B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-92/2020
Ur t e i l vom 1 5 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
vertreten durch MLaw Sinem Gökcen, HEKS Rechtsschutz
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2019.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer meldete sich am 5. August 2019 beim Bundesasyl-
zentrum (BAZ) B._______ und gab auf dem Personalienblatt an, am (…)
in C._______ geboren zu sein. Er habe Algerien im November 2018 Rich-
tung Italien verlassen und halte sich seit November 2018 illegal in der
Schweiz auf.
Noch bevor der Beschwerdeführer daktyloskopiert wurde, wurde er ge-
mäss Akten des SEM (vgl. SEM-Akten […]-5/1 und […]-6/1; nachfolgend
Akte 5 resp. Akte 6) von der Polizei abgeholt. Das SEM erfasste am 5. Au-
gust 2019 kein Asylgesuch.
B.
Am 30. Oktober 2019 meldete sich der Beschwerdeführer erneut beim BAZ
B._______, wobei er dieses Mal ein Asylgesuch stellte. Die Vorinstanz
prüfte das Asylgesuch im beschleunigten Verfahren nach Art. 26c AsylG
[SR 142.31].
Der Beschwerdeführer reichte keinerlei Identitätsausweise oder sonstige
Beweismittel zu den Akten.
C.
Mit Schreiben vom 13. November 2019 informierte die gleichentags vom
Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertretung das SEM über seinen
Gesundheitszustand und stellte die Anträge, den Beschwerdeführer psy-
chiatrisch untersuchen und psychologisch betreuen zu lassen sowie das
von ihm nachträglich korrigierte Geburtsdatum ([…]) zu verwenden.
Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde in der Folge gemäss
seinen Angaben angepasst.
D.
Am 25. November 2019 verliess der Beschwerdeführer das BAZ erneut
und kehrte erst am 30. November 2019 wieder zurück.
E.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 lud das SEM den Beschwerdeführer
zur Anhörung zu den Asylgründen am Montag, den 9. Dezember 2019 vor.
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F.
Am 7. Dezember 2019 verliess der Beschwerdeführer das BAZ und kehrte
erst am Abend des 9. Dezembers 2019 wieder zurück.
G.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 gewährte das SEM dem Beschwer-
deführer das rechtliche Gehör zu seinem Nichterscheinen zur Anhörung.
H.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 nahm die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers zu dessen Nichterscheinen zum Befragungstermin
Stellung. Der Beschwerdeführer habe ihr mitgeteilt, dass er sich immer im
BAZ aufhalte und an einer Weiterführung des Verfahrens interessiert sei.
Am 9. Dezember 2019 sei er aus unverständlichen Gründen von der Poli-
zei festgehalten worden, weshalb er den Termin verpasst habe.
Gleichentags verliess der Beschwerdeführer das BAZ und kehrte am
18. Dezember 2019 wieder zurück.
I.
Am 19. Dezember 2019 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegen-
heit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte
gleichentags. Darin äusserte sich die Rechtsvertretung des Beschwerde-
führers wie folgt:
Im Entscheidentwurf sei nicht berücksichtigt worden, dass er bereits am
5. August 2019 ein Asylgesuch gestellt habe. Es sei nicht nachvollziehbar,
weshalb das Asylgesuch erst am 30. Oktober 2019 verbucht worden sei.
Weiter seien trotz entsprechendem Antrag keine medizinischen Abklärun-
gen vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer leide an (…), nehme
deswegen das Medikament D._______ ein und habe eine (…). Der Anhö-
rungstermin vom 9. Dezember 2019 habe er aufgrund einer Inhaftierung
im Raum E._______ verpasst. Am 12. Dezember 2019 sei er nicht unter-
getaucht, sondern sei aufgrund eines Zusammenbruchs bei einer Privat-
person untergekommen. Er habe nie die Möglichkeit erhalten, seine Asyl-
gründe zu schildern, weshalb ein materieller Asylentscheid nicht zulässig
sei.
J.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 – eröffnet gleichentags – verneinte
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispo-
sitivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig
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ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und den
Vollzug (Dispositivziffern 4 und 5) sowie die Aushändigung der editions-
pflichtigen Akten an (Dispositivziffer 6).
Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
K.
Mit Beschwerde vom 6. Januar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung in den Dispositivziffern 1-3 und die Rückweisung der Sache zur
rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vor-
instanz. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
L.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Ja-
nuar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
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Seite 5
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das
Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung machte die Vorinstanz geltend, dass
der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht schuldhaft und grob ver-
letzt habe und er nicht habe glaubhaft machen können, dass er des Schut-
zes vor Verfolgung im Sinne vom Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bedürfe. So sei
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er am 7. Dezember 2019 abgetaucht, obschon er zu diesem Zeitpunkt
Kenntnis vom bevorstehenden Anhörungstermin gehabt habe. Ausserdem
sei er weder regelkonform am Freitag, den 6. Dezember 2019 noch am
Sonntag, 8. Dezember 2019 abends ins BAZ zurückgekehrt. Seine Erklä-
rung, am Montag, den 9. Dezember 2019, von der Polizei festgehalten wor-
den zu sein, vermöge nicht zu überzeugen. Entsprechend sei er auch am
12. Dezember 2019 wiederum verschwunden und habe sich weder bei sei-
ner Rechtsvertretung noch bei den Behörden gemeldet.
Hinsichtlich der Rügen der Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme zum
Entscheidentwurf führte die Vorinstanz aus, dass sich der Beschwerdefüh-
rer zwar am 5. August 2019 beim BAZ gemeldet habe, aufgrund eines so-
fortigen Verhaftungsbefehls und der Abholung durch die Polizei jedoch kein
Asygesuch verbucht worden sei. Am 30. Oktober 2019 habe er sich erneut
beim BAZ gemeldet, worauf ein Asylgesuch verbucht worden sei. Im Wei-
teren habe er durch sein Verschwinden am 7. Dezember 2019 – in Kennt-
nis des bevorstehenden Termins – seine Mitwirkungspflicht unabhängig
von einer allfälligen Inhaftierung verletzt. Auch seine Begründung für sein
Verschwinden zwischen dem 12. und 19. Dezember 2019 erkläre nicht,
weshalb er weder seine Rechtsvertretung noch die Behörden über seinen
Aufenthaltsort informiert habe.
5.2 Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung kam die Vorinstanz zu fol-
gendem Schluss:
Dieser sei zulässig und grundsätzlich zumutbar. Auf die von seiner Rechts-
vertretung beantragten medizinischen Abklärungen werde verzichtet, da
den Akten keine konkreten Anhaltspunkte auf gesundheitliche Beschwer-
den zu entnehmen seien. Aufgrund seiner (…) habe er sich drei Mal beim
Pflegepersonal im BAZ gemeldet, wobei er nie erwähnt habe, an (…) zu
leiden. D._______ sei ihm als Ersatz für F.________ gegeben worden. Ent-
sprechende Medikamente seien bei der Krankenhausapotheke der Clini-
que al Ahar in Algier erhältlich. In Algerien seien sowohl ambulante wie
auch stationäre psychiatrische Behandlungen möglich. (…) könnten unter
anderem im Rahmen von psychiatrischen Therapien behandelt werden.
Ein Krankenhaus, welches (…) durchführe, sei das Hôpital psychiatrique
Mahfoud Boucebci in Algier. Der Vollzug sei somit auch in individueller Hin-
sicht zumutbar.
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Seite 7
6.
6.1 Hiergegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe
vom 6. Januar 2017 den medizinischen Sachverhalt ergänzend zunächst
vor, bereits seit mehreren Jahren an einer psychischen Krankheit zu leiden
und auf Medikamente angewiesen zu sein. Ohne die Einnahme dieser Me-
dikamente habe sich sein Zustand rasant verschlechtert. Über mehrere
Monate sei er durch die Strassen (…) geirrt, habe gefroren und Hunger
gelitten. Aufgrund des Medikamentenentzugs sei er häufig nicht bei Be-
wusstsein gewesen; verschiedene Leute hätten ihm jeweils geholfen. Man
habe ihm schliesslich empfohlen, sich als Minderjähriger auszugeben, um
einen Schlafplatz und medizinische Unterstützung zu bekommen. Am
5. November 2019 sei er erstmals bei einem Arzt gewesen und habe
D._______ anstatt F._______ erhalten. Die Vorinstanz habe den Sachver-
halt insbesondere betreffend seine gesundheitliche Situation nicht vollstän-
dig abgeklärt, dies obwohl seine Rechtsvertretung in der Eingabe vom
13. November 2019 spezifisch auf diese Problematik hingewiesen habe
und einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Damit habe das SEM
seine Untersuchungspflicht verletzt.
6.2 Hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung der Mitwirkungspflicht machte
der Beschwerdeführer geltend, dass diese unverschuldet sei, weshalb
nicht von einer qualifizierten Verletzung der Mitwirkungspflicht ausgegan-
gen werden könne und somit auch nicht von einer Anhörung nach Art. 29
AsylG abgesehen werden dürfe.
6.3 Im Übrigen hätten alle Asylsuchende im beschleunigten Verfahren An-
spruch auf eine Rechtsvertretung ab Verfahrensbeginn. Der Beschwerde-
führer habe das Personalienblatt im BAZ bereits am 5. August 2019 aus-
gefüllt. Ihm sei damals nicht bewusst gewesen, ein Asylgesuch gestellt zu
haben. Das SEM habe nicht begründet, weshalb es an diesem Datum kein
Asylgesuch verbucht habe und weshalb das Asylverfahren nicht auch wäh-
rend der Haft hätte durchgeführt werden können. Die Vorinstanz habe bis
zur Eingabe vom 13. November 2019 gar davon ausgehen müssen, dass
der Beschwerdeführer minderjährig sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht
nachvollziehbar, weshalb ihm während drei Monaten kein Zugang zur
Rechtsvertretung beziehungsweise zu einer Vertrauensperson gewährt
worden sei.
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Seite 8
7.
7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers be-
rechtigterweise als eine grobe Verletzung seiner Mitwirkungspflicht ta-
xierte, ein Schutzinteresse seinerseits sowie seine Flüchtlingseigenschaft
verneinte und sein Asylgesuch ablehnte. Die Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift vermögen dem – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nichts
Stichhaltiges entgegenzusetzen. Mit den nachfolgenden Ausführungen
kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Er-
wägungen gemäss der angefochtenen Verfügung (dort E. II und III) und
obiger Zusammenfassung (E. 5) verwiesen werden.
7.2 Zunächst ist bezüglich der gerügten Vorgehensweise des SEM, das
Erscheinen des Beschwerdeführers beim BAZ am 5. August 2019 nicht als
Asylgesuch zu verbuchen, folgendes festzuhalten:
Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerde-
führer am 5. August 2019 vor seiner Mitnahme durch die Polizei in irgend-
einer Weise die Absicht geäussert hat, ein Asylgesuch stellen zu wollen.
So führt er gar in seiner Beschwerdeeingabe selbst aus, dass ihm damals
nicht bewusst gewesen sei, ein Asylgesuch gestellt zu haben (vgl. S. 4
Ziff. 4). Auch wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, gegenüber den
Polizeibeamten eine entsprechende Absicht zu äussern; auch dies hat er
unterlassen. Ohnehin ist es bis zur tatsächlichen Aufnahme des Asylver-
fahrens am 30. Oktober 2019 zu keinen entsprechenden Verfahrenshand-
lungen gekommen, so dass ihm hieraus kein Nachteil entstand. Folglich ist
auch sein Einwand untauglich, ihm hätte aufgrund seiner damals angege-
benen Minderjährigkeit unverzüglich eine Rechtsvertretung respektive ein
Beistand bestellt werden sollen, zumal er mit Schreiben seiner Rechtsver-
tretung vom 13. November 2019 selbst einräumte, die Asylbehörden über
sein Alter getäuscht zu haben, in Wahrheit bereits volljährig gewesen zu
sein und einen Antrag auf Änderung seines Geburtsdatums stellen liess.
7.3 Nach Art. 8 Abs. 3 AsylG haben sich Asylsuchende, die sich in der
Schweiz aufhalten, während des Verfahrens den Behörden zur Verfügung
zu halten. Die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren beinhaltet unter ande-
rem, dass asylsuchende Personen an der Feststellung des Sachverhalts-
mitzuwirken haben, wozu insbesondere auch das Erscheinen zu den An-
hörungen und die Beantwortung der gestellten Fragen gehört (vgl. Art. 8
Abs. 1 Bst. c. AsylG). Verletzt eine asylsuchende Person ihre Mitwirkungs-
pflicht schuldhaft und grob, wird ihr das rechtliche Gehör gewährt (Art. 36
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Abs. 1 Bst. c AsylG). In diesen Fällen muss keine Anhörung gemäss
Art. 29 AsylG durchgeführt werden (Art. 36 Abs. 2 AsylG e contrario). Eine
Verletzung der Mitwirkungspflicht ist dann als grob zu bezeichnen, wenn
sie sich auf die Verhinderung einer bestimmten, konkret vorgesehenen
Verfahrenshandlung bezieht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 21
E. 3d, m.w.H.). Das Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der Asylsu-
chende ordnungsgemäss eingeladen worden sind, gilt nach Lehre und Pra-
xis als Verhinderung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung (vgl.
EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a, EMARK 2000 Nr. 8 E. 7a). Unter einer schuld-
haften Mitwirkungspflichtverletzung ist – im Gegensatz zur strafrechtlichen
Terminologie – eine solche zu verstehen, bei welcher die betreffende Per-
son durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein Handeln unter-
lässt, das ihr in der konkreten Situation vernünftigerweise zugemutet wer-
den kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5.a).
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer die Einladung für die
Anhörung im BAZ B._______ am 9. Dezember 2019 mit Schreiben vom
4. Dezember 2019 zugestellt. In Kenntnis des bevorstehenden Anhörungs-
termins sowie seiner Rechten und Pflichten im Asylverfahren entschied er
sich dennoch dazu, ab dem 7. Dezember 2019 dem BAZ fernzubleiben. Im
Rahmen des rechtlichen Gehörs zur versäumten Anhörung teilte er
schliesslich in tatsachenwidriger Weise mit, sich immer im BAZ aufzuhal-
ten, sowie am 9. Dezember 2019 aus unerklärlichen Gründen von der Po-
lizei (notabene, wie nachträglich präzisiert, in E._______ und nicht im
Raum B._______, vgl. Beschwerdeeingabe S. 4 Ziff. 7) festgehalten wor-
den zu sein. Einerseits erstaunt, dass der Beschwerdeführer erst in seiner
Stellungnahme zum Entscheidentwurf – und erst nachdem das SEM in sei-
nem Entscheidentwurf ausführt, dass entsprechende Abklärungen bei der
Polizei ergeben hätten, dass er an diesem Tag im Raum B._______ nicht
festgenommen worden sei – präzisiert, in E._______ festgenommen wor-
den zu sein. Andererseits befinden sich zu der angeblichen Festnahme we-
der entsprechenden Hinweise oder Belege (bspw. ein Polizeirapport) in
den Akten, noch reichte der Beschwerdeführer entsprechende Dokumente
auf Beschwerdeebene ins Recht. Bei der geltend gemachten Festnahme
handelt es sich somit um eine unbelegte und im Übrigen in keinster Weise
substantiierte Parteibehauptung, welche ohnehin nicht als Rechtfertigung
für sein regelmässiges Verschwinden, oder sein Versäumnis, seine
Rechtsvertretung oder die Asylbehörden über die angeblichen Festnahme
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am 9. Dezember 2019 und das Verpassen des Termins in Kenntnis zu set-
zen, taugt. Letzteres gilt denn auch für sein erneutes Verschwinden vom
12. Dezember 2019 bis zum 19. Dezember 2019.
Das SEM stellte somit zu Recht eine grobe Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht fest.
7.4 Für die vom Beschwerdeführer gerügte unterlassene Abklärung seines
Gesundheitszustands durch das SEM bestand für die Vorinstanz kein An-
lass. So meldete er sich im BAZ drei Mal beim Pflegepersonal (am 5. No-
vember 2019, 5. Dezember 2019 und am 10. Dezember 2019) wobei er
angab, seit etwa fünf Jahren F._______ und H._______ zu nehmen, vom
D._______ – welches ihm vom Pflegepersonal abgegeben wurde – sehr
müde zu werden und deshalb D._______ zu wollen sowie unzufrieden mit
der G._______therapie zu sein (vgl. Beschwerdeeingabe Beilage 3). Dass
er angeblich an (…) und (…) leide, brachte er erst in seiner Stellungnahme
vom 19. Dezember 2019 zum Entscheidentwurf vor. Falls er effektiv, wie in
seiner Beschwerdeeingabe nun geltend macht, tatsächlich bereits seit fünf
Jahren auf rezeptpflichtige Medikamente (für eine nicht genau bekannte
psychische Krankheit) angewiesen ist, wäre er gehalten gewesen, dies
zeitnah den Behörden zu melden und das Pflegepersonal über seine
Krankheit zu informieren. Sein regelmässiges Verschwinden spricht zudem
nicht für die Annahme, dass er an einer medizinischen Behandlung und
Betreuung im BAZ interessiert war. Für das SEM Bestand somit kein An-
lass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer notwendigerweise auf eine
entsprechende medizinische Behandlung angewiesen gewesen wäre.
Auf die Relevanz der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme im
Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung ist nachfolgend in E. 9.3.3 näher
einzugehen.
7.5 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
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Seite 11
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Aus-
schaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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Seite 12
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 In Algerien herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation all-
gemeiner Gewalt. Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, wel-
che die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien als unzumutbar
erscheinen lassen würden und solche werden von ihm auch nicht geltend
gemacht. Es deutet nichts darauf hin, dass er aus Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in eine existenz-
bedrohende Situation geraten würde.
9.3.3 Bei medizinischen Problemen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medi-
zinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die
Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des
Gesundheitszustands der betroffenen Person, mithin zu einer Verletzung
von Art. 3 EMRK, führen würde (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Ur-
teil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, §§ 180–193 m.H.).
Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, an einer (…),
psychischen Problemen und damit verbunden an einer (…) zu leiden. Be-
treffend die (…) ist er nach eigenen Angaben seit etwa fünf Jahren auf re-
zeptpflichtige Medikamente angewiesen. Diese standen ihm scheinbar in
Algerien zur Verfügung und sein Zustand habe sich erst verschlechtert,
nachdem ihm diese während seines – lange Zeit unentdeckt gebliebenen
– illegalen Aufenthalts in der Schweiz nicht mehr zur Verfügung gestanden
haben (vgl. Beschwerdeeingabe S. 3 Ziff. 4). Somit muss nach den vorhan-
denen Informationen davon ausgegangen werden, dass sein Zustand bei
Einnahme der entsprechenden Medikamente stabil ist und ihm diese auch
in Algerien zur Verfügung stehen (vgl. diesbezüglich auch die zutreffenden
Erwägungen des SEM im Asylentscheid, dort E. III Ziff. 2). Auch die vorlie-
gende Suchtproblematik sowie die geltend gemachten psychischen Prob-
leme stellen sich nicht als so schwerwiegend dar, als dass bei einer Rück-
kehr nach Algerien eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK besteht;
diesbezüglich kann ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen des SEM
verwiesen werden (vgl. a.a.O.), wonach in Algerien entsprechende Be-
handlungsmöglichkeiten existieren. Im Übrigen wird diese Einschätzung
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Seite 13
des SEM vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe auch nicht
bestritten.
Zudem steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, von der medizi-
nischen Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen. Die mit dem Vollzug der Weg-
weisung beauftragten Behörden haben seinem Gesundheitszustand bei
der Organisation und Durchführung der Rückführung zudem angemessen
Rechnung zu tragen.
9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Eine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt sich.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorste-
henden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an
einer gesetzlichen Voraussetzung zu dessen Gewährung fehlt. Mit dem
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vorliegenden Entscheid ist auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
Versand: