Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-918/2011
Urteil vom 23. Februar 2011
Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Markus Mattle, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Januar
2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 4. Dezember 2010 verlassen hat und am 9. Dezember 2010 in die
Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ vom 14. Dezember 2010 sowie der
direkten Anhörung vom 23. Dezember 2010 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ein aus dem Dorf
C._______ (Pazarcik) stammender Kurde,
dass er sich als Hirte in den Bergen aufgehalten und dabei in Kontakt mit
Angehörigen der PKK gekommen sei, die ihn zu Hilfeleistungen
aufgefordert hätten,
dass er der PKK mehrmals Lebensmittel, Decken oder Schuhe gebracht
habe,
dass ihn jemand denunziert habe und er vom Militär unter Druck gesetzt
worden sei,
dass ihm gedroht worden sei, es werde für ihn schlimm enden, wenn er
bei seiner Hilfeleistung erwischt würde,
dass einer seiner Freunde für die Guerilla gearbeitet und ihn zu einigen
Treffen mitgenommen habe,
dass sein Freund deswegen festgenommen worden und nach seiner
Entlassung geflohen sei,
dass der Beschwerdeführer seither von der Guerilla nach seinem Freund
gefragt und unter Druck gesetzt worden sei,
dass er schliesslich von April bis Juni 2010 auch vom Militär unter Druck
gesetzt worden sei, wovon auch seine Familie betroffen gewesen sei,
dass er sich aus diesen Gründen zur Ausreise entschlossen habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
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dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 3. Januar 2011 - eröffnet am 7. Januar 2011 - ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse,
dass in den Aussagen des Beschwerdeführers erhebliche
Unstimmigkeiten aufgetreten seien,
dass er sich zum Zeitpunkt und zur Häufigkeit seiner Hilfeleistungen
zugunsten der PKK widersprüchlich geäussert habe,
dass er bei der summarischen Befragung angegeben habe, damit vor
sechs oder sieben Monaten begonnen zu haben und in dieser Zeit der
PKK fünf bis zehn Mal Ware gebracht zu haben,
dass er dort die anlässlich der Bundesanhörung gemachten
Schilderungen, wonach ihn ein Freund einige Male zuvor zu Treffen der
PKK mitgenommen habe, nicht erwähnt habe,
dass er demgegenüber anlässlich der Bundesanhörung ausgesagt habe,
mit den Hilfeleistungen bereits im Oktober 2009 begonnen und die PKK
seit April 2010 insgesamt fünfmal mit Waren beliefert zu haben,
dass ferner seine Aussage bei der summarischen Befragung, wonach er
wegen seiner Unterstützung der PKK im April 2010 vom Militär unter
Druck gesetzt worden sei, unlogisch ausgefallen sei, da er mit der
Unterstützung der PKK erst später - vor sechs oder sieben Monaten und
somit etwa im Juli - begonnen haben wolle,
dass er zudem in der Erstbefragung weder die Druckausübung durch die
PKK erwähnt habe, noch dass seine Familie vom Militär unter Druck
gesetzt worden sei und das Militär mitten in der Nacht bei ihr an die Tür
geklopft habe,
dass ferner nicht nachvollziehbar sei, warum die Behörden gegen den
Beschwerdeführer keine Ermittlungsmassnahmen eingeleitet hätten,
zumal die türkischen Behörden bekanntlich äusserst konsequent gegen
mutmassliche Teilnehmer an strafbaren Handlungen im Zusammenhang
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mit der PKK vorgehen würden, und bei Vorhandensein konkreter
Anhaltspunkte gegen einen Verdächtigen eine staatsanwaltschaftliche
Untersuchung mit mehrwöchiger Untersuchungshaft und Erstellung von
Protokollen erfolge,
dass der Beschwerdeführer jedoch erklärt habe, er sei nie festgenommen
worden,
dass er auch explizit angegeben habe, seit Juni 2010 mit dem Militär bzw.
seit Juli 2010 mit der PKK nicht mehr in Kontakt gestanden zu haben,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen
Rechtsvertreter Beschwerde erhob und dabei die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, die Aufhebung der
Wegweisungsverfügung und sinngemäss die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme als Flüchtling beantragte, eventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zwecks Neubeurteilung zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde anführte, er hätte zwecks
Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit ausführlicher befragt und seine
persönlichen Verhältnisse genauer abgeklärt werden müssen,
dass er aufgrund seiner geringen Schulbildung nicht in der Lage sei,
Ereignisse in zeitlicher Hinsicht und Abfolge genau wiederzugeben,
dass er das Begleiten eines Bekannten erst bei der Bundesanhörung
geltend gemacht habe, da für ihn ausschliesslich die daraus resultierende
Bedrohungssituation von Bedeutung gewesen sei,
dass seine angeblichen Aussagen, wonach er wegen seiner
Hilfeleistungen im oder ab April 2010 vom Militär unter Druck gesetzt
worden sei, auf einem Missverständnis beruhen würden, vielmehr habe
er die Präsenz des Militärs in seiner Heimatregion sowie die
Unterdrückung der Kurden, die permanent der Unterstützung der
Widerstandskämpfer verdächtigt würden, erwähnt,
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dass ausgeschlossen werden könne, das Militär oder die Behörden
hätten von seinen PKK-Kontakten, welche eine staatsanwaltschaftliche
Untersuchung und/oder -haft gerechtfertigt hätten, Kenntnis gehabt,
dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen
ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 9. Februar 2011 den Eingang der
Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das AsylG oder
das VGG nicht etwas anderes bestimmen (Art. 6 und 105 AsylG sowie
Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass sich die Erwägungen der Vorinstanz nach Prüfung der Akten durch
das Bundesverwaltungsgericht als zutreffend erweisen und auf diese zu
verweisen ist (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass der Beschwerdeschrift keinerlei Argumente zu entnehmen sind,
welche an der Würdigung der Vorinstanz etwas zu ändern vermögen,
dass die zu Recht festgestellten Widersprüche bei den zeitlichen
Angaben (Zeitpunkt und Häufigkeit der Unterstützungstätigkeit für die
PKK) und die weiteren Unstimmigkeiten in den Vorbringen des
Beschwerdeführers entgegen dessen Erklärungsversuch nicht mit seiner
geringen Schulbildung erklärt werden können,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung zwar
angab, er habe keinen Beruf erlernt und als Hirte gearbeitet (vgl. A1,
S. 2),
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dass gestützt auf die vorliegenden Befragungsprotokolle jedoch nicht der
Eindruck entsteht, er habe grosse Mühe bekundet, Angaben zu seiner
Person, seinen Personalien, seinen Familienangehörigen und zu den
Gesuchsgründen zu machen,
dass er insbesondere anlässlich der Befragung durch das Bundesamt
seine Asylgründe in freier Form vorgetragen und dabei ausführlich auf
seine ersten Kontakte mit der PKK, seine Unterstützungstätigkeit sowie
die damit verbundenen eigenen Schwierigkeiten und derjenigen anderer
Personen hingewiesen hat (vgl. A5, S. 3),
dass diese Einschätzung auch dadurch bestätigt wird, als der bei der
Anhörung anwesende Hilfswerksvertreter keine Bemerkungen oder
Einwände angebracht hat (vgl. A5, Anhang),
dass vom Beschwerdeführer insbesondere hätte erwartet werden
können, dass er die Beziehungen zu seinem Freund, der bei der Guerilla
gewesen sei und ihn "sogar …. einige Male" zu Treffen mitgenommen
und in der Folge festgenommen worden sei, bereits bei der
summarischen Befragung erwähnt,
dass auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb er die Druckausübung durch
die PKK, welche auf das Fortgehen seines Freundes gefolgt sei, und
offenbar einen anderen Kameraden betroffen habe, der dann Selbstmord
begangen habe, nicht bereits im Empfangszentrum vorgebracht hat,
dass er zudem auch die Druckausübung auf seine Familienangehörigen
durch das Militär, welche einmal mitten in der Nacht bei ihr erschienen
sei, nicht schon im Empfangszentrum geltend gemacht hat, zumal dies zu
seinem Ausreiseentschluss und zum Verkauf von Tieren geführt haben
soll (vgl. A5, S. 3),
dass schliesslich dem Erklärungsversuch des Beschwerdeführers auf
Beschwerdeebene, wonach die Druckausübung durch das Militär nicht im
Zusammenhang mit seiner Unterstützungstätigkeit stehe, und es sich bei
diesen angeblichen Aussagen um ein Missverständnis handle, nicht
gefolgt werden kann,
dass der Beschwerdeführer nämlich bereits bei der summarischen
Befragung geltend machte, Angehörige des Militärs hätten ihn auf seine
Unterstützungstätigkeit in den Bergen angesprochen und ihm für den Fall,
dass er dabei erwischt würde, gedroht (vgl. A1, S. 4),
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dass er auch anlässlich der Bundesanhörung im Zusammenhang mit der
Unterstützungstätigkeit vorbrachte, er sei zwischen zwei Fronten
gestanden - die Guerilla und das Militär - wobei (offenbar wegen ihm)
auch seine Familie unter Druck gesetzt worden sei (vgl. A5, S. 3), was
schliesslich zu seinem Ausreiseentschluss geführt habe,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerdeschrift einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern
können,
dass bei dieser Sachlage kein Anlass besteht, den Beschwerdeführer
nochmals zu befragen und die Sache an die Vorinstanz zwecks
Neubeurteilung zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche
Eventualantrag abzuweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit offensichtlich nicht gelungen ist,
die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
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machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- und Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des
Beschwerdeführers schliessen lassen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen - soweit aktenkundig -
gesunden jungen Mann handelt, der in seinem Heimatstaat auf ein
Beziehungsnetz (Eltern und fünf Geschwister; vgl. Akte A1, S. 2)
zurückgreifen kann, welches ihn bei Bedarf unterstützen kann, weshalb
der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt,
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bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu be-
stätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte sinngemässe Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden
Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die
kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: