B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-917/2012
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
deren Töchter,
B._______,
C._______,
Russland,
alle vertreten durch Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchen-
de (ZBA),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Februar 2012 / N (…).
E-917/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen und der Lebenspartner der erstrubrizierten
Beschwerdeführerin (letztere im Folgenden: Beschwerdeführerin) kamen
am (…) Januar 2012 von Moskau herkommend im Flughafen Zürich an
und ersuchten am 23. Januar 2012 um Asyl. Das BFM erfasste die Asyl-
verfahren der Beschwerdeführerinnen unter der Verfahrensnummer N (...)
und jenes des Lebenspartners unter der Verfahrensnummer N (...) (vgl.
betr. das Verfahren N (...) das mit gleichem Datum ergehende Urteil E-
916/2012 des Bundesverwaltungsgerichts).
Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2012 verweigerte das BFM den
Beschwerdeführerinnen vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ih-
nen für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des
Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu.
Anlässlich der am 25. Januar 2012 (Töchter) beziehungsweise am
27. Januar 2012 (Mutter) im Flughafen durchgeführten Befragungen zur
Person (BzP) und der selbenorts durchgeführten Anhörungen vom
2. Februar 2012 zu den Asylgründen machten die Beschwerdeführerin-
nen im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien ethnische Tsche-
tscheninnen islamischen Glaubens und stammten aus D._______. Seit
2009 hätten sie in E._______, zeitweise aber auch wieder in D._______
gewohnt. Die Beschwerdeführerin sei von Beruf ungelernte (...); eine
Ausbildung als (...) habe sie aufgrund (…) abbrechen müssen. Mit ihrem
ersten Mann sei sie religiös verheiratet gewesen und von diesem seit (...)
geschieden. Im Herbst 2009 habe sie ihren jetzigen Lebenspartner ken-
nengelernt und nach Brauch geheiratet und lebe seither mit diesem im
Konkubinat. In Tschetschenien lebten noch ihre Eltern und (...) Geschwis-
ter. Die Lebensumstände dort seien allgemein schwierig und ihre finan-
zielle Situation sei auch immer prekärer geworden, zumal sie keine staat-
liche Unterstützung bekämen. Die Töchter hätten kaum genug zu essen
gehabt. Ihr Lebenspartner sei pro-russisch gesinnt, jedoch schon seit
längerer Zeit kritisch gegenüber islamistischen (bärtigen) Männern, dem
tschetschenischen Präsidenten Kadyrov sowie Putin eingestellt gewesen,
und seine oppositionelle Haltung habe er unter anderem in Gedichten
geäussert. Dies habe zu Verfolgungshandlungen seitens bärtiger bezie-
hungsweise maskierter Männer – sie vermute deren arabische Herkunft –
geführt. Details hierzu kenne sie aber nicht, da ihr Mann vieles ver-
schweige, um sie nicht zu beunruhigen und ihr Herz zu schonen. Bedro-
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Seite 3
hungen und Belästigungen durch solche bärtigen Männer beträfen aber
grundsätzlich alle Tschetschenen und sogar Polizisten würden getötet. Im
Herbst 2009 seien sie in der bereits gemeinsamen Wohnung von eben-
solchen bärtigen Männern mehrmals überfallen, belästigt sowie unter To-
desdrohungen zum Besuch der Moschee und zum Tragen des Vollschlei-
ers aufgefordert worden. Seither hätten ihre Töchter unter der Woche bei
der Grossmutter in D._______ gewohnt. Ihr Lebenspartner sei zudem in
jener Zeit mehrmals überfallen worden, wobei die Männer ihm bei der ei-
nen Attacke derart schwere Verletzungen zugefügt hätten, dass er sich
längere Zeit in Spitalpflege habe begeben müssen. Auch in den Jahren
2010 und 2011 hätten sie mehrmals unerbetenen Besuch von bärtigen
Männern erhalten, diesen aber keinen Zutritt zur Wohnung gewährt. Eine
Schutzsuche bei den Behörden sei aussichtslos gewesen, weil diese mit
den Tätern zusammenarbeiten würden. Ihr Mann sei ferner für die "(...)"
tätig gewesen und habe Verschollene aufgespürt, was ebenfalls zu
Schwierigkeiten geführt habe. Deshalb und aus Furcht vor weiteren Be-
helligungen hätten sie, auch auf nachdrückliches Anraten des Bruders ih-
res Lebenspartners, den Entschluss zur Ausreise gefasst und ihre Woh-
nung gekündigt. Zusammen mit dem Lebenspartner seien sie am
19. Januar 2012 mit dem Zug nach Moskau gelangt, von wo sie ihr Hei-
matland am (…) Januar 2012 auf dem Luftweg verlassen hätten. Für die
Reise hätten sie ihre im Jahre 2009 ausgestellten und vor der Ankunft in
Zürich vernichteten russischen Reisepässe verwendet. Ein Ausweichen in
andere Teile Russlands sei nicht möglich gewesen, weil Tschetschenen in
Russland nicht willkommen seien. Schliesslich machte die Beschwerde-
führerin auf gesundheitliche Beeinträchtigungen in Form von (...) auf-
merksam. Auch leide sie unter (…) und benötige Medikamente. Die bei-
den Töchter bestätigten im Wesentlichen die Vorbringen ihrer Mutter; sie
hätten vor allem Angst vor weiteren Belästigungen und Bedrohungen
durch Banditen und bärtige Männer und fürchteten sich vor den vielen
Schiessereien. Die ältere leide zudem an (...), welche schmerzhaft und
dringend behandlungsbedürftig sei und eine – in Tschetschenien nicht
durchführbare – (...) erfordere; die Krankheit sei auch Ursache für ihre
(...) und (...). Die jüngere habe "(...)", der häufig zu (...) führe. Eine medi-
zinische Versorgung in Tschetschenien sei kaum erhältlich und für die
Familie ohnehin nicht erschwinglich.
Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführerinnen im Verlaufe des Ver-
fahrens ihre russischen Inlandpässe, die Geburtsscheine der Töchter, ei-
ne medizinische Versicherungspolice, eine (…) sowie ein Röntgenbild
(…) zu den Akten. Gemäss Prüfung durch die Flughafenpolizei Zürich
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Seite 4
vom 23. Januar und vom 9. Februar 2012 weisen die Dokumente keine
Fälschungsmerkmale auf.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 10. Februar 2012 – eröffnet am sel-
ben Tag – fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es
ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Be-
gründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte es die geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7
AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden
Sachverhalts nicht genügend, weshalb die Beschwerdeführerinnen die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllten. Die Wegweisung
stelle die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs dar und der Voll-
zug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2012 erhoben die Beschwerdeführerinnen
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung.
Darin beantragten sie deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter
Zuerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und die Vereinigung der Verfahren N (...) und N (...).
D.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Verfügung vom 23. Februar 2012
den Antrag betreffend Verfahrensvereinigung ab, stellte aber eine koordi-
nierte Behandlung der beiden Verfahren in Aussicht. Ferner hiess es das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und wies das BFM an, den Beschwerdeführerin-
nen vor Ablauf der 60-tägigen Frist nach Art. 22 Abs. 5 AsylG die Einreise
zu bewilligen, sollte das Beschwerdeverfahren dannzumal noch hängig
sein. Mit derselben Zwischenverfügung wurde das BFM zur Vernehmlas-
sung eingeladen.
E.
Mit fristgerechter Vernehmlassung vom 8. März 2012 beantragte das
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Seite 5
BFM unter Hinweis auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen
die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführerinnen am 15. März
2012 zur Kenntnis gebracht.
F.
Am 22. März 2012 bewilligte das BFM die Einreise der Beschwerdeführe-
rinnen in die Schweiz und verfügte deren Kantonszuweisung.
G.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 gewährte das Bundesverwaltungsgericht
den Beschwerdeführerinnen Frist zur Vervollständigung ihrer Akten. Die
Frist verstrich ungenutzt.
H.
Am 20. Mai 2014 wurde praktisch gleichzeitig per Telefax sowohl an das
BFM als auch an das Bundesverwaltungsgericht ein in fremder Sprache
und fremder Schrift verfasstes, nicht unterzeichnetes und undatiertes
Schreiben einer Drittperson aus Tschetschenien übermittelt, aus welchem
die Namen und Geburtsdaten der Beschwerdeführerinnen entzifferbar
waren. Das BFM überwies das bei ihm eingegangene Exemplar am
6. Juni 2014 zusammen mit einer deutschen Übersetzung an das Bun-
desverwaltungsgericht zur Aufnahme in die Beschwerdeakten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-917/2012
Seite 6
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl.
Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem
sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-917/2012
Seite 7
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
BFM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderun-
gen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden
Sachverhalts nicht genügend, weshalb die Beschwerdeführerinnen die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllen würden. So seien
die Aussagen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den be-
haupteten Belästigungen durch die bärtigen Männer an ihrem gemeinsa-
men Wohnort (Identitätsbeschreibung der Männer, Ereignisbeschreibun-
gen, Beweggründe der Männer) auffallend konfus und vage ausgefallen
und sie widersprächen zudem jenen der Töchter, welche im Gegensatz
zur Mutter das Eindringen der Männer in die Wohnung und das Verprü-
geln des Lebenspartners geltend gemacht hätten. Substanzarm und we-
nig überzeugend erschienen ebenfalls die Ausführungen der Beschwer-
deführerin betreffend die früheren Verfolgungshandlungen und insbeson-
dere Überfälle auf ihren Lebenspartner sowie dessen politische Gesin-
nung und Vergangenheit. Zudem habe ihr Lebenspartner im Gegensatz
zu ihr nichts von einer Hospitalisierung erwähnt. Ein weiterer Widerspruch
zwischen den beiden sei hinsichtlich des Zeitpunkts der Verschleppung
des Lebenspartners (September 2009 beziehungsweise Oktober 2011)
aufgetreten. Ferner vermittelten die Ausführungen der Beschwerdeführe-
rin den Eindruck einer widersprüchlichen Wahrnehmung der politischen
Situation in Tschetschenien, indem sie einerseits erklärt habe, ihr Partner
sympathisiere grundsätzlich mit den Russen, sie beide aber anderseits
dennoch ihre Probleme nicht den Behörden gemeldet hätten. Die diesbe-
zügliche Erklärung (Kollaboration der bärtigen Männer mit der Regierung
Kadyrov) entspreche nicht der aktuellen Situation in Tschetschenien und
sei mithin eine Schutzbehauptung. Angesichts der entsprechenden Aus-
sagen der Beschwerdeführerinnen bestehe Grund zur Annahme, sie sei-
en hauptsächlich mit der Aussicht auf ein besseres Leben und aus medi-
zinischen Gründen in die Schweiz gekommen. Die Ausführungen der
Töchter führten nicht zu einer anderen Betrachtungsweise hinsichtlich der
Glaubhaftigkeitsprüfung. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbrin-
gen erübrige sich deren Überprüfung hinsichtlich Asylrelevanz.
4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe bemängelten die Beschwerdeführerinnen
eine unzulängliche Protokollabstützung der ihnen vorgehaltenen Un-
glaubhaftigkeitselemente, indem die Verweise durchwegs nur ganze oder
gar mehrere Seiten umfassten und nicht einmal dann immer korrekt sei-
en. Dies mache es teilweise unmöglich zu erkennen, weshalb die konkre-
ten Vorbringen als unglaubhaft erachtet worden seien. Die Aussagen der
E-917/2012
Seite 8
Beschwerdeführerin beziehungsweise ihres Lebenspartners würden
durchaus den nach Gesetz und Praxis gestellten Anforderungen an die
Glaubhaftmachung und an die Asylrelevanz genügen.
4.3 In seiner die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung
verwies das BFM auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen,
ohne substanziell Stellung zu nehmen zum Inhalt der Beschwerde betref-
fend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls.
4.4 Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 räumte das Bundesverwaltungsge-
richt den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit ein, die Akten bis zum 26.
Mai 2014 mit allfälligen Beschwerdeergänzungen und Beweismitteln, ins-
besondere auch mit ärztlichen Berichten (und dazugehörigen Erklärungen
über die Befreiung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht) im
Zusammenhang mit den im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemach-
ten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu vervollständigen. Gleichzeitig
wurden sie darauf aufmerksam gemacht, dass fremdsprachige Beweis-
mittel übersetzt in eine schweizerische Amtssprache einzureichen seien.
Die Beschwerdeführerinnen reagierten weder innert der angesetzten Frist
noch zu einem späteren Zeitpunkt auf die Verfügung.
4.5 Das am 20. Mai 2014 per Telefax an das BFM und an das Bundes-
verwaltungsgericht übermittelte Schreiben aus Tschetschenien ist unda-
tiert und nicht unterzeichnet und stammt weder von einer verfahrensbetei-
ligten Person noch wurde es auf Veranlassung einer verfahrensinvolvier-
ten Behörde eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht
veranlasst, den Inhalt des Dokumentes als Grundlage der Entscheidfin-
dung anzuerkennen und zu würdigen. Es besteht somit auch keine Ver-
anlassung, dessen Inhalt den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnis oder
zum rechtlichen Gehör zu bringen. Entsprechend wird er im vorliegenden
Urteil – über die prozessgeschichtliche Erwähnung hinaus – nicht sub-
stanziell erfasst.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grund-
sätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen,
in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Lo-
gik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
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Seite 9
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswech-
selt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am
Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung
bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen
einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1 S. 142; 2010/57 E. 2.3 S. 826 f).
5.2 Das BFM hat gesetzes- und praxiskonform erkannt, dass die von den
Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Benachteiligungen und Be-
fürchtungen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftma-
chung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen. Auf die
betreffenden, unter E. 4.1 (oben) zusammenfassend wiedergegebenen
Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung kann zur Vermeidung von
Wiederholungen verwiesen werden. Die auf Beschwerdestufe unternom-
menen Entkräftungs- und Erklärungsversuche besitzen keine Durch-
schlagskraft. So sind die Aktenabstützungen des BFM zwar wenig "kun-
denfreundlich", nicht aber unzureichend oder unkorrekt; eine sachgerech-
te Anfechtung erachtet das Bundesverwaltungsgericht trotz zeitlichen
Mehraufwandes als durchaus gewährleistet. Auch in substanzieller Hin-
sicht vermag die Beschwerde den Erkenntnissen des BFM nichts entge-
genzusetzen, sondern sie begnügt sich mit einer weitgehend pauschal
bleibenden Bekräftigung der Glaubhaftigkeit, ohne indessen den in der
angefochtenen Verfügung dargelegten einzelnen Erwägungskomponen-
ten konkret entgegenzuwirken. Im Rahmen der Prüfung von Amtes we-
gen ist immerhin jenes vorinstanzliche Erwägungselement in Kritik zu
ziehen, wonach die Ausführungen der Beschwerdeführerin den Eindruck
einer widersprüchlichen Wahrnehmung der politischen Situation in Tsche-
tschenien vermittelten, indem sie einerseits erklärt habe, ihr Partner sym-
pathisiere grundsätzlich mit den Russen, sie beide hätten aber anderseits
dennoch ihre Probleme den Behörden nicht gemeldet. Die hierfür vorge-
legte Erklärung betreffend eine Kollaboration der bärtigen Männer mit der
Regierung Kadyrov wurde nämlich sowohl von der Beschwerdeführerin
als auch vom Lebenspartner abgegeben und ist unter diesem Aspekt
nicht widersprüchlich. Dies ändert allerdings nichts daran, dass diese
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Seite 10
übereinstimmende Erklärung auf einer unzutreffenden Einschätzung der
damaligen und aktuellen Situation in Tschetschenien beruht, da die Re-
gierung Kadyrov bekanntermassen rigoros gegen die Wahabiten vorging
und deren erneutes Erstarken weiterhin mit allen Mitteln zu unterbinden
versucht. Das vom BFM erkannte Ergebnis der Unglaubhaftigkeit der Ver-
folgungsvorbringen der Beschwerdeführerinnen findet im Übrigen seine
Bestätigung im Umstand, dass die geltend gemachte Verfolgungslage
schwergewichtig von jener des Lebenspartners der Beschwerdeführerin
abgeleitet wird und insoweit eine (behauptungsgemässe) Anschlussver-
folgung darstellt. Im heute koordiniert ergehenden Urteil E-916/2012
betreffend den Lebenspartner wird jedoch erkannt, dass der von diesem
geltend gemachte originäre Verfolgungssachverhalt objektiv unglaubhaft
ist. Diese Erkenntnis wirkt sich somit zwangsläufig nachteilig auf die
Glaubhaftigkeitsbeurteilung betreffend die Beschwerdeführerinnen aus.
Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass der von den Beschwerde-
führerinnen präsentierte und vom BFM vollständig sowie in zutreffender
Beweismittelwürdigung festgestellte Verfolgungssachverhalt überwiegend
unwahrscheinlich und damit unglaubhaft ist. Die den Beschwerdeführe-
rinnen mit Verfügung vom 5. Mai 2014 gewährte Möglichkeit, die Aktenla-
ge zu ergänzen und die Sachverhaltsbasis beziehungsweise deren bishe-
rige rechtliche Würdigung durch das BFM neu zu beleuchten, blieb unge-
nutzt.
5.3 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, die Vorbringen auf ihre flücht-
lingsrechtliche Beachtlichkeit hin genauer zu überprüfen. Dennoch drängt
sich die Feststellung auf, dass den Beschwerdeführerinnen unter hypo-
thetischer Annahme der Wahrheitskonformität und der objektiven Nach-
vollziehbarkeit des von ihnen vorgelegten Verfolgungssachverhalts die
Inanspruchnahme zumutbarer innerstaatlicher Schutzmechanismen und
Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätte (vgl. dazu aus-
führlich das Grundsatzurteil BVGE 2011/51). So blieben sie beispielswei-
se in D._______ unbehelligt. Zudem war es ihnen problemlos möglich,
von Tschetschenien via den Flughafen Moskau mit eigenen Dokumenten
legal auszureisen.
5.4 Das BFM hat daher das Bestehen einer Verfolgungssituation der Be-
schwerdeführerinnen und mithin deren Ansprüche auf Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls zu Recht verneint. Es
erübrigt sich, diesbezüglich auf den Inhalt der Beschwerde vertiefter ein-
zugehen.
E-917/2012
Seite 11
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Auch angesichts des Umstandes, dass mit dem ebenfalls
heute ergehenden Urteil E-916/2012 des Bundesverwaltungsgerichts die
Wegweisung des Lebenspartners der Beschwerdeführerin rechtskräftig
wird und damit der Grundsatz der Einheit der Familie gewahrt ist, wurde
die Wegweisung somit zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4;
2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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Seite 12
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führerinnen nach Russland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass
sie für den Fall einer Ausschaffung dorthin mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Russland und speziell in Tschetschenien lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu die
nach wie vor Gültigkeit beanspruchende Beurteilung des Bundesverwal-
tungsgerichts in BVGE 2009/52), selbst wenn sich die Sicherheitslage in
Tschetschenien weiterhin instabil präsentiert und Menschenrechtsverlet-
zungen vorkommen. Den Beschwerdeführerinnen kann auch kein beson-
deres Risikoprofil im Hinblick auf allfällige Menschenrechtsverletzungen
zugesprochen werden. Im Übrigen ist keine Völkerrechtswidrigkeit im
Sinne einer Verletzung des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (SR 0.107) – (…) – auszumachen. Die An-
nahme entsprechender Vollzugshindernisse drängt sich weder aus den
Akten auf, noch werden solche auf Beschwerdestufe in irgendeiner Form
geltend gemacht. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Bestimmung findet fer-
ner insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr ei-
E-917/2012
Seite 13
ner konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht we-
gen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in
völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit
einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der In-
validität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28
E. 9.3.1). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbe-
halt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 In der angefochtenen Verfügung stellt das BFM im Rahmen der
Zumutbarkeitsprüfung fest, dass sich die Sicherheits- und Menschen-
rechtslage in Tschetschenien in den letzten Jahren kontinuierlich und
nachhaltig verbessert hätten. Es herrsche heute weder eine Situation all-
gemeiner Gewalt noch eine humanitäre Krise. Wahllose Personenkontrol-
len und Inhaftierungen durch das Militär kämen nicht mehr vor und Fälle
von Verschwindenlassen und Entführungen von Personen seien drastisch
zurückgegangen. Die medizinische Grundversorgung sei gewährleistet.
Die Beschwerdeführerin sei zwar gesundheitlich angeschlagen. Zu den
von ihr benötigten pflanzlichen beziehungsweise natürlichen Medikamen-
ten werde sie aber auch in der Heimat Zugang haben. Die bei der einen
Tochter bestehende (...) beeinträchtige die Lebensqualität, sei aber nicht
lebensbedrohlich und könne in der Heimat behandelt und wenn nötig
operiert werden. Im Weiteren verfügten die Beschwerdeführerinnen wie
auch ihr Begleiter in der Heimat über ein intaktes familiäres Netz. Die Be-
schwerdeführerin sei zudem berufstätig gewesen. Eine Reintegration sei
daher möglich. Ein Wegweisungsvollzug erscheine zumutbar.
Demgegenüber halten die Beschwerdeführerinnen in ihrer Rechtsmit-
teleingabe unter Hinweis auf verschiedene Quellen fest, die Lageein-
schätzung des BFM sei veraltet. Die Sicherheits- und Menschenrechtsla-
ge im gesamten Nordkaukasus und im Besonderen in Tschetschenien sei
aktuell kritisch und geprägt von Terroranschlägen, Entführungen, Brutali-
tät, Willkür und einem Machtzuwachs des fundamentalistischen Islams.
Es herrsche wieder Krieg und allgemeine Gewalt. Die medizinische Ver-
sorgung sei nicht in jedem Fall gewährleistet und die sozio-ökonomische
Situation sei desolat. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in einem
Entscheid vom 15. April 2011 eine Verschlechterung der Lage konstatiert.
Ein Vollzug der Wegweisung sei für sie unzumutbar.
7.3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
BVGE 2009/52) herrscht in Tschetschenien keine Situation allgemeiner
Gewalt mehr und der Wegweisungsvollzug dorthin wird in der Regel als
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zumutbar erachtet. Diese – von der Vorinstanz zutreffend wiedergegebe-
ne Einschätzung – hat nach wie vor Gültigkeit, auch wenn sich die Si-
cherheitslage in Tschetschenien weiterhin instabil präsentiert und Men-
schenrechtsverletzungen vorkommen. Immerhin ist in den letzten Jahren
ein Rückgang bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen russischen
und tschetschenischen Sicherheitskräften auf der einen und bewaffneten
Oppositionsgruppen auf der anderen Seite zu verzeichnen. Eine Rück-
kehr der Beschwerdeführerinnen ist unter dem Sicherheitsaspekt gemäss
geltender Praxis demnach grundsätzlich zumutbar. Zwar sind gewisse
Kategorien von Personen teilweise immer noch der willkürlichen Gewalt
seitens der Behörden ausgeliefert (vgl. a.a.O. E. 10.2.3), doch sind die
Beschwerdeführerinnen keiner solchen Risikogruppe zuzuordnen.
Im Rahmen der Prüfung individueller (Un-)Zumutbarkeitsaspekte ist eine
Gesamtbetrachtung entscheidend, wobei die Kombination von für sich
besehen noch keine Unzumutbarkeit begründenden Elementen dennoch
die Schwelle der konkreten Gefährdung im obengenannten Sinn errei-
chen kann. Die Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Ver-
fügung sind aufgrund der gesamten Akten und Umstände zu bestätigen,
und es kann auf die zuvor zusammenfassend wiedergegebenen Ausfüh-
rungen verwiesen werden. Zudem ist festzuhalten, dass das Beschwer-
deverfahren des Lebenspartners der Beschwerdeführerin (E-916/2012)
mit heutigem Datum ebenfalls rechtskräftig abgeschlossen ist, diese Le-
bensgemeinschaft somit im Heimatland weitergeführt werden kann, und
die Beschwerdeführerinnen nicht auf sich allein gestellt sind. Sie sind
überdies nicht gehalten, in E._______ Wohnsitz zu nehmen, sondern
können nach D._______ zurückkehren oder gänzlich andere Alternativen
in Tschetschenien oder anderen Teilen Russlands ins Auge fassen. In
Übereinstimmung mit dem BFM ist weiter die Gewährleistung einer medi-
zinischen Grundversorgung zu bestätigen. Das Bundesverwaltungsge-
richt hat sich in verschiedenen Urteilen (z.B. E-3706/2011 vom 24. April
2013 oder E-4413/2011 vom 4. Juli 2013) ausführlich mit der Frage der
medizinischen Versorgung in Tschetschenien auseinandergesetzt und
hält fest, dass der Wiederaufbau grundsätzlich auch im Gesundheitswe-
sen weit fortgeschritten ist. So existieren über 350 medizinische Einrich-
tungen wie Bezirks- und Republiks-Krankenhäuser sowie Ambulatorien
und insbesondere in E._______ spezialisierte Einrichtungen, wenngleich
noch Aufholbedarf bei qualifiziertem medizinischem Personal besteht. Im
vorliegenden Verfahren haben die Beschwerdeführerinnen erstinstanzlich
verschiedenartige Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit geltend gemacht
(vgl. Bst. A oben). Da diese kaum dokumentiert waren und auf Beschwer-
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deebene von den Beschwerdeführerinnen auch nicht ansatzweise mehr
thematisiert wurden, erachtete es die Instruktionsrichterin als sachge-
mäss, die Entscheidgrundlage insbesondere im Hinblick auf die Prüfung
medizinischer Rückführungshindernisse dahingehend breiter abzustüt-
zen, dass die Beschwerdeführerinnen Gelegenheit erhielten, die Akten
bei Bedarf mit allfälligen Beschwerdeergänzungen und Beweismitteln zu
aktualisieren. Die Gelegenheit wurde jedoch nicht wahrgenommen. Es
darf daher davon ausgegangen werden, es lägen heute weder objektiv
betrachtet noch aus der Perspektive der Beschwerdeführerinnen medizi-
nische Rückkehrhindernisse relevanter Art vor. Vor dem Hintergrund der
vorstehenden Ausführungen und unter Mitberücksichtigung der inzwi-
schen zweieinhalbjährigen Abwesenheit vom Heimatland kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin-
nen dort im Rahmen der Grundversorgung medizinisch versorgt werden
können, wenngleich nicht auf dem in der Schweiz vorzufindenden Niveau.
Weil daneben keine zureichenden weiteren Faktoren für eine überwie-
gende Unzumutbarkeit sprechen und die Beschwerdeführerinnen trotz
Einräumung der Möglichkeit einer Aktenvervollständigung keine zusätzli-
chen aktuellen Rückführungshindernisse geltend gemacht haben, ist un-
ter Berücksichtigung sämtlicher Akten und entscheidwesentlichen Um-
stände nicht davon auszugehen, sie würden nach einer Rückkehr nach
Russland in eine existenzbedrohende Situation geraten.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung eben-
so und unbestrittenerweise als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung
ist jedoch angesichts der mit Verfügung vom 23. Februar 2012 gewährten
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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