B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-916/2016
Ur t e i l vom 1 2 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Januar 2016 / N (…).
E-916/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 16. April 2013 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 24. April 2013 fand die Befragung zur Person und am 7. Juni
2013 die Anhörung statt. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er
habe in der Türkei Probleme mit der Polizei wegen seines Bruders.
B.
Am 20. Dezember 2013 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft
in Ankara um Abklärungen betreffend den Beschwerdeführer und seine
Vorbringen.
C.
Mit Schreiben vom 9. April 2014 stellte die Botschaft im Wesentlichen fest,
es seien keine strafrechtlichen Verfahren gegen den Beschwerdeführer
hängig. Unter Auflistung verschiedener Strafverfahren – insbesondere ein-
fache Körperverletzung und Diebstahl – stellte die Botschaft fest, die Ver-
fahren gegen den Beschwerdeführer seien abgeschlossen. Die vom Be-
schwerdeführer angegebene Adresse stimme, ein Datenblatt liege indes
keines vor, er werde auch nicht gesucht. Aufgrund seiner wiederholten
Straffälligkeit könne es jedoch sein, dass die Familie von den Untersuchun-
gen betroffen sei.
D.
Hierzu gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2015
das rechtliche Gehör. Insbesondere gab ihm das SEM Gelegenheit, sich
zu seinen im Asylverfahren verschwiegenen Straftaten und Behördenkon-
takten zu äussern. Mit Schreiben vom 10. März 2015 nahm der Beschwer-
deführer Stellung und führte im Wesentlichen aus, wie man den Ausfüh-
rungen der Botschaft entnehmen könne, seien mehrere Einträge existent,
die offiziell abgeschlossen seien. Seine Fluchtgründe würden jedoch nicht
diese offiziellen Verfahren betreffen, sondern die Probleme, die er aufgrund
seines Bruders mit der Polizei erhalten habe. Er habe bei Verwahrungen
der Polizei psychische und physische Gewalt – insbesondere Folterungen
– erlitten. Die Polizei habe dies wahrscheinlich nicht registriert, um keine
Spuren zu hinterlassen. Er habe ausgesagt, vorher nie Probleme mit den
Behörden gehabt zu haben, weil er mit diesen nicht aus politischen Grün-
den in Berührung gekommen sei.
E-916/2016
Seite 3
E.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2015 anerkannte das SEM den Bruder des
Beschwerdeführers als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl.
F.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
G.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer unter
Beilage des Asylentscheids seines Bruders, eines Schreibens vom
11. Februar 2016 sowie von sieben Urteilen ([…]) beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und Asyl zu gewähren. Eventuell sei der Vollzug der
Wegweisung als unzulässig festzustellen und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen.
H.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2016 forderte der zuständige In-
struktionsrichter den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvor-
schusses in Höhe von Fr. 600.– auf, der fristgerecht überwiesen wurde.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2016 ersuchte der zuständige
Instruktionsrichter das SEM eine Vernehmlassung einzureichen. Letztere
wurde mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 eingereicht und am 28. De-
zember 2016 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.
K.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer das
Bundesverwaltungsgericht bis zur Nachreichung einer Beschwerdeergän-
zung zuzuwarten.
L.
Mit Replik vom 3. März 2017 reichte der Beschwerdeführer vier Schreiben
(alle vom 26. Januar 2017), zwei Arztberichte seine Kinder betreffend
E-916/2016
Seite 4
(beide vom 26. Januar 2017) und drei Nachrichtenartikel aus dem Internet
(vom 22. Dezember 2003, 6. Mai 2011 und 20. Dezember 2013) zu den
Akten.
M.
Mit Duplik vom 17. März 2017 nahm das SEM hierzu Stellung.
N.
Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer am 21. Ap-
ril 2017 eine Triplik sowie zwei Einvernahmeprotokolle der Generalstaats-
anwaltschaft vom (…), ein Zustellcouvert und zwei Mobiltelefon-Screens-
hots ein. Mit Eingabe vom 17. Mai 2017 reichte er einen Ermittlungsauftrag
der Staatsanwaltschaft vom (…) und beglaubigte Kopien der Einvernah-
meprotokolle vom (…) zu den Akten.
O.
Mit Quadruplik vom 12. Juni 2017 nahm das SEM – unter Beilage eines
Auszugs der Telefonnummern der Polizeiposten E._______ – hierzu Stel-
lung.
P.
Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer am 12. Juli
2017 eine Quintuplik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
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Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrens-
fragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Die verwaltungsrechtli-
che Offizialmaxime findet unter anderem ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).
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Seite 6
3.4 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige politischer Aktivis-
ten oder Aktivistinnen können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlings-
rechtlich erheblich im Sinn von Art. 3 AsylG sein. Die Wahrscheinlichkeit,
Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, besteht vor allem dann, wenn
nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde
Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in en-
gem Kontakt steht (bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1).
3.5 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den spä-
teren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits
EMARK 1993 Nr. 3 E. 3 S. 13).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei als Alevit und aufgrund sei-
nes Namens keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. So seien seine
diesbezüglichen Vorbringen pauschal, allgemein und oberflächlich ausge-
fallen. Was die Verhaftungen und das Unterdrucksetzen seitens der Polizei
wegen seines Bruders anbelange, seien Reflexverfolgungsmassnahmen
seitens der türkischen Behörden bis Ende der 1990er-Jahre zwar verbreitet
gewesen, wohingegen sich heute eine andere Situation darstelle. Die Tür-
kei habe seit 2001 eine Reihe von Reformen beschlossen, die zu einer
deutlichen Verbesserung der Menschenrechtslage geführt hätten. Seit der
Einführung zusätzlicher Strafverfahrensgarantien im Juni 2005 habe sich
insbesondere die Rechtssicherheit verbessert, wodurch die behördliche
Willkür weitgehend verdrängt worden sei. Eine dennoch von Übergriffen
betroffene Person habe heute die Möglichkeit, sich beispielsweise mit Hilfe
eines Anwalts oder einer Menschenrechtsorganisation zur Wehr zu setzen.
Zudem gelte, dass behördliche Nachforschung gegenüber Familienange-
hörigen politisch missbilligter Personen bezüglich ihrer Intensität in der Re-
gel kein asylbeachtliches Ausmass annehme. Die Aussagen des Be-
schwerdeführers zu den geltend gemachten Übergriffen der türkischen Si-
cherheitskräfte seien unglaubhaft ausgefallen und die diesbezüglichen
Ausführungen nicht nachvollziehbar, vage, pauschalisierend sowie von ei-
nem Stereotyp geprägt. So habe er namentlich nicht genau sagen können,
wann sein Bruder aus dem Gefängnis entlassen worden sei, wie oft er
selbst in Untersuchungshaft gewesen oder wann er festgenommen worden
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Seite 7
sei. Er wiederspreche sich zur Anzahl Suchaktionen nach seinem Weg-
gang. In seiner Stellungnahme vom 10. März 2015 schreibe er sogar, die
Polizei sei noch während der Anwesenheit seines Bruders in Ankara zu ihm
nach Hause gekommen und habe ihn selbst mitnehmen wollen, wohinge-
gen er gemäss eigenen Aussagen erst nach der Flucht seines Bruders das
erste Mal in Haft genommen worden sei. Ferner habe er keine entspre-
chenden Belege vorgelegt. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass die tür-
kischen Behörden ihn derart oft hätten in Gewahrsam nehmen sollen und
ein Strafverfahren lediglich fingieren sollten. Es könne zwar sein, dass ihn
die Polizei wegen des Verschwindens seines Bruders aufgesucht habe,
was als unangenehm empfunden werden könne, indessen vorliegend nicht
von Asylrelevanz sei. Seine Rechtfertigung, weshalb er sich nicht an einen
Anwalt oder eine Menschenrechtsorganisation gewandt habe, sei nicht
plausibel. Die Unglaubhaftigkeit werde dadurch untermauert, dass der Be-
schwerdeführer gesagt habe, abgesehen von den erläuterten Problemen
aufgrund seines Bruders, nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben
und auch sonst nie im Gefängnis gewesen zu sein oder ein Gerichtsver-
fahren durchlaufen zu haben; Aussagen, die von der Botschaftsabklärung
widerlegt worden seien. Letzterer sei zu entnehmen, dass der Beschwer-
deführer schon früher – unabhängig von seinem Bruder – straffällig gewor-
den sei. Die Strafverfolgung des Beschwerdeführers in der Türkei sei aus-
schliesslich aus asylfremden Gründen erfolgt. Aufgrund dieser Verfahren
könne es gut möglich sein, dass die Polizei oft bei ihm gewesen sei. Die
Rechtfertigung, weshalb er dies in den Befragungen nicht erwähnt habe,
überzeuge in keiner Weise; mithin habe er seine Mitwirkungs- und Wahr-
heitspflicht verletzt. Schliesslich habe er sich nie auf qualifizierte Weise ge-
genüber den türkischen Behörden politisch exponiert. Die Teilnahme an
Demonstrationen ohne exponierte Stellung oder das Verteilen einer Zeit-
schrift würden noch keine Exponiertheit begründen, die auf eine ernsthafte
Reflexverfolgungsgefahr schliessen lasse. Sein Bruder habe ferner in sei-
nen Befragungen mit keinem Wort erwähnt, dass der Beschwerdeführer
wegen ihm in Probleme geraten sei.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen auf Beschwerdeebene im We-
sentlichen vor, die angefochtene Verfügung verletzte die Verpflichtung zur
vollständigen Abklärung und fehlerfreien Würdigung des rechtserheblichen
Sachverhalts. Ferner überdehne sie die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Flüchtlingseigenschaft und verletze die völkerrechtlichen Re-
foulementverbote. So habe der Beschwerdeführer seine Vorbringen detail-
liert, nachvollziehbar und lebensnah geschildert. Es treffe zwar zu, dass er
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Seite 8
Mühe damit gehabt habe, Angaben zu beziffern beziehungsweise zu datie-
ren, was jedoch auf objektivierbare Schwierigkeiten des zeitlichen und nu-
merischen Merkvermögens zurückzuführen sei. Er habe zwar die erfolgten
Festnahmen nicht datieren können, jedoch sei er in der Lage gewesen,
diese zeitlich einzuordnen. Dass er gesagt habe, er wisse nicht genau, ob
er fünf- oder sechsmal festgenommen worden sei, vermöge an der Glaub-
haftigkeit seiner Ausführungen ebenfalls nichts zu ändern. Dass er ferner
in der Lage gewesen sei, nachvollziehbare Umstände der Verhaftungen zu
schildern, habe entgegen der Meinung der Vorinstanz nichts mit den alten,
abgeschlossenen Strafverfahren zu tun. Sodann habe er selbst über die
politischen Aktivitäten detailreich und lebensnah berichtet. So habe er un-
aufgefordert Beispiele betreffend die Kundgebungen gemacht und erklärt,
was deren Sinn und Zweck gewesen sei. Sodann seien auch die erlittenen
Misshandlungen und die Folter detailliert geschildert worden. Es treffe zu-
dem nicht zu, dass der Beschwerdeführer einzig in seiner Stellungnahme
vom 10. März 2015 erwähnt habe, die Polizei sei noch während der Anwe-
senheit des Bruders in Ankara zu ihm nach Hause gekommen. Hätte die
Vorinstanz die Akten sorgfältig geprüft, wäre ihr aufgefallen, dass der Be-
schwerdeführer bereits in der Erstbefragung an verschiedenen Stellen auf
diesen Vorfall hingewiesen habe. Was die Botschaftsabklärung anbelange,
so falle auf, dass diese unvollständig sei. Die in diesem Zusammenhang
gemachten Vorwürfe der Vorinstanz, wonach die polizeilichen Suchaktio-
nen aufgrund der abgeschlossenen Verfahren zwischen (…) und (…) statt-
gefunden hätten, seien unhaltbar. Im Übrigen treffe zwar zu, dass sein Bru-
der nicht explizit erwähnt habe, sein Bruder (der Beschwerdeführer) habe
wegen ihm Probleme erhalten. Er habe jedoch sehr wohl darauf hingewie-
sen, dass seine Familie wegen ihm Probleme erhalten habe. Schliesslich
verkenne die Vorinstanz, dass eine Reflexverfolgung nicht ausschliesslich
davon abhänge, ob sich jemand gegenüber den Behörden auf qualifizierte
Weise politisch exponiert habe oder nicht, was auch der Erwägung 5.2.2
des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5254/2012 vom 23. Januar
2013 zu entnehmen sei.
4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 9. Dezember 2016 verwies die
Vorinstanz auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und
führte aus, sie halte an diesen vollumfänglich fest.
4.4 Im Rahmen seiner Replik vom 3. März 2017 reichte der Beschwerde-
führer vier private Schreiben (alle vom 26. Januar 2017), zwei Arztberichte
betreffend die Kinder des Beschwerdeführers (beide vom 26. Januar 2017)
und drei Nachrichtenartikel aus dem Internet (vom 22. Dezember 2003,
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6. Mai 2011 und 20. Dezember 2013) ein und führte im Wesentlichen aus,
diesen sei zu entnehmen, dass die Familie immer wieder von der Polizei
aufgesucht worden sei, was zu einer depressiven Störung der Kinder des
Beschwerdeführers geführt habe. Aus den Beilagen gehe zudem hervor,
dass der Bruder des Beschwerdeführers in der regierungsnahen Presse
als Straftäter angeprangert worden sei.
4.5 Die Vorinstanz führt hierzu in ihrer Duplik vom 17. März 2017 aus, diese
ergänzenden Beweismittel seien nicht geeignet, einen anderen Standpunkt
zu rechtfertigen. So handle es sich lediglich um Schreiben Dritter. Offizielle
Dokumente seien immer noch keine eingereicht worden. Dem Schreiben
von B._______ vom 26. Januar 2017 sei zu entnehmen, dass die (…) des
Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft eine Anzeige erstattet
habe, auf die nicht eingetreten worden sei. Aus dem Schreiben von
C._______ vom 26. Januar 2017 ergebe sich, dass die (…) des Beschwer-
deführers die Polizei bei der Staatsanwaltschaft angezeigt habe. Es stelle
sich die Frage, weshalb hierüber keine Belege eingereicht worden seien.
Ferner seien die ärztlichen Berichte – die lediglich bestätigen würden, dass
die Mutter der Kinder über die Leiden ihrer Kinder ausgesagt habe – eben-
falls nicht geeignet, den Standpunkt zu ändern. Schliesslich seien die ein-
gereichten Unterlagen betreffend den Bruder bereits aktenkundig und be-
rücksichtigt worden.
4.6 Mit Eingabe vom 21. April 2017 reichte der Beschwerdeführer unter
Beilage zweier Einvernahmeprotokolle der Generalstaatsanwaltschaft vom
(…), eines Zustellcouverts sowie zweier Mobiltelefon-Screenshots eine
Triplik ein und führte im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe sich mit
dem Inhalt der zuletzt eingereichten Beweismitteln nicht substanziell aus-
einandergesetzt. Aufgrund der nun eingereichten Anzeigen vom (…) sei
ersichtlich, dass die (…) und die (…) von der Generalstaatsanwaltschaft
befragt worden seien. Die (…) habe hierbei ausgeführt, der (…) sei wegen
politischer Straftaten des Bruders permanent polizeilichem Druck ausge-
setzt gewesen und deshalb ins Ausland geflüchtet. Trotzdem komme die
Polizei immer wieder. Die (…) habe ausgeführt, sie habe seit vier Jahren
keinen Kontakt mehr zu ihrem (…) D._______ und wisse nicht, wo er sei.
Von Zeit zu Zeit komme die Polizei und frage nach ihm. Dieses ständige
Aufsuchen störe sie. Inzwischen würden die beiden Frauen polizeilich be-
arbeitet, ihre Anzeigen zurückzuziehen. Es seien auch Anrufe der Polizei
auf den Mobiltelefonen eingegangen, was den eingereichten Screenshots
zu entnehmen sei.
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Mit Eingabe vom 17. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Ermitt-
lungsauftrag der Staatsanwaltschaft vom (…) und beglaubigte Kopien der
Einvernahmeprotokolle vom (…) zu den Akten.
4.7 Mit Quadruplik vom 12. Juni 2017 – unter Beilage eines Auszugs der
Telefonnummern der Polizeiposten E._______ – nahm die Vorinstanz
hierzu im Wesentlichen wie folgt Stellung. Zwar lege der Beschwerdeführer
mit den zwei Strafanzeigen nun offizielle Dokumente vor und widerlege da-
mit grundsätzlich den diesbezüglichen Zweifel. Dies bestätige auch, dass
der Beschwerdeführer ohne Weiteres an offizielle Dokumente gelangen
könne. Es sei jedoch unklar, weshalb diese Unterlagen erst jetzt einge-
reicht worden seien, zumal diese Dokumente bereits am (…) erstellt wor-
den seien und seit Anfang März 2017 dem Beschwerdeführer vorliegen
würden. Es stelle sich zudem die Frage, weshalb der Beschwerdeführer
seine angegebene Untersuchungshaft bis heute mit keinem offiziellen Do-
kument habe belegen können. Es stehe nicht ausser Zweifel, dass die Po-
lizei zu den Verwandten des Beschwerdeführers komme und nach seinem
Bruder suche. Dies sei als legitimes Verhalten der Polizei anzusehen, zu-
mal sich dieser einem Strafprozess entzogen habe. Vor diesem Hinter-
grund seien auch die Strafanzeigen nachvollziehbar und würden nichts an-
deres belegen, als dass die Polizei zu der (…) und (…) des Beschwerde-
führers gekommen sei, um nach seinem Bruder zu suchen. Die Strafanzei-
gen beziehungsweise Einvernahmeprotokolle würden explizit bestätigen,
dass die Polizei nur nach dem Bruder – und nicht nach dem Beschwerde-
führer – suche. Inhaltlich seien die Protokolle nicht überzeugend und sehr
pauschal. Aufgrund mangelnder Hinweise beziehungsweise strafrechtlich
relevanter Vorwürfe, dürften die Anzeigen keinen Erfolg haben, weshalb es
nicht nachvollziehbar sei, dass die Polizei die (…) und die (…) bedrohen
sollte, die Anzeige zurückzuziehen. Ferner mache es keinen Sinn, dass die
belastete Polizei dazu auffordere, die Anzeigen bei ihr auf dem Polizeipos-
ten zurückzuziehen, müssten diese doch bei der Staatsanwaltschaft zu-
rückgezogen werden. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass die einge-
reichten Screenshots Anrufe der Polizei belegen sollten. Unter den Tele-
fonnummern der Polizei E._______ liessen sich auch keine solchen Num-
mern finden, was der Beilage zu entnehmen sei. Ebenfalls nicht nachvoll-
ziehbar sei, dass die Polizei anrufe, wo sie doch angeblich bereits gedroht
habe, wieder vorbeizukommen und mit den Anrufen Gefahr laufe, ein Indiz
zu schaffen. Auch der eingereichte Ermittlungsauftrag der Generalstaats-
anwaltschaft vom (…) lasse daran zweifeln, dass diese Anrufe gemäss
dem Screenshot mit Drohanrufen zu tun hätten. Die Drohanrufe hätten
demgemäss bereits im März 2017 stattgefunden. Logischerweise sei aber
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Seite 11
zu erwarten, dass die Drohanrufe erst nach Übermittlung des Ermittlungs-
auftrags an die Polizeidirektion erfolgen würden. Wie die Polizei von der
Anzeige erfahren habe, bleibe sodann im Dunkeln. Schliesslich lasse sich
dem Ermittlungsauftrag entnehmen, dass der Staatsanwalt die Polizeidi-
rektion aufgefordert habe, ein Informationsschreiben über die Vorfälle zu
erstellen. Mithin sei die Polizeidirektion aufgefordert worden, den Vorbrin-
gen der (…) und der (…) des Beschwerdeführers nachzugehen. Somit
werde klar, dass der türkische Staat tätig geworden sei und entsprechende
Vorwürfe gegen die Polizei untersuche.
4.8 Mit Quintuplik vom 12. Juni 2017 nahm der Beschwerdeführer hierzu
im Wesentlichen wie folgt Stellung. Was den Vorwurf der verspätet einge-
reichten offiziellen Dokumente anbelange, so sei es dem Beschwerdefüh-
rer nicht möglich gewesen sofort noch weitere Übersetzungskosten zu ge-
nerieren. Deshalb habe die Übersetzung erst am 31. März 2017 erstellt
werden können. Hinzu sei die Ferienabwesenheit des Rechtsvertreters ge-
kommen. Der Vorwurf, die in der Anhörung erwähnte Untersuchungshaft
sei nie belegt worden, sei auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen.
So sei der Beschwerdeführer nicht in Untersuchungs- sondern in Polizei-
haft gewesen. Es sei der Vorinstanz bekannt, dass in der Türkei über Poli-
zeihaft keine Haftbestätigungen ausgestellt würden. Sodann könnten die
von der Vorinstanz nicht bezweifelten Suchaktionen des Bruders bei den
Verwandten zwar aus türkischer Sicht legitim sein, nicht aber aus men-
schen- und asylrechtlicher Sicht. Es sei zwar korrekt, dass die (…) im Ein-
vernahmeprotokoll lediglich seinen (…) erwähnt habe, im Zeugenbericht
habe sie allerdings klar angegeben, dass die Polizei nach beiden Brüdern
suche. Es sei möglich, dass sie in ihrer Anzeige den Schwerpunkt auf den
Bruder gelegt habe, zumal von diesem die Probleme ausgegangen seien.
Die (…) habe explizit zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerdeführer
von der Polizei ständig unter Druck gesetzt worden sei. Deshalb sei glaub-
haft, dass die türkischen Sicherheitskräfte – jedenfalls auf Polizeiebene –
auch nach dem Beschwerdeführer suchen würden. Ferner sei dem Inhalt
der Strafanzeige sehr wohl Beweiswert zuzumessen, zumal eine Falschan-
schuldigung der Polizei mit unwägbaren Risiken verbunden wäre. Ob die
Strafverfahren letztlich in der Einstellung des Verfahrens endeten, spiele
für deren Beweiswert keine Rolle. Es sei – wenn auch nicht dokumentiert
– durchaus mit den real herrschenden Verhältnissen in Einklang zu brin-
gen, dass auf dem Polizeiposten ein Rückzugsformular unterzeichnet wer-
den könne, welches dann weitergeleitet werde. Es sei nie behauptet wor-
den, dass die eingereichten Nummern (Screenshots) offizielle Polizeinum-
mern seien. Dass diese nicht in einem Telefonverzeichnis registriert seien,
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Seite 12
verwundere nicht und spreche nicht gegen die Vorbringen. Ferner datiere
der Ermittlungsauftrag der Generalstaatsanwaltschaft vom (…), womit die
polizeilichen Anrufe sehr wohl als Reaktion auf den Ermittlungsauftrag zu
verstehen seien. Es liege zwar am türkischen Staat, Fehlverhalten seiner
Polizei zu ahnden, ob der türkische Staat im Falle eines Konflikts zwischen
der Polizei und Angehörigen eines „Terroristen“ jedoch Interesse an einer
Massregelung habe, könne dahingestellt bleiben.
5.
Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftma-
chens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet.
Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hin-
sicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist ausreichend be-
gründet, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem Argument auseinander-
zusetzten hat. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die
Beschwerde selbst. Der Sachverhalt ist ausreichend abgeklärt. Die Rüge,
die Anforderungen an das Glaubhaftmachen seien überdehnt worden, ist
unbegründet. Übersetzungsprobleme sind den Befragungsprotokollen
nicht zu entnehmen. Die Rechtsmitteleingaben erschöpfen sich in Erklä-
rungsversuchen und pauschaler Kritik, womit es nicht gelingt aufzuzeigen,
inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder
zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches
ist auch nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer hat seine Mitwirkungspflicht verletzt. Er führte im
vorinstanzlichen Verfahren aus, er sei lediglich wegen seines Bruders fest-
genommen worden. Davor habe er nie Probleme mit den Behörden gehabt
und sei nie in Haft gewesen (SEM-Akten, A3, S. 7 f., Ziff. 7.01). Wie das
Resultat der Botschaftsabklärung zeigt, hat er hiermit seine Mitwirkungs-
pflicht verletzt (Art. 8 AsylG). Über diese wurde er bereits zu Beginn der
Erstbefragung aufgeklärt. Die Kenntnisnahme seiner diesbezüglichen
Pflichten – explizit auch der Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht – hat er
anlässlich beider Befragungen unterschriftlich bestätigt (SEM-Akten, A3,
S. 2 sowie A7, S. 2). Seine Erklärungen hierzu gehen ins Leere. So wurden
beispielsweise die Fragen nicht auf politischen Behördenkontakt begrenzt.
Bei Personen, die ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzen, ist ver-
mutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlingsrelevanten
Gründe vorliegen. Mindestens ist vorliegend der Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers der Boden entzogen. Hinzu kommt, dass der Botschafts-
abklärung klar zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer nicht gesucht
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wird und kein Datenblatt gegen ihn vorliegt. Alle darauffolgenden Erklä-
rungsversuche des Beschwerdeführers – namentlich die Polizei habe
wahrscheinlich keine Spuren hinterlassen wollen – gehen ins Leere. So
auch die eingereichten Beweismittel, die der Botschaftsabklärung nichts
Stichhaltiges entgegenstellen. Vielmehr zeigen sie, dass die (…) und die
(…) Hilfe der türkischen Behörden in Anspruch nehmen können. Schliess-
lich greift die Reflexverfolgung nicht in einem Automatismus, lediglich weil
ein Familienmitglied die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Die Wahrscheinlich-
keit einer Reflexverfolgung und deren Intensität hängen von den konkreten
Umständen des Einzelfalls ab (Urteil des BVGer D-5254/2012 vom 23. Ja-
nuar 2013 E. 5.2.2). Im Unterschied zu diesem auf Beschwerdeebene zi-
tierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, ist die Reflexverfolgung vor-
liegend unglaubhaft. Es kommt auch kein bedeutendes politisches Enga-
gement des Beschwerdeführers für illegale politische Organisationen
hinzu. Obschon die Verfahren gegen den Beschwerdeführer abgeschlos-
sen sind, ist der Vorinstanz darin beizupflichten und hinzuzufügen, die
Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer wegen seiner gemeinrechtlichen
Delikte in der Türkei ins Visier der heimatlichen Behörden gelangt, ist nicht
asylrelevant, da es sich dabei um eine legitime Strafverfolgung handelt
(statt vieler Urteil des BVGer E-4925/2016 vom 14. November 2018 E. 6.3).
Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz zu verweisen, die das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Betrachtung dieser massge-
blichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, weil der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und keine Anhalts-
punkte für eine dem Beschwerdeführer in der Türkei drohende menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK vorliegen. Die Verfahren auf-
grund der gemeinrechtlichen Delikte lassen den Schluss nicht zu, es drohe
dem Beschwerdeführer deswegen eine konkrete Gefahr im Sinne der
Rechtsprechung des EGMR. Die allgemeine Menschenrechtssituation in
der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt eben-
falls nicht als unzulässig erscheinen (statt vieler Urteil des BVGer
E-5475/2018 vom 22. Oktober 2018 E. 7.2). Die geltend gemachten Nach-
teile aufgrund der angeblichen Reflexverfolgung sind unglaubhaft ausge-
fallen (siehe E. 4 f.). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment ist nicht verletzt, die entsprechende Rüge geht ins Leere. Der Vollzug
der Wegweisung ist zulässig.
7.3 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzu-
mutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage
konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt.
Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen
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Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der
PKK und staatlichen Sicherheitskräften in verschiedenen Provinzen im
Südosten des Landes – zu denen der Wohnort des Beschwerdeführers je-
doch nicht gehört (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Marsin, Siirt, Urfa und
Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE
2013/2 E. 9.6) – und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch
vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszu-
gehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer vom D-6066/2017 vom 20. Juli
2018 E. 7.3.2 und E-2420/2017 vom 8. Mai 2017 E. 6.2).
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Gaziantep und ist (…)
Jahre alt. Er verfügt über Schulbildung, Berufserfahrung vor Ort und wurde
von einem (…) angestellt. Vor Ort leben seine Ehefrau, seine beiden Kin-
der, seine Eltern, Geschwister und weitere Verwandte. Mithin verfügt er
über ein tragfähiges Beziehungsnetz, das ihn nach einer Rückkehr bei der
wirtschaftlichen Wiedereingliederung – sofern notwendig – unterstützen
kann. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich – sofern notwendig – die
für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Ver-
tretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). Der entsprechende Be-
schwerdeantrag ist abzuweisen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der am
8. März 2016 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– ist diesem
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Betrag anzurechnen und dem Beschwerdeführer der Restbetrag von
Fr. 150. – in Rechnung zu stellen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der Kostenvorschuss wird diesem Betrag angerechnet. Der Restbe-
trag von Fr. 150.– hat der Beschwerdeführer innert 30 Tagen zu bezahlen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
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