B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-92/2014
U r t e i l v o m 3 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
p. A. Schweizerische Botschaft in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 14. November 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus dem Distrikt B._______, er-
suchte mit Eingabe vom 11. Oktober 2010 bei der Schweizerischen Bot-
schaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) um Bewilligung der Einreise
in die Schweiz sowie um Gewährung von Asyl.
A.b Mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 ersuchte die Botschaft ihn zur
Ergänzung seines Gesuchs um Beantwortung konkreter Fragen. Der Be-
schwerdeführer nahm mit Eingabe vom 25. Oktober 2010 Stellung und
reichte weitere Beweismittel zu den Akten.
A.c Am 23. Dezember 2010 wurde er auf der Botschaft zu seinen Asyl-
gründen befragt.
B.
In seinen Eingaben sowie anlässlich der Botschaftsbefragung brachte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei im Jahre (…) von den Libe-
ration Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Nach einem
Training von eineinhalb Monaten sei er damit beauftragt worden, (…) zu
reparieren. (…) hätten er und seine Mutter um seine Entlassung gebeten,
damit er sich um die Familie kümmern könne. Daraufhin sei er während
sechs Monaten mit einer anderen Arbeit ([…]) bestraft und anschliessend
freigelassen worden. In der Folge sei er nach C._______ gegangen, um
sein (…) fortzusetzen.
(…) sei sein Vater schwer krank geworden. Er sei deshalb nach
B._______ zurückkehrt, um diesen zur Behandlung in eine sichere Zone
zu bringen. Als er einen Rückreiseschein nach C._______ habe beschaf-
fen wollen, sei er von den LTTE verhaftet worden, weil sie ihn verdächtigt
hätten, als Informant für die sri-lankische Polizei beziehungsweise den
Geheimdienst tätig zu sein. Er sei während beinahe (…) Jahren fest-
gehalten und auf verschiedene Arten gefoltert worden. (…). Am (…) habe
man ihn aus der Haft entlassen und, es sei ihm erlaubt worden, das Ge-
biet zu verlassen. Er habe geheiratet und sich mit seiner Frau in
D._______ niedergelassen. Im Jahre (…) sei seine Schwester von den
LTTE zwangsweise eingezogen worden. Er habe ihre Entlassung erwir-
ken können, sich jedoch verpflichten müssen, unentgeltlich (…) Repara-
turen für die Bewegung auszuführen. Im April 2009 sei er den LTTE ent-
kommen.
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Am (…) 2009 sei er von der Kriegszone in die Zone der Sicherheitskräfte
gelangt und habe sich diesen in E._______ ergeben. Er sei in ein Rehabi-
litationszentrum eingeliefert und während eines Monats gefoltert worden.
Später sei er in ein anderes Camp überstellt worden. Am (…) 2010 sei er
gegen Bezahlung aus der Rehabilitation entlassen worden. Er sei nach
F._______ gegangen, wo er sich im Verborgenen aufgehalten habe. Am
(…) 2010 sei er nach G._______ übersiedelt. Nach seiner Entlassung
aus der Rehabilitation hätten Sicherheitsbeamte mehrfach seine Frau
aufgesucht, sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt und ihr gesagt, er
solle sich zur Unterschrift im Camp melden. Seine Frau habe gesagt, er
sei zum Arbeiten weggegangen. Vom (…) bis (…) 2010 habe er sich in
Indien aufgehalten, sei jedoch früher als geplant nach Sri Lanka zurück-
gekehrt, da er mehrfach von der indischen Polizei befragt worden sei.
Seit seiner Rückkehr wohne er gemeinsam mit seiner Frau und seinem
Kind in G._______, wo er mittlerweile im Bereich der (…) arbeite. Die
SLA gehe weiterhin beim Haus seiner Schwiegermutter in F._______ vor-
bei und frage nach seinem Aufenthaltsort. Er fürchte sich vor einer erneu-
ten Inhaftierung oder Entführung aufgrund seiner unfreiwilligen, von den
Behörden als freiwillig angesehenen Tätigkeiten für die LTTE. Etliche an-
dere entlassene Personen seien wieder verhaftet worden. Einer seiner
Schwager sei im Jahre (…) verschwunden, ein anderer, der von den
LTTE zwangsrekrutiert worden sei, sei (…) gestorben.
Zum Beweis seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwer-
deführer eine Fotografie von sich, seiner Frau und seinem Sohn sowie
Kopien verschiedener Beweismittel zu den Akten (Identitätskarte und
Reisepass, Geburtsschein und Eheschein, Todesschein vom (…) betref-
fend seinen Schwager samt englischer Übersetzung, Schulzertifikat [Or-
dinary Level Exam] vom (…), fremdsprachiges Schreiben des
MU/Vidyananda College vom (…), Karte der International Organization for
Migration, Bestätigungsschreiben vom (…) 2010 des Home for Human
Rights in Colombo, Karte und Bestätigung des Internationalen Komitees
des Roten Kreuzes [IKRK] vom (…) 2010 betreffend seinen Aufenthalt in
einem Rehabilitation and Training Center, fremdsprachiges Dokument
des Ministeriums für Rehabilitation und Gefängnisreformen vom (…) 2010
samt Beilage mit englischer Übersetzung, Karte der Human Rights Com-
mission of Sri Lanka [HRC]).
C.
Mit Verfügung vom 14. November 2013 – von der Botschaft am 27. No-
vember 2013 per eingeschriebener Post weiterverschickt – verweigerte
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das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies
dessen Asylgesuch ab.
D.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2013 (Eingang bei der Botschaft am
16. Dezember 2013) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens.
E.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2014 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch
fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September
2012 im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12,
19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie
vor anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisheri-
gen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im
Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem
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BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutre-
ten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen ande-
ren Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein
Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig
ist. Schutzbedürftig im Sinne des AsylG sind Personen, die in ihrem Hei-
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die
erlittenen beziehungsweise drohenden Nachteile müssen nachgewiesen
oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 AsylG).
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
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sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10
E. 3.3 S. 126).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentli-
chen aus, für die Gewährung der Einreise sei die Gefährdung einer asyl-
suchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend.
Vergangene Verfolgung sei nur dann beachtlich, wenn sie noch andauere
oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestehen würden.
Befürchtungen, künftig (quasi)staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus-
gesetzt zu sein, seien überdies nur dann einreisebeachtlich, wenn sie
aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfol-
gerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren wür-
den, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur durch
Flucht ins Ausland entziehen könne.
Vorweg sei darauf hinzuweisen, dass die Nachteile, welche der Be-
schwerdeführer in den Jahren 1995–2009 durch die LTTE erlitten habe,
aktuell nicht mehr einreiserelevant seien.
Überdies bringe er vor und belege mit den eingereichten Dokumenten, im
(…) 2009 in eine Rehabilitationseinrichtung eingewiesen und im (…) 2010
entlassen worden zu sein. In diesem Zusammenhang und in Anbetracht
der zahlreichen Gewaltereignisse der letzten Jahre sei verständlich, dass
der Beschwerdeführer um seine Sicherheit fürchte und Angst vor weiteren
staatlichen Verfolgungsmassnahmen habe. Seine Furcht vor zukünftiger
Verfolgung erweise sich jedoch als im Sinne des AsylG nicht begründet.
Gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden könne die
Einreisebewilligung nur erteilt werden, wenn bei einem weiteren Verbleib
im Heimatstaat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten
Gefährdung der asylgesuchstellenden Person ausgegangen werden
müsse. Eine solche sei im vorliegenden Fall nicht anzunehmen. Selbst
wenn der Beschwerdeführer für seine Freilassung aus dem Rehabilitati-
onszentrum im September 2010 tatsächlich Geld bezahlt haben sollte,
würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er aufgrund seines
Aufenthalts dort in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfolgungs-
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massnahmen ausgesetzt sein könnte. Zwar sei nicht auszuschliessen,
dass er auch nach seiner Freilassung unter Beobachtung der sri-
lankischen Behörden gestanden habe. Derartigen Massnahmen, die im
Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der
LTTE zu sehen seien, komme indessen aufgrund mangelnder Intensität
kein Verfolgungscharakter zu. Wären die Behörden nach wie vor davon
überzeugt gewesen, dass er in irgendeiner Weise eine Gefahr für die
Staatssicherheit darstellen würde, wäre er zweifellos erneut inhaftiert
worden. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Vielmehr sei (…). Im (…)
2010 habe er sich einige Zeit in Indien aufgehalten. Den Akten sei nicht
zu entnehmen, dass er bei der Ausreise oder anlässlich der Rückkehr
nach Sri Lanka irgendwelche Schwierigkeiten gehabt hätte. Schliesslich
habe er sich seit Dezember 2010 nicht mehr bei der Botschaft gemeldet
und keine weiteren Übergriffe geltend gemacht.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass er nicht schutzbedürftig im
Sinne des AsylG sei. Die Einreise in die Schweiz sei daher zu verweigern,
und das Asylgesuch sei abzulehnen.
5.2 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen des BFM insbesondere
entgegen, er befinde sich seit der Entlassung aus dem Rehabilitations-
camp in grosser Gefahr. Er sei während vier Jahren als (…) für die LTTE
tätig gewesen und sein Schwager sei gewaltsam getötet worden. Daher
sei er eine bekannte Person. Seit seiner Entlassung aus dem Camp wür-
den ihn die Sicherheitskräfte konstant überwachen und ihm folgen, so
dass er in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt sei. Vor einigen Mona-
ten hätten sich Personen des Terrorist Investigation Department (TID) bei
seinen Eltern in B._______ danach erkundigt, ob er jeweils nach Hause
komme. Im (…) 2013 hätten zwei Personen bei der Schule seines Soh-
nes nachgefragt, ob dieser dort studiere. Ebenfalls im (…) sei er (Be-
schwerdeführer), gemeinsam mit vielen anderen Freigelassenen, von Si-
cherheitskräften gezwungen worden, in einem Bus nach B._______ zu
fahren und gegen die (…) zu demonstrieren. Aufgrund der steten Beo-
bachtung sei er psychisch angespannt und stehe unter Druck. Er fürchte
sich sehr vor einer erneuten Verhaftung, da viele Personen, die freigelas-
sen worden seien, erneut mitgenommen worden und seither verschwun-
den seien.
6.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Über-
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einstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist.
6.1 Mit dem BFM ist festzustellen, dass die geltend gemachten Tätigkei-
ten für die LTTE in den Jahren 1995 bis 1999 und 2008 bis 2009 (Repara-
tur (…) und Hilfsarbeiten) eine erneute Verhaftung des Beschwerdefüh-
rers als unwahrscheinlich erscheinen lassen, nachdem er sich bereits von
(…) 2009 bis (…) 2010 in einem Rehabilitationszentrum aufhielt. In sei-
nen Eingaben an die Botschaft brachte er in diesem Zusammenhang vor,
er sei am (…) 2010 aus der Rehabilitation entlassen worden. Dies beleg-
te er mit einer Haftbestätigung des IKRK sowie einem (…) samt Beilage,
womit von einer ordnungsgemässen Entlassung auszugehen ist. Anläss-
lich der Botschaftsbefragung führte der Beschwerdeführer ergänzend
aus, er sei aus dem Rehabilitationszentrum nur gegen Zahlung von
200'000 sri-lankischen Rupien entlassen worden. Fünf Tage danach habe
die Sri Lanka Army (SLA) ihn aufgefordert, sich im Camp in H._______ zu
melden. Dort hätten sie ihn unter anderem danach gefragt, wie es zu sei-
ner Entlassung gekommen sei, nachdem am (…) 2010 Tag nur Studenten
und behinderte Personen entlassen worden seien. Er habe die Beste-
chung verschwiegen und gesagt, seine Familie habe zur Erwirkung seiner
Entlassung viele Briefe an das Ministerium geschrieben. Nach neun
Stunden hätten sie ihn gehen lassen. Einige Zeit später hätten sie seiner
Frau gesagt, er müsse sich beim I._______ Rehabilitationszentrum mel-
den, was er nicht getan habe (vgl. die vorinstanzliche Akte A5/11 S. 7).
Trotz diesen Behelligungen nach der Entlassung und obgleich davon
ausgegangen werden muss, dass die Behörden Kenntnis von seinem seit
(…) 2010 gleichgebliebenen Aufenthaltsort haben, erfolgten weder eine
erneute Inhaftierung des Beschwerdeführers noch weitere persönliche
Befragungen. Auch im Zusammenhang mit der Ausreise nach Indien und
der Wiedereinreise nach Sri Lanka im (…) 2010 – mithin kurz nach der
Entlassung aus dem Rehabilitationscamp – machte der Beschwerdefüh-
rer keine Befragungen oder sonstigen Zwischenfälle mit den sri-
lankischen Behörden geltend.
Sodann handelt es sich bei den geschilderten Vorfällen seit (…) 2010
(insb. Beobachtungen und Erkundigungen bei seinen Eltern und der
Schule seines Sohnes) um Ereignisse, die mangels Intensität keinen Ver-
folgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG haben. Als einzigen persön-
lichen Kontakt mit den Behörden seit der Befragung fünf Tage nach der
Entlassung aus dem Rehabilitationscamp im (…) 2010 machte der Be-
schwerdeführer die erzwungene Teilnahme an einer Demonstration im
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(…) 2013 geltend, welcher mangels Intensität ebenfalls keine flüchtlings-
rechtliche Relevanz zukommt. Schliesslich lässt sich auch aus den
Schicksalen seiner Schwager oder anderer Personen keine Gefährdung
des Beschwerdeführers ableiten.
Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerde-
führer aufgrund seiner Tätigkeit für die LTTE und seines Aufenthalts im
Rehabilitationszentrum – (…) – inskünftig erneut ernsthafte Nachteile von
Seiten der sri-lankischen Behörden drohen.
6.2 Im Übrigen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollum-
fänglich anschliesst. Insbesondere ergibt sich auch aus den eingereichten
Beweismitteln keine aktuelle beziehungsweise drohende Gefährdung des
Beschwerdeführers, und es erübrigt sich, auf diese weiter einzugehen.
6.3 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig
im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Vorinstanz hat ihm somit zu Recht die Ein-
reise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Nach dem Gesagten
ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweize-
rische Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: