B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-918/2016
Ur t e i l vom 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und (…)
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Syrien,
alle amtlich verbeiständet durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 11. Januar 2016 / N (…).
E-918/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien gemäss Angaben der Be-
schwerdeführerin am (…) und gelangten gleichentags auf dem Luftweg im
Besitz von Schengen Visa in die Schweiz, wo sie am 9. Dezember 2013
um Asyl nachsuchten. Am 16. Dezember 2013 wurde die Beschwerdefüh-
rerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ summarisch zu ih-
rer Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten […]). Am 23. Juli 2015
wurden die Beschwerdeführerin und B._______ zu ihren Asylgründen an-
gehört (Anhörungen; Protokolle in den SEM-Akten […] und […]).
A.b Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuches
aus, sie sei syrische Staatsangehörige arabischer Ethnie und christlichen
Glaubens mit letztem Wohnsitz in E._______. Nach dem Tod ihres Vaters
sei sie mit ihrer Familie von F._______ nach E._______ gezogen, wo sie
ihren zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann, der (…) gewesen sei, ge-
heiratet habe. Danach sei sie mit ihrem Ehemann wieder nach F._______
gegangen, weil er dort stationiert gewesen sei. In F._______ hätten sie im
Quartier G._______ – einer Militärsiedlung – gewohnt, die seit Kriegsbe-
ginn öfters gestürmt worden sei. Ihr Mann habe den Dienst nicht quittieren
können, weil er sonst als Verräter betrachtet worden wäre. Er und auch sie
sowie ihre (…) seien wegen seiner Tätigkeit als (…) bedroht worden. So
hätten beispielsweise Sheikhs erlaubt, Militärangehörige und ihre Familien
zu töten; in anderen Militärsiedlungen habe es Massaker gegeben.
Gegner des syrischen Regimes hätten bereits vor der Ermordung ihres
Ehemannes wiederholt versucht, ihn zu töten. So seien beispielsweise an
ihrem Auto, das zuvor in der Garage geprüft worden sei, Manipulationen
vorgenommen worden, was dazu geführt habe, dass es ihr Mann, mit dem
sie und (…) nach E._______ unterwegs gewesen seien, kaum mehr habe
steuern können. Er sei brieflich und per SMS bedroht worden mit der Mit-
teilung, man sei hinter ihm her und habe ein Kopfgeld auf ihn ausgesetzt.
Ihre Namen und diejenigen seiner Vorgesetzen seien auf einer schwarzen
Liste auf (…) gestanden. Deshalb habe ihr Mann ihr geraten, nicht mehr
zusammen mit ihm aus dem Haus zu gehen. (…) Tage vor seiner Ermor-
dung sei ein Anschlag auf ihn verübt worden, indem (…) hätten und
Schüsse auf ihn abgefeuert worden seien, ohne dass ihm etwas passiert
sei. Einige Tage später habe man ihr erzählt, ihr Ehemann sei ermordet
worden, als er (…) unterwegs gewesen sei und (…) ihm gefolgt seien. Zu
E-918/2016
Seite 3
jener Zeit habe es viele Verräter gegeben, man habe niemandem mehr
trauen können.
