z.B.
biografische Elemente, Engagement für die "[...]", Verfasser poetischer
Elaborate) und damit einen wenngleich schwer erkennbaren impliziten
Abwägungsvorgang vornimmt. Es ist somit festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer durchaus für die Wahrheitskonformität seiner Verfol-
gungsvorbringen sprechende Aspekte zu seinen Gunsten beanspruchen
kann. Deren Abwägung mit den erkannten Unglaubhaftigkeitselementen
führt indessen gemäss nachfolgenden Ausführungen dennoch nicht zu
einem anderen als dem vom BFM gewonnenen Ergebnis.
5.2.2 Das BFM hat gesetzes- und praxiskonform erkannt, dass die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen und Befürch-
tungen (insb. gewalttätige Übergriffe auf seine Person sowie Razzien,
Bedrohungen und Aufforderungen zum Moscheebesuch zwischen 2002
und 2011) den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung
eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen. Auf die betreffen-
den, unter E. 4.1 und 4.3 (oben) zusammenfassend wiedergegebenen
Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und Vernehmlassung
kann zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen verwiesen
werden. Einschränkend ist immerhin unter Verweis auf die Erwägungen
zuvor (E. 5.2.1) zugunsten des Beschwerdeführers festzuhalten, dass die
vorinstanzlich erkannten Substanz- und Detaildefizite nicht in der vom
BFM dargestellten Erheblichkeit ins Gewicht fallen. Ebenso ist mit dem
Beschwerdeführer festzuhalten, dass er die an ihn gerichtete Aufforde-
rung der Wahabiten zum Moscheebesuch beziehungsweise sein Fern-
bleiben von der Moschee – im Gegensatz zu der aus seinem poetischen
Wirken hervorgegangenen Bedrohungslage – nie als Verfolgungsauslöser
genannt hat, weshalb die betreffenden Glaubhaftigkeitsdefizite durchaus
vernachlässigbar sind. Im Übrigen aber besitzen die auf Beschwerdestufe
unternommenen Erklärungsversuche und weiteren Gegenargumentatio-
nen keine Durchschlagskraft. So sind die Aktenabstützungen des BFM
zwar durchaus wenig "kundenfreundlich", nicht aber unzureichend oder
unkorrekt. Eine sachgerechte Anfechtung erachtet das Bundesverwal-
tungsgericht trotz zeitlichen Mehraufwandes als durchaus gewährleistet.
Auch die Einwände eigenwilliger Aussageninterpretationen oder blosser
Gefühlseinschätzungen durch die Vorinstanz überzeugen in der vorgeleg-
ten Form nicht. Ebenso kann der Vorwurf, die Befragerin hätte die Klä-
rung von Unstimmigkeiten bereits in der Anhörung herbeiführen müssen,
E-916/2012
Seite 14
nicht gestützt werden. So erscheinen Befragungstiefe und Klärungsbe-
mühungen der Befragerin in Anbetracht des vorliegenden Protokolles
(vgl. vorinstanzliche Akten A12) als durchaus genügend. Es ist denn auch
nicht Sache der befragenden Person, bereits im Anhörungszeitpunkt eine
abschliessende Glaubhaftigkeits- und Glaubwürdigkeitsanalyse unter
dem Aspekt von Art. 7 AsylG vorzunehmen und dem Gesuchsteller zum
rechtlichen Gehör zu unterbreiten. Hinsichtlich der als nicht nachvollzieh-
bar erkannten und auf das Jahr 2004 bezogenen Aussage betreffend
Präsident Jelzin als Briefempfänger erscheint es zwar nicht unplausibel,
dass (laut Beschwerdeergänzung) der Name Jelzin als blosser Briefemp-
fänger, nicht aber als damaliger Präsident gemeint gewesen sei; das Ar-
gument verliert aber deshalb an Stichhaltigkeit, weil im Widerspruch dazu
in der Beschwerdeschrift noch ein Äusserungsirrtum (tatsächlich Putin
statt Jelzin gemeint) als Entkräftungsargument angeführt wurde. Unbese-
hen einer vertiefteren Diskussion einzelner Unglaubhaftigkeitselemente
ist klarzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar einen über rund ein
Jahrzehnt sich erstreckenden Verfolgungssachverhalt vorlegt und diesbe-
züglich vom BFM auch zur Sachverhaltsdarlegung eingeladen und vertieft
befragt wurde, jedoch nur die auf seinem poetischen Wirken basierende
Benachteiligungs- und Bedrohungslage als relevant verstanden wissen
möchte. Die flüchtlingsrechtliche Relevanz dieser Bedrohungslage
schränkt er zusätzlich mit seiner Betonung ein, dass er hauptsächlich zur
Lebenssicherheit seiner Partnerin und deren Kinder sowie seiner Ge-
schwister ausgereist sei, wogegen er selber in seine Heimat zurückkeh-
ren würde (vgl. insb. A12 F136). Sodann stützt das Gericht den von der
Vorinstanz gewonnen objektiven Eindruck, wonach die Hintergründe so-
wie die gerade auf ihn gerichteten Verfolgungsabsichten der Täter – seien
diese nun private oder staatliche Agitatoren – unplausibel, nicht nachvoll-
ziehbar und von Verschwörungstheorien geprägt seien. Zwar darf die
Glaubhaftigkeit eines Verfolgerverhaltens nicht einseitig vom Vorliegen
nachvollziehbarer Motive abhängig gemacht werden (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 7 E. 6.3), zumal es sich dabei häufig nicht um vom Be-
troffenen selber erfahrene oder gedanklich generierte Wahrnehmungs-
elemente handelt, die somit auch gar nicht über die Qualität blosser Mut-
massungen hinausgehen können. Dennoch kommt das Bundesverwal-
tungsgericht nicht umhin, dem Beschwerdeführer eine von ihm zwar wo-
möglich tatsächlich empfundene, aber rein subjektive Wahrnehmung ei-
ner von Wahabiten und der russischen beziehungsweise tschetscheni-
schen Regierung ausgehenden Verfolgungslage zuzuschreiben. Unter
Berücksichtigung der historischen und politischen Gegebenheiten in
E-916/2012
Seite 15
Tschetschenien und Russland seit der Jahrtausendwende, insbesondere
auch der vehementen Bekämpfung der Wahabiten durch die tschetsche-
nische Regierung, muss diese subjektive Wahrnehmung des Beschwer-
deführers als realitätsverzerrt beurteilt werden. Der Beschwerdeführer
überschätzt offensichtlich den auf ihn gerichteten Verfolgungsfokus und,
wie bereits vom BFM zutreffend eingeschätzt, seine Anziehungskraft und
Breitenwirkung aufgrund seines poetischen Schaffens.
Somit ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer präsentierte und
vom BFM im Ergebnis richtig, vollständig sowie unter Wahrung des recht-
lichen Gehörs festgestellte eigentliche Verfolgungssachverhalt überwie-
gend unwahrscheinlich und damit unglaubhaft ist.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die biografischen An-
gaben des Beschwerdeführers, noch sein Engagement für die "(...)", noch
eine gewisse kritische Haltung gegen die russische und die tschetscheni-
sche Regierung und gegen islamistische Gesinnungen, noch körperliche
Einwirkungen auf ihn ([…]), noch seine literarischen Elaborate grundsätz-
lich in Frage zu stellen sind, diese jedoch auf keinem glaubhaft gemach-
ten flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Verfolgungshintergrund basieren.
Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Mai 2014 gewährte
Möglichkeit, die Aktenlage zu ergänzen, blieb in diesem Zusammenhang
weitgehend ungenutzt.
5.4 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, den so ermittelten Sachverhalt
unter Art. 3 AsylG zu subsumieren und auf seine flüchtlingsrechtliche Be-
achtlichkeit hin genauer zu prüfen. Dennoch drängt sich die Feststellung
auf, dass dem Beschwerdeführer unter hypothetischer Annahme der
Wahrheitskonformität und objektiven Nachvollziehbarkeit des von ihm
vorgelegten Verfolgungssachverhalts die Inanspruchnahme zumutbarer
innerstaatlicher Schutzmechanismen und Ausweichmöglichkeiten zur Ver-
fügung gestanden hätten (vgl. dazu ausführlich das Grundsatzurteil
BVGE 2011/51 vom 21. Dezember 2011). Es war ihm zudem problemlos
möglich, von Tschetschenien via den Flughafen Moskau mit eigenen Do-
kumenten kontrolliert und legal auszureisen.
5.5 Das BFM hat daher das Bestehen einer Verfolgungssituation des Be-
schwerdeführers und mithin dessen Ansprüche auf Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint.
Es erübrigt sich, diesbezüglich auf den Inhalt der Beschwerde und die
vorgelegten Beweismittel vertiefter einzugehen.
E-916/2012
Seite 16
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Auch angesichts des Umstandes, dass mit dem ebenfalls heute er-
gehenden Urteil E-917/2012 des Bundesverwaltungsgerichts die Weg-
weisung der Lebenspartnerin und deren Kinder rechtskräftig wird und
damit der Grundsatz der Einheit der Familie gewahrt ist, wurde die Weg-
weisung somit zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50
E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-916/2012
Seite 17
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Russland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) so-
wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland und speziell in
Tschetschenien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu die nach wie vor Gültigkeit be-
anspruchende Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE
2009/52), auch wenn sich die Sicherheitslage in Tschetschenien weiterhin
instabil präsentiert und Menschenrechtsverletzungen vorkommen. Wie
bereits in E. 5.2.2 oben angetönt, kann dem Beschwerdeführer weder aus
seinem poetischen Schaffen noch anderweitig ein besonderes Risikoprofil
im Hinblick auf allfällige Menschenrechtsverletzungen zugesprochen
werden. Insbesondere kann aufgrund der Akten und des bislang Erwoge-
nen (realitätsverzerrte eigene Profilwahrnehmung) nicht davon ausge-
gangen werden, er stünde als regimekritischer Journalist, Denunziant von
Menschenrechtsverletzungen bei internationalen Gerichtsinstitutionen
oder gar als Rebell (vgl. die Risikokategorien gemäss BVGE 2009/52
E. 10.2.3) in einem realen Gefährdungsfokus. Weitere Erörterungen hier-
zu sind im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges (E. 7.3 nachfolgend) vorzunehmen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
E-916/2012
Seite 18
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Bestimmung findet fer-
ner insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr ei-
ner konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht we-
gen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in
völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit
einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der In-
validität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28
E. 9.3.1). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbe-
halt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 In der angefochtenen Verfügung stellt das BFM im Rahmen der
Zumutbarkeitsprüfung fest, dass sich die Sicherheits- und die Menschen-
rechtslage in Tschetschenien in den letzten Jahren kontinuierlich und
nachhaltig verbessert hätten. Es herrsche heute weder eine Situation all-
gemeiner Gewalt noch eine humanitäre Krise. Wahllose Personenkontrol-
len und Inhaftierungen durch das Militär kämen nicht mehr vor und Fälle
von Verschwindenlassen und Entführungen von Personen seien drastisch
zurückgegangen. Die medizinische Grundversorgung sei gewährleistet.
Der aus der Mittelklasse stammende Beschwerdeführer habe zwar ein
fortgeschrittenes Alter, könne aber auf ein intaktes familiäres und soziales
Beziehungsnetz in seinem Heimatland zurückgreifen und seine gesund-
heitlichen Probleme seien nicht lebensbedrohend.
Demgegenüber hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe
unter Hinweis auf verschiedene Quellen fest, die Lageeinschätzung des
BFM sei veraltet. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage im gesamten
Nordkaukasus und im Besonderen in Tschetschenien sei aktuell kritisch
und geprägt von Terroranschlägen, Entführungen, Brutalität, Willkür und
einem Machtzuwachs des fundamentalistischen Islams. Es herrsche wie-
der Krieg und allgemeine Gewalt. Die medizinische Versorgung sei nicht
in jedem Fall gewährleistet und die sozio-ökonomische Situation sei de-
solat. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Entscheid vom
15. April 2011 eine Lageverschlechterung konstatiert. Er sei (…)-jährig
und gebrechlich und zudem in Tschetschenien verfolgt, weshalb ein Voll-
zug der Wegweisung für ihn nicht zumutbar sei.
Im weiteren Prozessverlauf bis Mai 2014 wurde die Zumutbarkeitsfrage
sowohl vom BFM als auch vom Beschwerdeführer nicht mehr themati-
siert. Mit Eingabe vom 19. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer drei
ärztliche Berichte vom (…) ein. Gemäss diesen liegen beim Beschwerde-
E-916/2012
Seite 19
führer im Wesentlichen folgende Diagnosen vor: (…). Anamnetisch seien
gemäss dem Patienten Gewalteinwirkungen und Misshandlungen vorge-
fallen. Die beurteilenden Ärztinnen und Ärzte stellen nach den vorge-
nommenen Behandlungen einen deutlich verbesserten und stabilisierten
Status und die Notwendigkeit künftiger, regelmässiger Kontrollen fest.
7.3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
BVGE 2009/52) herrscht in Tschetschenien keine Situation allgemeiner
Gewalt mehr und der Wegweisungsvollzug dorthin wird in der Regel als
zumutbar erachtet. Diese – von der Vorinstanz zutreffend wiedergegebe-
ne Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit, auch wenn sich die Sicher-
heitslage in Tschetschenien weiterhin instabil präsentiert und Menschen-
rechtsverletzungen vorkommen. Immerhin ist in den letzten Jahren ein
Rückgang bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen russischen und
tschetschenischen Sicherheitskräften auf der einen und bewaffneten Op-
positionsgruppen auf der anderen Seite zu verzeichnen. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers ist unter dem Sicherheitsaspekt gemäss gelten-
der Praxis demnach grundsätzlich zumutbar. Zwar sind gewisse Katego-
rien von Personen teilweise immer noch der willkürlichen Gewalt seitens
der Behörden ausgeliefert (vgl. a.a.O. E. 10.2.3), doch ist der Beschwer-
deführer keiner der erwähnten Risikogruppen zuzuordnen (vgl. E. 7.2
oben).
Im Rahmen der Prüfung individueller (Un-)Zumutbarkeitsaspekte fällt zu-
nächst das Alter des Beschwerdeführers von aktuell (...) Jahren auf. Die-
ses bildet jedoch als solches noch kein Vollzugshindernis. Erst die damit
häufig einhergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen können für
die Zumutbarkeitsfrage relevant werden. Entscheidend ist eine Gesamt-
betrachtung, wobei die Kombination von für sich besehen noch keine Un-
zumutbarkeit begründenden Elementen dennoch die Schwelle der kon-
kreten Gefährdung im obgenannten Sinn erreichen kann. Für den Be-
schwerdeführer positiv ins Gewicht fallen das vom BFM zutreffend er-
kannte Beziehungsnetz im Heimatland sowie die bei Bedarf zumutbare
Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen durch in H._______ le-
bende Verwandte, (…). Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beschwer-
deführer nicht gehalten ist, in die von ihm subjektiv als gefährlich einge-
stufte Herkunftsregion B._______ zurückzukehren, zumal er auch früher
eine Flexibilität bei der Wohnsitznahme gezeigt und beispielsweise meh-
rere Jahre in C._______ gelebt hat. Zudem ist festzuhalten, dass das Be-
schwerdeverfahren der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und de-
ren Kinder (E-917/2012) mit heutigem Datum ebenfalls rechtskräftig ab-
E-916/2012
Seite 20
geschlossen ist, diese Lebensgemeinschaft somit im Heimatland weiter-
geführt werden kann, und der Beschwerdeführer somit nicht auf sich al-
lein gestellt ist. Der Beschwerdeführer ist ferner in Russland (…). In
Übereinstimmung mit dem BFM ist überdies von der Gewährleistung ei-
ner zumindest medizinischen Grundversorgung auszugehen. Das Bun-
desverwaltungsgericht hat sich in verschiedenen Urteilen (z.B. E-
3706/2011 vom 24. April 2013 oder E-4413/2011 vom 4. Juli 2013) aus-
führlich mit der Frage der medizinischen Versorgung in Tschetschenien
auseinandergesetzt und hält fest, dass mittlerweile der Wiederaufbau
grundsätzlich auch im Gesundheitswesen weit fortgeschritten ist. So exis-
tieren über 350 medizinische Einrichtungen wie Bezirks- und Republiks-
Krankenhäuser und Ambulatorien und insbesondere in B._______ auch
spezialisierte Einrichtungen, wenngleich noch Aufholbedarf bei qualifizier-
tem medizinischem Personal besteht. Im vorliegenden Verfahren hat der
Beschwerdeführer erstinstanzlich verschiedenartige Beeinträchtigungen
seiner Gesundheit geltend gemacht (vgl. Bst. A oben). Da diese kaum
dokumentiert waren, in der angefochtenen Verfügung eher pauschal ge-
würdigt wurden und auf Beschwerdeebene vom Beschwerdeführer nur
am Rande thematisiert wurden, erachtete es die Instruktionsrichterin als
sachgemäss, die Entscheidgrundlage insbesondere im Hinblick auf die
Prüfung medizinischer Rückführungshindernisse dahingehend breiter ab-
zustützen, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit erhielt, die Akten bei
Bedarf mit allfälligen Beschwerdeergänzungen und Beweismitteln zu ak-
tualisieren. Dieser begnügte sich in der Folge mit der unkommentierten
Einreichung der erwähnten Arztberichte, ohne aus diesen spezifische Un-
zumutbarkeitsschlüsse zu ziehen. Solche sind denn auch nicht von Amtes
wegen erkennbar, zumal die behandelnden Ärztinnen und Ärzte nach den
vorgenommenen Behandlungen einen verbesserten und stabilisierten
Status und bloss die Notwendigkeit künftiger, regelmässiger Kontrollen
feststellen. Es ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch
nicht ausgeführt, inwiefern die körperlichen Beeinträchtigungen eine Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bewirken könnten. Insbesonde-
re ist davon auszugehen, die indizierten regelmässigen Kontrollen seien
in Tschetschenien und im gesamten Heimatland des Beschwerdeführers
ohne weiteres durchführbar. Abgesehen davon ist es dem Beschwerde-
führer zuzumuten, (…) selber einzudämmen, um nicht zusätzliche ge-
sundheitliche Risikofaktoren zu schaffen. Vor dem Hintergrund der vor-
stehenden Ausführungen und unter Mitberücksichtigung der inzwischen
zweieinhalbjährigen Abwesenheit vom Heimatland kommt das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer dort im
Rahmen der Grundversorgung medizinisch versorgt werden kann, wenn-
E-916/2012
Seite 21
gleich nicht auf dem in der Schweiz vorzufindenden Niveau. Insofern er-
scheint die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat allein
angesichts der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht als unzumut-
bar.
Weil daneben keine weiteren Faktoren für eine überwiegende Unzumut-
barkeit sprechen und der Beschwerdeführer trotz Einräumung der Mög-
lichkeit einer umfassenden Aktenvervollständigung keine aktuellen Rück-
führungshindernisse geltend gemacht hat, ist unter Berücksichtigung
sämtlicher Akten und entscheidwesentlichen Umstände nicht davon aus-
zugehen, er würde bei einer Rückkehr nach Russland in eine existenzbe-
drohende Situation geraten.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung ebenso und
unbestrittenerweise als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhe-
bung ist jedoch angesichts der mit Verfügung vom 23. Februar 2012 ge-
währten unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-916/2012
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: