Abtei lung V
E-921/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______, Nigeria,
vertreten durch Felicity Oliver, Oberdorfstrasse 33,
3072 Ostermundigen
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Februar 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-921/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 11. Dezember 2007 auf dem Luftweg verlassen habe, am 12. De-
zember 2007 über Frankreich in die Schweiz eingereist sei und hier
am 21. Dezember 2007 um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung (...) vom 2. Januar 2008 und der
Anhörung des BFM vom 22. Januar 2008 im Wesentlichen vorbrachte,
er habe als einziger Sohn von seinem Vater das Amt des Oberhauptes
eines religiösen Kultes übernehmen müssen,
dass er anlässlich der Zeremonie zur Übernahme des Amtes in trance-
ähnlichem Gemütszustand verschiedene Tiere und drei Jungfrauen
habe dem Tod opfern müssen,
dass sich unter den Opfern der drei jungen Frauen die Tochter eines
Senators befunden habe, der Vater des Beschwerdeführers und ande-
re Häuptlinge festgenommen worden seien und sich der Beschwerde-
führer nach Lagos abgesetzt habe,
dass ihm die Dorfältesten über einen Reiseagenten die Ausreise aus
seinem Heimatland organisiert hätten, wobei der Agent einen dem Be-
schwerdeführer nicht zustehenden Reisepass mit Schweizer Visum be-
schafft habe,
dass ihn der Reiseagent auf dem Flug nach Paris begleitet, ihn bis
nach Genf gebracht, ihm dort die Reisepapiere abgenommen und ihn
verlassen habe,
dass bezüglich die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem
Asylgesuch im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere
Beweismittel zu den Akten gab und einer schriftlichen Aufforderung
vom 2. Januar 2008 zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden nicht
nachgekommen ist,
dass er zur Erklärung geltend machte, einzig eine Schul-Identitätskar-
te besessen zu haben, die sich bei ihm zu Hause in Port Harcourt be-
finde und er niemanden kenne, um die Karte beschaffen zu können,
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dass das Bundesamt mit Verfügung vom 11. Februar 2008 auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat
und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides im Wesentli-
chen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz Auffor-
derung innert 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere einge-
reicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen
vermocht,
dass die diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerdeführers nicht
nachvollziehbar seien und aufgrund der Gesamtumstände davon aus-
zugehen sei, er habe sein Heimatland mit ihm zustehenden Reisepa-
pieren verlassen und versuche, die tatsächlichen Reiseumstände zu
verschleiern,
dass Abklärungen ergeben hätten, wonach auf den vom Beschwerde-
führer angegebenen fremden Namen kein schweizerisches Visum aus-
gestellt worden sei,
dass zudem ein schweizerisches Visum nicht zur Einreise in Frank-
reich berechtigen würde,
dass im Weiteren die widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren
Vorbringen jeglicher Grundlage entbehren würden und sich aus den
Aussagen keine Hinweise auf eine Verfolgung entnehmen liessen, die
sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen würden,
dass die Vorinstanz hierzu im Wesentlichen ausführte, es sei nach der
Darstellung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, dass die
Tochter eines Senators irrtümlich entführt und Opfer einer Kultzeremo-
nie geworden wäre und die entsprechenden Erklärungsversuche des
Beschwerdeführers unbehelflich und tatsachenwidrig ausgefallen sei-
en, wenn er vorbringe, der Senator sei keine wichtige Person gewe-
sen,
dass der Beschwerdeführer auch den Namen der Tochter des Sena-
tors nicht habe benennen können,
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dass auch nicht nachvollziehbar erscheine, wenn er als Haupttäter
nicht wie andere Verantwortliche hätte verhaftet werden können,
dass auch die Angaben des Beschwerdeführers erfahrungswidrig er-
scheinen würden, wonach er zwar bereits mehrere Tage vor der ge-
planten Zeremonie im Dorf der Kultstätte angekommen sei, dann aber
weder in die vom Vater zu übernehmenden Aufgaben noch in die an-
stehenden Riten eingeführt worden sei,
dass die Vorinstanz aufgrund dieser Erwägungen in Anwendung von
Art 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges schlie-
ssen lassen könnten, zumal dem Beschwerdeführer im Heimatstaat
mangels gegenteiliger Anhaltspunkte keine durch Art. 3 der Konventi-
on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohe, weder die dortige politische Situation noch andere Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit sprächen und der Vollzug technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2008 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei deren Aufhebung, die Gutheissung des Asylgesuches, even-
tualiter die Aufhebung der Wegweisungsverfügung und die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beantragt,
dass er in der Begründung zusammenfassend seine bisherigen Vor-
bringen und seinen daraus sich ergebenden Anspruch auf Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft bekräftigt,
dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und
Verfahrensgang auf die Akten und insbesondere auf den Inhalt der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
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i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. die weiterhin gel-
tende Rechtsprechung der ehemaligen Asylrekurskommission [ARK] in
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt
hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapie-
ren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und
Umstände davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe für die Aus-
und Weiterreise eigene und authentische Identitäts- und Reisepapiere
verwendet, welche er jedoch in Missachtung der ihm obliegenden ge-
setzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) und in
Betreibung einer eigentlichen Verheimlichungs- und Verschleierungs-
strategie den schweizerischen Behörden vorenthält,
dass in der substanziell äusserst knapp gehaltenen Beschwerde nichts
geltend gemacht wird, was allenfalls zu einer anderen Beurteilung füh-
ren könnte,
dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen
klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche
oder rechtliche Abklärungen bereits aufgrund einer summarischen
Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und ebenso offensichtlich
stünden einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entge-
gen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
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dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vor-
bringen seien offensichtlich unglaubhaft,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfäng-
lich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die Erwä-
gungen des BFM nicht zu entkräften vermag,
dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornah-
me zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur di-
rekten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Wegweisungsvollzug mangels anderweitiger gegenteiliger
Anhaltspunkte als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne des Ge-
setzes zu betrachten und er in Beachtung der massgeblichen völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen - vorab Art. 3 EMRK - insbeson-
dere zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersicht-
lich sind,
dass vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss angefoch-
tener Verfügung verwiesen werden kann und aus den gesamten vorlie-
genden Akten und Umständen keine weiteren Vollzugshindernisse all-
gemeiner oder individueller Art hervorgehen,
dass zudem die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde füh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan-
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei missbräuchlich verschwie-
gener tatsächlicher Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde
sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu for-
schen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1
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VwVG abzuweisen ist, da die Begehren gemäss vorstehenden Erwä-
gungen aussichtslos erschienen, welcher Umstand die Gewährung un-
entgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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