B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-919/2014
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 17. Januar 2014 / N (…).
E-919/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Syrien am
20. April 2010 und gelangte nach H._______, wo er seine Frau und seine
vier Kinder wiedertraf, welche den Angaben der Beschwerdeführerin zu-
folge am 1. August 2010 Syrien verliessen. An einem unbekannten Flug-
hafen wurde die Familie getrennt. Die Beschwerdeführerin und zwei ihrer
Kinder gelangten am 28. November 2010 in die Schweiz und suchten
tags darauf um Asyl nach. Am 1. Dezember 2010 wurde sie im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorin-
stanz hörte sie am 13. Dezember 2010 zu den Asylgründen an. Der Be-
schwerdeführer und die weiteren zwei Kinder gelangten am 3. Januar
2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am
7. Januar 2011 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur
Person befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 21. Januar 2011 zu den
Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in Syrien
einen I._______laden besessen und habe unter anderem auch traditio-
nelle kurdische Kleider verkauft, insbesondere vor dem Newroz-Fest.
Auch Stirnbänder und Mützen mit der kurdischen Flagge seien im Ange-
bot gewesen. Ein Mann aus der Ortschaft habe ihn deswegen an die Be-
hörden verraten, worauf er vier bis fünf Mal vom politischen Sicherheits-
dienst verhört worden sei. Auch sei das Ladenschild mit der Aufschrift
"J._______", einem kurdischen Namen, zerstört und das Geschäft ge-
schlossen worden. Die Frage des Sicherheitsdienstes, ob er kurdische
Kleider verkaufe, habe er verneint. Als die Behörden anlässlich des letz-
ten Verhörs vor der Ausreise auf seinem Mobiltelefon Aufnahmen seiner
Töchter in kurdischen Kleidern sowie Bilder von Abdullah Öcalan und die
Flagge der PYD-Partei (Partei der Demokratischen Union) gefunden hät-
ten, sei er geschlagen und gefoltert worden. Einen Tag nach dem Verhör,
am 20. April 2010, sei ein Polizeibeamter zu ihm gekommen und habe ihn
gegen Geld vor seiner bevorstehenden Verhaftung durch die Behörden
gewarnt. Nach Rücksprache mit seinem Vater habe er noch am selben
Tag die Flucht ergriffen, seine Familie sei ihm dreieinhalb Monate später
nachgefolgt. Zum geltend gemachten Fluchtgrund käme auch hinzu, dass
er "Ajnabi", also Staatenloser in Syrien sei, und dadurch unter Nachteilen
leide.
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Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei nach der
Ausreise ihres Ehemannes mehrmals von den syrischen Behörden behel-
ligt worden, weil diese hätten wissen wollen, wo sich ihr Ehemann befin-
de. Im Übrigen sei sie wegen den Problemen ihres Ehemannes ausge-
reist.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin ihr fünftes Kind.
B.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2014 stellte die Vorinstanz fest, dass die
Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Sie lehn-
te die Asylgesuche ab, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz
weg, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton be-
auftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2014 reichten die Beschwerdeführenden
mittels ihres Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht unter Bei-
lage von Beweismitteln (1 bis 21) Beschwerde ein und beantragten, es
sei ihnen Einsicht in den internen VA-Antrag (A38/1) zu gewähren. Even-
tualiter sei ihnen das rechtliche Gehör betreffend den internen VA-Antrag
(A38/1) zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht, bezie-
hungsweise nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungs-
weise der Zustellung der schriftlichen Begründung und der Gewährung
des rechtlichen Gehörs sei ihnen eine angemessene Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Es sei festzustellen,
dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen ist (Ziffer
4 Satz 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Im Übrigen sei
die angefochtene Verfügung des BFM vom 17. Januar 2014 aufzuheben
und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 17. Januar
2014 aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom
17. Januar 2014 aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen
und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
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Seite 4
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2014 wies der Instruktionsrichter
den Antrag auf Einsicht in das Aktenstück A38/1 und den Antrag auf Be-
schwerdeergänzung ab. Weiter verzichtete er auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
E.
Mit Eingaben vom 9. Juli 2014 und 11. August 2014 reichte der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter weitere Beweismittel ein
(Beilagen 22 und 23).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwer-
deführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
1.2 Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, es sei festzustellen,
dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen ist (Ziffer
4 Satz 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), fehlt es ihnen an
einem schutzwürdigen Interesse (Feststellungsinteresse) gemäss Art. 48
Abs. 1 Bst. c VwVG, weshalb auf entsprechendes Begehren nicht einzu-
treten ist.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
tung des Ermessens, sowie unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden rügen Verfahrensmängel, insbesondere
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese verfahrensrechtliche Rüge
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Seite 5
ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vo-
rinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1).
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Bewei-
se beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
wiese entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah-
ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl.
BGE 135 II 286 E. 5.1 [S. 293]; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung
muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid ge-
gebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-
en Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1 [S. 188]).
3.3 Betreffend die Rüge der mangelhaften vorinstanzlichen Begründung
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs können die Beschwerde-
führenden keine Gehörsverletzung darlegen. Die Vorinstanz hat ausge-
führt, dass der Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dorti-
gen Sicherheitslage unzumutbar sei. Damit entschied sie diesbezüglich
zu Gunsten der Beschwerdeführenden, weshalb diese durch die Begrün-
dung des Entscheides gar nicht beschwert sein können. Die Rüge erweist
sich als unbegründet.
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Seite 6
3.4 Weiter – so die Beschwerdeführenden – habe die Vorinstanz eine
schwerwiegende Gehörsverletzung begangen, indem sie folgende Um-
stände in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt habe: Die Schlies-
sung des I._______ladens durch die syrischen Behörden wegen des Ver-
kaufs traditioneller kurdischer Kleider; das Verbot in Syrien, traditionelle
kurdische Kleider verkaufen zu dürfen; die detaillierten Ausführungen des
Beschwerdeführers zu seiner Folter; die Bezahlung von 10'000 syrische
Lira an den Informanten; die Verhöre des Vaters des Beschwerdeführers
nach dessen Flucht ins Ausland; die Befragung der Beschwerdeführerin
durch den politischen Sicherheitsdienst zum Verbleib ihres Ehemannes;
die Drohung der syrischen Behörden an die Beschwerdeführerin, sie so
lange nicht in Ruhe zu lassen, bis sie den Aufenthaltsort des Beschwer-
deführers preisgebe; die finanzielle Unterstützung des Beschwerdefüh-
rers der PYD sowie die Bezahlung von 33'000 Euro für die Ausreise.
Es trifft zwar zu, dass die voranstehenden Ausführungen in der angefoch-
tenen Verfügung nicht erwähnt wurden und sich die Vorinstanz auf das
Aufzeigen von Widersprüchen konzentrierte. Aber es kann daraus nicht
geschlossen werden, die erwähnten Vorbringen seien unbeachtet geblie-
ben. Vielmehr verzichtete die Vorinstanz offenbar bewusst auf diesbezüg-
liche Ausführungen, zumal den in die Beweiswürdigung einbezogenen
Vorbringen bereits die Glaubhaftigkeit abgesprochen wurde. Daraus er-
gibt sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
3.5 In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, die Vorinstanz habe
den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig ab-
geklärt. Sie habe es unterlassen, die Vorbringen vollständig abzuklären.
Sie hätte zwingend weitere Abklärungen – wie beispielsweise eine weite-
re Anhörung oder eine Botschaftsabklärung – durchführen müssen.
Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we-
gen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a–e). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungs-
pflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Un-
richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
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Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin wurden beide jeweils
zweimal angehört. Des weiteren wurde der Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 6. Dezember 2013 (BFM-Akten A34/3) nochmals Gele-
genheit gegeben, sich zu den von der Vorinstanz festgestellten Wider-
sprüchen zu äussern. Mit Schreiben vom 8. Januar 2014 (BFM-Akten
A37/1) kam sie dieser Aufforderung nach. Die Notwendigkeit einer zusätz-
lichen Anhörung ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführen-
den auch nicht näher begründet. Soweit vorgebracht wird, das BFM hätte
eine Botschaftsabklärung in Syrien durchführen müssen, wird darauf hin-
gewiesen, dass die Schweizer Vertretung in Damaskus aufgrund des
Bürgerkrieges in Syrien offiziell am 29. Februar 2012 ihre Türen ge-
schlossen hat.
3.6 Hinsichtlich der Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör und
das Willkürverbot in schwerwiegender Weise verletzt, indem sie die ein-
gereichten Beweismittel pauschal als untauglich bezeichnet habe, ist
festzuhalten, dass die Vorinstanz sehr wohl die Untauglichkeit der Be-
weismittel begründet hat. Zum einen hat sie ausgeführt, dass die Fotos
mit den Verletzungen des Vaters nichts über den Grund der Verletzungen
aussagen und keinen sicheren Rückschluss auf eine Beziehung zum Be-
schwerdeführer darlegen können. Zum anderen hat sie begründet, wes-
halb seine Mitgliedschaft bei der PYD und seine exilpolitischen Aktivitäten
(Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen und Kundgebungen), welche
mit den eingereichten Beweismitteln belegt werden sollen, nicht genüg-
ten, um von einer asylrelevanten Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG auszu-
gehen. Der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
und des Willkürverbots ist damit die Grundlage entzogen.
3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus der angefochtenen
Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben, welche den
Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig
abgeklärt respektive die Begründungspflicht oder das Willkürverbot ver-
letzt.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
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(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten zum
einen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG
nicht stand, zum anderen seien sie nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3
AsylG. Es fänden sich in Bezug auf das zentrale Vorbringen des Be-
schwerdeführers widersprüchliche Angaben in seinen und den Aussagen
seiner Frau, welche nicht hätten geklärt werden können. So seien die
Aussagen bezüglich der Verbringung des Beschwerdeführers auf den
Posten der Sicherheitskräfte sowie Zeitpunkt und Ort des Besuchs des
Informanten an der Befragung unterschiedlich geschildert worden. Ange-
sichts dieser bereits massiv widersprüchlichen Aussagen erübrige sich
eine vertiefte Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer weiteren Ausführungen. Es
fänden sich aber auch noch zahlreiche weitere unstimmige Aussagen und
es seien auch ihre Vorbringen in weiten Teilen äusserst unsubstantiiert
und ungenau dargelegt worden. Die als Beweismittel eingereichten Fotos
des Vaters des Beschwerdeführers vermöchten die geltend gemachte
asylrelevante Gefährdung in Syrien nicht glaubhaft zu machen. Dass der
Beschwerdeführer Ajnabi (ein in Syrien als Ausländer registrierter Kurde)
sei, komme keiner asylrelevanten Bedeutung gemäss Art. 3 AsylG zu.
Gemäss geltender Rechtsprechung der Asylbehörden unterlägen die Aj-
nabi in Syrien keiner Kollektivverfolgung. Im Übrigen hätten sie seit dem
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präsidialen Dekret 49 vom 7. April 2011 die Möglichkeit, die syrische
Staatsangehörigkeit zu erhalten.
Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers sei mit
Verweis auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts massgebend, ob eine
öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchen-
den, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlich-
keit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass ein Asylsu-
chender aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung
wahrgenommen werde. Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei
der PYD, seine Vorstandstätigkeiten beim kurdischen Kulturverein in
K._______ und seine Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen sei-
en nicht geeignet, ihn als potenzielle Bedrohung des syrischen Regimes
wahrzunehmen. Die öffentliche Exponierung sei mehrheitlich in Form sei-
ner Mitgliedschaft und Teilnahme an kulturellen Anlässen ersichtlich, wäh-
rend er an den Teilnahmen an verschiedenen regimekritischen Demonst-
rationen nicht massgeblich aus der Menge der anderen Demonstrieren-
den hervorgetreten sei.
5.2 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen im Wesentlichen vor, die
Vorinstanz habe Art. 7 AsylG verletzt, indem sie das Erfordernis betref-
fend Glaubhaftmachung im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlich-
keit zu einem eigentlichen Beweiserfordernis erhöht habe. Dies sei offen-
sichtlich willkürlich und rechtswidrig. Die von der Vorinstanz dargelegten
Widersprüche seien bei genauer Betrachtung der Aussagen entweder ak-
tenwidrig und haltlos oder nebensächlich und nicht entscheidrelevant. Die
Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden bezüglich der
Verfolgung und Folterung des Beschwerdeführers durch die syrischen
Behörden bekräftige auch das eingereichte Arztzeugnis (Beilage 2) und
die Fotos seines Vaters, aufgrund welcher von der Glaubhaftigkeit einer
Reflexverfolgung seines Vaters auszugehen sei. Zusammenfassend ste-
he somit fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen der Beschwerdeführenden ausgegangen sei.
Die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft bereits
zum Zeitpunkt der Flucht aus Syrien, weshalb ihnen Asyl zu gewähren
sei. Sie hätten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung, zumal der Be-
schwerdeführer bereits in Syrien inhaftiert und gefoltert worden sei. Mit
Verweis auf verschiedene im Internet abrufbare Berichte über Syrien
bringen die Beschwerdeführenden weiter vor, dass ihnen aufgrund ihrer
kurdischen Ethnie Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG drohe. Als Ajnabi müs-
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se der Beschwerdeführer im Falle einer Verhaftung damit rechnen, dass
er mit zusätzlicher Härte behandelt würde. Die Tatsache, dass er in Sy-
rien als Ajnabi registriert sei, wirke sich daher zusätzlich negativ aus,
weshalb diese Tatsache zusammen mit den anderen vom Beschwerde-
führer vorgebrachten Ausführungen als asylrelevant angesehen werden
müsse. Im Übrigen seien sie vor Erlass des präsidialen Dekrets 49 aus-
gereist und könnten jetzt aufgrund der aktuellen Lage nicht zurückkehren,
um die syrische Staatsangehörigkeit zu beantragen.
Die drohende Gefährdung der Beschwerdeführenden werde durch die
exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers massgeblich verstärkt. Er
exponiere sich durch seine regimekritische Aktivität in der Schweiz in ein-
deutiger Weise, was die eingereichten Beweismittel belegten (Beilagen 3
bis 21). Seine Tätigkeiten für die kurdische Gemeinschaft zeuge von ei-
nem grossen Engagement für die kurdischen Anliegen. Den Behörden in
Syrien sei er zudem vor der Flucht bereits bekannt gewesen, was ihn für
diese äusserst verdächtig mache, wenn er sich im Ausland für die kurdi-
schen Anliegen öffentlich stark mache. Bei einer Ausschaffung nach Sy-
rien erwarteten sie asylrelevante Verfolgung aufgrund der exilpolitischen
Tätigkeiten. Die syrischen Geheimdienste seien aktiv in der Schweiz und
überwachten akribisch Oppositionelle, setzten sie auf die Liste der
Staatsfeinde und Terroristen und gingen spätestens bei deren Rückkehr
nach Syrien gegen sie vor. Die Auseinandersetzung anlässlich einer De-
monstration in L._______ zwischen Assad-Gegnern und Assad-
Anhängern während der Syrien-Friedenskonferenz habe grosse mediale
Aufmerksamkeit erregt und sei vielfach dokumentiert an die Öffentlichkeit
gelangt. Dies zeige, welch ausserordentliche Aufmerksamkeit den Partei-
en des Syrienkonflikts insbesondere in der Schweiz zukomme. Eine Ent-
spannung der Lage in Syrien sei nicht zu erwarten, im Gegenteil sei zu
erwarten, dass sich die Regierung Assads wieder festige und sich der
Westen damit abfinde. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer
mit seinen exilpolitischen Aktivitäten die Aufmerksamkeit der syrischen
Behörden auf sich gezogen habe. Diese überwachten ausländische De-
monstrationen gegen ihr Regime und identifizierten die Teilnehmer, wie
zahlreiche im Internet abrufbare Artikel und Urteile belegten. Entgegen
den Vorbringen der Vorinstanz genügten bereits geringe exilpolitische Ak-
tivitäten, um in den Fokus der syrischen Behörden zu rücken. Umso mehr
gelte dies, da die Beschwerdeführenden kurdischer Ethnie seien.
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Seite 11
6.
6.1 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. So hat
der Beschwerdeführer an der Befragung in der Tat zweimal ausgeführt, er
sei von den Angehörigen des politischen Sicherheitsdienstes mehrmals
auf den Posten mitgenommen worden (BFM-Akten A15/11 S. 5). Dass er
an der Bundesanhörung ausführt, sie hätten ihn nicht abgeholt, sondern
ihn aufgefordert, sich zu melden (BFM-Akten A18/14 F22), hat die Vorin-
stanz zu Recht als Widerspruch erkannt. Das auf Vorhalt erfolgte pau-
schale Vorbringen, er habe mit mitgenommen gemeint, er solle sich bei
ihnen melden (BFM-Akten A18/14 F82) ist jedenfalls nicht geeignet, den
Widerspruch zu widerlegen. Hinzu kommt, dass auch die Beschwerdefüh-
rerin sowohl an der Befragung als auch an der Bundesanhörung ausge-
sagt hat, dass ihr Ehemann von den Behörden mehrmals mitgenommen
worden sei (BFM-Akten A1/11 S. 6 und A8/13 F41). Dass die Beschwer-
deführenden den Ausdruck "mitgenommen" falsch einordneten – wie sie
dies sinngemäss vorbringen –, kann zumindest in Bezug auf die Be-
schwerdeführerin ausgeschlossen werden, führte sie doch auf Nachfrage
aus, dass sie zum M._______-Gebäude gebracht worden sei (BFM-Akten
A8/13 F75) und bestätigte damit, was sie unter "mitgenommen" versteht.
Damit ist entsprechendes Vorbringen als reine Schutzbehauptung zu wer-
ten. Auch handelt es sich dabei – entgegen den Vorbringen der Be-
schwerdeführenden – sehr wohl um entscheidrelevante Aussagen, müs-
sen sie doch als zentrales Element ihrer Vorbringen gewertet werden, wie
die Vorinstanz zu Recht ausführt.
Gleiches gilt bezüglich der Widersprüche im Zusammenhang mit dem In-
formanten. Die Vorinstanz hat aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer an
der Befragung und an der Bundesanhörung im Widerspruch zu seiner
Ehefrau aussagte, der Informant sei zu ihm in den Laden gekommen und
habe ihn vor einer bevorstehenden Verhaftung gewarnt (BFM-Akten
A15/11 S. 6 und A18/14 F22). Erst auf Vorhalt der Vorinstanz korrigierte
er sich und führte aus, der Informant sei zu ihnen nach Hause gekommen
(BFM-Akten A18/14 F83). Eine plausible Erklärung dieses Widerspruchs
erfolgte weder an der Anhörung noch in der Stellungnahme der Be-
schwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs (BFM-Akten A37/1).
Auch können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten,
wenn sie vorbringen, die Vorinstanz schliesse aufgrund deren mangelhaf-
ten Abklärungen auf die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Beide Anhö-
rungen sind ausführlich und die Vorinstanz hat bei Unklarheiten mehrmals
und ausdrücklich nachgefragt.
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Des weiteren ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die hinzukommenden
Unsicherheiten bezüglich des Hinweises des Informanten nicht dadurch
entkräftet werden können, dass aufgrund Verständigungsschwierigkeiten
ungenau protokolliert worden sei. Die Protokolle wurden von den Be-
schwerdeführenden unterschriftlich bestätigt, weshalb sie sich die ge-
machten Aussagen anrechnen lassen müssen. Daran ändert auch nichts,
dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anhörung im 9. Monat
schwanger gewesen ist. Ferner ist auch das eingereichte Arztzeugnis
vom 31. Januar 2014 (Beilage 2) nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit der
Aussagen der Beschwerdeführenden zu widerlegen. Dieses bestätigt le-
diglich, dass der Beschwerdeführer über eine Verengung im Bereich der
Halswirbelsäule mit Kompression eines Nervs leide, welcher dadurch ge-
schädigt sei und seine Beschwerden erkläre. Über deren Ursachen kann
sich der Arzt hingegen nicht äussern. Entgegen den Vorbringen der Be-
schwerdeführenden vermögen auch die eingereichten Fotos der Ge-
sichtsverletzungen des Vaters des Beschwerdeführers nichts an der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen ändern. Aus den Schnittverletzungen im
Gesicht deuten zu wollen, die syrischen Behörden hätten ihre Drohung
ernst gemacht, dem Vater die Augen auszukratzen, falls dieser nicht den
Aufenthaltsort des Beschwerdeführers verrate, basiert auf reinen Mut-
massungen. Vielmehr ist mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass
die Fotos nichts über den Grund der Verletzungen auszusagen vermö-
gen.
Nicht zuletzt ist festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerde-
führers zu seinen Verhören und zur Folter nicht als ausführlich bezeichnet
werden können, sind sie doch äusserst knapp sowie stereotyp ausgefal-
len und weisen keine speziellen Realkennzeichen auf, welche auf eine
tatsächlich erlebte Situation schliessen liessen (vgl. BFM-Akten A18/14
F49 ff.). Auch die Beschwerdeführerin machte durchs Band weg nur sehr
knappe Angaben oder konnte gar nichts auf die gestellten Fragen erwi-
dern.
6.2 Hinsichtlich der Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführen-
den ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Ajnabi in Syrien ge-
mäss Rechtsprechung keiner Kollektivverfolgung unterliegen (vgl.
EMARK 2002 Nr. 23; Urteil des BVGer D-7624/2009 vom 3. März 2011
E. 6.4). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die
zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden. Die von den Beschwerdeführenden ins Recht gelegten Berichte
über die neuere (Menschenrechts-)Lage in Syrien sind nicht geeignet, ei-
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ne asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführenden nachzuweisen,
handelt es sich doch um Darlegungen, welche die gesamte syrische Be-
völkerung betreffen. Diese allgemeine Lage in Syrien wurde von der Vor-
instanz bereits im Rahmen des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt.
6.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es den Beschwerde-
führenden nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen.
7.
7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr
Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland in der Schweiz Grund
für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt ha-
ben und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen, wie sie dies geltend machen. Dabei kann es sich an-
gesichts der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche Erwägungen
handeln, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicher-
heitsapparat, auf den vorliegend Bezug genommen wird, völlig offen.
7.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn
eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a,
m.w.H.).
7.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend
machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind
und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Her-
kunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht
(mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom
Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vor-
behalt der Geltung der des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (vgl.
Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begrün-
deten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder
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Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im
Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer
begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und
7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei ei-
ner Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
7.4 Zunächst ist festzuhalten, dass – da die Beschwerdeführenden eine
Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnten – ausgeschlossen werden
kann, dass sie vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche
Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind.
Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informa-
tionen über Personen syrischer Herkunft sammelt, ist bekannt. Dieser
Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine be-
gründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätz-
liche konkrete Anhaltspunkte – nicht rein theoretische Möglichkeiten –
vorliegen, dass die Beschwerdeführenden tatsächlich das Interesse der
syrischen Behörden auf sich zogen respektive als regimefeindliches Ele-
ment namentlich identifiziert und registriert wurden. So werden nach dem
Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische Aktivitäten
erst dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn ein ex-
poniertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird. An dieser Ein-
schätzung vermag auch die derzeitige Situation in Syrien nichts zu än-
dern. Angesichts der blutigen Auseinandersetzungen und der unsicheren
Prognose ist davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten
der syrischen Sicherheitskräfte, welche mittlerweile geschwächt sind und
deren Mittel nicht mehr das Ausmass früherer Jahre haben, nicht bei ei-
ner grossflächigen und intensiven Überwachung der im Ausland lebenden
Opposition liegt.
7.5 Aus dem von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel
(Beilagen 3 bis 21) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zumindest in
gewissem Rahmen exilpolitisch aktiv ist. Es bleibt vorliegend zu prüfen,
ob sein exilpolitisches Wirken derart exponiert ist, dass er bei einer Rück-
kehr nach Syrien Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben müsste.
Diesbezüglich ist der Argumentation der Vorinstanz zuzustimmen, wo-
nach die Mitgliedschaft bei der PYD, die Vorstandstätigkeiten beim kurdi-
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schen Kulturverein in K._______ sowie die Teilnahme an den verschiede-
nen Demonstrationen nicht geeignet sind, den Beschwerdeführer als po-
tenzielle Bedrohung des syrischen Regimes wahrzunehmen. Entgegen
den Vorbringen der Beschwerdeführenden geht aus den Akten und den
Beweismittel nicht hervor, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu
den anderen Mitgliedern der PYD besonders hervortritt und somit eine
das Interesse der syrischen Behörden weckende exponierte Position ein-
nimmt. Dies gilt auch für die Teilnahme an den Demonstrationen, wobei
auffällt, dass diese gemäss den in der Beschwerde ersichtlichen Daten
mittlerweile doch mindestens zwei Jahre zurückliegen, was darauf
schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer sein exilpolitisches Enga-
gement mittlerweile verringert hat. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass
die Wahrscheinlichkeit, der Beschwerdeführer sei anhand der Fotogra-
fien, worauf er an Kundgebungen abgelichtet ist, von den syrischen Ge-
heimdiensten wahrgenommen und erkannt worden, nur gering ist. Dies
insbesondere auch deshalb, weil in der Schweiz unzählige exilpolitische
Anlässe durchgeführt werden, sodass es den syrischen Behörden un-
möglich sein dürfte, alle diese Anlässe genau zu überwachen. Inwiefern
er aus der Masse der exilpolitisch aktiven Kurdinnen und Kurden hervor-
getreten sein und dadurch eine Registrierung durch die syrischen Behör-
den bewirkt haben sollte, ist nicht einzusehen. Durch die blosse Teilnah-
me an Protestaktionen hebt er sich nicht von der breiten Masse der exil-
politisch tätigen Kurden ab. Bezüglich der zahlreich eingereichten Face-
book-Einträge (Beilage 3) ist festzuhalten, dass solche Einträge und die
Kommentierung dergleichen tagtäglich in ähnlicher Form x-fach gesche-
hen und eine systematische Identifizierung aller Verfasser seitens der
Behörden ausgesprochen unwahrscheinlich ist. Derartige Nachforschun-
gen erfolgen nur sehr gezielt und beschränken sich erwartungsgemäss
auf Personen in führender Rolle, zu welchen der Beschwerdeführer gera-
de nicht gehört. Es gelingt ihm nicht aufzuzeigen, inwiefern die syrischen
Behörden gerade an ihm ein spezielles Interesse zeigen sollten. Sein po-
litisches Profil unterscheidet sich nicht wesentlich von anderen politisch
engagierten Syrern. Damit erübrigt sich eine ausführliche Würdigung der
weiteren Beweismittel, da diese nichts an dem Ergebnis zu ändern ver-
mögen.
Sodann vermag auch die Asylgesucheinreichung in der Schweiz nicht ei-
ne flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, da kei-
ne Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einreichung eines Asylge-
suchs für sich allein bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu be-
hördlicher Verfolgung führt. Die Beschwerdeführenden erfüllen damit die
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Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe ge-
mäss Art. 54 AsylG nicht.
7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sin-
ne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die Vorin-
stanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch
ablehnte.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfü-
gen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9).
Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
9.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten unter solidarischer
Haftbarkeit den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen
ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: