B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-9/2013
U r t e i l v o m 11 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), seine Frau B._______, geboren
(…), und ihre Kinder C._______, geboren (…), und
D._______, geboren (…), Mazedonien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausreisefrist; Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2012 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 22. April 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin am 26. April
2012 zur Person befragt und am 7. September 2012 zu ihren Asylgrün-
den angehört wurden,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 feststellte, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylge-
such ablehnte und sie aus der Schweiz wegwies,
dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufforderte,
die Schweiz bis am 21. Januar 2013 zu verlassen, und den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass die Beschwerdeführenden am 31. Dezember 2012 (Poststempel)
beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde
erhoben und beantragten, das Ausreisedatum sei auf den Mai 2013 zu
verschieben
dass sie zur Begründung vorbrachten, da unterdessen der Grossvater
des Beschwerdeführers, bei dem sie bis zu ihrer Ausreise gewohnt hät-
ten, verstorben sei, sei dieser Aufschub für sie notwendig, um eine
Wohnmöglichkeit in ihrem Heimatland zu organisieren und ihre Grundbe-
dürfnisse in der kalten Winterszeit zu sichern, damit sie sie nicht auf der
Strasse enden,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31
ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
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dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden sinngemäss die Unangemessenheit der
angesetzten Ausreisefrist rügen (Dispositivziffer 4 der angefochtenen Ver-
fügung) und die Verfügung ansonsten ausdrücklich akzeptieren,
dass somit einzig über die Angemessenheit der vom BFM auf den 21. Ja-
nuar 2013 angeordneten Ausreise (d.h. die Ausreisefrist) zu befinden ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass das Gericht bei der Bestimmung der angemessenen Ausreisefrist
Zurückhaltung übt, jedoch im Falle der offensichtlichen Unangemessen-
heit einer Ausreisefrist die Vorinstanz anweist, eine angemessene Ausrei-
sefrist anzusetzen (vgl. BVGE 2011/28 E. 6.5 m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer in der Anhörung zur Person ausgesagt hatte,
sein Grossvater, in dessen Zimmer sie gewohnt hätten, sei 2007 oder
2008 gestorben (BFM-Akte 3/12 S. 5),
dass damit das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, ihre Wohnmöglich-
keiten hätten sich verschlechtert, da sein Grossvater "inzwischen" gestor-
ben sei, unglaubhaft ist,
dass damit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden bei ei-
ner Rückkehr in ihr Heimatland auf die gleiche Wohnsituation wie vor ih-
rer Ausreise vorfinden werden,
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dass unabhängig davon nicht anzunehmen ist, die Beschwerdeführenden
würden in Mazedonien keine Unterkunft finden, sondern wären gezwun-
gen, auf der Strasse zu leben und zu übernachten,
dass die vom BFM angesetzte Ausreisefrist damit nicht als offensichtlich
unangemessen anzusehen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Verfahrenskosten von Fr. 300.– (Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den unterliegenden Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: