B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-92/2016
Ur t e i l vom 8 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Ehemann
B._______, geboren am (…),
sowie ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Ehemann der Beschwerdeführerin ersuchte mit an die schweizeri-
sche Botschaft in Colombo gerichteter Eingabe vom 22. August 2011 (Ein-
gang Botschaft: 8. September 2011) sinngemäss um die Erteilung einer
Einreisebewilligung in die Schweiz und um Asylgewährung.
A.b Mit Schreiben vom 12. September 2011 bestätigte die Schweizer Bot-
schaft den Eingang des Schreibens des Ehemannes und ersuchte ihn um
Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts, namentlich um
Darlegung aller Verfolgungsgründe – insbesondere um Angaben zu denje-
nigen der letzten zwei Jahre –, seiner Schritte, die er zum eigenen Schutz
bereits unternommen habe, und um Einreichung der entsprechenden Be-
weisdokumente sowie Kopien seiner Identitätspapiere. Dazu wurde ihm
eine Frist bis zum 31. Oktober 2011 angesetzt, verbunden mit der Andro-
hung, im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, dass er am Ge-
such nicht festhalte, und das Verfahren abgeschrieben.
A.c In seiner Eingabe vom 27. Oktober 2011 (Eingang Botschaft: 4. No-
vember 2011) führte der Ehemann aus, er habe wegen seines Aufenthalts
im Jahre 2008 im Distrikt Vanni Probleme mit Angehörigen der sri-lanki-
schen Armee gehabt. Zudem hätten ihn diese am (...) 2011 während seiner
Abwesenheit zu Hause gesucht. Er werde verdächtigt, sich der „Bewe-
gung“ angeschlossen zu haben, was jedoch nicht zutreffe. Er hätte sich bei
der Armee melden sollen, sei aber nicht mehr zu Hause gewesen. Seine
Ehefrau und seine Eltern würden wegen ihm in grosser Angst leben.
A.d Mit Schreiben der Botschaft vom 7. November 2011 wurde der Ehe-
mann unter Fristansetzung aufgefordert, seine Vorbringen schriftlich und
detailliert zu vervollständigen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt von
explizit aufgelisteten Fragen respektive Fragekomplexen. Ferner seien all-
fällige seinen Fall betreffende Beweismittel sowie Kopien von Identitätspa-
pieren einzureichen.
A.e Der Ehemann wiederholte in seiner an die Schweizer Botschaft gerich-
teten Stellungnahme vom 27. November 2011 (Eingang Botschaft: 16. De-
zember 2011) grundsätzlich den geltend gemachten Sachverhalt und hielt
ergänzend fest, sein Cousin, der der Bewegung angehört habe und später
gestorben sei, habe ihn einmal besucht. Deshalb stehe er unter dem Ver-
dacht, der Bewegung anzugehören. Er sei deshalb von Angehörigen der
sri-lankischen Sicherheitskräfte geschlagen worden. Seit er am (...) 2011
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in seiner Abwesenheit zu Hause gesucht worden sei, lebe er im Versteck-
ten und könne nicht mehr (...) gehen.
Gleichzeitig wurden verschiedene Dokumente in Kopie zu den Akten ge-
reicht, welche Angaben zu den Personalien der Beschwerdeführenden und
weiterer Verwandter enthalten (Identitätskarte, Geburtszertifikate, Todes-
bescheinigung, Heiratsurkunde).
A.f Mit Schreiben der Botschaft vom 18. Januar 2012 wurde der Ehemann
der Beschwerdeführerin aufgefordert, sich am 1. Februar 2012 auf der
schweizerischen Vertretung zu einer Befragung einzufinden und allfällige
Beweismittel vorzulegen unter Androhung, für den Fall eines unentschul-
digten Nichterscheinens, das Gesuch abzuschreiben.
A.g Am 1. Februar 2012 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin
durch die Schweizer Botschaft in Colombo zu seinen Asylgründen befragt.
Dabei wiederholte er den bereits geltend gemachten Sachverhalt und
führte unter anderem präzisierend aus, er sei tamilischer Ethnie aus Jaffna.
Er stamme aus einer (…)-Familie und habe praktisch immer in Jaffna ge-
lebt. Nachdem er im April 2008 zusammen mit seiner Familie nach
G._______ (Distrikt Vanni) gelangt sei, um an der Beerdigung seiner
Grossmutter teilzunehmen, hätten er und seine Familie wegen des dort
ausgebrochenen Kriegs vorerst nicht zurückkehren können. Er sei ge-
zwungen worden, den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beim Bun-
kerbau und Sandtransport behilflich zu sein. Ende 2008 sei der Familie die
Rückkehr gelungen. Kurze Zeit später hätten Angehörige der sri-lanki-
schen Armee den Ehemann zu Hause aufgesucht und nach seinem Auf-
enthalt im Vanni-Gebiet befragt. Sie hätten ihm dabei einen Zahn ausge-
schlagen. Er sei dazu aufgefordert worden, im Armeelager Putzaufgaben
zu erledigen. Seine (…)lizenz sei im Februar 2009 zerrissen worden, wo-
rauf er den Vorladungen der Armee keine Folge mehr geleistet und sich
versteckt habe. Daraufhin sei seiner Ehefrau damit gedroht worden, sie zu
entführen, wenn ihr Ehemann sich nicht freiwillig melde. Man würde diesen
erschiessen. Die sri-lankische Armee sei letztmals im Juli 2011 ins Dorf
gekommen, wobei er rechtzeitig habe fliehen können. Seither halte er sich
in H._______ auf, wo er zeitweise als (…) arbeite.
Das Befragungsprotokoll wurde zusammen mit den Unterlagen des Dos-
siers sowie mit einem kurzen ergänzenden Bericht der Botschaft vom
3. Februar 2012 dem damaligen Bundesamt für Migration (BFM) übermit-
telt.
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A.h
Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2015 forderte das SEM den Ehe-
mann der Beschwerdeführerin unter Fristansetzung dazu auf mitzuteilen,
ob er weiterhin an seinem Asylgesuch festhalte.
A.i Mit durch die Schweizer Vertretung am 28. Mai 2015 dem SEM über-
mittelter Eingabe vom 18. Mai 2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, ihr
Ehemann habe Jaffna 2011 aus Angst vor Übergriffen seitens der sri-lanki-
schen Armee verlassen. Es sei ihr, ihrem Ehemann und ihren Kindern Asyl
zu gewähren.
A.j Mit Schreiben der Botschaft vom 22. Juni 2015 wurden die Beschwer-
deführerin und ihr Ehemann dazu aufgefordert, sich am 9. Juli 2015 auf der
schweizerischen Vertretung zu einer Befragung einzufinden und allfällige
Beweismittel vorzulegen unter Androhung, für den Fall eines unentschul-
digten Nichterscheinens, das Gesuch abzuschreiben.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann machten anlässlich diesen An-
hörungen geltend, der Ehemann habe sich seit den Ereignissen mit der
Armee, bei denen er geschlagen und ein Zahn ausgeschlagen worden sei,
an verschiedenen Orten aufgehalten. Es seien weiterhin Angehörige der
sri-lankischen Armee zu Hause erschienen und hätten die Beschwerdefüh-
rerin bedroht und aufgefordert, ihren Ehemann beizubringen. Aus diesen
Gründen würden sie seit 2012 an verschiedenen Orten leben. Der Ehe-
mann lebe zusammen mit anderen (…) in I._______ und habe seither
keine Probleme mehr gehabt. Die Beschwerdeführerin lebe zusammen mit
ihren Kindern in J._______. Unbekannte Personen kämen hie und da zur
Beschwerdeführerin nach Hause und würden sich nach ihrem Ehemann
erkundigen, wobei sich dieser im Camp zu melden habe.
Die Befragungsprotokolle wurden zusammen mit den Unterlagen des Dos-
siers sowie mit einem kurzen ergänzenden Bericht der Botschaft vom
9. Juli 2015 dem SEM übermittelt.
B.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 lehnte das SEM die Asylgesuche der
Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und ihrer Kinder ab und verwei-
gerte die Einreise in die Schweiz. Die Verfügung wurde der Beschwerde-
führerin mit Schreiben der schweizerischen Vertretung in Colombo vom
29. Oktober 2015 – eröffnet am 5. November 2015 – übermittelt, mit dem
Hinweis auf eine Beschwerdemöglichkeit.
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C.
Mit Eingabe vom 9. November 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin für
sich, ihren Ehemann und ihre Kinder sinngemäss um Behandlung ihrer
Asylgesuche und um eine Einreisebewilligung.
D.
Die Schweizer Botschaft teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
13. November 2015 mit, dass sie gegen die ihr am 29. Oktober 2015 über-
mittelte Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2015 innerhalb von 30 Tagen
ab Erhalt dieser Verfügung Beschwerde einreichen könne.
E.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 beantragte die Beschwerdeführerin
unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 9. November 2015, in der sie bereits
eine Antwort („reply“) gegeben habe, sinngemäss die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und ersuchte für sich, ihren Ehemann und ihre Kinder
sinngemäss um eine Einreisebewilligung.
F.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2016 – übermittelt mit Schreiben der Schweizer
Botschaft vom 23. Mai 2016 – erkundigte sich die Beschwerdeführerin
nach dem Stand des Verfahrens. Dabei wies sie darauf hin, dass sie alleine
mit vier Kindern sei. Ihr Ehemann helfe ihr, wenn er da sei. Da er jedoch
von unbekannten Personen gesucht werde, könne er nicht länger in Sri
Lanka bleiben.
G.
Mit weiteren Schreiben vom 23. September 2016 – übermittelt mit Schrei-
ben der Schweizer Botschaft vom 6. Oktober 2016 – und 4. Oktober 2017
(Eingang Botschaft) – übermittelt mit Schreiben der Schweizer Botschaft
vom 16. Oktober 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um eine
Einreisebewilligung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die angefochtene Verfügung wurde gemäss den Akten mit Schreiben
der Botschaft vom 29. Oktober 2015 eingeschrieben an die Beschwerde-
führenden gesandt. Die Beschwerdeführerin quittierte den Empfang des
Schreibens am 5. November 2015. Am 9. November 2015 (Eingang Bot-
schaft: 12. November 2015) reichte sie bei der Schweizer Botschaft ein
Schreiben ein, in dem sie Bezug auf die bisherige Korrespondenz und ihre
Befragungen nahm. Die Schweizer Botschaft teilte ihr daraufhin am 13. No-
vember 2015 mit, dass sie innerhalb der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen
eine Beschwerde einzureichen habe. Die Beschwerdeführerin ersuchte da-
raufhin am 9. Dezember 2015 unter Bezug auf ihre bisherigen Schreiben
um Erteilung einer Einreisebewilligung. Zwar wurde in der Eingabe vom
9. November 2015 nicht ausdrücklich Bezug genommen auf die angefoch-
tene Verfügung. Indessen wird die Eingabe, zumal die Verfügung zu die-
sem Zeitpunkt bereits eröffnet worden war und darin um Behandlung der
Asylgesuche und um Einreisebewilligung ersucht wird, als Beschwerde-
schrift und die Eingabe vom 9. Dezember 2015 als Beschwerdeverbesse-
rung zu den Akten genommen.
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesse-
rung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen
Gründen verzichtet werden, da die englischsprachige Beschwerdeschrift
und die weiteren Eingaben verständlich sind, so dass praxisgemäss ohne
weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid
ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und grundsätzlich – abgesehen vom sprachli-
chen Mangel – formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben
am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefoch-
tene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (zur Kognition im
Auslandverfahren vgl. BVGE 2015/2).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter
anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus
dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest,
dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. Sep-
tember 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20,
41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind.
Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen be-
treffend das Auslandverfahren anzuwenden.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann wurden am 9. Juli 2015 (Be-
schwerdeführerin) respektive am 1. Februar 2012 und 9. Juli 2015 (Ehe-
mann) durch Mitarbeitende der Schweizer Botschaft in Colombo zu ihren
Asylgründen befragt. Den verfahrensrechtlichen Anforderungen wurde da-
mit entsprochen (aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
[AsylV 1, SR 142.311]).
5.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3
und Art. 7 AsylG sowie aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise
zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann,
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im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen er-
mächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft ma-
chen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Frei-
heit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht.
Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzun-
gen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ne-
ben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind nament-
lich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewäh-
rung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten,
die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilati-
onsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen.
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli-
chen damit, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe zwar zwischen
2009 und 2011 Probleme mit den sri-lankischen Sicherheitskräften gehabt
und sei verdächtigt worden, den LTTE anzugehören. Dabei sei er verhört
und ins Armeecamp mitgenommen und geschlagen worden. Seit er im
Jahre 2012 umgezogen sei, habe er jedoch keine Probleme mehr gehabt.
Das SEM könne die vom Beschwerdeführer geäusserten Bedenken vor
Übergriffen durch sri-lankische Sicherheitskräfte nachvollziehen. Indessen
vermöge die von ihm geltend gemachte Angst vor einer Verfolgung durch
den sri-lankischen Staat die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen
Bedrohung zum heutigen Zeitpunkt nicht hinlänglich zu begründen. Zudem
komme den im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Ter-
rorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden stehenden Massnah-
men aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne
von Art. 3 AsylG zu. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Befragung
und die damit verbundenen Beeinträchtigungen stellten aufgrund ihrer Art
und Intensität keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
Zudem würde auch den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Vorfällen – Besuche durch unbekannte Personen, die nach ihrem Ehe-
mann fragen würden – aufgrund mangelnder Intensität nach Art. 3 AsylG
kein Verfolgungscharakter zukommen.
6.2 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen auf die schwierigen Le-
bensumstände der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und ihrer Kinder
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hingewiesen. Der Umstand, dass weiterhin unbekannte Personen nach ih-
rem Ehemann fragen würden, lasse einen weiteren Aufenthalt ihres Ehe-
mannes in Sri Lanka nicht zu. Zudem sei die Beschwerdeführerin mit ihren
vier Kindern alleine auf sich gestellt und lebe in Armut.
6.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht
von einer aktuellen Gefahr vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG – und
nur dies ist vorliegend zu prüfen – auszugehen ist, weshalb auf die zutref-
fenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann.
Insbesondere ist festzuhalten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin
seit seinem Umzug im Jahre 2012 keinen weiteren Problemen seitens der
sri-lankischen Sicherheitskräfte ausgesetzt war. Schliesslich vermögen
auch die schwierigen Lebensumstände der Beschwerdeführerin (alleinige
Bestreitung des Lebensunterhalts, Verantwortung für vier Kinder und deren
Ausbildung) den Anforderungen an eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG nicht zu genügen. Insgesamt hat die Vorinstanz die Vorbringen der
Beschwerdeführenden zu Recht als nicht einreiserelevant erachtet. Daran
vermögen auch die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Doku-
mente, bei denen es sich um Identitätsangaben der Beschwerdeführenden
und weiterer Verwandter sowie den Todesschein des Cousins des Ehe-
mannes der Beschwerdeführerin handeln soll, nichts zu ändern. Die Vor-
bringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der
angefochtenen Verfügung zu bewirken. Angesichts dieser Sachlage erüb-
rigen sich weitere Erörterungen.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
darzulegen. Die Vorinstanz hat demnach der Beschwerdeführerin, ihrem
Ehemann und ihren Kindern zu Recht die Einreise in die Schweiz verwei-
gert und die Asylgesuche aus dem Ausland abgelehnt.
6.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
6.6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
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Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schwei-
zerische Botschaft in (…).
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: