B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-921/2012
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
A._______,
Bangladesch,
vertreten durch lic. iur. Kazim Mohamed Ali, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Januar 2012 / N (…).
E-921/2012
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Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer, ein Bengali hinduistischen Glaubens, stellte am
7. Oktober 2002 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch, das mit Verfügung
der Vorinstanz vom 9. Juli 2003 abgewiesen wurde. Im Wesentlichen be-
gründete das Bundesamt den negativen Entscheid mit der Unglaubhaftig-
keit der behaupteten Asylgründe (Verfolgung durch Dritte [muslimische
Anhänger der Bangladesh Nationalist Party/BNP hätten sein Haus in
Brand gesetzt und ihn des Mordes an BNP-Mitgliedern beschuldigt und
deshalb angezeigt]; fehlender staatlicher Schutz [Misshandlung anlässlich
der Untersuchungshaft]; Flucht aus dem Spital).
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 6. August 2003
wies die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Ur-
teil vom 17. November 2003 ab, womit die vorinstanzliche Verfügung in
Rechtskraft erwuchs.
B.
Die kantonale Vollzugsbehörde teilte dem Bundesamt mit Schreiben vom
19. Oktober 2006 mit, der Beschwerdeführer sei seit dem 25. September
2005 verschwunden. Daraufhin wurden die Vorbereitungen des Weg-
weisungsvollzugs eingestellt.
II.
C.
Am 7. Oktober 2011 stellte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Basel ein zweites Asylgesuch. Am 17. November
2011 wurde er summarisch und am 5. Januar 2012 einlässlich zu seinen
Asylgründen befragt.
D.
Zur Begründung seines neuen Asylgesuchs gab er im Wesentlichen an,
er sei im September 2006 nach Bangladesch zurückgekehrt. Zirka im
März 2007 habe er mit Hilfe eines Onkels versucht, in seinem Heimatdorf
ihren Familienbesitz, der im Jahr 2001 von Muslimen unrechtmässig be-
schlagnahmt worden sei, zurückzufordern. Als sie in das entlegene Dorf
gekommen seien, hätten sich etwa 40 Personen um sie herum versam-
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melt und sie angegriffen. Sie hätten sich nicht wirklich wehren können.
Bei dieser Schlägerei seien ihm zwei Zähne ausgeschlagen worden.
Er habe den Vorfall sowohl der lokalen Polizei als auch der höheren In-
stanz im Distrikt B._______ gemeldet. Doch weil er Hindu sei, werde er
nirgends ernst genommen. Er habe einen Anwalt eingeschaltet, doch die-
ser sei bestochen worden und mache nichts.
Im (…) 2007 habe er in Chittagong eine durch seinen Onkel vermittelte
Frau hinduistischen Glaubens geheiratet. Seither hätten er und seine
(…)-jährige Mutter im Haus der Schwiegereltern in Chittagong gewohnt.
Aber auch die Schwiegereltern hätten wegen ihm Probleme bekommen.
Gegenüber dem Haus der Schwiegereltern liege eine Lehrstätte, in der
arabische Sprachlehre und Koranwissenschaft gelehrt werde, und An-
hänger der "Islami Chatra Sibir" hätten sowohl seine Frau als auch ihn
wiederholt belästigt. Sie hätten auch das Haus seines Schwiegervaters in
Besitz nehmen wollen, wobei er dies verhindert habe. Aus diesem Grund
sei er zu Unrecht wegen angeblicher Belästigungen von muslimischen
Frauen und wegen der Teilnahme an Schlägereien angezeigt worden.
Einmal sei er von der Polizei für fünf Tage festgenommen worden; ein an-
deres Mal sei es ihm gelungen, einem vor dem Haus stehenden Offizier
zu entwischen. Vor Gericht sei er nie gestellt worden. Wegen der zuneh-
menden Probleme habe er nicht mehr bei seinen Schwiegereltern woh-
nen können. Hindus würden insbesondere auf dem Land nicht ernst ge-
nommen und diskriminiert.
Ein halbes Jahr nach der Heirat, im (…) 2007, sei er zu seinem Onkel
nach Dhaka gegangen und habe sich dort bis zu seiner Ausreise ver-
steckt gehalten. Am (…) September 2011 sei er unter Benutzung eines
gefälschten Reisepasses erneut aus Bangladesch ausgereist. Gesund-
heitlich gehe es ihm schlecht. Er leide an Zuckerkrankheit und brauche
deswegen eine Brille.
E.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2012 – eröffnet am 18. Januar 2012 – stell-
te das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg
und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung.
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Seite 4
F.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2012 liess der Beschwerdeführer die Verfü-
gung durch seinen mandatierten Rechtsvertreter anfechten und beantra-
gen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässig-
keit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Pro-
zessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sei zu verzichten. Weiter wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei
die unterzeichnende Person als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuord-
nen und dem Beschwerdeführer nach Erhalt und Studium der Akten zu
gestatten, sein Rechtsmittel zu verbessern.
G.
Am 22. Februar 2012 – nach erfolgter Eingangsbestätigung des Gerichts
– reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Be-
schwerdeergänzung ein.
H.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Februar 2012 verschob die
damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt, wies das
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab, verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zu einer Vernehm-
lassung ein.
I.
Mit Vernehmlassung vom 13. März 2012 hielt die Vorinstanz an ihren bis-
herigen Erwägungen fest und beantragte die vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde.
J.
Dem Beschwerdeführer wurde die Vernehmlassung am 13. März 2012
zur Kenntnis gebracht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz würdigt die Asylvorbringen des Beschwerdeführers
teils als widersprüchlich, teils als in den wesentlichen Punkten der allge-
meinen Erfahrung oder der Logik widersprechend.
4.1.1 Während er anlässlich der Erstbefragung angegeben habe, er sei
zweimal von der Polizei mitgenommen worden, habe er bei der Zweitbe-
fragung nur von einer Festnahme gesprochen. Darauf angesprochen, ha-
be er sich in weitere Widersprüche verwickelt und kundgetan, es seien
mehrere Festnahmen gewesen. Bei der einlässlichen Anhörung – wie be-
reits beim ersten Asylgesuch – habe er ausgeführt, er sei in falsche An-
schuldigungen verwickelt worden, namentlich sei ihm ein Mord unterstellt
worden. Trotzdem habe er nach seiner Rückkehr keine Probleme mit den
Behörden gehabt, obschon er sogar in sein Heimatdorf zurückgekehrt
sein wolle. Auch während des fünftägigen Polizeigewahrsams in Chitta-
gong sei offenbar die Anschuldigung nicht zur Sprache gekommen. Es sei
aber davon auszugehen, dass eine wegen Mordes gesuchte Person bei
einer Rückkehr in das Heimatdorf, in welchem auch seine ehemaligen
Gegner leben würden, sofort verhaftet würde.
Ungeachtet dessen liessen die vorgenannten Ungereimtheiten auf die
Unglaubhaftigkeit der im Rahmen des zweiten Asylgesuchs dargelegten
Verfolgung schliessen: Dass er von Ende 2007 bis zur Ausreise im Sep-
tember 2011 versteckt gelebt habe, widerspreche dem üblichen Verhalten
einer sich verfolgt wähnenden Person; eine solche würde zweifellos be-
reits zu einem früheren Zeitpunkt versuchen, sich einem allfälligen Zugriff
ihrer Gegner zu entziehen. Sodann sei erstaunlich, dass er das Land ver-
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lassen habe, während sein Schwiegervater, der im Gegensatz zu ihm ein
herausragendes Verfolgungsprofil besitze und bereits mehrmals vor Ge-
richt gewesen sei, in Bangladesch geblieben sei.
4.1.2 Überdies sei die Identität des Beschwerdeführers nicht belegt, ob-
wohl dieser bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens mehrfach auf
die Notwendigkeit des Einreichens von Reise- und Identitätspapieren hin-
gewiesen worden sei. Dies verstärke die Zweifel an der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen.
4.1.3 Soweit der Beschwerdeführer die Diskriminierung von religiösen
Minderheiten anspreche, sei festzuhalten dass in Bangladesch die Religi-
onsfreiheit verfassungsmässig garantiert und der hinduistische Glauben
staatlich anerkannt sei. Unter dem Einfluss von muslimischen Fundamen-
talisten und einem durch soziale Spannungen geprägten Klima könnten
Übergriffe auf religiöse Minderheiten in Bangladesch zwar nicht ausge-
schlossen werden, was auch Berichte von Non-Profit-Organisationen
bestätigen würden; von einer landesweiten Gruppenverfolgung könne
aber nicht gesprochen werden. Die Regierung sei willens und in der La-
ge, Hindus Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Hindus wie Muslimen
stünden dieselben Rechte zu, die sie auch tatsächlich wahrnehmen könn-
ten. Sollte der Beschwerdeführer sich vor fundamentalistischen Muslimen
in Chittagong nicht sicher fühlen, sei es ihm gemäss der in der Verfas-
sung verankerten Niederlassungsfreiheit zuzumuten, in seinem Heimat-
land an einen anderen Ort zu ziehen. Auf den Schutz der Schweiz sei er
nicht angewiesen.
4.1.4 Die zu den Akten gereichten Beweismittel vermöchten an der Beur-
teilung nichts zu ändern, da sie generelle Aussagen beinhalten und sich
nicht direkt auf den Beschwerdeführer beziehen würden. Dass in einem
Artikel der Name des Onkels des Beschwerdeführers genannt werde, sei
nicht von Belang, da die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe
und somit das Verwandtschaftsverhältnis nicht mit Sicherheit festgestellt
werden könne.
4.2 Der Beschwerdeführer liess demgegenüber in seiner Rechtsschrift
Folgendes ausführen:
4.2.1 Bei seiner Rückkehr in sein Heimatdorf habe er mit Muslimen sehr
wohl Probleme gehabt, als er versucht habe, sein Haus zurückzufordern.
Es sei aber zu keiner offiziellen Verfolgung gekommen, weil es sich eben
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offensichtlich um eine falsche Mordanschuldigung zwecks Aneignung
seines Hauses durch Muslime gehandelt habe. Man habe sich mit der un-
rechtmässigen Vertreibung und dem Entzug seiner Rechte begnügt. Dies
erkläre auch, weshalb ihn die Polizei in Chittagong nicht darauf ange-
sprochen habe, als er festgenommen worden sei.
4.2.2 Unter Hinweis auf Berichte von "Freedom House" und von "Human
Rights Congress for Bangladesh Minorities" machte der Beschwerdefüh-
rer geltend, es komme zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, na-
mentlich zu Übergriffen auf Hindus durch Extremisten oder zur Brand-
schatzung hinduistischer Tempel. Die Justizbehörden seien die Institutio-
nen mit der grössten Korruption, weshalb es nicht ungewöhnlich oder rea-
litätsfremd sei, dass er sich habe freikaufen können. Die verfassungs-
mässige Verankerung der Glaubensfreiheit sei noch kein Garant für den
Religionsfrieden. Gemäss Berichten des "Internal Displacement
Monitoring Centre of Norwegian Refugee Council" seien – trotz der Auf-
hebung des "Vested Property Act" im Jahre 2001, der zuvor die Be-
schlagnahmung von Eigentum religiöser Minderheiten erlaubt habe – im-
mer noch 70 Prozent der Beschlagnahmungen in illegalem Besitz von
Muslimen. Die Regierung unternehme nichts, um Hindus zu deren Recht
zu verhelfen.
4.2.3 Entgegen der Argumentation der Vorinstanz sei er im Vergleich zu
seinem Schwiegervater das einfachere Ziel für falsche Anschuldigungen
gewesen, da er unterdessen sein Hab und Gut verloren habe und keine
Bestechungsgelder mehr habe bezahlen können. Nach der allgemeinen
Lebenserfahrung sei es auch nicht erstaunlich, dass er als "Fremder" in
einem neuen Dorf nicht auf den Schutz der Bevölkerung habe zählen
können.
4.2.4 Soweit die Vorinstanz argumentiere, die nicht belegte Identität des
Beschwerdeführers verstärke die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen, müssten diese nun als ausgeräumt gelten: Am 16. Januar 2012
habe er beim Bundesverwaltungsgericht aus Bangladesch beschaffte
Identitätsausweise eingereicht. Diese hätten sich mit dem Versand der
vorinstanzlichen Verfügung gekreuzt.
4.2.5 In Bezug auf die erwähnte Fluchtalternative in Dhaka habe die Vor-
instanz nicht geprüft, ob es dort konkret eine Schutzinfrastruktur gebe
und der Beschwerdeführer tatsächlich Zugang zur bestehenden Schutz-
infrastruktur habe; auch habe sie nicht geprüft, ob es ihm zuzumuten sei,
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diese in Anspruch zu nehmen. Minderheiten mit wenig Geld hätten in
Bangladesch im von Korruption durchwachsenen Justizsystem keinen
Zugang zu rechtsstaatlichem Schutz. Er erhalte sein Land trotz der dies-
bezüglichen Bemühungen seitens der Regierung nicht zurück. Die ver-
fassungsmässig garantierte Gleichstellung von Hindus bestehe faktisch
nicht, und würde er bei einer Rückkehr erneut auf sein Recht beharren
wollen, würde er aus diskriminierenden Gründen festgenommen und
könnte sich wahrscheinlich einer ungerechten Festnahme oder/und Ver-
urteilung durch Bestechung nicht entziehen, zumal er unterdessen nicht
mehr über Geld verfüge.
5.
5.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen
mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Be-
schwerdeführers (Art. 7 AsylG), was insofern naheliegend war, als bereits
die zur Begründung des ersten Asylgesuchs behaupteten Gründe sich als
unglaubhaft erwiesen hatten.
5.2 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der
vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist, kann es eine angefochte-
ne Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Be-
gründung zugrunde legen (sogenannte Motivsubstitution), was im Grund-
satz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet liegt (vgl. ANDRÉ
MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 181 Rz. 3.197).
5.3 Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine Mo-
tivsubstitution in diesem Sinne vor und würdigt nachstehend die Verfol-
gungsvorbringen des Beschwerdeführers nicht unter dem Gesichtspunkt
der Glaubhaftigkeit, sondern unter demjenigen der asylrechtlichen Rele-
vanz.
5.4 Ob die nachträglich eingereichten Identitätsdokumente ("Nationality
Certificate" vom (…) 2011 und "National ID Card") den Anforderungen an
ein "Identitätspapier" gemäss Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zu genügen vermögen, kann un-
ter diesen Umständen offengelassen werden.
6.
6.1 Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter
Anlass zur Annahme besteht, diese hätte sich – aus der Sicht im Zeit-
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punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zeit verwirklicht und werde sich – auch noch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachtei-
ligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, m.w.H.; WALTER
KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt am Main, 1990,
S. 143 ff.).
6.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten ethnisch-religiös be-
dingten Übergriffe durch Dritte (Muslime) auf ihn im März 2007, als er in
seinem Heimatdorf sein im Jahr 2001 beschlagnahmtes Eigentum wieder
habe zurückfordern wollen, mag ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3
AsylG aufweisen, zumal zuvor eine ethnisch diskriminierende rechtliche
Grundlage für Beschlagnahmungen von Eigentum von "Feinden" (in der
Praxis Hindus) bestanden hatte, die 2001 aufgehoben worden war (vgl.
dazu United States Department of State, Bureau of Democracy,
Human Rights and Labor, International Religious Freedom Report 2012
S. 3 [ per, besucht
am 16. Juni 2013]). Dass sich offenbar nach wie vor beschlagnahmte
Grundstücke in illegalem Besitz von Muslimen befinden, ist zwar bedau-
erlich; dieser Umstand vermag aber nichts daran zu ändern, dass die Be-
schlagnahmung von Eigentum aus asylrechtlicher Sicht der erforderlichen
Verfolgungsintensität im Sinne von Art. 3 AsylG jedenfalls so lange nicht
zu genügen vermag, als damit – wie vorliegend – nicht der gänzliche Ent-
zug der Existenzgrundlage verbunden ist (vgl. Handbuch zum Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.],
Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 172 mit weiteren Hinweisen).
In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber zu erwähnen,
dass die "Vested Properties Return (Amendment) Bill of 2011" die Regie-
rung dazu verpflichtet, Rückgabelisten zu veröffentlichen (vgl. hierzu
a.a.O. S. 3). Auch die geltend gemachten Schikanen und Belästigungen
durch Muslime in Chittagong vermögen der flüchtlingsrechtlich erforderli-
chen Verfolgungsintensität nicht zu genügen.
6.3 Was die bemängelte Schutzinfrastruktur betrifft, ist festzuhalten, dass
das Bundesverwaltungsgericht gemäss seiner Praxis vom Schutzwillen
und von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit des bangladeschischen
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Staates ausgeht. Ein absoluter Schutz vor von Privatpersonen ausge-
hender Verfolgung ist in asylrechtlicher Hinsicht nicht erforderlich; ent-
scheidend ist vielmehr, dass die Betroffenen effektiven Zugang zu der
vorhandenen Schutzinfrastruktur haben und ihnen zugemutet werden
darf, diese in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu BVGE 2011/51 zur allge-
meinen Zurechenbarkeitstheorie; in Bezug auf Bangladesch vgl. etwa die
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5266/2010 vom 9. Januar 2013
E. 6.1, E-3781/2011 vom 11. Juli 2011 S. 8 ff. und – hinsichtlich des
Schutzes der religiösen Minderheit der Hindus – D-6011/2006 vom
21. August 2008 E. 3.4).
Es ist dem Beschwerdeführer auch zuzumuten, sich bezüglich der angeb-
lichen Falschanzeigen an die staatlichen Behörden zu wenden.
6.4 Schliesslich müssen die Asylvorbringen, um als asylrelevant beurteilt
werden zu können, aktuell sein, und es muss zwischen den Verfolgungs-
handlungen und der Flucht ein enger zeitlicher und sachlicher Kausalzu-
sammenhang bestehen (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax /
Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.17). Vorliegend fehlt es klar am engen zeitlichen und sachlichen
Kausalzusammenhang, denn seit den angeblichen Übergriffen des Be-
schwerdeführers im März 2007 in seinem Heimatdorf, bzw. den vermeint-
lichen Falschanschuldigungen und den kurzen Festnahmen durch die Po-
lizei in Chittagong im April 2007 bzw. Ende 2007 und der Ausreise aus
Bangladesch im September 2011 sind rund dreieinhalb Jahre verstrichen,
in denen der Beschwerdeführer in Dhaka offenbar unbehelligt leben konn-
te.
6.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es den Fluchtvorbrin-
gen an der asylrechtlichen Relevanz fehlt. Der Beschwerdeführer hat kei-
ne begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Das BFM hat (jedenfalls
im Ergebnis) zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
verneint und dessen Asylgesuch abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständi-
ger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Bangladesch ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Rückkehr nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Bangladesch lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme anzuordnen.
8.3.1 In Bangladesch kann gemäss der aktuellen Einschätzung des Bun-
desverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder
von kriegerischen beziehungsweise bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen
gesprochen werden, die für den Beschwerdeführer bei der Rückkehr eine
konkrete Gefährdung darstellen würden. Der am 11. Januar 2007 durch
die Regierung verhängte Ausnahmezustand wurde am 17. Dezember
2008 aufgehoben. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten
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oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage im Land, auf-
grund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unweigerlich
einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin
nicht (vgl. BVGE 2010/8 E. 9.5 S. 155 f., mit weiteren Hinweisen).
Zudem sprechen keine weiteren Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung. Es leben sowohl sein Onkel, bei dem er in
Dhaka während über drei Jahren gelebt hatte, als auch seine Ehefrau mit
ihren Eltern in Bangladesch. Der Beschwerdeführer hat mit einigen Unter-
brüchen (Aufenthalte in der Schweiz: von 2001 bis 2006 und von 2011 bis
2013) sein ganzes Leben in Bangladesch verbracht, weshalb davon aus-
zugehen ist, dass er in seiner Heimat auf ein Beziehungsnetz zurückgrei-
fen kann. Er hat eine gute Schulausbildung absolviert und danach im
(...)geschäft seines Vaters ausgeholfen. Es ist ihm möglich, in Bangla-
desch wieder eine Existenzgrundlage aufzubauen.
8.3.2 Der Beschwerdeführer leidet an einer Zuckerkrankheit, die er mit
einer täglichen Tabletteneinnahme ([…]) behandelt und die nach Auffas-
sung des Bundesverwaltungsgerichts auch im bangladeschischen Ge-
sundheitssystem behandelt werden kann (vgl. dazu etwa Sylhet Diabetic
Hospital; ., Square Hospital Dhaka,
, besucht am 16. Juli 2013). Hinzu kommt
die Möglichkeit einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art.
75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen [Asylverordnung 2,
AsylV 2; SR 142.312]).
8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung ei-
ner vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
10.
Die mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2012 aufgeschobene Beur-
teilung des Gesuchs betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung ist mit dem vorliegenden Endentscheid vorzunehmen. Die
gestellten Rechtsbegehren waren nicht aussichtslos im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG. Gemäss Akten kann von der prozessualen Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb gutzuheissen, womit
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Stella Boleki
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