Abtei lung V
E-919/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Côte d'Ivoire,
vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber,
_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Februar 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-919/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 8. Oktober
2008 ihren Heimatstaat verliess und am 9. Oktober 2008 über den
Flughafen B._______ illegal mit Hilfe eines Schleppers in die Schweiz
gelangte, wo sie am 10. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum C._______ (EVZ) um Asyl nachsuchte,
dass am 15. Oktober 2008 im EVZ C._______ die summarische Befra-
gung und am 20. Januar 2009 in Bern die direkte Anhörung zu den
Asylgründen durch das BFM stattfanden,
dass die Beschwerdeführerin bei den Befragungen im Wesentlichen
angab, sie sei in D._______ geboren worden und habe dort gelebt, bis
ihr Vater krank geworden sei,
dass sie 1991, nach dem Tod des Vaters, mit ihrer Mutter in deren Ge-
burtsort E._______ gezogen sei,
dass die Beschwerdeführerin anschliessend dort genötigt worden sei,
einen fünfzigjährigen Mann zu heiraten,
dass sie am ehelichen Wohnsitz von ihren drei Neben-Ehefrauen und
manchmal auch von ihrem Mann misshandelt worden sei,
dass ihr Ehemann ihr jedoch eine bestimmte Geldsumme überlassen
habe, um ein Geschäft zu eröffnen, und sie deshalb alle zwei Monate
zum Wareneinkauf nach D._______ gefahren sei,
dass sie das Leben in E._______ nicht mehr ertragen und von ihrer
Mutter auch keine Unterstützung erhalten habe, weshalb sie im Sep-
tember 2008 ihrem Ehemann Geld gestohlen habe und darauf zu ihrer
Freundin nach D._______ gezogen sei, wo sie sich bis zu ihrer
Ausreise aufgehalten habe,
dass die Beschwerdeführerin zur Stützung ihres Asylgesuchs einen Zi-
vilstandsregisterauszug vom _______ sowie eine Bescheinigung der
Staatsangehörigkeit vom _______ zu den Akten gereicht hat,
dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Ver-
fügung vom 5. Februar 2009 – eröffnet am 6. Februar 2009 – gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
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SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM im Wesentlichen anführte, es würden keine entschuld-
baren Gründe vorliegen, die es der Beschwerdeführerin verunmöglicht
hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere beizubringen,
dass ihre Asylvorbringen unglaubhaft seien und sie deshalb die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle,
dass aufgrund der Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses erforderlich seien,
dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
12. Februar 2009 (Postaufgabe 13. Februar 2009) gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und da-
bei unter anderem das Eintreten auf das Asylgesuch und gegebenen-
falls die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit
sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, gegebenenfalls die
Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung und die un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beantragte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Februar 2009 meh-
rere medizinische Berichte zu den Akten reichen liess,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5
VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 sowie 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG)
und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass die Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn
aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG),
oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- und Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist,
dass mithin das Vorliegen eines Ausschlussgrundes im Sinne von
Art. 32 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG zu prüfen bleibt,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Summarbefragung sowie
der direkten Bundesanhörung auf gesundheitliche Probleme – ihre
durch Kinderlähmung hervorgerufene Gehbehinderung und überaus
starken Blutverlust bei der Menstruation – hingewiesen hat (vgl. EVZ-
Protokoll S. 5 sowie Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 7
und 13),
dass den Akten eine "Annonce d'un cas médical" vom _______ liegt
(Aktenstück A8/1), der zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin
gleichentags in Spitalpflege gebracht werden musste,
dass die Beschwerdeführerin bei der Anhörung vom 20. Januar 2009
auf diese Spitaleinweisung Bezug nahm und Medikamente erwähnte,
die ihr verschrieben worden seien (vgl. Protokoll, S. 13),
dass das BFM bei dieser Aktenlage und angesichts der medizinischen
Infrastruktur in der Côte d'Ivoire gehalten gewesen wäre, weitere Ab-
klärungen bezüglich der gesundheitlichen Situation der Beschwerde-
führerin im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vorzunehmen oder ihr
zumindest Gelegenheit zu bieten, innert anzusetzender Frist Arztzeug-
nisse zu den Akten zu reichen,
dass damit die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG nicht gegeben waren und sind,
dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bei der Beur-
teilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs überdies mit kei-
nem Wort zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin äussert,
dass in der Eingabe vom 28. Februar 2009 von ihrer Rechtsvertreterin
medizinische Berichte zu den Akten gereicht werden, denen unter an-
derem zu entnehmen ist, dass im März 2009 bei der Beschwerdefüh-
rerin ein Gebärmuttertumor operativ entfernt werden soll,
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dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfü-
gung vom 5. Februar 2009 aufzuheben und die Akten zur Weiterfüh-
rung des erstinstanzlichen Asylverfahrens und insbesondere zur kor-
rekten und vollständigen Ermittlung des rechtserheblichen Sachver-
halts an die Vorinstanz zurückzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb sich das Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstands-
los erweist,
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Par-
tei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
kann (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass es sich vorliegend rechtfertigt, der vertretenen Beschwerdeführe-
rin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Partei-
entschädigung auszurichten,
dass sich die notwendigen Vertretungskosten vorliegend aufgrund der
Akten zuverlässig abschätzen lassen und die Parteientschädigung in
Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 7-9 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf insge-
samt Fr. 500.-- (inkl. aller Auslagen) festzusetzen ist.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 5. Februar 2009 wird aufgehoben.
Die Akten werden im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung des
Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 500.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in
Kopie; Beilage: Kopie der Eingabe vom 28. Februar 2009 samt
Beilagen)
- den Migrationsdienst des Kantons F._______ ad _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
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