B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-918/2018
Ur t e i l vom 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch (…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 29. Januar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 11. November 1997 (gemäss Zemis-Eintrag vom
20. Oktober 1997) lehnte die Vorinstanz das erste Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 20. Mai 1997 ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug. Nach mehreren erfolglos verlaufenen Wie-
dererwägungs- und Revisionsverfahren wies das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil vom 31. Juli 2015 (E-2612/2015) die Rechtsmitteleingabe
des Beschwerdeführers gegen den ablehnenden Wiedererwägungsent-
scheid der Vorinstanz vom 27. März 2015 ab. Am 28. Januar 2016 suchte
der Beschwerdeführer ein weiteres Mal um Asyl nach. Mit Urteil vom
24. März 2017 (E-1257/2017) wies das Gericht die vom Beschwerdeführer
gegen den ablehnenden Asylentscheid des SEM vom 26. Januar 2017 ein-
gereichte Beschwerde ab.
B.
B.a Mit Eingabe vom 5. Januar 2018 gelangte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter an das SEM und beantragte unter teilweiser Wie-
dererwägung der Verfügung vom 26. Januar 2017 den Verzicht auf den
Wegweisungsvollzug und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aus
medizinischen Gründen. Zur Begründung führte er an, er sei hospitalisiert
worden und befinde sich seit dem (…) in einem psychiatrischen Zentrum.
Als Beilage reichte er einen Überweisungsbericht von Dr. med. (...) vom
(…) an die (…) Klinik B._______ zu den Akten.
B.b Mit Schreiben vom 11. Januar 2018 ersuchte das SEM das Migrations-
amt des Kantons C._______, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen.
B.c Gemäss einer Aktennotiz vom 12. Januar 2018 teilte Dr. med. (…) auf
telefonische Anfrage des SEM mit, der Beschwerdeführer habe sich vom
(…). bis (…) in der D._______ aufgehalten. Er habe am (…) einen Bericht
zuhanden des Migrationsamtes des Kantons C._______ verfasst. Glei-
chentags ging beim SEM der per E-Mail übermittelte ärztliche Bericht vom
(…) ein.
C.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2018 wies das SEM das Wiedererwägungs-
gesuch ab, erklärte die Verfügung vom 26. Januar 2017 für rechtskräftig
und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und hielt
fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
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Zur Begründung führte es aus, gemäss dem ärztlichen Überweisungsbe-
richt von Dr. med. (...) vom (...) werde dem Beschwerdeführer (…) attes-
tiert. Der Bericht des besagten Arztes vom (…) attestiere ihm (…). Damit
werde sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfü-
gung im Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetretene Verände-
rung der Sachlage geltend gemacht. Dazu sei trotz des zusammen mit dem
Wiedererwägungsgesuch eingereichten neuen Arztberichtes festzustellen,
dass sich das SEM und das Bundesverwaltungsgericht mit denselben Vor-
bringen bereits mehrfach auseinandergesetzt hätten, zuletzt am 26. Januar
2017 und am 24. März 2017. In Bezug auf die Behandlungsmöglichkeiten
(…) in Kongo (Kinshasa), könne auf die ausführlichen Erwägungen in der
Verfügung vom 27. März 2015 verwiesen werden. Das Gericht sei dieser
Argumentation im Urteil E-2612/2015 vom 31. Juli 2015 gefolgt. Diese Be-
urteilungen könnten nach wir vor als gültig angesehen werden. Vor diesem
Hintergrund könne das SEM darauf verzichten, seine Ausführungen zu
wiederholen. Der Beschwerdeführer könne die medizinische Behandlung
seiner (…) in Kinshasa fortsetzen und dabei auf die Unterstützung seines
Familiennetzes in der Schweiz und in seinem Heimatstaat zurückgreifen.
Somit sei trotz seines Aufenthaltes von mehr als (…) Jahren in der Schweiz
der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten. Schliesslich bestehe
auch aufgrund seiner (…) ein Interesse am Vollzug seiner Wegweisung.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen würden,
die die Rechtskraft der Verfügung vom 26. Januar 2017 beseitigen könn-
ten.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Oktober 2017 gelangte der Beschwerde-
führer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und
beantragte sinngemäss unter Aufhebung der Verfügung vom 29. Ja-
nuar 2018 und teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 26. Januar
2017 die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache an die Vo-
rinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Erlass einer superprovi-
sorischen Massnahme (Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) bis zum
Entscheid über die Beschwerde, unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und im Falle seines Obsiegens die Ausrich-
tung einer Parteientschädigung. Als Beilagen liess er einen definitiven
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Kurzaustrittsbericht (…) der (...), eine ärztliche Bestätigung und eine Erklä-
rung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom (…) der
(...), einen Auszug aus der Zeitung (…) und Fotos zu seinen exilpolitischen
Aktivitäten einreichen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Doku-
mente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
4.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Be-
handlung seines Wiedererwägungsgesuchs im Vollzugspunkt nicht in Ab-
rede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsge-
richt zu prüfen, ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der geltend ge-
machten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen
Verfügung festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende
Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist (vgl. statt vieler: Urteil des
BVGer D-4909/2016 vom 5. September 2016 E. 4.3). Auf das Rechtbegeh-
ren, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustel-
len, und er sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufzunehmen, ist nicht einzutreten, weil damit Gründe geltend gemacht
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werden, die dem vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nicht zugäng-
lich sind und zu einer unzulässigen Erweiterung des Streitgegenstandes
führen würden.
5.
5.1 Vorab ist in formeller Hinsicht festzustellen, dass sich die Begründung
für den Kassationsantrag, die Vorinstanz habe mit ihrer Argumentation
nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Wiedererwä-
gungsgesuch - im Unterschied zu den früheren Verfahren - geltend mache,
er sei hospitalisiert, als haltlos erweist. Gemäss dem definitiven Kurzaus-
trittsbericht der (...) vom (…) wurde der Beschwerdeführer an diesem Tag
entlassen und war somit im Zeitpunkt des Einreichens des Wiedererwä-
gungsgesuchs (5. Januar 2018) bereits nicht mehr hospitalisiert. Auch die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich vorher mehrere Tage im Spital
aufgehalten hatte, wurde vom SEM offensichtlich berücksichtigt, nahm es
doch ausdrücklich auf die entsprechenden Berichte Bezug.
Die Rügen der unvollständigen respektive unrichtigen Feststellung des
Sachverhaltes und der Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren
erweisen sich deshalb als unbegründet.
5.2 In materieller Hinsicht kann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs aufgrund einer medizinischen Notlage nur geschlossen werden, wenn
eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü-
gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesent-
lich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, wel-
che zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut not-
wendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat-
oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entspre-
chende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2,
mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
Diesbezüglich ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des SEM in
der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass die gesundheitlichen
Probleme des Beschwerdeführers und deren Behandelbarkeit in Kongo
(Kinshasa) bereits Gegenstand der rechtskräftig abgeschlossenen frühe-
ren Verfahren waren und eingehend geprüft wurden. In der angefochtenen
Verfügung wurde zutreffend ausgeführt, für die Behandlungsmöglichkeiten
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(…) in Kongo (Kinshasa) könne vollumfänglich auf die nach wie vor zutref-
fenden ausführlichen Erwägungen in der Verfügung vom 27. März 2015
und im Urteil E-2612/2015 vom 31. Juli 2015 verwiesen werden.
5.3 Dem Beschwerdeführer gelingt es vor diesem Hintergrund mit den nun
zu den Akten gereichten Arztberichten nicht, Wiedererwägungsgründe im
Sinne einer veränderten Sachlage (medizinische Notlage) darzutun, zumal
sie in Bezug auf die Behandelbarkeit seiner gesundheitlichen Probleme in
Kongo (Kinshasa) keine neuen Erkenntnisse bringen. Dem definitiven
Kurzaustrittsbericht der (...) vom (…) kann entnommen werden, dass der
Beschwerdeführer die ihm verabreichten Medikamente (…) gut vertragen
und sich mehrfach klar und glaubhaft von suizidalen Gedanken und Ab-
sichten distanziert habe. Zum Austrittszeitpunkt hätten sich keine Hinweise
auf Selbst- respektive Fremdgefährdung gezeigt. Der ärztlichen Bestäti-
gung vom (…), die in Bezug auf (…) auf den Austrittsbericht vom (…) ver-
weist, ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem (…) in
8…) Behandlung befinde. Er nehme (…) ein (…) und es sei im bisherigen
Therapieverlauf (…) zu keiner nennenswerten Verbesserung der (…) ge-
kommen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine entsprechende (…) Be-
handlung des Beschwerdeführers in Kongo (Kinshasa) gewährleistet ist,
womit keine medizinische Notlage vorliegt und der Vollzug der Wegwei-
sung zumutbar ist. Auf die mit Verweis auf die eingereichten Fotos gemach-
ten Ausführungen zu seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz und
zum Auszug aus der Zeitung (…) ist nicht einzugehen, zumal damit Gründe
geltend gemacht werden, die dem vorliegenden Wiedererwägungsverfah-
ren nicht zugänglich sind.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Mit dem vorliegenden Urteil werden die Anträge auf Erlass einer superpro-
visorischen Massnahme (Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) bis zum
Entscheid über die Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses hinfällig.
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8.
8.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ab-
zuweisen, weil die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen
ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind - entspre-
chend der Praxis in Bezug auf aussichtslose Beschwerden in Wiedererwä-
gungsverfahren - auf insgesamt Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abge-
wiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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