Abtei lung V
E-9/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren angeblich _______, Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2009
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-9/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der der kurdischen Ethnie angehörende Beschwerdeführer eige-
nen Angaben zufolge den Irak am 10. September 2009 verlassen hat
und auf dem Landweg über die Türkei am 17. Oktober 2009 ohne
Reisedokumente in die Schweiz gelangt ist, wo er am gleichen Tag um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 20. Oktober 2009 im
Z._____, der Nachbefragung im EVZ vom 20. November 2009 und der
Direktanhörung im EVZ vom 15. Dezember 2009 zur Begründung des
Asylgesuchs geltend machte, er sei in Kirkuk geboren, mit zirka drei
Jahren zusammen mit seiner Familie gezwungenermassen nach
Sulaymaniya gezogen und im Jahre 2004 - wiederum unter Zwang der
Regierung - nach Kirkuk zurückgekehrt,
dass er aufgrund eines Asthmaleidens keine Schule besucht habe,
dass er später auch keiner Arbeit nachgegangen sei, da sein Vater und
sein Bruder für den Lebensunterhalt der Familie aufgekommen seien,
dass im Juli 2007 bei einer Explosion in Kirkuk auch sein Vater und
sein Bruder gestorben seien,
dass er in der Folge für kurze Zeit als Händler tätig gewesen sei, sei-
ne Mutter ihm jedoch nach einem Albtraum nicht mehr erlaubt habe,
nach draussen zu gehen,
dass er sich aufgrund der schlechten Lage in Kirkuk und der schwieri-
gen Lebensumstände auf Vorschlag seines Onkels entschlossen habe,
sein Heimatland zu verlassen,
dass bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen
auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer eine irakische Identitätskarte und einen
irakischen Nationalitätenausweis einreichte, welche durch das Urkun-
denlabor der Zürcher Kantonspolizei als Totalfälschungen erkannt wur-
den,
dass dem Beschwerdeführer am 20. November 2009 zum Ergebnis der
Ausweisprüfung das rechtliche Gehör gewährt wurde,
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dass das BFM mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 – gleichentags
eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) einen Nichteintretensentscheid
fällte und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anord-
nete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer
vermöge die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu
machen oder gar zu beweisen,
dass vielmehr das Ergebnis der vom BFM in Auftrag gegebenen
Knochenaltersanalyse und das Aussehen sowie das Verhalten des Be-
schwerdeführers die behauptete Minderjährigkeit zweifelhaft erschei-
nen liessen,
dass die eingereichten Identitätspapiere als Totalfälschungen erkannt
worden seien und das angebliche Alter und die Identität des Be-
schwerdeführers nicht zu beweisen vermöchten,
dass er bezüglich der angeblichen Herkunft seiner Familie aus der
Provinz Kirkuk undifferenzierte und widersprüchliche Angaben und
auch zu seiner Biografie unglaubhafte Aussagen gemacht habe,
dass bezüglich der entsprechenden Einschätzungen im Einzelnen auf
die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des BFM zu verwei-
sen ist,
dass das Bundesamt im Ergebnis erkannte, es rechtfertige sich bei
dieser Sachlage, von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszu-
gehen und auf die Beiordnung einer Vertrauensperson zu verzichten,
dass im Weiteren keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die
es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen,
dass die gefälschten Dokumente offensichtlich zum Zweck der Identi-
tätstäuschung ausgestellt worden seien, namentlich um die angebliche
Herkunft aus dem Zentralirak vorzuspiegeln, was zwingend zum
Schluss führe, der Beschwerdeführer sei nicht gewillt, seine wahre
Identität offenzulegen,
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dass dies auch die realitätsfremden und vagen Ausführungen zu den
Reiseumständen deutlich zeigen würden,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlit-
tene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen
würden, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen
aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu treffen,
dass die Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers aus Kirkuk
dadurch bestärkt würden, dass er nicht in der Lage sei, auch nur rudi-
mentärste Angaben zu den Zwangsdeportationen nach beziehungs-
weise von Sulaymaniya zu liefern,
dass demnach gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
nicht einzutreten sei und daraus als Regel die Wegweisung aus der
Schweiz folge,
dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweise,
dass die Indizien dafür sprächen, der Beschwerdeführer stamme nicht
aus der Provinz Kirkuk, sondern höchstwahrscheinlich aus einer der
drei nordirakischen Provinzen, in die der Wegweisungsvollzug
grundsätzlich zumutbar sei,
dass es dem BFM zwar nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis der
tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerde-
führers zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu äussern, aber
davon auszugehen sei, dass er im Herkunftsstaat über ein tragfähiges
Beziehungsnetz verfüge,
dass die diesbezüglich geforderte Untersuchungspflicht von Amtes we-
gen ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Be-
schwerdeführers finde,
dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Dezember 2009 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung der Vorinstanz
sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzu-
treten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Januar 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20.
Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und der
Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung
hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
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dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist
(vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete
Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung ei-
nes zweiten Richters entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG) und die
vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich
unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird
und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a AsylG),
dass vorab in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist,
dass die direkte Bundesanhörung des angeblich minderjährigen Be-
schwerdeführers ohne Beisein einer Vertrauensperson nach Art. 17
Abs. 2 und 3 AsylG i. V. m. Art. 7 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt,
dass bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter glaub-
haft erscheint, im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung
sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der
betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist (vgl. EMARK
2004 Nr. 30 E. 5.3.4. S. 210) und dabei der Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung gilt,
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dass der Beschwerdeführer gefälschte Identitätspapiere vorgelegt hat
und seine Minderjährigkeit offenkundig nicht glaubhaft machen konnte,
dass seine Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach er da-
von ausgegangen sei, die Papiere seien echt, und er trage für die Aus-
stellung der gefälschten Dokumente keine Verantwortung, aufgrund
der Aktenlage in keiner Weise stichhaltig erscheinen,
dass aufgrund der gesamten Aktenlage die Vorinstanz zu Recht von
der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist und auf die
Beiordnung einer Vertrauensperson verzichtet hat,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Zeitpunkt der Einreich-
ung des Asylgesuches beziehungsweise in den 48 Stunden nach dem
diesbezüglichen Hinweis des BFM ein Dokument zu seiner zweifels-
freien Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt ist,
dass das BFM in seiner Verfügung ausführte, weshalb keine entschuld-
baren Gründe für das Nichtbeibringen der erforderlichen Identitätspa-
piere vorlägen,
dass es sich bei den eingereichten irakischen Identitätspapieren (Iden-
titätskarte und Nationalitätenausweis) gemäss Untersuchungen der
Zürcher Kantonspolizei um Totalfälschungen handelt,
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dass das Bundesamt daraus zu Recht den Schluss zog, die Dokumen-
te seien zum Zweck der Identitätstäuschung beziehungsweise mit dem
Ziel eingereicht worden, die behauptete Herkunft des Beschwerdefüh-
rers aus dem Zentralirak zu untermauern, weil der Wegweisungsvoll-
zug dorthin gegenwärtig unzumutbar ist,
dass die Vorinstanz daraus nachvollziehbar folgerte, der Beschwer-
deführer sei nicht bereit, seine wahre Identität offenzulegen,
dass daran auch die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner
Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern vermögen,
dass auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, die das
Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich stützt,
dass daher mit dem BFM davon auszugehen ist, der Beschwerdefüh-
rer täusche die Behörden bewusst über seine Identität und seine Her-
kunft, um ein Wegweisungshindernis zu schaffen, und demnach für
das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der
Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs keine ent-
schuldbaren Gründe vorliegen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend dar-
gelegt hat, weshalb die weiteren Voraussetzungen für einen Nichtein-
tretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gege-
ben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug
anzuordnen ist,
dass die Beschwerde keine substanziierten Ausführungen zur Begrün-
dung des Asylgesuchs enthält und nicht überzeugend dargetan wird,
inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollten,
dass in der Beschwerde auch nicht schlüssig dargelegt wird, weshalb
weitere Abklärungen erforderlich sein sollten,
dass unter diesen Umständen ohne weitere Erwägungen festzustellen
ist, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch keine zu-
sätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG not-
wendig sind,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat drohen
soll,
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dass die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im
Heimatstaat (Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya) den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
lässt (BVGE 2008/4),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer gemäss der Aktenlage nicht aus Kirkuk
stammt, sondern höchstwahrscheinlich aus einer kurdischen Provinz
im Norden des Landes,
dass das Bundesverwaltungsgericht die vom BFM vorgenommene all-
gemeine Lageeinschätzung bezüglich der Menschenrechts- und der
Sicherheitslage in den kurdischen Nordprovinzen Erbil, Dohuk und Su-
leymaniya im Wesentlichen teilt,
dass das Bundesverwaltungsgericht zudem im Grundsatzentscheid
BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen
Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Er-
bil zum Schluss gekommen ist, dass in den drei kurdischen Provinzen
keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische
Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dort-
hin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste,
dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Par-
teibeziehungen verfügen, zumutbar ist,
dass vorliegend weder die allgemeine Lage in den nordirakischen
Provinzen noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass die vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht zu beanstanden ist,
wonach es bei einer Verletzung der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht
im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht Sache der Asylbehörden
sei, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen,
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dass die Ausführung in der Beschwerde, aufgrund seines Alters wisse
der Beschwerdeführer wirklich nicht, wo er geboren sei, unbehelflich
erscheint und offenkundig nicht zu einer anderen Schlussfolgerung zu
führen vermag,
dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass die vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht zu beanstanden ist,
auch bei einer Verheimlichung der Identität stehe dem Vollzug der
Wegweisung grundsätzlich nichts im Wege,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass daher der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Christoph Berger
Versand:
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