Nach dem Tod ihres Ehemannes sei sie zusammen mit B._______ und
C._______ nach E._______ zurückgegangen, weil sie nicht mehr in der
Militärsiedlung hätten bleiben können und auf die Unterstützung ihrer Fa-
milie angewiesen gewesen seien. E._______ sei damals unter der Kon-
trolle der Regierungstruppen gestanden, aber immer wieder von Gegnern
angegriffen worden. Oft hätten Raketen in den Wohngebieten eingeschla-
gen; auch ihr Haus sei zur Hälfte zerstört worden. Mit der Zeit seien ihre
engsten Verwandten, die sie unterstützt hätten, ausgereist. Die Familie ih-
res verstorbenen Ehemannes – insbesondere ihr (…) – habe sich zuneh-
mend in ihr Leben eingemischt, was bei ihr einen starken Druck ausgelöst
habe. Eines Tages sei sie auf dem Weg nach F._______ gewesen, um sich
Dokumente im Zusammenhang mit dem Tod ihres Ehemannes ausstellen
zu lassen. Bei einem Checkpoint seien ihr die Leute dort suspekt vorge-
kommen, weshalb sie umgekehrt sei. Daraufhin hätten diese Leute sie (…)
verfolgt und niedergeschlagen, woraufhin sie das Bewusstsein verloren
habe. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie ein Auto angehalten
und den Fahrer gebeten, sie zum (…) in der Nähe ihrer Verwandten zu
bringen, von wo aus sie (…) kontaktiert habe. Sie wisse nicht, warum man
sie verfolgt und niedergeschlagen habe. Zu diesem Zeitpunkt seien viele
Leute getötet und entführt worden, mit einem solchen Vorfall hätten auch
andere Personen konfrontiert werden können.
Ihre Situation als Witwe und alleinstehende Frau mit zwei Kindern, die feh-
lende Unterstützung, der tätliche Angriff auf ihre Person, die stets schlech-
ter werdende wirtschaftliche und sicherheitspolitische Lage sowie die damit
einhergehenden Ängste um ihr Leben und dasjenige ihrer (…) habe dazu
geführt, dass sie Syrien verlassen habe. Bei einer Rückkehr müsste sie
Nachstellungen seitens der Regimegegner befürchten, die für sie als An-
gehörige eines ermordeten (…) auch nach einem allfälligen Kriegsende
eine Gefahr wären. Es gebe sehr viel Hass, der ein Vertrauen selbst zu
engen Freunden unmöglich mache. Zudem bringe der Daesh, der grosse
Gebiete in Syrien beherrsche, sehr viele Leute, insbesondere auch Chris-
ten, um, die wegen den verschiedenen in Syrien agierenden Gruppierun-
gen ohnehin einer allgemeinen Gefahr ausgesetzt seien.
B._______ bestätigte im Wesentlichen die Aussagen seiner Mutter zu den
Geschehnissen vor und nach der Ermordung seines Vaters und führte auf
die Frage, weshalb er Syrien verlassen und hier in der Schweiz um Asyl
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nachgesucht habe, aus, sie seien nach der Ermordung seines Vaters nach
E._______ gegangen, weil sie Angst gehabt hätten, weiterhin in F._______
zu leben. In F._______ hätten sie oft SMS mit Todesdrohungen erhalten.
Der Name seines Vaters sei auf einer schwarzen Liste gestanden. In
E._______ seien viele Raketen eingeschlagen und es sei auf sie geschos-
sen worden. Eine Rakete habe die Hälfte ihres Hauses beschädigt. Ab und
zu habe ihre Mutter ihn und C._______ zu seiner Tante in den Libanon oder
in das Dorf gebracht, damit sie dort in Sicherheit sein konnten. In
E._______ sei es momentan so, dass man zum Militärdienst aufgeboten
werde, wenn man in der Oberstufe sei und nicht zur Schule gehe. Einmal
sei seine Mutter verfolgt und geschlagen worden. Er könne sich nicht mehr
an vieles erinnern und er wolle sich auch nicht mehr an diese schwierige
Zeit erinnern. Seine Tante habe sie in die Schweiz eingeladen und zusam-
men mit ihrem Mann unterstützt. Ohne seine Tante hätten seine Mutter,
C._______ und er in Syrien nicht überleben können. Sie wären dort entwe-
der getötet oder ins Militär eingezogen worden. Er befürchte als Christ, von
der Daesh, der Nusra-Front oder der freien syrischen Armee (FSA) getötet
zu werden. Er würde sterben, wenn er als Christ zurückkehren müsste. Auf
entsprechende Fragen antwortete er, in F._______ hätten Heckenschützen
auf sie geschossen, in ihrem ganzen Wohnquartier sei geschossen wor-
den. Einmal hätten sie einen Autounfall gehabt, er wisse nicht, wer an ih-
rem Auto etwas kaputt gemacht habe. Auch in E._______ habe auf einmal
jemand auf ihn und seinen Freund geschossen, als sie gerade Sport ge-
macht hätten.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
A.c Die Beschwerdeführerin reichte bei der BzP (…) zu den Akten. Bei der
Anhörung reichte sie unter anderem (…) ein. Des Weiteren reichte sie wei-
tere (…) Unterlagen zur (…) ein.
B.
Mit am 13. Januar 2016 eröffneter Verfügung vom 11. Januar 2016 stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 9. Dezember 2013 ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob
es zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
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Seite 5
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Februar 2016 gelangten die Beschwer-
deführenden durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsge-
richt und beantragten in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft die
Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es
sei ihnen unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und gestützt auf Art. 110a AsylG
(SR 142.31) ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person ihres Rechtsver-
treters zu bestellen. Als Beilagen reichten sie eine Kopie der angefochte-
nen Verfügung, einen Zustellungsnachweis, eine Vollmacht vom 3. Februar
2016 und eine Honorarnote ihres Rechtsvertreters vom 12. Februar 2016
ein.
D.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2016 liessen die Beschwerdeführenden eine
Unterstützungsbestätigung vom 17. Februar 2016 einreichen.
E.
E.a Am 22. Februar 2016 bestätigte das Gericht dem Rechtsvertreter den
Eingang der Beschwerde.
E.b Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2016 teilte die Instruktions-
richterin den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten. Die Anträge auf Bewilligung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie – unter Vor-
behalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der
Beschwerdeführenden – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Gleichzeitig bestellte sie den Beschwerdeführenden ge-
stützt auf Art. 110a AsylG ihren Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbei-
stand und lud die Vorinstanz ein, sich bis am 10. März 2016 zur Be-
schwerde vernehmen zu lassen.
F.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2016 an der an-
gefochtenen Verfügung fest. Die Beschwerdeführenden beantragten in ih-
rer Replik vom 1. April 2016 die Gutheissung der Beschwerde.
G.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin über
einen gerichtsinternen Zuständigkeitswechsel informiert.
E-918/2016
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-918/2016
Seite 7
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides aus,
die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Tä-
tigkeit ihres verstorbenen Ehemannes sowie Vaters und der daraus resul-
tierenden Bedrohung für sie vermöchten den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht zu genügen. Insbesondere lasse sich in Bezug auf
die Vorkommnisse in E._______ (Bombardierung des Quartiers, Beschies-
sung durch Heckenschützen und der Übergriff auf die Beschwerdeführerin
durch ihr unbekannte Personen) feststellen, dass sich diese nicht gezielt
gegen die Beschwerdeführenden gerichtet hätten, sondern vielmehr im
Rahmen der allgemeinen, durch den Bürgerkrieg geprägten Lage verur-
sacht seien. Die Beschwerdeführerin habe denn auch hinsichtlich des
Übergriffs auf ihre Person selber ausgesagt, dies hätte auch anderen Leu-
ten auf der Strasse passieren können, weil in jener Zeit sehr viele Personen
getötet und entführt worden seien. Weder sie noch B._______ hätten bei
den Anhörungen für die Zeit nach dem Tod ihres Ehemannes respektive
Vaters konkrete, gegen ihre Familie gerichtete Vorfälle geltend gemacht.
Es sei folglich davon auszugehen, dass sich die Verfolgung des Eheman-
nes durch seine politischen Gegner in direkter Weise ausschliesslich auf
ihn und nur indirekt auch auf die Beschwerdeführerin und (…) bezogen
haben dürfte. Somit lägen auch keine offensichtlichen Gründe für ihre Be-
fürchtung vor, in Syrien wegen der vorgängigen Tätigkeit des verstorbenen
Ehemannes respektive Vaters für den Staat der potenziellen Rache von
Regimegegnern ausgesetzt zu sein, zumal die Beschwerdeführerin ge-
mäss ihrer Aussage den Leuten nie etwas über die Arbeit ihres Mannes
und Hintergründe seines Todes erzählt habe.
Des Weiteren fehle es dem von der Beschwerdeführerin geltend gemach-
ten Druck des (…) auf ihre Person an der nötigen Intensität, um als asylre-
levantes Vorbringen im Sinne von Art. 3 AsylG eingestuft zu werden. Dies-
bezüglich habe sie ausgesagt, es sei zwar zu Meinungsverschiedenheiten
gekommen und sie würden nicht mehr miteinander sprechen, aber er habe
sie nicht bedroht.
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Seite 8
Zur geltend gemachten Verfolgung der Christen in Syrien sei festzuhalten,
dass die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung ge-
mäss Praxis und Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr
hoch seien. Sie seien nur dann erfüllt, wenn der Einzelne mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit objektive Furcht haben müsse, selber verfolgt zu wer-
den respektive in der Vergangenheit ein beträchtlicher Teil des Kollektivs
tatsächlich ernsthafte Nachteile zu erleiden gehabt habe. Die Situation und
Gefährdung der Christen in Syrien präsentiere sich regional verschieden.
Die Anzahl der im syrischen Bürgerkrieg aus religiösen Gründen getöteten
oder in Mitleidenschaft gezogenen Christen lasse sich aufgrund der unsi-
cheren Quellenangabe nur schätzen. Es sei jedoch davon auszugehen,
dass nur ein Bruchteil von ihnen Opfer von Übergriffen geworden seien.
Gemessen an der gesamten christlichen Bevölkerung von rund zwei Milli-
onen Personen weise das Verfolgungsmuster somit eine relativ geringe
Dichte auf, weshalb die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektiv-
verfolgung der christlichen Glaubensgemeinschaft in Syrien nicht erfüllt
seien. Zudem hätten weder die Beschwerdeführerin noch B._______ ge-
zielte Übergriffe aufgrund ihres christlichen Glaubens geltend gemacht.
Vielmehr hätten beide vorgebracht, als Christen von Gruppierungen der
Nusra-Front, dem Daesh und auch der FSA gefährdet zu sein. Diese Vor-
bringen vermöchten aufgrund des Gesagten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen.
Zur vom Sohn der Beschwerdeführerin bei seiner Anhörung geltend ge-
machten Furcht vor einer Einberufung zum Militärdienst sei festzuhalten,
dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass er bei einem Verbleib in
Syrien früher oder später militärisch ausgehoben worden wäre. Die Be-
schwerdeführenden hätten Syrien jedoch im Dezember 2013 verlassen,
womit sich B._______ seiner Dienstpflicht bereits früh entzogen habe.
Folglich seien die syrischen Behörden bis zu seiner Ausreise nicht mit ihm
in Kontakt getreten, um ihn zur Erfüllung seiner Dienstpflicht anzuhalten.
Seine Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung sei somit als nicht begrün-
det einzustufen.
Die Beschwerdeführenden seien zufolge Ablehnung ihres Asylgesuchs
grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Mangels Erfüllens
der Flüchtlingseigenschaft gelange der Grundsatz der Nichtrückschiebung
nicht zur Anwendung. Zudem ergäben sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte dafür, dass ihnen im Falle ihrer Rückkehr eine durch Art. 3 EMRK
verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Vorliegend erachte das SEM je-
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doch den Wegweisungsvollzug nach Syrien aufgrund der dortigen Sicher-
heitslage als nicht zumutbar, weshalb die Beschwerdeführenden in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen seien.
4.2 Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, das SEM
ziehe die Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenden Vorbringen der Be-
schwerdeführenden nicht in Zweifel und insbesondere auch nicht, dass die
Familie gegenüber der Allgemeinheit verstärkt sowie individuell verfolgt
und mit tragischem Erfolg angegriffen worden sei. Der Argumentation des
SEM, es liege keine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Nachstellungen
nicht von staatlichen Organen ausgegangen sei, könne nicht gefolgt wer-
den. Es habe bei der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft versäumt, die
offensichtlich fehlende Schutzfähigkeit des syrischen Staates bei der Ent-
scheidfindung zu berücksichtigen. Des Weiteren sei die Unterscheidung
der Situation vor und nach der Ermordung des Ehemannes und Vaters un-
realistisch und weltfremd. Weshalb die Verfolger heute oder in Zukunft
nicht mehr im Besitz der einschlägigen Informationen über die Beschwer-
deführenden sein und diese in derselben kriminellen Absicht verwenden
sollten, werde vom SEM nicht dargelegt. Allein aus der Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin zum Anschlag beim Checkpoint gerade nicht geltend
mache, sie wisse mit Sicherheit, dass er ihr persönlich gegolten habe,
lasse sich nicht ableiten, die gezielte Verfolgung könne ausgeschlossen
werden. Gleich verhalte es sich mit dem Anschlag auf B._______ und der
Beschiessung der Wohnung der Familie mit Raketen. Auch wenn die Ver-
folgung vielleicht in erster Linie dem Ehemann und Vater als Akteur und
Militärangehöriger gegolten habe, sei nicht zu erwarten, dass die heute be-
reits (…) respektive (…) Jahre alten (…) von den damaligen Widersachern
ignoriert werden würden. Sie könnten in den Augen der Rebellion ebenfalls
potentielle Akteure sein und andererseits durch ihre Abreise ins Ausland
nach Ausbruch der Unruhen als Verräter gelten. Auch könne nicht behaup-
tet werden, die Beschwerdeführerin sei als Witwe eines aus politischen
Motiven ermordeten regimetreuen Militärangehörigen im mittleren Kader
nicht ernsthaft gefährdet. Immerhin habe sie das Leben mit ihm geteilt und
es sei davon auszugehen, dass ihr auch unterstellt werde, ihn mental un-
terstützt zu haben.
Aus dem Gesagten müsse geschlossen werden, dass die Beschwerdefüh-
renden begründete Furcht hätten, aufgrund ihrer politischen oder unter-
stellten Anschauungen respektive ihres verstorbenen Ehemannes und Va-
ters auch im Sinne einer Reflexverfolgung bei ihrer Rückkehr ernsthaften
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Nachteilen ausgesetzt zu werden. Sollte die Bedrohungslage wider Erwar-
ten aufgrund mangelnder Intensität und Gezieltheit als nicht asylrelevant
eingeschätzt werden, müsse doch anerkannt werden, dass sie in ihrer Ge-
samtheit einen unzumutbaren psychischen Druck auf die Beschwerdefüh-
renden ausübe.
Des Weiteren sei die Situation der Christen, die im Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 (E-2764/2015) noch als sicher ein-
geschätzt worden sei, unsicher, weil heute nicht absehbar sei, wie sich die
Lage weiter entwickeln werde. Zudem sei in Bezug auf (…) davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführenden ihre Anwesenheit in Syrien nach
einer allfälligen Rückkehr kaum geheim halten könnten, womit die Gefahr
einer Rekrutierung respektive Bestrafung wegen Refraktion akut bestehen
würde. Sie könnten als Staatsfeinde und potentielle gegnerische Kombat-
tanten angesehen werden und deshalb nicht nur von einer Inhaftierung,
sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen
sein. Auch wenn das im Urteil des BVGer E-6007/2014 vom 6. Oktober
2015 ausschlaggebende frühere Auffallen als Regimegegner vorliegend
nicht gegeben sei, würden hier die einzelnen Umstände der gesamten Ge-
fährdungslage dennoch für die Annahme einer begründeten Furcht vor po-
litisch motivierter Bestrafung sprechen.
4.3 In der Vernehmlassung wurde ausgeführt, die Vorinstanz stimme den
Beschwerdeführenden insofern zu, als die Schutzfähigkeit des syrischen
Staates zum Zeitpunkt der Ermordung ihres Ehemannes und Vaters nicht
gegeben gewesen sei. Die Frage, ob sie staatlichen Schutz erhalten hät-
ten, wenn sie darum ersucht hätten, bleibe offen. Das Hauptargument, das
gegen die Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden spre-
che, sei indessen nicht die nicht vorhandene Verfolgung seitens des Staa-
tes, sondern vielmehr die mangelnde Gezieltheit der Verfolgung nach dem
gewaltsamen Tod des Ehemannes und Vaters der Beschwerdeführenden.
Weder die Beschwerdeführerin noch B._______ hätten bei der Erstbefra-
gung (Beschwerdeführerin) und den Anhörungen geltend gemacht, sie
seien auch nach seiner Ermordung in gezielter Weise verfolgt worden. Sie
wären bei spezifisch gegen sie gerichteten Vorfällen zwingend dazu ver-
pflichtet gewesen, solche vorzubringen und glaubhaft zu machen. Die Um-
stände würden jedoch klar für die Annahme sprechen, dass sich die von
ihnen geltend gemachten Ereignisse im Rahmen der allgemeinen Bürger-
kriegslage, der mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung ge-
tragen werde, zugetragen haben. Das ihnen in der Beschwerde unterstellte
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politische Profil aus der Sicht des syrischen Staates, respektive oppositio-
neller Gruppierungen oder eine mögliche Reflexverfolgung aufgrund der
politischen Ansichten des verstorbenen Ehemannes und Vaters sei reine
Spekulation und entbehre jeglicher Grundlage. Im Übrigen werde, insbe-
sondere auch in Bezug auf die Punkte c und d der Beschwerdeschrift, auf
die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen
vollumfänglich festgehalten werde.
4.4 In der Replik wurde entgegnet, hinsichtlich der Rüge der Vorinstanz,
die Beschwerdeführenden hätten weder vorgebracht noch rechtsgenüglich
glaubhaft gemacht, dass sie Opfer einer gezielten Verfolgung gewesen sei-
en respektive in Zukunft wären, sei auf die im Asylverfahren geltende Un-
tersuchungsmaxime zu erinnern. Auch wenn diese nicht absolut gelte, hät-
ten die mit der Sache befassten Behörden dennoch die Pflicht, einen er-
stellten Sachverhalt realistisch und plausibel zu interpretieren. Die Be-
schwerdeführenden hätten die Umstände ihrer Flucht lückenlos und kohä-
rent dargestellt und die Ursachen des Asylgesuchs ehrlich und unverfälscht
geschildert. Der Umstand, dass sie dabei nicht jene Formulierung gefun-
den hätten, die exakt auf die Anforderungen des Gesetzes passen und sich
nicht der gewohnten Terminologie bedienen würden, dürfe ihnen nicht als
ungenügendes Glaubhaftmachen zur Last gelegt werden. Bereits aufgrund
der dargelegten und vom SEM nicht in Frage gestellten Fakten sei anzuer-
kennen, dass sie gezielt verfolgt worden seien, auch wenn sie dies nicht
mit den üblichen Wendungen dargetan hätten.
Der Argumentation der Vorinstanz, es bestünde im Falle einer Rückkehr
keine asylrelevante Gefahr, sei speziell in Bezug auf die (…) zu widerspre-
chen. So sei im Zusammenhang mit der Frage bei der Anhörung der Be-
schwerdeführerin, weshalb man wissen könne, dass ihr verstorbener Ehe-
mann beim Militär gewesen sei, zu unterstellen, dass auch bei einem
Machtwechsel minimale staatliche Strukturen bestehen bleiben dürften,
und dass gerade solch sensible Informationen wie die spezielle Regime-
treue einem neuen, allenfalls radikaleren Regime kaum verborgen bleiben
würde, womit die Gefahr der Reflexverfolgung bleibe. Andererseits bestehe
für (…) bei einer erneuten Etablierung des aktuellen syrischen Regimes die
konkrete und reelle Gefahr, wegen Refraktion verfolgt und bestraft zu wer-
den. Es sei unwahrscheinlich, dass jegliche Informationen über die jetzige
und die jeweils vorangegangene Situation verloren gehen würden, so auch
nicht das Wissen um die Identität und die Refraktion (…) mittlerweile
dienstpflichtigen (…). Die im Recht liegenden Beweismittel stellten schwer-
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Seite 12
wiegende Indizien dafür dar, dass (…), die den Namen ihres im Dienst ge-
töteten Vaters tragen würden, persönlich und individuell gefährdet und be-
droht seien. Insbesondere würden die von der Beschwerdeführerin bei der
Frage 5 der Anhörung erwähnten und zu den Akten gereichten Dokumente
(…) auf den gleichen Namen wie jenen der Söhne lauten.
5.
5.1
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht wie zuvor
die Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführen-
den den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen
vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab vollumfäng-
lich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und
die Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen werden. Die Entgeg-
nungen in der Beschwerde und in der Replik sind mangels Stichhaltigkeit
nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Insbesondere hat
die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausgeführt, weder die
Beschwerdeführerin noch B._______ hätten bei der Erstbefragung (Be-
schwerdeführerin) und den Anhörungen geltend gemacht, sie seien auch
nach der Ermordung ihres Ehemannes und Vaters in E._______ in geziel-
ter Weise verfolgt worden. Sie wären im Rahmen der ihnen obliegenden
Mitwirkung verpflichtet gewesen, eine spätere, gezielt gegen sie gerichtete
Verfolgung darzutun. Die von ihnen geltend gemachten Vorfälle insbeson-
dere in E._______ sind denn auch klarerweise Ausdruck der in Syrien herr-
schenden Situation allgemeiner Gewalt und der Bürgerkriegszustände, de-
nen die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung
getragen hat. An dieser Beurteilung vermag auch der Hinweis in der Replik
auf die im Asylverfahren geltende Untersuchungsmaxime nichts zu ändern,
zumal das SEM den Sachverhalt aufgrund der Aussagen der Beschwerde-
führerin sowie B._______ und den zu den Akten gereichten Dokumenten
richtig sowie vollständig festgestellt hat. Zudem liegen auch keine Hinweise
dafür vor, die Vorinstanz könnte aufgrund der Aussagen falsche Schluss-
folgerungen gezogen haben.
Des Weiteren ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführun-
gen in der Vernehmlassung festzustellen, dass weder die Beschwerdefüh-
rerin noch B._______ im vorinstanzlichen Verfahren ausgesagt haben, sie
befürchteten bei einer Rückkehr in ihr Heimatland aufgrund ihrer politi-
schen Anschauungen, respektive ihnen unterstellten politischen Anschau-
ungen oder wegen ihres bei der Ausübung seiner Dienstpflicht ermordeten
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Ehemannes beziehungsweise Vaters eine Reflexverfolgung seitens der sy-
rischen Behörden oder anderer Gruppierungen in Syrien. Das SEM hat
dem in der Beschwerde geltend gemachten unzumutbaren psychischen
Druck der Beschwerdeführenden aufgrund der Bürgerkriegszustände in
Syrien mit ihrer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz angemessen Rech-
nung getragen.
Eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Replik zu einer all-
fälligen Machtübernahme durch ein radikaleres Regime und einer daraus
resultierenden Reflexverfolgung erübrigt sich, zumal sie rein hypotheti-
scher Natur sind und aufgrund der aktuellen Situation in Syrien jeglicher
Grundlage entbehren. Soweit in der Replik geltend gemacht wird, für (…)
bestehe im Falle (…) Rückkehr die konkrete und reelle Gefahr, wegen Re-
fraktion verfolgt und bestraft zu werden, ist vorab festzuhalten, dass (…)
Syrien bereits im Dezember 2013 verlassen haben, weshalb aufgrund (…)
damaligen Alters eine Kontaktaufnahme der syrischen Behörden mit (…)
vor (…) Ausreise zwecks Erfüllens (…) Dienstpflicht ausgeschlossen wer-
den kann. Selbst bei Annahme einer Refraktion wäre auf die Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach eine Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion für sich allein genommen die Flücht-
lingseigenschaft nicht zu begründen vermag, sondern nur von Relevanz
ist, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden
ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Grün-
den wegen ihrer Wehrdienstverweigerung eine Behandlung zu gewärtigen
hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt
(vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien
hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die genannten Voraussetzungen
seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, der der kurdischen Ethnie
angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der
Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheits-
kräfte auf sich gezogen habe (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Weder die Beschwer-
deführerin noch (…) waren ihren eigenen Angaben zufolge politisch oder
religiös aktiv und sie hatten auch keine persönlichen Probleme oder Kon-
flikte mit den syrischen Behörden. Es liegen somit keine substantiierten
Hinweise für ein innerhalb oder ausserhalb ihres Heimatlandes erfolgtes
regimekritisches Engagement vor und auch sonst ist nicht ersichtlich, in-
wiefern sie die besondere Aufmerksamkeit des syrischen Regimes hätten
auf sich ziehen sollen. Die (…) der Beschwerdeführerin würden somit die
Flüchtlingseigenschaft selbst dann nicht erfüllen, wenn sie vor ihrer Aus-
reise in den Militärdienst einberufen worden wären und dem Aufgebot
keine Folge geleistet hätten.
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Hinsichtlich der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur christlichen
Glaubensgemeinschaft kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. Des Weiteren haben die Beschwerdeführenden nicht geltend ge-
macht, sie seien in Syrien einer gezielten, ernsthaften und individuelle Ver-
folgung aus religiösen Motiven im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ge-
wesen. Zudem ist, wie dies bereits in Ziffer 2 Bst. c der Beschwerde aus-
geführt wurde, festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner
bisherigen Rechtsprechung eine Kollektivverfolgung von Christen in Syrien
verneint hat (vgl. unter anderen Urteile des BVGer E-2764/2015 vom
28. Oktober 2015 mit der dort zitierten Rechtsprechung und das Referenz-
urteil D-5884/2015 vom 13. April 2017 zur Situation der Christen in […] im
Speziellen).
5.2 Zusammenfassend folgt, dass es den Beschwerdeführenden nicht ge-
lungen ist, Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun, weshalb die
Vorinstanz zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylge-
such abgelehnt hat. Eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen
auf Beschwerdeebene erübrigt sich, zumal sie nicht geeignet sind, zu einer
anderen Beurteilung zu gelangen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art.
44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde vom SEM zugunsten einer vorläu-
figen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse
alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich
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praxisgemäss Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs. Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist bei einer allfälligen Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen. Die vorläufige Auf-
nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
7.3 Vorliegend ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten
Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien
zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situa-
tion in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche
Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf
die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzufüh-
ren, welcher in der angefochtenen Verfügung mit der gestützt auf Art. 83
Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) angeordneten vorläufi-
gen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rech-
nung getragen worden ist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch der Antrag
auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2016 gutgeheissen
wurde, und sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine nachträgliche
Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, sind sie von der Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
9.2 Da den Beschwerdeführenden mit der gleichen Zwischenverfügung
auch die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, sind die ihnen
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwal-
tungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der
Honorarnote vom 12. Februar 2016 ausgewiesene Vertretungsaufwand
von (…) Stunden erscheint in Berücksichtigung des dem Rechtsbeistand
zusätzlich entstandenen Aufwands für das Abfassen der Replik angemes-
sen. Weil das Bundesverwaltungsgericht nichtanwaltliche Vertreterinnen
und Vertreter praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis
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Fr. 150.– entschädigt, ist der in der Honorarnote aufgeführte Stundenan-
satz von Fr. (…) entsprechend auf Fr. 150.– zu reduzieren. Dem amtlich
bestellten Rechtsbeistand ist somit zu Lasten des Bundesverwaltungsge-
richts ein amtliches Honorar von pauschal Fr. (…) (inkl. Auslagen und all-
fälliger Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. (…) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Andrea Berger-Fehr Peter Jaggi
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