B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-921/2018
Ur t e i l vom 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Januar 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Eritrea ungefähr
im November 2014 illegal verliess und am 15. Juni 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ vom 25. Juni 2015 sowie der Anhörung vom 25. November
2016 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen eine Reflexverfol-
gung wegen der Desertion ihres Ehemannes aus dem Militärdienst geltend
machte,
dass sie weiter vortrug, im Jahr 2007 aus der militärischen Ausbildung ge-
flohen und sich danach versteckt zu haben, um einer Inhaftierung zu ent-
gehen,
dass sie indes ab dem Zeitpunkt ihrer Eheschliessung im Jahr 2008 nicht
mehr behördlich gesucht worden sei,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
15. Februar 2018 – eröffnet am 16. Januar 2018 – ablehnte, die Wegwei-
sung aus der Schweiz verfügte sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Februar 2018 dagegen
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und dabei beantragte,
es sei die Verfügung in den Punkten 4 und 5 (Wegweisungsvollzug) aufzu-
heben, die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit der Weg-
weisung (recte: Vollzug der Wegweisung) festzustellen und es sei die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als unent-
geltliche Rechtsbeiständin ersuchte,
dass die Beschwerdeführerin vorbringt, der Vollzug der Wegweisung er-
weise sich als unzulässig, da sie Eritrea illegal verlassen habe, weshalb
sie eine Inhaftierung zu befürchten hätte,
dass sie weiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund
gesundheitlicher Probleme geltend macht,
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dass sie der Beschwerde eine Fürsorgebestätigung sowie ein Attest der
Praxis für (…), vom 31. Januar 2018 beilegte,
dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin am 16. Feb-
ruar 2018 den Eingang ihrer Beschwerde bestätigte und ihr mitteilte, sie
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM – wie auch vorlie-
gend – endgültig entscheidet, (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–
33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, als Verfügungsadressatin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1; Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Wegweisungsvollzug
(Dispositivziffern 4 und 5) richtet, weshalb die Verfügung vom 11. Januar
2018 betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung unange-
fochten in Rechtskraft erwachsen ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
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der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das SEM zur Begründung des ablehnenden Entscheids im Wesentli-
chen ausführte, die geltend gemachte Reflexverfolgung würde den Anfor-
derungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht
standhalten,
dass es zwischen ihrem Verfolgungsvorbringen, im Jahr 2007 aus der mi-
litärischen Ausbildung desertiert zu sein, und ihrer Flucht im Jahr 2014 an
einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang mangle, weshalb
diesem keine Asylrelevanz zukomme,
dass im Fall der Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Anknüpfungs-
punkte ersichtlich seien, die sie in den Augen des eritreischen Regimes als
missliebige Person erscheinen liessen, so dass die illegale Ausreise keine
begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen vermöge,
dass das SEM in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
feststellte, den Akten liessen sich keine konkreten Hinweise dazu entneh-
men, der Beschwerdeführerin drohe bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3
EMRK,
dass es weiter ausführte, es sei nicht davon auszugehen, sie würde bei
einer Rückkehr in den eritreischen Nationaldienst einberufen, zumal sie
verheiratet und Mutter einer Tochter sei, so dass eine allfällige künftige Ver-
letzung von Art. 4 EMRK ebenfalls zu verneinen sei,
dass schliesslich weder allgemeine noch individuelle Gründe gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe hinsichtlich des
Sachverhalts auf die Feststellungen des SEM in der angefochtenen Verfü-
gung verweist,
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dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass nach der Praxis des EGMR die Beschwerdeführerin eine konkrete
Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihr im
Falle einer Rückschiebung nach Eritrea Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde,
dass die Beschwerdeführerin nicht substantiiert, weshalb ihr allein wegen
der illegalen Ausreise die Inhaftierung drohen sollte,
dass im Fall der Beschwerdeführerin – nachdem die als unglaubhaft quali-
fizierten Verfolgungsvorbringen vorliegend nicht bestritten wurden – keine
zusätzlichen Anknüpfungspunkte ersichtlich sind, die zu einer Verschär-
fung ihres Profils führen würden, beziehungsweise dazu, in den Augen der
eritreischen Behörden als missliebige Person zu erscheinen (vgl. Urteil des
BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert]),
dass folglich nicht davon auszugehen ist, ihr drohe aufgrund ihrer illegalen
Ausreise eine Inhaftierung, Folter oder unmenschliche Behandlung,
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dass im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Eritrea insbesondere in Erwägung zu ziehen ist, ob die betroffene Person
mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss (vgl. die
ausführliche Analyse des BVGer dazu im Urteil D-2311/2016 E. 12 f. [als
Referenzurteil publiziert]),
dass es bei verheirateten Frauen regelmässigen Entlassungen aus dem
Nationaldienst kommt (a.a.O. E. 13.3),
dass bei dieser Personengruppe nicht mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit davon auszugehen ist, sie hätte bei einer Rückkehr nach Eritrea eine
Haftstrafe zu gewärtigen oder würden erneut eingezogen (a.a.O. E 13.3),
dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine verheiratete Frau han-
delt, welche Eritrea im Alter von (…) Jahren verliess und eigenen Aussagen
zufolge nach ihrer Heirat nicht weiter von den eritreischen Behörden ge-
sucht wurde (A5 Ziff. 7.01; A18 F98),
dass demnach nicht damit zu rechnen ist, sie werde bei einer Rückkehr
nach Eritrea wegen Missachtung ihrer Dienstpflicht inhaftiert oder wieder
eingezogen,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der weiteren Praxis zu Art. 3 EMRK ersicht-
lich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass in Bezug auf Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder
einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise der generellen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Urteil D-2311/2016
E. 17.2),
dass gesundheitliche Probleme praxisgemäss nur dann zur Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn eine notwendige medizini-
sche Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich daraus
eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergibt, wobei eine all-
gemeine und dringliche medizinische Behandlung, welche zur Gewährleis-
tung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, verfügbar
sein muss (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1; BVGE 2009/28 E. 9.3.1),
dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren einzig vortrug,
wegen einer erlittenen Vergewaltigung in medizinischer Untersuchung zu
sein (A5 Ziff. 8.02; A12; A18 F4/F121),
dass das SEM erstmals mit Eingabe vom 22. Januar 2018 über die am
10. Oktober 2017 durchgeführte (…) ins Bild gesetzt wurde,
dass gemäss eingereichtem Attest vom 31. Januar 2018 bei der Beschwer-
deführerin eine (…) diagnostiziert wurde,
dass eine Umstellungsoperation ([…]) angezeigt sei, um ein Fortschreiten
der (…) zu verhindern und die bereits zeitnahe drohende Implantation ei-
nes (…) abzuwenden; ohne Korrektureingriff sei es der Beschwerdeführe-
rin aufgrund von Dauerschmerzen nicht möglich, ein normales Leben zu
führen,
dass im ärztlichen Attest weiter ausgeführt wird, die Durchführung eines
solchen operativen Verfahrens sei in Eritrea mit Sicherheit unmöglich,
dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung in Eritrea grundsätzlich ge-
währleistet ist, gängige Medikamente leicht und kostenlos erhältlich sind
und dem staatlich finanzierten Gesundheitssektor erhebliche Fortschritte
zugeschrieben werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht
D-2311/2016 vom 17. August 2016 E. 16.17, E. 7),
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dass komplexe chirurgische Eingriffe zwar nicht möglich sind, hingegen
Patienten, welche nicht behandelt werden können, zum Teil im Rahmen
einer medizinischen Kooperation in den Sudan überwiesen werden
(a.a.O.),
dass indessen nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführerin drohe
bei Nichtdurchführung der (…)korrektur eine medizinische Notlage oder
eine erhebliche Verkürzung ihrer Lebenserwartung, beziehungsweise es
liege ein derart schwerwiegendes gesundheitliches Problem vor, welches
nur in der Schweiz behandelbar ist,
dass die (…)probleme der Beschwerdeführerin und eine allenfalls dro-
hende Verschlimmerung der (…)-Schmerzen vorliegend kein Vollzugshin-
dernis darstellen,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung hinreichend auf die be-
günstigenden individuellen Umstände, welche für die Bejahung der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, hinweist (namentlich auf das
tragfähige soziale und familiäre Beziehungsnetz, ihre schulische Ausbil-
dung, auf den absolvierten Näh- beziehungsweise Schneiderkurs sowie
die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme),
pdass zusammenfassend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen ist, der Beschwerdeführerin drohe bei einer Rückkehr
nach Eritrea aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur eine exis-
tenzielle Notlage (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4),
dass sich der Vollzug der Wegweisung demnach nicht als unzumutbar im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea zwangsweise zwar generell
nicht möglich ist, es der Beschwerdeführerin indessen offensteht, freiwillig
in ihren Heimatstaat zurückzukehren, was der Feststellung der Unmöglich-
keit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG praxisge-
mäss entgegensteht (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; Urteil BVGer D-2311/2016
E. 19; BVGE 2008/34 E. 12),
dass es schliesslich der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
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dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme somit ausser Betracht fällt,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die gesetzli-
chen Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind
und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung somit abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
Versand: