B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-921/2017
Ur t e i l vom 1 3 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
Iran,
alle vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Januar 2017 / N (…).
E-921/2017
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Auf ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers 1 vom 4. Dezember
2000 trat das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung
vom 26. April 2011 gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG nicht ein und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gemäss
einer Meldung der zuständigen kantonalen Behörde war der Beschwerde-
führer seit (…) 2001 unbekannten Aufenthalts.
II.
B.
Am 6. Februar 2012 stellten der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und (…)
in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Schreiben vom (…). Juni 2012
zogen sie ihr Asylgesuch zurück, und kehren am (…) 2012 freiwillig in ihre
Heimat zurück. Ihre Asylgesuche wurden deshalb vom damaligen Bundes-
amt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 20. Juli 2012 als gegenstands-
los geworden abgeschrieben.
III.
C.
Am 2. September 2014 reisten die Beschwerdeführenden erneut in die
Schweiz ein und stellten gleichentags Asylgesuche. Mit Verfügung vom
18. November 2014 stellte das BFM fest, sie würden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde vom 22. Dezember 2014 wurde vom Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil E-7496/2014 vom 4. März 2015 abgewiesen.
E-921/2017
Seite 3
IV.
D.
D.a Mit einer als "neues Asylgesuch" betitelten Eingabe ihres Rechtsver-
treters vom 19. Februar 2016 an die Vorinstanz beantragten die Beschwer-
deführenden, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und
Asyl zu gewähren, eventualiter die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen.
D.b Zur Begründung wurde zunächst vorgebracht, es werde an den im
vorangegangenen Asylverfahren vorgebrachten Asylgründen festgehalten.
Im Weiteren sei der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der
Schweiz im Iran wegen zahlreicher politischer Delikte ([…]) in Abwesenheit
zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Er könne dies mit zwei Dokumen-
ten, einem Urteil des Revolutionsgerichts von D._______ vom (…) 2015
und einer Vorladung der "General- und Revolutionsanwaltschaft" (…) vom
(…) 2015 belegen, welche von seinem Schwager beschafft und von einer
Bekannten im Januar 2016 die Schweiz gebracht worden seien. Darüber
hinaus habe der Beschwerdeführer sich seit seiner Einreise in die Schweiz
exilpolitisch betätigt. Neben seiner Teilnahme an Kundgebungen und De-
monstrationen in verschiedenen Städten, namentlich in E._______ und
F._______, habe er sich der Vereinigung für die Verteidigung der Men-
schenrechte im Iran e.V. (VVMIran) angeschlossen. Er habe für deren Zeit-
schrift mehrere Artikel zu aktuellen Themen der iranischen Politik verfasst,
welche unter seinem Namen veröffentlicht worden seien. Ferner habe er
mehrmals die österreichische NGO Südwind unterstützt. Einmal habe er
diese an einer der regelmässig stattfindenden Parallel-Konferenzen der
Minderheiten, welche vom UN-Menschenrechtsrat veranstaltet würden,
vertreten.
D.c Zum Beleg diese Vorbringen wurden folgende Beweismittel einge-
reicht:
‒ Urteil (…) des Islamischen Revolutionsgerichts der Stadt D._______
vom (…) 2015 inklusive Übersetzung
‒ Vorladung des Beschwerdeführers, ausgestellt durch die General- und
Revolutionsanwaltschaft der Stadt D._______ vom (…) 2015, inklusive
Übersetzung
‒ Bestätigungsschreiben der VVMIran e.V. vom 7. Dezember 2015
‒ Fotos von Kundgebungen und Veranstaltungen, Flugblätter, Auszüge
aus mehreren Ausgaben der Zeitschrift "Bashariyat" der VVMIran
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‒ Bestätigungsschreiben von Südwind vom 14. Juli 2015 und 25. August
2015, Schreiben an den Migrationsdienst des Kantons G._______ be-
treffend Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Veranstaltung von
Südwind anlässlich der Sitzung des Menschenrechtsrats vom (…) 2015,
Fotos einer Veranstaltung von Südwind
‒ Unterstützungsschreiben des früheren iranischen Präsidenten Banisadr
vom (…) 2015
‒ Auszüge aus einem Internetblog des Beschwerdeführers
‒ Arztzeugnisse von Dr. Med. H._______, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie I._______ vom 12. August 2015 und von Dr. med.
J._______, Praxis für Neurologie, K._______, vom 14. Dezember 2015
E.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer
zur Nachreichung von Übersetzungen der eingereichten fremdsprachigen
Dokumente auf.
Mit Eingabe vom 2. August 2016 reichte der Beschwerdeführer Überset-
zungen von in drei Ausgaben der Zeitschrift der VVMIran publizierte und
von ihm verfassten Beiträgen sowie Titel und Inhaltsangaben zu weiteren
Beiträgen zu den Akten.
F.
F.a Mit Schreiben vom 3. August 2016 ersuchte das SEM die Schweizeri-
sche Botschaft in Teheran um eine Überprüfung der Authentizität der vom
Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsdokumente.
F.b Mit Sendung vom 7. September 2016 übermittelte die Schweizerische
Botschaft der Vorinstanz die entsprechenden Antworten in Form eines
schriftlichen Berichts eines Vertrauensanwalts. In diesem wurde festge-
stellt, angesichts zahlreicher inhaltlicher und formeller Auffälligkeiten
handle es sich bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsdo-
kumenten (Gerichtsurteil, Vorladung) zweifellos um Fälschungen.
G.
Das SEM räumte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Oktober
2016 Gelegenheit ein, sich innert Frist zum Inhalt des Botschaftsberichts
zu äussern.
E-921/2017
Seite 5
H.
Mit Eingabe vom 16. April 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Stel-
lungnahme zum Abklärungsergebnis ein. In dieser ersuchte er um Offenle-
gung des Abklärungsberichts sowie um Ansetzung einer Nachfrist zur Stel-
lungnahme. Weiter hielt er an seinen bisherigen Vorbringen und Stand-
punkten fest und äusserte generelle Zweifel an der Zuverlässigkeit von
durch iranische Vertrauensanwälte verfassten Berichten. Es sei auch mög-
lich dass die Gerichtsbehörden ihm absichtlich fehlerhafte Dokumente aus-
gestellt hätten, um ihn im Ausland als unglaubhaft erscheinen zu lassen.
Schliesslich hielt er daran fest, dass auf seine Angehörigen im Iran nach
seiner Flucht grosser Druck ausgeübt worden sei und sie grosse finanzielle
Einbussen erlitten hätten.
I.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2017 (eröffnet am 12. Januar 2017) stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen, wies ihr Mehrfachgesuch ab und ordnet die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner erlegte die Vorinstanz
den Beschwerdeführenden eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.‒ auf und
ordnete die Einziehung der auf dem Beweismittelverzeichnis als Nummern
1 und 2 bezeichneten Dokumente an.
J.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. Februar 2017 erhoben die Be-
schwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und
beantragten, diese sei aufzuheben und es sei ihnen die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter
Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Anwalt. Zum Beleg ihrer
Vorbringen reichten sie folgende Beweismittel ein:
‒ USB-Stick mit Fotos, Wortbeiträgen und einem Video zum Beleg der
politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers im (…) 2016
‒ Einladung zu einer Sitzung der VVMIran vom (…) 2016 sowie Sitzungs-
protokoll
‒ Fotos und Unterlagen von weiteren Veranstaltungen der VVMIran vom
(…) 2016, (…) 2016 und (…) 2016
‒ Flugblätter und Fotos einer Standaktion der VVMIran in F._______ vom
(…) 2016
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Seite 6
‒ Die Ausgaben (…) bis (…) 2016 und (…) 2016 der Zeitschrift der VVMI-
ran mit vom Beschwerdeführer verfassten Artikeln, inklusive Überset-
zungen
‒ Badge der UN-Menschenrechtskonferenz vom (…) 2016 und Fotos ei-
ner Protestkundgebung vom gleichen Tag
‒ Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der (…) vom 10. Februar 2017
K.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2017 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde hingegen abgewiesen. Ferner
wurde den Beschwerdeführenden antragsgemäss Einsicht in das Akten-
stück D7/5 der vorinstanzlichen Akten (Botschaftsanfrage) gewährt, hinge-
gen das Gesuch um Einsicht in das Aktenstück A9/14 (Botschaftsantwort)
sowie um Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen.
Schliesslich wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung einge-
laden.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 6. März 2017 zur
Kenntnis gebracht.
M.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 reichten die Beschwerdeführenden weitere
Beweismittel ein (Auszüge aus der Zeitschrift der VVMIran inkl. Überset-
zungen sowie Fotos von Veranstaltungen der VVMIran vom […] 2016, […]
2016, […] 2017 und […] 2017).
N.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2017 reichte der Rechtsvertreter der Beschwer-
deführenden eine Kostennote zu den Akten.
O.
Mit Eingaben vom 21. Dezember 2017, 6. April 2018 und 18. Juni 2018.
legten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel ins Recht:
E-921/2017
Seite 7
‒ Ausgaben (…) 2017 der Zeitschrift der VVMIran, inklusive zusammen-
fassende Übersetzungen der vom Beschwerdeführer verfassten Artikel
und Fotos von Veranstaltungen
‒ CD mit Tonaufnahmen von vom Beschwerdeführer gehaltenen Reden
‒ Ausgaben (…) 2017 und (…) 2018 der Zeitschrift der VVMIran mit Be-
trägen des Beschwerdeführers und dazugehörige Sitzungsfotos
‒ Fotos und Videoaufnahmen von Kundgebungen vom (…) 2018 in
G._______ und (…) 2018 in F._______
‒ Unterlagen zur (…) Session des Menschenrechtsrats der Vereinten Na-
tionen von (…), an welcher der Beschwerdeführer als Vertreter der NGO
"Association of World Citizens" mit Konsultativstatus bei ECOSOC teil-
genommen habe; Abschrift sowie Videoaufnahme und Fotos einer vom
Beschwerdeführer bei diesem Anlass gehaltenen Rede
‒ Ausgaben (…) 2017 und (…) 2018 der Zeitschrift der VVMIran mit vom
Beschwerdeführer verfassten Artikeln und Inhaltsangaben
P.
Mit ans SEM gerichtetem und von diesem zuständigkeitshalber an das
BVGer übermitteltem Schreiben vom 1. Juni 2018 ersuchten die Be-
schwerdeführenden um prioritäre Behandlung ihrer Beschwerde unter Hin-
weis auf ihre prekäre Wohnsituation.
Q.
Mit Eingaben vom 10. August 2018 und 13. November 2018 brachten die
Beschwerdeführenden vor, der Beschwerdeführer sei im Rahmen seiner
Tätigkeit für die "Associaton of World Citizens" zur (…) Session des Men-
schenrechtsrates der Vereinten Nationen in E._______ vom (…) bis (…)
eingeladen worden und habe dort eine Rede über die Überwachung und
Unterdrückung der Medien, der sozialen Medien sowie des Internets im
Iran gehalten. Ferner wiesen sie darauf hin, der Verein Flüchtlingshilfe Iran
e.V. habe bereits im Jahre 2015 davon berichtet, dass in ihr Heimatland
zurückgekehrte iranische Staatsbürger trotz gegenteiliger Zusicherungen
des iranischen Präsidenten festgenommen, befragt und inhaftiert worden
seien, namentlich aufgrund ihrer Meinungsäusserungen im Ausland. Fer-
ner habe das Bundesverwaltungsgericht in zwei vergleichbaren Fällen po-
sitive Urteile gefällt. Im Weiteren reichten sie folgende Beweismittel ein:
‒ Schreiben der "Association of World Citizens" an das "Office to the Uni-
ted Nations" vom (…) 2018 betreffend Akkreditierung des Beschwerde-
führers für die (…) Session des Menschenrechtsrats der Vereinten Na-
tionen, Eintrittsbadge und UN-Pass, alle in Kopie
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Seite 8
‒ CD mit Aufnahme der vom Beschwerdeführer bei diesem Anlass am (…)
2018 gehaltenen Rede (auf YouTube veröffentlicht); Abschrift der Rede
auf Persisch und Übersetzung auf Englisch
‒ Bescheinigung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim
VVMIran, ausgestellt am (…) 2018
‒ Ausgaben (…) und (…) 2018 der Zeitschrift des VVMIran mit Abdruck
einer Rede und eines schriftlichen Beitrags des Beschwerdeführers
‒ Ausdrucke von der Website der VVMIran auf welchen der Beschwerde-
führer als (…) für den Zeitraum (…) 2017 bis (…) 2018 beziehungsweise
als (…) (Verantwortlicher für […]) der Sektion Schweiz ab (…) 2018 auf-
geführt wird
‒ Erklärung (Declaration) des VVMIran vom 13. Oktober 2018, in welcher
das iranische Regime wegen der Todesstrafe angegriffen wird
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
E-921/2017
Seite 9
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz zunächst unter
Hinweis auf die Rechtsprechung fest, es könne auf eine Anhörung der Be-
schwerdeführenden verzichtet werden, da der Sachverhalt aufgrund der
ausführlichen Begründung des vorliegenden Asylgesuchs in der schriftli-
chen Eingabe vom 18. Februar 2016 genügend erstellt sei. Die Ausführun-
gen der Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 17. November
2016 zum Ergebnis der Botschaftsabklärung seien nicht geeignet, die dif-
ferenzierte und ausführlich begründete Analyse des Vertrauensanwalts in
Zweifel zu ziehen. Es dränge sich der Schluss auf, dass sie versucht hät-
ten, sich mithilfe gefälschter Dokumente ein Aufenthaltsrecht in der
Schweiz zu erwirken, weshalb diese Unterlagen eingezogen würden. Das
Bundesverwaltungsgericht gehe in ständiger Praxis davon aus, dass die
genaue Ursache eines psychischen Leidens kaum je durch ein ärztliches
Zeugnis nachgewiesen werden könne. Die in dem eingereichten Arztzeug-
nis beim Beschwerdeführer diagnostizierten psychischen Probleme (mittel-
schwere depressive Episode, Posttraumatische Belastungsstörung) seien
per se nicht geeignet, die behauptete Verfolgung zu belegen. Diese Prob-
leme vermöchten auch die Ungereimtheiten und Widersprüche in verschie-
denen Aspekten ihrer Vorbringen nicht zu erklären und diese nicht zu ent-
kräften.
3.2 Es sei zwar bekannt, dass die iranischen Behörden sich grundsätzlich
für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren
würden. Jedoch davon auszugehen, dass die Überwachung sich auf Per-
sonen konzentriere, die durch ihr Engagement aus der Masse der regime-
kritischen iranischen Staatsgehörigen hervortreten und als ernsthafte Be-
drohung für das iranische Regime wahrgenommen würden. Massgebend
sei dabei, eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit
des Betroffenen, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffent-
lichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass diese Per-
son eine Gefahr für das iranische Regime darstelle. Da die Beschwerde-
führenden keine Vorverfolgung hätten glaubhaft machen können, sei da-
von auszugehen, dass sie beim Verlassen ihres Heimatlandes nicht als re-
gimefeindliche Personen ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten
seien. Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers vermöchten
E-921/2017
Seite 10
keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen, sei doch
aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dass er sich in qualifizierter
Weise betätigt habe. Seit den Wahlen von 2009 würden unzählige Perso-
nen im Iran regimekritische Artikel veröffentlichen. Die von den Beschwer-
deführenden eingereichten Artikel würden hauptsächlich allgemeine Infor-
mationen zur Menschenrechtslage im Iran und kritische Äusserungen zum
iranischen Regime enthalten. Sie würden nicht über die massentypischen
und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus-
gehen. Auch die übrigen Aktivitäten des Beschwerdeführers, wie Teilnah-
men an Anlässen und Demonstrationen, würden ihn nicht aus der Masse
der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben, und liessen ihn nicht als
ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen. Es
könne seinen Angaben nicht entnommen werden, dass er bei den Sitzun-
gen des Menschenrechtsrates in E._______ im Jahre 2015, an welchen er
als Vertreter der NGO Südwind teilgenommen habe, eine besondere Funk-
tion innegehabt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er diesen le-
diglich beigewohnt habe. Insgesamt sei davon auszugehen, dass er über
kein Profil verfüge, welches für die iranischen Behörden von asylrechtlich
relevantem Interesse sein könnte. An dieser Einschätzung vermöchten
auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführenden verwiesen zur Begründung ihrer Be-
schwerde zunächst auf ihre Stellungnahme vom 5. November 2016 und
hielten daran fest, dass Abklärungen der Schweizerischen Botschaft durch
Vertrauensanwälte grundsätzlich fragwürdig und fehlerbehaftet seien. Die
Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht zu den Argu-
menten, welche sie in ihrer Stellungnahme zum Fälschungsvorwurf vorge-
bracht hätten, geäussert, und habe damit ihren Anspruch auf rechtliches
Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt. Es werde daran festgehalten,
dass der Beschwerdeführer im Iran zu einer langjährigen Gefängnisstrafe
verurteil worden sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er durch
die Personen, welche ihm die Gerichtsdokumente beschafft hätten, mit Fäl-
schungen betrogen worden sei. Im Weiteren erscheine es unwahrschein-
lich, dass ein Patient, der über Monate und Jahre hinweg therapiert werde,
die behandelnden medizinischen Fachpersonen erfolgreich über seine Er-
lebnisse belügen könne. Die eingereichten Arztzeugnisse seien vor diesem
Hintergrund zumindest starke Indizien für die im Iran erlittene, mit Miss-
handlungen verbundene Haft. Notorisch sei überdies, dass das Vorliegen
einer Posttraumatischen Belastungsstörung eine Erklärung für Ungereimt-
heiten und Widersprüche in den Aussagen von Asylsuchenden sein könne.
E-921/2017
Seite 11
Der unklare Hinweis der Vorinstanz, dass die Unstimmigkeiten in den An-
gaben des Beschwerdeführers sich nicht nur auf die traumatischen Erleb-
nisse sondern auf verschiedenste Elemente und Aspekte seiner Vorbrin-
gen beziehen würde, sei eine pauschale Infragestellung der Glaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen, die den Anspruch auf eine nachvollziehbare und
damit widerlegbare Begründung verletze.
3.3.2 In Bezug auf die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers
habe das SEM die eingereichten Beweismittel in keiner Weise gewürdigt
und damit erneut den Gehörsanspruch verletzt. Die schiere Zahl und an-
steigende Kadenz der Teilnahmen des Beschwerdeführers an öffentlichen
Protestanlässen sowie seine Erkennbarkeit seien ein starkes Indiz für das
Bestehen eines relevanten Verfolgungsinteresses der iranischen Sicher-
heitskräfte. Es sei notorisch, dass das iranische Regime Personen, die sich
im Internet kritisch äussern würden, mit aller Schärfe verfolge. Die elektro-
nischen Netzwerke würden ständig mit modernster Software überwacht.
Die von der Vorinstanz getroffene Unterscheidung zwischen qualifizierter
und weniger qualifizierter exilpolitischer Betätigung sei unter diesen Um-
ständen nicht praktikabel, sondern es sei von einem generell hohen Verfol-
gungsrisiko im Falle kritischer Äusserungen über das iranische Regime
auszugehen. Die vom Beschwerdeführer verfassten Artikel würden eine
breite und originelle Themenwahl aufzeigen. An den Sitzungen des Men-
schenrechtsrats im Jahr 2015 sei er als Vertreter der NGO Südwind in Er-
scheinung getreten und es sei davon auszugehen, dass er vom iranischen
Regime, dessen Vertreter ebenfalls regelmässig anwesend seien, identifi-
ziert worden sei. Die Liste der Teilnehmer dürfte zudem ohne Weiteres er-
hältlich sein. Die Artikel und Beiträge des Beschwerdeführers würden
durch ihre Veröffentlichung in der Zeitschrift des VVMIran und auf dem In-
ternet weite Verbreitung finden und er habe sich dadurch sowie durch sein
Engagement für "Südwind" erheblich exponiert. Andere iranische Teilneh-
mer der Sitzungen des UN-Menschenrechtsrats seien von der Vorinstanz
inzwischen als Flüchtlinge anerkannt worden. Demnach sei von einer Ver-
letzung des Gebots der Gleichbehandlung auszugehen. Die entsprechen-
den Akten seien zur Entscheidfindung beizuziehen. Aus den eingereichten
Dokumenten werde deutlich, dass er seine exilpolitischen Aktivitäten für
verschiedene Gruppierungen seit mehreren Jahren ununterbrochen aus-
übe. Es bestehe kein Zweifel, dass er durch die iranischen Sicherheits-
kräfte namentlich identifiziert und registriert worden sei. Auch der Umstand,
dass er oft und regelmässig an Versammlungen, Unterschriftensammlun-
gen und Demonstrationen teilnehme, sei Beweis für sein ernsthaftes und
dauerhaftes Engagement gegen das iranische Regime. Es sei bekannt,
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Seite 12
dass das iranische Regime sehr viel in die Überwachung der oppositionel-
len politischen Kräfte investiere und hierfür über sehr gut ausgebildetes
Personal verfüge. Es werde hierzu auf eine Länderanalyse der Schweize-
rischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. April 2006 verwiesen Aus diesen
Gründen müsse der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Hei-
matstaat mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen.
4.
4.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Be-
troffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann; dies ist nur der
Fall, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzufüh-
ren, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid ab-
stützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungs-
gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffe-
nen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten In-
teressen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indes-
sen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit je-
der tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einläss-
lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider-
legt (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O.,
N. 6 ff. zu Art. 35; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, BVGE
2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.).
4.2 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen Anforderun-
gen im vorliegenden Fall Genüge getan. Entgegen der Auffassung der Be-
schwerdeführenden hat sie sich in erforderlichem Umfang und genügender
Differenziertheit mit den Vorbringen betreffend die behauptete gerichtliche
Verurteilung des Beschwerdeführers sowie seine Traumatisierung und den
diesbezüglich eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt und darge-
legt, aus welchen Gründen nach ihrer Auffassung diesen keine flüchtlings-
rechtliche Relevanz beizumessen ist. Insgesamt ist die vorinstanzliche Ver-
fügung so abgefasst, dass sich die Beschwerdeführenden über die Trag-
weite des Entscheids ein Bild machen konnten; es war ihnen denn auch
E-921/2017
Seite 13
ohne Weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung in materieller Hin-
sicht sachgerecht anzufechten. In dem Umstand, dass die Vorinstanz nicht
sämtliche Elemente der Sachverhaltsvorbringen und Beweismittel der Be-
schwerdeführenden ausdrücklich würdigte, ist keine Gehörsverletzung zu
erblicken.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Der Beschwerdeführer 1 macht inhaltlich das Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt,
sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert zu haben, weshalb er bei einer
Rückkehr in den Iran Verfolgung seitens der iranischen Behörden befürch-
ten müsste.
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6.
6.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive
Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betäti-
gungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder
Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zu-
künftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis grundsätz-
lich von einer unbefriedigenden Menschenrechtssituation im Iran aus. Auch
nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 steht es vor allem um die
Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungsäusse-
rungsfreiheit schlecht. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik
und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über poli-
tische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Die iranischen Be-
hörden unterdrücken in systematischer Weise die Meinungsäusserungs-
freiheit durch die Inhaftierung von Journalisten und Redakteuren, und die
Medien sind einer strengen Zensur respektive einem Zwang zur Eigenzen-
sur unterworfen. Somit hat sich die Einschätzung des Bundesverwaltungs-
gericht zur Lage im Iran (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1) auch nach den Prä-
sidentschaftswahlen im Juni 2013 nicht geändert und behält nach wie vor
ihre Gültigkeit (vgl. Urteil des BVGer D-7272/2013 vom 5. November 2014
E. 7.1; Human Rights Council, Report of the Secretary-General on the
Situation of Human Rights in the Islamic Republic of Iran, A/HRC/25/75,
11. März 2014, S. 4, Ziff. 7 ff.).
6.2.2 Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Aus-
land ist seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter
Strafe gestellt. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangen-
heit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche
sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl.
Auskunft der SFH, "Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der
PDKI/Politische Aktivitäten im Exil", 16. November 2010, S. 7 ff., m.w.H.).
Es ist zwar bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitä-
ten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3923/2016 vom 24. Mai 2018
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E. 5.2 und D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen).
Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten
bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinne nach sich zie-
hen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon aus-
zugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von
Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt
und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus
der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als
ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf
davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu
unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Re-
gimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die
Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.4.3; Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2).
6.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht eben-
falls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3
EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführen-
den zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechts-
verletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer un-
menschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schwe-
den vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.).
6.4 Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem ersten Asylgesuch keine
Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Somit ist nicht davon auszugehen,
dass er schon vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen Behör-
den in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat.
6.5 Durch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel ist er-
stellt, dass er seit (…) 2014 Mitglied der VVMIran ist und seither an zahl-
reichen Veranstaltungen und Anlässen dieser Organisation teilgenommen
hat. Seit (…) 2018 ist er Verantwortlicher für (…) der Sektion Schweiz des
VVMIran und ist (…). Der Beschwerdeführer hat zudem seit (…) 2016 zahl-
reiche regimekritische Beiträge in der monatlich erscheinenden Zeitschrift
der VVMIran veröffentlicht. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass er als
Vertreter der NGO "Südwind" an Veranstaltungen im Zusammenhang mit
den UN-Menschenrechtskonferenzen in E._______ im (…) 2015 sowie im
(…) 2016 und als Vertreter der "Association of World Citizens" am (…) 2018
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und (…) 2018 an Parallelveranstaltungen der (…) und (…) Session des
UN-Menschenrechtsrats teilnahm.
6.6 Der Beschwerdeführer betätigt sich mithin auf mehreren Ebenen und
mit verschiedenen Mitteln seit längerer Zeit exilpolitisch, und hat seine re-
gimekritische Haltung auf diversen Kanälen publik gemacht. Massgeblich
ins Gewicht fallen insbesondere seine mehrmaligen Teilnahmen an Neben-
konferenzen des UN-Menschenrechtsrats als Vertreter der NGO Südwind
beziehungsweise der "Association of World Citizens", wobei er aufgrund
des Namensschildes identifizierbar war. An den Veranstaltungen vom (…)
und (…) 2018 hat er Referate gehalten, in welchen er die iranische Regie-
rung aus verschiedenen Gründen kritisiert. Videoaufnahmen dieser Reden
wurden auf YouTube sowie auf der Facebook-Seite "All human rights for all
in Iran" aufgeschaltet. Es ist davon auszugehen, dass die iranische Regie-
rung an solche Nebenkonferenzen Vertreter schickt, um allfällige Regime-
kritiker zu identifizieren. Demzufolge ist anzunehmen, dass die iranischen
Überwachungsbehörden mit grosser Wahrscheinlichkeit vom Engagement
des Beschwerdeführers Kenntnis genommen haben. Personen, die an sol-
chen Konferenzen Kritik am iranischen Regime üben, exponieren sich in
erheblichem Mass und heben sich deutlich von der breiten Masse von Re-
gimegegnern ab (vgl. Urteil des BVGer D-474/2016 vom 10. Juli 2018,
E. 6.5.3).
6.7 Insgesamt ist aufgrund der Regelmässigkeit und der Intensität der op-
positionellen Aktivitäten des Beschwerdeführers, welche dem iranischen
Regime bekannt geworden sein dürften, der Schluss zu ziehen, dass er
sich durch diese in erheblichem Mass exponiert hat und sich durch sein
Engagement deutlich von der breiten Masse von iranischen Regimegeg-
nern im Ausland abhebt. Demnach besteht Grund zur Annahme, dass der
Beschwerdeführer von den iranischen Sicherheitskräften als ernstzuneh-
mender Regimekritiker eingestuft werden dürfte.
6.8 Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich rele-
vante, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen. Es ist
ihm somit eine begründete Furcht vor Verfolgung zu attestieren und er ist
folglich als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG anzuerkennen. Da dies auf
sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatstaat zurückzuführen ist,
ist hingegen die Gewährung des Asyls ausgeschlossen (Art. 54 AsylG). Im
Weiteren bestehen gemäss Aktenlage keine Ausschlussgründe im Sinne
von Art. 1 FK.
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6.9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – und nachdem die Gewährung
des Asyls in der Beschwerde vom 13. Februar 2017 nicht beantragt worden
ist – kann die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der übrigen Vor-
bringen der Beschwerdeführenden, namentlich der geltend gemachten
Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer lebenslänglichen Gefängnis-
strafe im Iran wegen regimekritischer Aktivitäten sowie der in den ein
gereichten Arztzeugnissen diagnostizierten psychischen Erkrankung offen-
gelassen werden.
6.10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Dispositiv-
ziffern 1, 2, 4, 5 und 6 der angefochtenen Verfügung des SEM sind aufzu-
heben, und das Staatssekretariat ist anzuweisen, den Beschwerdeführer
als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen.
7.
Die Beschwerdeführerin und ihr Kind erfüllen die originäre Flüchtlingsei-
genschaft nach Art. 3 AsylG nicht. Da der Beschwerdeführer die (originäre)
Flüchtlingseigenschaft erfüllt und keine besonderen Umstände vorliegen,
werden seine Ehefrau und das gemeinsame Kind nach Art. 51 Abs. 1 AsylG
derivativ in die Flüchtlingseigenschaft einbezogen. Indes haben sie keinen
Anspruch auf Asyl, wenn die Person, von der die Flüchtlingseigenschaft
abgeleitet wird, vom Asyl ausgeschlossen wurde. Ein Flüchtling kann nicht
mehr Rechte übertragen, als er oder sie selber besitzt (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 7 E. 5.5 f. S. 79). Da dem Beschwerdeführer aufgrund
von Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt wird, sind auch seine Ehefrau und
Tochter vorliegend von der Asylgewährung auszuschliessen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen.
9.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
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10.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat mit Eingabe vom
24. Juli 2017 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin geltend ge-
machte zeitliche Aufwand (8,42 Stunden) sowie der Stundenansatz
(Fr. 240.–) erscheinen angemessen. Dementsprechend wird die Parteient-
schädigung ‒ unter Berücksichtigung des für die nachträglichen Eingaben
vom 21. Dezember 2017, 6. April 2018, 18. Juni 2018, 10. August 2018
und 13. November 2018 zu veranschlagenden Aufwands ‒ auf insgesamt
Fr. 2850.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 1, 2, 4, 5 und 6 der Verfügung des SEM vom 9. Januar
2017 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerde-
führenden als Flüchtlinge vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2850.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain